IV.2009.00513

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 8. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene X.___ reiste im Jahre 1971 aus Serbien in die Schweiz ein (Urk. 8/1). Sie war bis zum 31. März 2002 bei der Y.___, Z.___, im Bereich Hauswartung tätig (Urk. 8/9/1). X.___ meldete sich am 8. Februar 2006 wegen diverser Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog in der Folge die IK-Auszüge vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/2), vom 9. März 2006 (Urk. 8/7) sowie vom 23. Juni 2006 (Urk. 8/11) und den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 15. März 2006 (Urk. 8/9) bei. Sie holte ferner diverse Arztberichte (Urk. 8/10, 8/16, 8/19-20, 8/22, 8/26, 8/30) sowie das Gutachten des A.___ vom 21. November 2008 (Urk. 8/33) ein. Am 13. Januar 2009 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung) durch (Urk. 8/34). Am 16. Februar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem - aufgrund der gemischten Methode (Erwerbsbereich 14 % / Aufgabenbereich [Haushalt] 86 %) ermittelten - Invaliditätsgrad von 12 % die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ vorgesehen wurde (Urk. 8/37). Dagegen liess X.___ durch B.___, Praktischer Arzt FMH, am 18. März 2009 Einwände erheben (Urk. 8/42). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 15. April 2009 wie angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri am 19. Mai 2009 Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2009 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, unter Berücksichtigung der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen zum Grad der Arbeitsfähigkeit bzw. der funktionellen Leistungsfähigkeit zu treffen, die Beschwerdegegnerin sei sodann zu verpflichten, die Qualifikation von Erwerbstätigkeit und Haushalt neu vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren seien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sie in einer leichten angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4). Bei der Beschwerdeführerin lägen multiple körperliche Beschwerden vor, die in ihrer Gesamtheit zu ganz erheblichen Einschränkungen führen würden: ein beidhändig vorliegendes Carpaltunnelsyndrom, welches rechts mit Komplikationen operiert worden sei, die zu einer Arthrodese am Daumen geführt hätten, eine Periarthropathie der rechten Schulter, welche für im Sitzen ausgeübte manuelle Tätigkeiten zu berücksichtigen wären, Bein- und Fussschmerzen und die gemäss des aktuellen Berichts der Klinik C.___ beginnende Coxarthrose, welche auch ein längeres Sitzen nicht möglich machen würde, chronische Kopfschmerzen und der im Jahr 2006 aufgetretene Schwindel sowie die Depression und eine Medikamentenabhängigkeit, welche die Konzentrations- und Belastungsfähigkeit für allfällige Überwachungstätigkeiten vermindern. Schliesslich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die langjährige psychische Beeinträchtigung durch eine Depression einer zumutbaren Willensanstrengung, mit all diesen multiplen Leiden und Schmerzen umzugehen, ebenfalls im Wege stehen würde. Die Beschwerdegegnerin habe damit ergänzende Abklärungen, insbesondere auch eine Evaluation der bei der Beschwerdeführerin verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit und der vorhandenen psychischen Ressourcen zu tätigen (Urk. 1 S. 5).
1.3     Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist hinsichtlich der medizinischen Einschätzung auf die Stellungnahme des D.___ vom 3. Dezember 2008 (Urk. 8/35/6), wonach medizinisch-theoretisch eine leichte, vorwiegend auch sitzend ausgeübte Tätigkeit, ohne regelmässige Tätigkeiten über der Armhorizontalen, zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7 S. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und ging davon aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Pensums von 14 % eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und im Umfang von 86 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 2). Die Gutachter des A.___ erachten die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage für den zuletzt ausgeübten Beruf als Putzfrau seit April 2003 als dauerhaft arbeitsunfähig. Für leidensangepasste Tätigkeiten liege hingegen durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor (Urk. 8/33/44). Nach dem - von der Beschwerdeführerin angeführten - Bericht vom 9. April 2009 von Dr. med. E.___, Assistenzarzt Rheumatologie und Dr. med. F.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, von der Klinik C.___ sei die Beschwerdeführerin für eine leichte, wechselbelastende Arbeit zumindest in einem Teilpensum arbeitsfähig. Eine Reevaluation erfolge nach stattgefundener Operation und den im Bericht genannten therapeutischen Massnahmen (Urk. 3/9).
3.2     Daraus folgt, dass, falls der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdegegnerin zu folgen wäre (vgl. Urk. 2), die Beschwerdeführerin bei einer medizinisch attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeit hinsichtlich des Erwerbsbereichs einen Invaliditätsgrad von 14 % aufweisen würde, welcher als solcher noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Erw. 2.2). Nachfolgend sind somit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation und das - ebenfalls strittige - Ausmass der Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den Aufgaben im Haushalt zu prüfen.

4.      
4.1     In erwerblicher Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, zu 14 %, sondern zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6).
4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich aufgrund der vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung während rund 30 Jahren ausgeübten Tätigkeit ergebe, dass sie immer voll gearbeitet habe. Zuletzt sei sie ab März 1998 bei der Arbeitslosenversicherung zu 100 % zur Stellenvermittlung gemeldet gewesen. Sie habe bei der Haushaltsabklärung auch ausgeführt, dass sie zu 100 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin sei von der in den Jahren 2000, 2001 und anfangs 2002 noch ausgeübten Teilzeittätigkeit bei der Y.___ ausgegangen, welche jedoch lediglich noch als Zwischenverdienst gegolten habe und per Ende März 2002 schliesslich ganz gekündigt worden sei (Urk. 1 S. 6).
4.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunkts auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 24. Juni 2009. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin heute in einem 100%igen Pensum tätig wäre. Sie habe neben ihrer Tätigkeit im Bereich Hauswartung - obwohl damals noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung belegt gewesen sei - keine andere, dieses Teilzeitpensum ergänzende Tätigkeit ausgeübt.

5.
5.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
5.2         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

6.       Bei der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin spontan an, sie würde bei guter Gesundheit 100 % arbeiten. Sie habe immer gearbeitet, trotz Betreuung der beiden Enkelkinder. Auf nochmaliges Nachfragen durch die Abklärungsperson und aufgrund der gezeigten IK-Auszüge hat die Beschwerdeführerin ihre Aussage betreffend das Arbeitspensum korrigiert und ausgeführt, sie würde auf jeden Fall wieder in dem Umfange arbeiten, in welchem sie zuletzt tätig gewesen sei. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass aufgrund der Unterlagen und der telefonisch getätigten Rückfrage beim letzten Arbeitgeber betreffend das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von einer Arbeitstätigkeit von 14 % auszugehen sei (Urk. 8/34/3).

7.       Die Beschwerdeführerin machte bei der Haushaltsabklärung geltend, sie würde bei Gesundheit mindestens in ihrem bisherigen Pensum tätig sein. Bei ihrem letzten Arbeitgeber Y.___ betrug ihr Pensum rund 14 % (Urk. 8/34/2). Gemäss dem IK-Auszug vom 9. März 2006 war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 bis 2002 neben ihrer Arbeit bei der Y.___ bei keinen anderen Arbeitgebern tätig (Urk. 8/7). Die Gutachter des A.___ attestieren der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage für den zuletzt ausgeübten Beruf als Putzfrau seit dem April 2003 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, wobei für leidensangepasste Tätigkeiten durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege (Urk. 8/33/44). Nachdem nach der Auffassung dieser Ärzte vor dem April 2003 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat und die Beschwerdeführerin dennoch nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie heute in einem solchen Umfang erwerbstätig wäre. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung angeblich als zu 100 % vermittelbar gemeldet war (Urk. 1 S. 5). Schliesslich ist auch aufgrund der Rechtsprechung zur „Aussagen der ersten Stunde“ (Erw. 2.6) auf die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, sie wäre im Gesundheitsfall mindestens in ihrem bisherigen Pensum - somit 14 % - tätig, abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (14 % Erwerbstätigkeit / 86 % Aufgabenbereich) gibt damit zu keinen Beanstandungen Anlass.

8.      
8.1     Strittig ist des Weitern, ob bei der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Haushalt) eine erheblich höhere Einschränkungen besteht, als sich dies aus dem Abklärungsbericht vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/34) ergibt.
8.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von den Gutachtern des A.___ für ihre vormalige Tätigkeit als Reinigungskraft als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet worden. Dies habe zur Folge, dass ihr Ehemann resp. die Enkelkinder im Haushalt alle Tätigkeiten übernehmen müssten, die mit Tragen von Gewichten (Pfannen, Wäsche, Einkauf) oder gründlicheren Reinigung und schweren Tätigkeiten (Küchenfronten und Böden putzen, Wohnungs- und Badreinigung, Betten beziehen, Bügelarbeiten) verbunden seien. Es gehe nicht an, hierbei von zumutbarer Mithilfe auszugehen (Urk. 1 S. 6). Aufgrund ihrer Einschränkungen in den verschiedenen Aufgaben im Haushaltsbereich liege daher insgesamt eine Behinderung von 55 % vor, was selbst bei einer Qualifikation von 86 % Haushalttätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 48 % führen würde (Urk. 1 S. 7).

9.      
9.1     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
9.2         Invalide Hausfrauen trifft grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen.  Im nicht publizierten Urteil in Sachen C. vom 8. November 1993, I 407/92, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Mai 2010 in Sachen A., IV.2009.00097, Erw. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössische Versicherungsgerichts vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02). Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Mai 2010 in Sachen A., IV.2009.00097, Erw. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).

10.
10.1   Die Gutachter des A.___ gelangten in der Expertise vom 21. November 2008 (Urk. 8/33) aufgrund der Anamnese, der bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. August und 1. September 2008 erhobenen Befunde sowie gestützt auf die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig an einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines lumbospondylogenen und cervicocephalen Schmerzsyndroms leide (S. 37). Aufgrund der rheumatologischen Problematik bestehe als Reinigungskraft mit regelhaft anfallenden Wirbelsäulen- und Gelenkbelastenden Bewegungsmustern dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei die Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelastende, primär im Sitzen auszuübende Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 44). Aus dem Umstand, dass die Gutachter des A.___ der Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, lässt sich noch keine weitergehende Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich als 14 % ableiten. Zum einen entsprechen die Tätigkeiten einer Reinigungskraft nicht vollumfänglich den Aufgaben, die im Haushalt anfallen. Zum anderen kann im Haushaltsbereich allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eher Rechung getragen werden als im Erwerbsbereich, da im Haushaltsbereich namentlich das Arbeitstempo angepasst werden kann und eine weitgehend freie Einteilung der anfallenden Arbeiten möglich ist. Ebenso ist es den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zumutbar, Gewichte wie Pfannen, Wäsche und Einkaufstaschen zu tragen sowie bei den gründlichen Reinigungen sowie beim Betten beziehen und Bügelarbeiten mitzuwirken. Des Weiteren ist es zumutbar, dass der Ehemann und die Enkel der Beschwerdeführerin die im Haushaltabklärungsbericht vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/34) aufgeführten Arbeiten im Haushalt übernehmen. Es liegt damit keine unverhältnismässige Belastung für die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin vor (Erw. 9.2). Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auch auf die verschiedene körperliche Beschwerden, welche die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe, wobei sie sich auf Arztberichte bezieht, welche vor der Haushaltsabklärung bereits vorgelegen haben (Urk. 1 S. 5). Die Abklärungsperson verweist in ihrem Bericht auf diese medizinischen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin, womit diese körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt geblieben sein können.
10.2   Im Ergebnis ermittelte die Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Haushaltsbereichs eine Einschränkung von 14 % (Urk. 8/34), was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist.

11.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation korrekt vorgenommen und die Einbussen im Haushalt korrekt ermittelt. Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2009 fest, dass - bei einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation von 14 % im Erwerbsbereich und 86 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig - auch bei einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2). Diese Feststellung ist zutreffend und hat zur Folge, dass nicht mehr zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Verfahren auch keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig.

12.    
12.1   Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdefahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen.
12.2   Die Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
12.3   Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. A., S. 169 Rz 5, mit weiteren Hinweisen).
12.4   Gemäss der Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen der Stadt Wädenswil vom 19. Dezember 2008 verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Reinvermögen von Fr. 163'134.-- (Urk. 3/10). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen allfälligen Vermögensverzehr zu belegen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über ein Vermögen im genannten Betrag abzüglich des im Rahmen der Ausrichtung von Zusatzleistungen angerechneten Vermögensverzehrs verfüge (Urk. 5 S. 3). Die Beschwerdeführerin reichte keine Unterlagen ein, welche einen Vermögensverzehr belegen würden. Sie legte aber dar, dass ihr Ehemann von dessen Vater ein in der Nähe von Belgrad gelegenes Haus geerbt habe, das mit rund Fr. 52'000.-- zu bewerten sei (Urk. 10 S. 1). Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihre Enkelkinder vollumfänglich zu unterstützen (Urk. 12/1). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht prozessual bedürftig ist, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin damit die Kosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).