Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00510
IV.2009.00510

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 2. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1968, ist seit Mai 2005 als Leiter Innendienst bei der B.___ AG, C.___, tätig (Urk. 8/13 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 4. Januar 2007 meldete er sich infolge eines Schlaganfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereingliederung, Hilfsmittel) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Mit Mitteilung vom 23. April 2007 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für die Fussheber-Orthesen (Urk. 8/23). Mit Verfügungen vom 24. und 25 April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/24-25). Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Turnschuhe (Urk. 8/29). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2007 übernahm sie die Kosten für die leihweise Abgabe eines Dreirades (Urk. 8/33).
1.2     Am 9. August 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente, Hilflosenentschädigung) an (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 8/38-39), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/37/1-7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/36) ein. Ferner liess sie die Hilflosigkeit des Versicherten vor Ort abklären (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007; Urk. 8/44). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47-49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/56) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. Mai 2008 eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. September 2007 zu (Urk. 8/68-69).
1.3     Im Rahmen der im September 2008 eingeleiteten Revision gab der Versicherte im Revisionsfragenbogen an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/70 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte sodann einen Arztbericht bei der Klinik D.___ ein (Urk. 8/72). Diese Abklärungen ergaben gemäss Mitteilung vom 10. November 2008 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/74). Ferner liess die IV-Stelle die Hilflosigkeit des Versicherten vor Ort abklären (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2008; Urk. 8/75). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2008 stellte sie die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 8/77). Dagegen erhob der Versicherte am 26. beziehungsweise 30. Januar 2009 Einwände (Urk. 8/88, Urk. 8/90) und reichte einen Bericht der Ergotherapeutin des Beschwerdeführers ein (Urk. 8/91). Am 3. April 2009 erging die Verfügung, mit welcher die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades herabgesetzt wurde (Urk. 8/97 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Mai 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 23. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2      Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:         ·        Ankleiden, Auskleiden;     ·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;    ·        Essen; ·        Körperpflege; ·       Verrichtung der Notdurft;         ·        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97   Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.3     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.   einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d.  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e.   dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.4     Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.5     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.6     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).

2.       Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bis anhin - aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai 2008 - ausgerichtete Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu Recht per 1. Juni 2009 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herabgesetzt hat (vgl. Urk. 2).
         Zu prüfen ist damit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 15. Mai 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2009 in einem Ausmass verändert haben, welches eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt.

3
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 15. Mai 2008 vor allem auf die Arztberichte vom 24. August 2007 der Klinik D.___ (Urk. 8/39/1-7) und vom 27. August 2008 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 8/38/6), sowie auf den Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 über die am 13. Dezember 2007 durchgeführte Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause (Urk. 8/44).
         In ihrem Bericht vom 24. August 2007 diagnostizierten Dr. med. F.___ in Vertretung, Chefarzt Neurologie, und Dr. med. G.___, Abteilungsarzt, Klinik D.___, einen ischämischen Mediainsult rechts am 17. September 2006 (Urk. 8/39/1 Ziff. 2.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein interatriales Septumaneurysma mit offenem Foramen ovale (Urk. 8/39/2 Ziff. 2.2). Ferner hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner mittelgradigen neuropsychologischen Defizite in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Einzig denkbar wäre eine Tätigkeit im geschützten Rahmen. Sie hätten daher dem Beschwerdeführer im Austrittszeitpunkt eine Besichtigung im Werkheim Uster empfohlen. Der Verlauf seit März 2007 sei ihnen nicht bekannt; diesbezüglich könne man sich beim Hausarzt Dr. E.___ erkundigen (Urk. 8/39/1 Ziff. 1.2 lit. a, Urk. 8/39/2 Ziff. 3). Für eine Prognose sei es noch zu früh, es müsse jedoch wahrscheinlich von einer bleibenden höhergradigen neuropsychologischen Behinderung ausgegangen werden, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kaum wieder erreicht werden könne (Urk. 8/39/1 Ziff. 1.2 lit. b). Erfahrungsgemäss gehe man davon aus, dass bis zu 2 Jahren nach einem Insult im Sinne einer Neuroplastizität gewisse Funktionen zurückgewonnen werden könnten, es sei jedoch mit grösseren bleibenden Behinderungen zu rechnen (Urk. 8/39/2 Ziff. 4.7). Ferner hielten die Ärzte fest, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 8/39/2 Ziff. 5.1). Weiter seien die psychischen Ressourcen (Konzentrations-, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leide an einem organischen Psychosyndrom mit instabiler Affektlage; insgesamt bestehe eine mittelgradig verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit Hauptschwierigkeiten bei der Fehlerkontrolle, der fokussierten und geteilten Aufmerksamkeit und im Spurhalten (Urk. 8/39/4 Ziff. 6.1).
         Im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit vom 24. August 2007 machte Dr. F.___ zu den einzelnen Lebensverrichtungen, in denen der Beschwerdeführer regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, folgende Angaben:
          -   Verrichtung der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung): Seit dem 17. September 2006 müsse der Beschwerdeführer unter Supervision stehen (Urk. 8/39/6 Ziff. 5).
          -   Fortbewegung (Pflege gesellschaftlicher Kontakte): Der Beschwerdeführer brauche Hilfe in der Strukturierung des Alltags (Urk. 8/39/6 Ziff. 6).
          -   Dauernde Überwachung: Der Beschwerdeführer müsse unterstützt werden und brauche Hilfe in der Strukturierung des Alltags (Urk. 8/39/6 Ziff. 8).
          -   Lebenspraktische Begleitung (Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen; Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung): Aufgrund der neuropsychologischen Defizite brauche er Hilfe in der Strukturierung des Alltags (Urk. 8/39/7 Ziff. 9).
3.2     Zu den bekannten Diagnosen hielt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 27. August 2007 fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig seit 17. September 2006 (Urk. 8/38/2 Ziff. 3, Urk. 8/38/6 Ziff. 6.2). Er führte weiter aus, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen (Physio-, Ergo- und Robotertherapie) verbessert werden (Urk. 8/38/4 Ziff. 5.2).
         Im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit machte Dr. E.___ am 27. August 2007 zu den einzelnen Lebensverrichtungen, in denen der Beschwerdeführer regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, folgende Ausführungen:
- An-/Auskleiden: Der Beschwerdeführer benötige seit dem 17. September 2006 Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden (Urk. 8/38/7 Ziff. 1).
- Essen: Er brauche Hilfe beim Zerkleinern des Essens (Urk. 8/38/7 Ziff. 3).
- Körperpflege: Beim Waschen der Haare und der rechten Körperhälfte sei der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen (Urk. 8/38/7 Ziff. 4).
- Verrichtung der Notdurft: Der Beschwerdeführer brauche Hilfe beim Ordnen der Kleider (Urk. 8/38/8 Ziff. 5).
- Fortbewegung: Im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte brauche er Hilfe (Urk. 8/38/8 Ziff. 6).
- Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer ist auf seine Ehefrau angewiesen (8/38/9 Ziff. 9).
3.3     Im Bericht vom 18. Dezember 2007 über die Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause am 13. Dezember 2007 (Urk. 8/44) wurde vorab ausgeführt, das Leben des Beschwerdeführers habe sich mit dem Schlaganfall von einem Tag auf den anderen komplett verändert. Er habe als Chefverkäufer (gelernter Spengler-Sanitär) in W.___ gearbeitet. Seine Firma habe ihm nach dem Schlaganfall ein Home-Office eingerichtet. Bis jetzt habe er jedoch erst einmal einen Auftrag (Listenauswertung) erledigen können. Es mangle noch an der Konzentration und auch sein Aufgabengebiet sei noch nicht klar festgelegt; ferner habe er einen neuen Chef erhalten. Der Beschwerdeführer wünsche berufliche Integration mit der Beteiligung der Invalidenversicherung. Seine Ehefrau habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, damit der Beschwerdeführer nicht ins Heim müsse und um ihn optimal zu unterstützen (S. 1 unten). Er sei vor allem am linken Arm und besonders in der linken Hand eingeschränkt; mit der linken Hand könne er nichts mehr machen. Auch beim Laufen habe er Mühe (er habe einen unsicheren Gang). Ferner mache ihm der Umstand, dass er nicht mehr Auto fahren könne, sehr zu schaffen (S. 2 oben).
         Zu den einzelnen Lebensverrichtungen wurden im Abklärungsbericht im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht:
          -   An/Auskleiden: Das Ankleiden sei einigermassen möglich. Mühe bereite ihm jedoch das Anziehen von Hosen mit Knöpfen; aus diesem Grund trage er häufig Trainerhosen. Ferner könne er auch einen Reissverschluss nicht mehr schliessen und er könne das T-Shirt nicht selber in die Hose stecken. Weiter sei das Anziehen von engen Socken alleine nicht möglich und die Schuhe könne er nicht selber binden. Er trage oft Schuhe mit Klettverschluss. Bei schlechtem Wetter müsse er jedoch rutschfeste Schuhe anziehen und diese hätten Schnürsenkel (S. 2 oben).
          -   Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Der Beschwerdeführer könne frei stehen. Er könne sich auch an einen Tisch setzen und wieder aufstehen. Im Bett sei das Aufstehen besser geworden, weil er eine stärkere Bauchmuskulatur habe. Ferner sei das Abliegen ins Bett kein Problem (S. 2 Mitte).
          -   Essen: Der Beschwerdeführer könne weiche Speisen mit der Hand essen. Beim Schneiden von härteren Speisen brauche er Hilfe. Ein Brötchen könne er mit einem Hilfsmittel (Brett mit Nägeln) selber streichen.
          -   Körperpflege: Beim Aussteigen aus der Badewanne brauche er Hilfe. Beim Duschen werde ihm schwindlig, wenn er die Augen schliesse. Beim Waschen der rechten Achsel und beim Aussteigen über den Duschrand brauche er Hilfe (S. 2 unten). Haare waschen gehe knapp mit einer Hand. Wenn er die Haare jedoch gründlich waschen möchte, müsse die Ehefrau helfen. Zähne putzen und Rasieren sei selbständig möglich.
          -   Verrichten der Notdurft: Ausser beim Schliessen des Hosenknopfs sei der Beschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft selbständig (S. 3 oben).
          -   Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Der Beschwerdeführer sei im Haus selbständig. Ins Dorf könne er auch selbständig gehen. Für weitere Strecken sei er auf die Begleitung mit dem Auto angewiesen, da er selber nicht mehr Auto fahren könne und keine Bushaltestelle in der Nähe sei (S. 3 Mitte/unten).
          -   Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe: Es werde bei Bedarf eine Gaze unter die Achselhöhle gegen das Wundsein gelegt. Er benötige aber keine regelmässige medizinische Versorgung.
          -   Persönliche Überwachung: Die Ehefrau nehme den Beschwerdeführer zum Einkaufen mit. Wenn er sich etwas zu Essen mache, vergesse er oft die Herdplatte abzustellen oder den Kühlschrank zu schliessen (S. 4 oben).
         Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass in den Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“, „Körperpflege“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ eine Hilflosigkeit bestehe. Daher sei eine mittlere Hilflosigkeit ausgewiesen (S. 4 oben).

4.
4.1     Im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/72) nannte Dr. med. H.___, Abteilungsärztin, Klinik D.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- ischämischer Mediainfarkt rechts 17. September 2006
- interatriales Septumaneurysma mit offenem Foramen ovale
- chronische Rhinitis
- gastroosöphagealer Reflux
         Dr. H.___ hielt fest, dass eine Arbeitsfähigkeit lediglich im Sinne einer strukturierten beruflichen Tätigkeit im geschützten Rahmen bestehe; eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in der freien Markwirtschaft sei nicht realistisch (S. 1). Zielsetzung des erneuten Rehabilitationsaufenthaltes sei eine Verbesserung der Armfunktion und damit das Erreichen der grösstmöglichen Selbständigkeit. Durch die verschiedenen Therapien (Physio-, Ergo-, Wassertherapie, neurologisches Training) habe die Kraft in den unteren Extremitäten sowie im Rumpf verbessert werden können. Weiter hätten sich die Gehausdauer und das Gleichgewicht verbessert und der Beschwerdeführer könne die Hyperextension im Kniegelenk vermindern (S. 2 oben). Aus ergotherapeutischer Sicht habe sich die Handfunktion wesentlich verbessert. Im Vergleich zum letzten Aufenthalt habe der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grosse Fortschritte gemacht, es bestehe eine Verbesserung bei der Fehlerkontrolle und bei der fokussierten Aufmerksamkeit; das Arbeitstempo sei jedoch immer noch verlangsamt und der Beschwerdeführer leicht ablenkbar. Beim Nachlassen der Motivation mache er nach wie vor viele Fehler (S. 2 Mitte).
4.2     Im Bericht vom 9. Dezember 2008 über die Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause am 4. Dezember 2008 (Urk. 8/75) wurde vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer mache im Haushalt das was möglich sei; Staubsaugen und Geschirrabräumen gehe gut; kochen funktioniere nicht so gut. Er habe eine Fussheber-Orthese, diese trage er aber nur ausser Haus. Bei der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin habe er sich nicht gemeldet. Im Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik D.___ sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Darauf habe er keine Lust. Er könne sich den Tag selber strukturieren. Für den Beschwerdeführer habe sich seit der letzten Abklärung vor Ort nichts geändert (S. 1 Mitte/unten).
         Zu den einzelnen Lebensverrichtungen wurden im Abklärungsbericht im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht:
          -   An/Auskleiden: Der Beschwerdeführer ziehe sich so gut es gehe selber an. Reisverschlüsse von weiten Hosen könne er jetzt schliessen (S. 1 unten). Da die Hosen weit seien, brauche er Hosenträger. Die Hosenträger könne er jedoch nicht selber befestigen. Reisverschlüsse von Jacken könne er nicht selber einfädeln. Ferner könne er kleine Knöpfe von Hemden nicht schliessen. Daher trage er meistens T-Shirts oder Pullover. Zwei- bis dreimal pro Woche trage er ein Hemd. Weiter könne er enge Socken nicht selber anziehen und er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Klettverschluss (S. 2 oben).
          -   Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen: Es könne auf den Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 verwiesen werden (S. 2 Mitte).
          -   Körperpflege: Dank dem Duschumbau sei das Duschen kein Problem mehr. Der Beschwerdeführer dusche im Stehen. Er seife sich selber so gut wie möglich ein; unter dem rechten Arm sei dies jedoch nicht möglich und dabei müsse die Ehefrau helfen. Die Haare wasche er selber und lasse sie trocknen. Das Deodorant könne er unter dem rechten Arm nicht abrollen. Auch hier brauche er die Hilfe der Ehefrau. Beim Putzen der Zähne nehme er etwas Zahnpasta in den Mund und putzte dann die Zähne. Er könne die Zahnpasta nicht allein auf die Zahnbürste auftragen. Beim Kämmen sei er selbstständig, ausser wenn er seine „wilde“ Frisur frisieren müsse. Beim Rasieren sei er nicht auf Hilfe angewiesen (S. 2 unten).
         -    Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: selbständig.
          -   Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Abklärungsperson verwies auf den Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 und führte aus, dass in D.___ seine Fahrtauglichkeit in Bezug auf Reaktion und Sichtfeld geprüft worden sei. Diese Bereiche seien gut. Er sei dann aufs Strassenverkehrsamt W.___ um den Autoumbau abzuklären. Bei dieser Gelegenheit sei ihm der Führerausweis entzogen worden. Nach erfolgtem Autoumbau müsse der Beschwerdeführer eine Fahrprobe mit einem Fahrlehrer machen; wenn diese Probe gut verlaufe, bekomme er den Fahrausweis wieder zurück (S. 3 oben).
          -   Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer sei körperlich behindert.
          -   Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe: Der Beschwerdeführer nehme Aspirin Cardio selber ein.
         -    Persönliche Überwachung: nicht ausgewiesen (S. 3 unten).
          Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass lediglich in den Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ eine Hilflosigkeit bestehe. Daher sei eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen (S. 4 oben).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2009 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2008 davon aus, dass der Beschwerdeführer nur noch in den alltäglichen Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ als hilflos anzusehen sei. Die Hilflosigkeit im Bereich „Köperpflege“ sei dagegen nicht mehr ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 unten, vgl. Urk. 8/75 S. 4 oben).
         In Würdigung der vorliegenden Berichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ hilfsbedürftig ist. Ferner ist aufgrund der Akten in den Bereichen „Verrichten der Notdurft“, „lebenspraktische Begleitung“, „dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe“, „persönliche Überwachung“ keine erhebliche und regelmässige Hilfe durch Dritte ausgewiesen. Dies wird im Übrigen auch nicht bestritten.
         Damit ist nachfolgend einzig strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Bereich „Körperpflege“ auf erhebliche und regelmässige Hilfe durch Dritte angewiesen ist.
5.2     Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass in der Stellungnahme vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/91) durch die Ergotherapeutin des Beschwerdeführers bestätigt werde, dass der linke Arm zum Waschen und „Deo-Abrollen“ unter dem rechten Arm benötigt werde. Die Funktionsfähigkeit des linken Armes sei jedoch klar eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen sei. Des Weiteren sei auch die Dritthilfe während des Duschvorganges ausgewiesen. Aufgrund der verminderten Motorik und Körperwahrnehmung bestehe eine Sturzgefahr (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.3).
         Die Körperpflege umfasst das Waschen, Kämmen, Rasieren sowie Baden bzw. Duschen (BGE 121 V 88 Erw. 3c, S. 91; Rz 8020 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)]). Jedoch vermag eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (ZAK 1986 S. 483, Erw. 2b). Im zitierten Entscheid wurde im Übrigen bei vollständiger Lähmung des linken Armes bezüglich Körperpflege ausgeführt, dass es zumutbar sei, mit den nötigen Massnahmen (Fixierung der Seife an der Wand) sich den Rücken und den rechten Arm selbständig zu waschen. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass das Waschen des rechten Armes beziehungsweise der rechten Achselhöhle mit einem zwar lädierten, jedoch nicht vollständig funktionsunfähigen linken Arm ohne Hilfe nicht mehr möglich sei. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin das Auftragen von Deodorant auch mit dem rechten Arm möglich. Falls das Abrollen des Deodorants ein Problem darstellt, wäre allenfalls ein Deodorant in Sprayform besser geeignet. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor.
         Ferner ist, wenn auch mit kleinen Einschränkungen, das Putzen der Zähne ohne Hilfe möglich. Weiter kann der Beschwerdeführer die Haare selbständig waschen und er lässt sie danach aufgrund seiner Kurzhaarfrisur trocknen. Des Weiteren ist auch das Rasieren selbständig möglich (Urk. 8/75 S. 2 unten).
         Bezüglich Sturzgefahr in der Dusche wurde im Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2008, welcher in allen Teilen den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen entspricht (vgl. vorstehende Erw. 1.6), ausgeführt, das Duschen sei dank dem Duschumbau sehr gut alleine möglich. Beim Einstieg störe den Beschwerdeführer kein Rand mehr und die Dusche sei grösser. Der Beschwerdeführer dusche im Stehen (Urk. 8/75 S. 2 unten). Da nach dem Umbau der Dusche ein Duschklappsitz und eine Duschgleitstange eingebaut wurde (vgl. Urk. 7 S. 2), kann eine neben dem allgemeinen Risiko erhöhte Sturzgefahr ausgeschlossen werden.
         Aus den genannten Gründen ist eine Hilflosigkeit im Bereich „Körperpflege“ damit nicht mehr gegeben.
5.3     Ferner deutet auch der Austrittsbericht von Dr. H.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/72) auf eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin. Sie hielt fest, durch die verschiedenen Therapien (Physio-, Ergo-, Wassertherapie, neurologisches Training) habe die Kraft in den unteren Extremitäten sowie im Rumpf verbessert werden können. Weiter hätten sich die Gehausdauer und das Gleichgewicht verbessert und der Beschwerdeführer könne die Hyperextension im Kniegelenk vermindern (S. 2 oben). Vor allem habe sich aus ergotherapeutischer Sicht die Handfunktion wesentlich verbessert. Im Vergleich zum letzten Aufenthalt habe der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grosse Fortschritte gemacht, es bestehe eine Verbesserung bei der Fehlerkontrolle und bei der fokussierten Aufmerksamkeit; weiter bestehe jedoch eine verlangsamte Arbeitsweise und eine je nach Motivation erhöhte Fehlerquote (S. 2 Mitte).

6.       Aus dem Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai 2008 zeigten, mit den tatsächlichen Verhältnissen bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neu - gegenüber 2008 - nicht mehr in vier, sondern lediglich noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und damit nur noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.
         Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht erkannt, die bisher ausgerichtete Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit sei per 1. Juni 2009 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herabzusetzen. Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2009 erweist sich deshalb als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).