IV.2009.00512

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 17. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1965, ist gelernter Herrenkonfektionsverkäufer. Zuletzt arbeitete er als Lagerarbeiter bei der B.___ (vgl. Urk. 7/1, 7/3 und 7/32) Auf Anmeldung vom 8. Juli 1999 hin (Urk. 7/1) sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. C.___, Prakt. Arzt, vom 31. Juli 1999 (Urk. 7/4) und 17. Juli 2000 (Urk. 7/11) sowie von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/10) mit Verfügung vom 22. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 22. Februar 2002, Urk. 7/58-59). Die halbe Invalidenrente wurde nach Durchführung eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/62-65) mit Mitteilung vom 5. Dezember 2003 bestätigt (Urk. 7/66).
1.2     Mit Schreiben vom 3. März 2004 machte A.___ eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 7/67). Darauf holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. C.___ vom 15. März 2004 (Urk. 7/70) sowie die Arztberichte des E.___ vom 23./24. März 2004 (Urk. 7/69 und 7/72) ein und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Verfügung vom 13. August 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/78).
1.3     Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/82) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. C.___ vom 25. August 2008 (Urk. 7/84/1-6), welcher den Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, spez. Rheuma-Erkrankungen, vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7/84/7-8) beifügte, sowie die Berichte von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 19./20. November 2008 (Urk. 7/85) und Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Dezember 2008 (Urk. 7/86) ein. Mit Vorbescheid vom 5. März 2009 teilte sie A.___ mit, dass sie beabsichtige, die Verfügung vom 13. August 2004 in Wiedererwägung zu ziehen und die bisherige ganze Rente auf eine halbe herabzusetzen (Urk. 7/89). Nachdem der Versicherte hiergegen am 17. März 2009 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/90), reduzierte die IV-Stelle die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 wiedererwägungsweise auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 23. April 2009, Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe vom 19. Mai 2009 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Juni 2009 (Urk. 6) wurde A.___ am 11. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Dieser reichte mit Eingabe vom 15. September 2009 die Arztberichte von Dr. I.___, Chefarzt am J.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, an Dr. G.___ vom 23. Juli 2009 (Urk. 11/1) und 21. August 2009 (Urk. 11/2) ein (Urk. 10) und orientierte das Gericht mit Eingabe vom 10. November 2010 (Urk. 12) über die seitherige Entwicklung.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.3.2   Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, I 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, die Verfügung vom 13. August 2004 (Urk. 7/78), mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen worden war, sei fehlerhaft, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Die damalige Rentenerhöhung sei erfolgt, obwohl widersprüchliche Aussagen der Ärzte bezüglich Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten, ohne dass weitere medizinische Abklärungen vorgenommen worden seien, die diesen Widerspruch hätten ausräumen können. Es sei daher von einer unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen (Urk. 2).
2.2     Im Zeitpunkt, in welchem die Rente des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde (13. August 2004), stellte sich der Gesundheitszustand folgendermassen dar:
2.2.1   Im Arztbericht vom 15. März 2004 (Urk. 7/70) diagnostizierte Dr. C.___ einen Morbus Bechterew bei chronischem lumbospondylogenem Syndrom, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Daneben diagnostizierte er Coxarthrosen beidseits sowie eine Nierenzyste links, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Seit August 2000 habe sich die Belastbarkeit allgemein und des Rückens speziell deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer benötige eine medikamentöse Dauertherapie und eine regelmässige Gymnastik. Die Prognose sei ungünstig. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig.
2.2.2   Laut Austrittsbericht des E.___ vom 22. März 2004 (Urk. 7/72) an Dr. C.___ leidet der Beschwerdeführer an einem Morbus Bechterew bei einem Status nach Iliosakralgelenks-Arthritis beidseits. Die Rehamassnahmen seien sehr motiviert durchgeführt und gut ertragen worden. Im Verlauf habe die Beweglichkeit der Halswirbelsäule subjektiv und objektiv etwas gesteigert werden können. Die Wirbelsäulenabschnitte seien objektivierbar weiter eingeschränkt, der Beschwerdeführer habe aber subjektiv weniger Schmerzen beklagt. Er habe aber bemerkt, dass er, um die Therapien bewältigen zu können, sehr viel Energie aufwenden müssen, sei aber psychisch, da er dies bewältigt habe, sehr aufgehellt und spüre auch eine deutliche positive Tonussteigerung im gesamten Körper. Die Ärzte empfahlen einen Arbeitsversuch bei einer Belastung von 50 % in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, im Wechsel sitzend, stehend und gehend, wenn möglich selbst bestimmt.
         Im undatierten Beiblatt "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 7/69) attestierten die Ärzte des E.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 12 Stunden pro Woche ab März 2004.
2.2.3   Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Arztberichten ist unterschiedlich. Einerseits geht Dr. C.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, während die Ärzte des E.___ im einen Bericht von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit (12 Stunden pro Woche) ausgehen und im anderen Arztbericht ab dem gleichen Zeitpunkt einen Arbeitsversuch bei einer Belastung von 50 % als zumutbar erachten. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit konnte auf die Berichte des E.___ nicht abgestellt werden. Aber auch die Einschätzung von Dr. C.___ ist nicht überzeugend, da in seinem Bericht weder Befunde aufgeführt sind, noch dargelegt wird, weshalb sich der verschlechterte Gesundheitszustandes derart gravierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
         Angesichts der obigen Arztberichte konnte in der Tat nicht schlüssig beurteilt werden, wie sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers im Frühjahr/Sommer 2004 auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkte und inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 5. Dezember 2003, Urk. 7/66) verschlechtert hat. Da die Beschwerdegegnerin weitergehende Abklärungen unterliess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt damals nur unvollständig abgeklärt, was eine Verletzung der Abklärungspflicht als einer wesentlichen Obliegenheit darstellt. Die Verfügung vom 13. August 2004 ist daher zweifellos unrichtig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008 in Sachen C., 9C_562/2008, Erw. 6.2.1), weshalb die Beschwerdegegnerin diese zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat.
         Wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wiedererwägungszeitpunkt (angefochtene Verfügung vom 23. April 2009) darstellte, ist im Folgenden zu prüfen.
2.3
2.3.1   Im Bericht vom 25. August 2008 (Urk. 7/84) konstatierte Dr. C.___, der Beschwerdeführer leide unter starken Schmerzen vom Nacken dorsal über die Schultern und lumbal, er sei oft stark verspannt und in der Beweglichkeit eingeschränkt, vor allem auch beim Kopfdrehen nach links. Nachts sei der Schlaf oft unterbrochen. Gelegentlich strahlten die Schmerzen in den Kopf aus. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd, der Beschwerdeführer sei in den letzten fünf Jahren immer weniger beweglich geworden. Die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit betrage ab sofort 50 %.
2.3.2   Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. November 2008 (Urk. 7/85) einen Morbus Bechterew bei Status nach ISG-Arthritis und Status nach Morbus Pfeiffer im Jahre 2008. Es bestehe eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der letzte Schub habe im Sommer 2008 stattgefunden, der den Beschwerdeführer vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gemacht habe. Seit dem Jahre 2002 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei diese als Durchschnitt gelte, während den Schüben bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
2.3.3   Dr. H.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit März 2008 in Behandlung steht, berichtete am 6. Dezember 2008 (Urk. 7/86), der Beschwerdeführer leide an häufigen Rückenschmerzen vor allem bei etwas grösserer Belastung des Rückens oder bei längerem Verharren in der gleichen Körperstellung. Er (Dr. H.___) habe bisher keine Untersuchung des Rückens durchgeführt. Dem Beschwerdeführer seien nur Arbeiten mit leichter Belastung des Rückens und häufigem Bewegen im Umfang von 2 bis 3 Stunden pro Tag zumutbar.
2.3.4   Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte ist unterschiedlich. Dr. C.___ attestierte ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, während Dr. G.___ von einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit ausging, wobei allerdings mit Schüben, die vorübergehend zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen, gerechnet werden muss. Dr. H.___ mutet dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten von 2 bis 3 Stunden pro Tag zu, was in etwa einer 70%igen Arbeitsfähigkeit entspricht.
         Dr. H.___ kommt zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ohne den Beschwerdeführer am Rücken jemals selber untersucht zu haben, weshalb auf seine Einschätzung von vornherein nicht abgestellt werden kann. Dr. C.___ scheint seit seiner letzten Berichterstattung im März 2004 bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer Besserung der Situation ausgegangen zu sein, obwohl er im Arztbericht anführte, der Zustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd und die Beweglichkeit sei deutlich mehr eingeschränkt als vor fünf Jahren. Angesichts seiner geschilderten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dem Beschwerdeführer ab sofort eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutet, nachdem er ihn im Jahre 2004 als vollständig arbeitsunfähig eingeschätzt hat.
         Was die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf 70 % durch Dr. G.___ betrifft, erörtert dieser, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sommer 2008 die Grundarbeitsunfähigkeit auf mindestens 70 % fixiert habe. Dr. G.___ geht offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zu 30 % arbeitsfähig ist, es jedoch während der Schübe auch zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit kommen kann. Allerdings bezifferte er die 70%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Bericht auch als Durchschnitt, weshalb aus den Ausführungen von Dr. G.___ nicht zweifelsfrei geschlossen werden kann, von welcher Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit er tatsächlich ausgeht.
2.3.5         Insgesamt ist demnach bezüglich Arbeitsfähigkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Arztberichte eine schlüssige Beurteilung durch das Gericht nicht möglich. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte von Dr. I.___ vom 23. Juli 2009 (Urk. 11/1) und 21. August 2009 (Urk. 11/2) nichts, da sich dieser zur Arbeitsfähigkeit nicht äussert. Zudem datieren die Berichte drei beziehungsweise fünf Monate nach dem relevanten Beurteilungszeitpunkt (Erlass der angefochtenen Verfügung), weshalb sie bereits aus diesem Grund nicht ausschlaggebend sein können. Die Aktenlage reicht nicht aus, die erforderlichen Feststellungen zur im Wiedererwägungszeitpunkt (noch) vorhandenen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten treffen zu können. Daran vermag insbesondere auch die Beurteilung des Facharztes FMH für Chirurgie, Dr. med. K.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Januar 2009 nichts zu ändern, meinte dieser doch lediglich und ohne nähere Begründung, mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit leidensangepasst angenommen werden (Urk. 7/87/3). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein rheumatologisches Gutachten einhole und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, 10, 11/1-2 und 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).