Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00516
IV.2009.00516

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer


Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1947, meldete sich am 26. Oktober 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund diverser Krankheiten zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/22). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht vom 3. Dezember 2008 (Urk. 7/28) sowie ein zu Händen der Y.___ erstelltes Gutachten von Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/29) ein. Des Weiteren liess sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/32) erstellen und sich einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 3. Dezember 2008 (Urk. 7/34/1-8, inklusive Bericht von Dr. med. A.___, FMH Pneumologie, vom 2. September 2008 [Urk. 7/34/9-10], des B.___ vom 13. Dezember 2007 [Urk. 7/34/11-18] sowie der C.___ vom 4. Juli 2006 [Urk. 7/34/19-21]) und von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie, vom 10. Januar 2009 (Urk. 7/35) zustellen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 bat die IV-Stelle die Arbeitgeberin um ergänzende Angaben (Urk. 7/37), welche in der Folge erstattet wurden (Urk. 7/38). Am 12. Februar 2009 erging der Vorbescheid, wonach der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 36 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/41). Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/42). Am 21. April 2009 erging unverändert die entsprechende Verfügung (Urk. 2 = Urk. 7/43).
1.2         Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, am 22. Mai 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 21. April 2009 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 7/1-47). Am 2. Oktober 2009 erging die Replik, worin am gestellten Antrag festgehalten wurde (Urk. 11), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 13. November 2009 ihre Duplik erstattete (Urk. 14), welche mit Schreiben vom 16. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint das Bestehen eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 36 %. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein leicht höheres als das von den Ärzten attestierte Pensum von 60 % arbeite, zeige, dass es ihm durchaus auch zumutbar sei, den effektiv erwirtschafteten Lohn zu erzielen, so dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades, auch unter Berücksichtigung von BGE 117 V 18, der effektiv noch erzielte Lohn gemäss den Angaben der Arbeitgeberin herangezogen werden könne (Urk. 6 und Urk. 14).
1.3 Der Beschwerdeführer hingegen lässt vorbringen, dass es nicht sein könne, dass bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von 40 % ein tieferer Invaliditätsgrad resultiere. Für das Invalideneinkommen könne nicht einfach auf die effektiven Lohnangaben der Arbeitgeberin abgestellt werden, da diese zum einen unklar seien und zum anderen die für dieses Vorgehen notwendigen Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht erfüllt seien, da es sich um einen Soziallohn handle (Urk. 11).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).

3.
3.1.   
3.1.1 Das zu Händen der Y.___ erstellte Gutachten von Dr. G.___ führt als Diagnosen ein kardiovaskuläres Hochrisikoprofil, ein metabolisches Syndrom, eine bronchiale Hyperreagibilität, eine eingeschränkte Beweglichkeit/Funktion/rohe Kraft im Bereich der rechten Hand sowie eine Psychasthenie bei langjährig vorbestehender psychosozialer/familiärer Belastungssituation unter stützender Langzeitpsychotherapie auf (Urk. 7/29/10).
3.1.2 Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Laufe des letzten Jahres zunehmend müde/erschöpft gewesen sei und nur mit Mühe von den einen Ferien zu den nächsten Ferien durchgehalten habe. Aus diesem Grund habe ihn sein Hausarzt zu 40 % krankgeschrieben. Mit dieser Entlastung könne er nun seine Kräfte besser einteilen, er sei deutlich weniger erschöpft und könne seine vielen Leistungseinschränkungen besser kompensieren (Urk. 7/29/5).
3.1.3 Der Untersuchungsbefund ergab einen 61-jährigen Beschwerdeführer in leicht reduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand. Die Wirbelsäule wies eine normale Beweglichkeit auf, der Lasègue war beidseits negativ und es fand sich ein muskulärer Hartspann im Bereiche der Nackenmuskulatur beidseits. Im Bereich der rechten Hand wurde eine verminderte muskuläre Kraft festgestellt (Händedruck), eine maximale Extension Dig III und IV sowie des Handgelenkes rechts war nicht möglich, und der Faustschluss rechts war eingeschränkt. Die übrigen Gelenke waren normal beweglich. In psychischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer freundlich und offen Auskunft gegeben, klar und strukturiert von seiner Krankheitsgeschichte erzählt bei normaler Mimik und Gestik sowie flüssiger Sprache. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner vielen Krankheiten und der daraus resultierenden Therapien offensichtlich überfordert. Aktuell würden sich keine Hinweise für eine relevante Psychopathologie ergeben. Es bestehe ein Verdacht auf eine leichte Psychasthenie (Urk. 7/29/5).
3.1.4 Diese aktuell dokumentierte Psychasthenie führe in der chronifizierten Präsentation zu einer verminderten Resistenz gegenüber psychischen Belastungen und habe sich im Verlauf zu einer leichten Leistungsbeeinträchtigung entwickelt. Im vertrauensärztlichen Untersuch habe sich ein übergewichtiger Beschwerdeführer mit der Klinik des metabolischen Syndroms in latenter Herzinsuffizienz präsentiert. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei als eingeschränkt einzustufen. Die residuelle Radialisparese im Bereich der rechten Hand führe zu einer Leistungsbehinderung und erschwere die Schreibfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend, so dass er beispielsweise nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage sei, an der Wandtafel zu schreiben, oder für Korrekturarbeiten bedeutend mehr Zeit aufwenden müsse. Aus Gutachtersicht würden sich zum aktuellen Zeitpunkt keine nennenswerten Psychopathologien finden, der Beschwerdeführer präsentiere sich aktuell psycho-physisch stabilisiert bei leichter Psychasthenie. Die in der Diagnoseliste aufgeführten Krankheitsbilder seien diagnostisch gesichert und optimal behandelt, eine Verbesserung des aktuellen Zustandsbildes könne nicht erreicht werden. Als dokumentierter/verifizierter leistungsbeeinträchtigender Aspekt zeige sich die latente Herzinsuffizienz als Ausdruck der schweren Relaxationsstörung, welche aufgrund des interstitiellen Lungenödems die bronchiale Hyperreagibilität verstärke und daher die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke. Weiter ergebe sich eine leichte zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die eingesetzten Medikamente (Beta-Blocker, Diuretikum). Die Argumentation/Überlegung der behandelnden Ärzte, mit der aktuellen Reduktion des Arbeitspensums längerfristig die Berufsfähigkeit zu erhalten, sei nachvollziehbar. Es sei daher aus Gutachtersicht gerechtfertigt, dem Versicherten eine 40%ige Berufsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/29/11-12).
3.1.5   Die gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Polymorbidität, der aus psychischen und somatischen Anteilen bestehenden Krankheiten als 40 % berufsunfähig einzustufen sei. Diese Berufsunfähigkeit sei als bleibend anzusehen. Medizinalfremde Gründe, welche die berufliche Reintegration erschweren könnten, bestünden keine (Urk. 7/29/12-13).
3.2     Der Hausarzt Dr. Z.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Oktober 2000 in Behandlung steht, führt als Diagnosen eine koronare und hypertensive Herzkrankheit auf und fügt als vaskuläre Risikofaktoren einen Diabetes mellitus Typ 2 (unter Insulintherapie), eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, eine Adipositas sowie einen Status nach Nikotin bei. Des Weiteren seien ein allergisch bedingtes Asthma bronchiale und eine multisegmentale Degeneration der Halswirbelsäule (mit Spinalkanalstenose HWK 4 bis 7) mit einem zervikoradikulären Ausfallsyndrom rechts gegeben. Seit 2006 zeige sich der Beschwerdeführer in der Bewältigung seiner psychischen und somatischen Probleme zunehmend überfordert. Bei einem vollen Arbeitspensum als Lehrer sei er nicht mehr fähig gewesen, seinen Diabetes adäquat zu kontrollieren. Die HbA 1C-Werte seien bis 10 % entgleist, und das Gewicht habe durch die unregelmässige Ernährung weiter zugenommen (BMI 33,3). Zeit und Reserven für ein physisches Training hätten gefehlt. Die motorischen Ausfälle der rechten Hand hätten zugenommen, da ergotherapeutische Übungen nicht mehr hätten durchgeführt werden können. Seit 5. Juni 2008 sei die Arbeitsfähigkeit daher auf 60 % reduziert worden, was zu einer deutlichen Besserung der Krankheitsbewältigung und zu einer Stabilisierung der Stimmungslage geführt habe. Der Beschwerdeführer besuche regelmässig ein Herz/Kreislauftraining, könne sich an die Ernährungsumstellung halten und habe an Gewicht abgenommen. Aktuell sei der Diabetes besser eingestellt bei HbA 1C-Werten bei 7 %. Herzinsuffizienzzeichen zeigten sich keine. Durch eine Reduktion der Arbeitsbelastung könne eine Stabilisierung des körperlichen und psychischen Zustandes erreicht werden, die eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf weiterhin ermögliche. Als Bemerkungen führt Dr. Z.___ dann noch an, dass die Ursache der reduzierten Arbeitsfähigkeit eine Polymorbidität und die erschwerte Krankheitsbewältigung durch chronische Überforderung des Beschwerdeführers sei. Auch ist Dr. Z.___ der Meinung, dass die psychischen Probleme ein massgeblicher Faktor für die eingeschränkten Möglichkeiten des Beschwerdeführers seien, seine somatischen Krankheiten zu bewältigen (Urk. 7/34/6-8).
3.3     Ein von Dr. Z.___ beigelegter Bericht des Pneumologen Dr. A.___ vom 2. September 2008 spricht von einer Messung der Atemmechanik, welche vergleichbar zur Voruntersuchung im Oktober 2007 eine mittelschwere kombinierte restriktive obstruktive Ventilationsbehinderung zeige. Vermutlich sei es im Sommer zu einer vermehrten asthmatischen Aktivität gekommen, wobei deren Auslöser nicht eindeutig klar sei (Urk. 7/34/9-10).
3.4     Dem ebenfalls von Dr. Z.___ beigelegten Bericht des B.___ vom 13. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass zwei Jahre nach 4x ACBP (Aorto-Coronary Bypass) Operation von kardialer Seite gesehen ein erfreulicher Verlauf festzustellen sei. Echokardiographisch bestehe eine normale systo-diastolische Funktion des linken Ventrikels. Im Alltag trainiere der Beschwerdeführer täglich 30 Minuten auf dem Hometrainer, dazu gehe er regelmässig schwimmen ohne Beschwerden. Das Treppensteigen bereite ihm noch Mühe (Dyspnoe). Klinisch sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert (Urk. 7/34/11-12).
3.5     Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. D.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1996 in Behandlung steht, erwähnte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F 33.11), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) sowie multiple somatische Diagnosen, alles bestehend seit 1996. Seit diesem Zeitpunkt leide der Beschwerdeführer an psychischen sowie physischen Erschöpfungszuständen, multiplen Ängsten, Unfähigkeit zur Entspannung, wechselnder depressiver Verzweiflung, verstärkt nach körperlichen Rückschlägen, von denen es ja viele gegeben habe, Konzentrationsstörungen und genereller Verunsicherung. Die Arbeitsausfälle als Reallehrer seien bis 2008 immer körperlich bedingt gewesen. Zur Zeit leide er an einer depressiven Antriebshemmung, Schlafstörungen, ängstlicher Unruhe, Besorgnis, zu hohen Ansprüchen an sich selbst, Konzentrationsstörungen sowie psychischer und physischer Erschöpfung. Bereits ab 1996 sei seine schwere Überlastung ständiges Therapiethema gewesen. Entlastet habe er sich durch den Abbau von nebenamtlichen Tätigkeiten. Seit 2001 habe er ihm zu einer Reduktion des Arbeitspensums geraten, der Beschwerdeführer habe dies aber immer wieder wegen Freude an seinem Beruf und aus Pflichtbewusstsein hinausgezögert. Gemessen daran komme die jetzige Reduktion des Pensums sehr spät. Die Prognose sei ungünstig. Eine weitere Notwendigkeit der Reduktion des Pensums sei möglich. Seine Beschwerden würden sich bei der Arbeit in psychischer und physischer Erschöpfbarkeit, in der Konzentration sowie in einem permanenten Stress- und Überforderungsgefühl auswirken. Seit dem 5. Juni 2008 sei er zu 40 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 60 % zumutbar. Dr. D.___ schätzte sowohl das Konzentrationsvermögen als auch die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit als zwischen leicht und teilweise mittelgradig eingeschränkt ein (Urk. 7/35).
3.6     Dem Arbeitgeberfragebogen vom 3. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. November 1975 als Realschullehrer bei der Oberstufe E.___ tätig ist und seit dem 6. Juni 2008 als Lehrperson der Sekundarstufe eingesetzt wird. Per 30. Juni 2009 habe eine Teilentlassung aus gesundheitlichen Gründen stattgefunden (Urk. 7/28/2-4 und Urk. 7/19/1). Der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn des Beschwerdeführers betrage seit dem 1. Januar 2009 Fr. 142'432.--. Ab dem 5. Juni 2008 entspreche ein Lohn von Fr. 91'156.-- der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (Urk. 7/38).

4.
4.1     Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. D.___ sind sich einig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Oberstufenlehrer eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufweist. Auch scheinen sie dahingehend übereinzustimmen, als sie den Auslöser dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit zumindest als massgeblichen Faktor in den psychischen Problemen des Beschwerdeführer sehen bzw. in dessen chronischer Überforderung, welche eine erschwerte Krankheitsbewältigung bedeute. Während Dr. D.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.11) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F 41.1) stellt (siehe Erw. 3.5), konnte Dr. G.___ keine nennenswerte Psychopathologie feststellen (siehe Erw. 3.1). Der Beschwerdeführer zeige sich psycho-physisch stabilisiert bei leichter Psychasthenie. Dennoch ist gemäss Dr. G.___ der Beschwerdeführer aufgrund der Polymorbidität sowie der aus psychischen und somatischen Anteilen bestehenden Krankheiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die von ihr erwähnte Psychasthenie fällt nach ICD-10 unter die neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen und innerhalb diesen in die Kategorie der sonstigen neurotischen Störungen (ICD-10 48.8) und beinhaltet eine gemischte Störung des Verhaltens, der Überzeugung und der Emotionen, deren Ätiologie und nosologische Einordnung noch unbekannt sind und die in unterschiedlicher Häufigkeit in verschiedenen Kulturen vorkommen (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, S. 211 f.). Inwieweit diese Diagnose beim Beschwerdeführer erfüllt sein und wie sie ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken soll, geht aus dem Gutachten jedoch nicht hervor. Auch werden keine Befunde erhoben, welche auf eine invalidisierende psychische Störung hinweisen würden. Ebenso gilt dies für den Bericht von Dr. D.___. Zwar diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung, wobei gemäss seiner Codierung eine gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom vorliegen würde. Anderes als eine Wiedergabe des subjektiven Befindens des Beschwerdeführers ist seinem Bericht jedoch nicht zu entnehmen (Urk. 7/35/3). Dasselbe gilt für die ebenfalls diagnostizierte generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1). Selbst bei Annahme des Vorliegens der diagnostizierten Störungen würde es sich hierbei nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handeln, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitstätigkeit hindern sollten. Generell ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an einen Punkt der beruflichen und privaten, auch aufgrund seiner somatischen Beschwerden bedingten, Überbelastung und schliesslich Überforderung gekommen ist, wie er dies selbst (Urk. 7/29/59) und auch die behandelnden Ärzte (Urk. 7/35/3 und Urk. 7/34/7) erkannten. So hat sich offenbar mit der Reduktion des Pensums eine deutliche Verbesserung der Krankheitsbewältigung eingestellt und zu einer Stabilisierung der Stimmungslage geführt (Urk. 7/34/7). So ist die Pensumsreduktion therapeutisch sicherlich sinnvoll, bedeutet jedoch für sich genommen nicht implizit einen invalidenrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden.
4.2     Was die somatischen Beschwerden angeht, so ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch die Cervicobrachialgie bei NPP (Nucleus Pulposus Prolaps) C6/7 rechts und die damit in seinem Fall eingehergehende Kraftminderung der rechten Hand in seiner Arbeit, insbesondere beim Schreiben, Einschränkungen erleidet. Hingegen ist der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des B.___ vom 13. Dezember 2007 kardiopulmonal kompensiert (Urk. 7/34/12). Auch der Diabetes ist mit einem HbA 1C-Wert von 7 % offenbar ausreichend kontrolliert und im Übrigen meist gut behandelbar (Urk. 7/34/7).
4.3         Nachdem kein invalidenrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, jedoch sämtliche Ärzte in der Beurteilung ihrer 40%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl auf die somatischen als auch die psychischen Beschwerden abstellten, stellt sich die Frage, ob zusammen mit der Beschwerdegegnerin überhaupt von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen werden kann. Diese Frage kann jedoch, wie im Folgenden gezeigt wird, offen gelassen werden.

5.      
5.1     Für die Berechnung des Invaliditätsgrades stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Arbeitgeberin, was vom Beschwerdeführer bemängelt wird. So leiste der Beschwerdeführer einerseits mehr, als ihm medizinisch zumutbar sei, und andererseits könne nur ausnahmsweise auf das effektiv noch erzielte Einkommen als Invalideneinkommen abgestützt werden. Die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hierfür seien vorliegend nicht erfüllt (Urk. 11 S. 5).
5.2     Wie das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt betont hat, bildet der von einem invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet in der Tat grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 117 V 18). Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt. Zum einen ist der Beschwerdeführer seit 1975 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt (Urk. 7/28/3), was für ein sehr stabiles Arbeitsverhältnis spricht und was angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberin bereit ist, den Beschwerdeführer auch in einem 60%igen Pensum weiterzubeschäftigen und auch angesichts seines Alters eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt. Hinweise, dass er dabei seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen kann oder einen Soziallohn bezieht, sind - entgegen der Ansicht seiner Rechtsvertreterin - keine vorhanden. Dass die Arbeitgeberin in ihrem Bericht die Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, mit „nein“ beantwortet hat (Urk. 7/38 Ziff. 2.10), rührt daher, dass sie diese Frage auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens entrichteten Lohn bezogen hat, welchen der Beschwerdeführer gemäss seinem Lohnausweis noch bis im Juni 2009 ausbezahlt erhielt (Urk. 7/28/14-24 und Urk. 7/28/29). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm in keinem Fall ein Pensum über 60 % zumutbar, so ist dazu zu sagen, dass er offenbar in der Lage ist, ein solches von 61,54 % (Urk. 7/19/1) zu leisten. Abgesehen davon, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 40 %, wie erwähnt (siehe Erw. 4), nicht zu überzeugen vermag, zeigen die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, dass sich mit der Reduktion seines Pensums sein Gesundheitszustand so weit verbessert hat, dass er sich mit dieser Entlastung die Kräfte besser einteilen kann, deutlich weniger erschöpft ist und seine Leistungseinschränkungen besser kompensieren kann (Urk. 7/29/5). Auch Dr. Z.___ erblickte seit der Reduktion eine deutliche Verbesserung der Krankheitsbewältigung, was zu einer Stabilisierung der Stimmungslage geführt hatte (Urk. 7/34/7). Somit kann für die Invaliditätsberechnung auf die tatsächliche Erwerbseinbusse abgestellt werden.
5.3     Die Beschwerdegegnerin ging von einem ohne Gesundheitsschaden erzielten Einkommen gemäss den Angaben der Arbeitgeberin von Fr. 142'432.-- aus, was der Beschwerdeführer bemängeln lässt, da dabei von einer Anzahl Wochenlektionen von 25 ausgegangen werde, ein Vollzeitpensum jedoch 28 Wochenlektionen entspreche (Urk. 11 S. 2). Den eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 96.15 % beziehungsweise von 25 Wochenlektionen tätig war (Urk. 7/28/14-24 und Urk. 7/28/4 Ziff. 2.9). In Verbindung mit einem Schreiben der F.___ vom 6. November 2008, wonach die Restarbeitsfähigkeit bei 16 Wochenlektionen 61.54 % beträgt (Urk. 7/19), ist zu schliessen, dass ein 100 % Pensum 26 Wochenlektionen und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, 28 Wochenlektionen umfasst. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, dass er ohne Gesundheitsschaden mehr als das bis zu seiner Teilentlassung geleistete Pensum gearbeitet hätte bzw. sein damaliges Pensum aus krankheitsbedingten Gründen nicht 100 % betrug (Urk. 7/29/10). Somit ist mit der Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Angaben im Arbeitgeberbericht abzustellen und von einem solchen von Fr. 142'432.-- für das Jahr 2009, dem Jahr des hypothetischen Rentenbeginns, auszugehen (Urk. 7/38). Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin den von der Arbeitgeberin ab dem 5. Juni 2008 angegebenen Lohn von Fr. 91'156.-- herangezognen (Urk. 7/38). Ob dies dahingehend zu verstehen ist, dass dieser Betrag dem Lohn im Jahr 2008 entsprechen würde oder ob sich dieser Lohn auf das Jahr 2009 bezieht, ist aufgrund der gemachten Angaben nicht ganz eindeutig, kann jedoch dahingestellt bleiben, da selbst in der Annahme, es handle sich um den im Jahr 2009 vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Lohn (und somit ohne Beachtung einer Lohnentwicklung), im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 142'432.-- sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % ergibt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).