Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Talew
Bahnhofstrasse 35, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, ist seit November 1994 als Inhaber einer Autogarage selbständig erwerbstätig (vgl. Urk. 10/6 Ziff. 6.3). Seit dem 13. März 2006 wird ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und seitdem bezieht er auch Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/12/5-6 lit. B; Urk. 10/13). Am 20. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/6).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/10) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/12) ein, zog Akten der Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/5) und lud den Versicherten zum Gespräch über die berufliche Situation ein (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 10/15). Des Weiteren holte sie ein Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ (Y.___) am Universitätsspital Z.___ ein, welches am 31. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 10/24). Schliesslich liess sie die Einschränkungen des Versicherten bei der Ausführung der selbständigen Erwerbstätigkeit abklären (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. März 2008, Urk. 10/26).
Mit Vorbescheid vom 21. April 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/30). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 24. April 2008 und 15. Juli 2008 Einwände (Urk. 10/33; Urk. 10/37). Mit Verfügung vom 17. April 2009 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 33 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/41 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 40 % festzulegen und ihm demzufolge eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2009 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 21. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 17. April 2009 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit als Automechaniker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste Tätigkeit in der ausgeübten selbständigen Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (S. 1 unten). Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen sei ein Valideneinkommen von Fr. 77'099.-- berechnet worden (S. 1 f.). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens sei zur Unterstützung ein Hilfsmechaniker angestellt worden. Für diesen seien, beim berücksichtigten Arbeitspensum von 50 %, Lohnzahlungen von etwa Fr. 25'428.-- pro Jahr notwendig. Dieser Betrag sei vom Valideneinkommen abzuziehen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51'671.-- ergebe. Dementsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass für seinen invaliditätsbedingten Ausfall ein 50%iger Hilfsmechaniker auf keinen Fall genüge. Entweder müsse ein qualifizierter Automechaniker zu einem Pensum von 50 % oder ein Hilfsmechaniker zu einem Pensum von 60-70 % angestellt werden (S. 2 unten). Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin einerseits bestätige, dass ihm die Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr zumutbar sei, und dann als Ersatz für die Tätigkeit als Automechaniker lediglich einen Hilfsmechaniker zu einem Pensum von 50 % akzeptiere (S. 2 f.). Das Invalideneinkommen von Fr. 77'099.--, von welchem die Beschwerdegegnerin ausgehe, müsse aufgrund der Geschäftsentwicklung der letzten Jahre nach unten korrigiert werden (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Höhe des Invaliditätsgrades des Be-schwerdeführers.
3.
3.1 Aus medizinischer Sicht kann auf das Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2007 (Urk. 10/24) abgestellt werden. Dieses beruht auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer neurologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 f.). Gesamthaft wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 13 Ziff. 6.1):
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom C6 rechts mit klinisch rein sensiblem Ausfallsyndrom C6 und intermittierend zervikozephales Schmerzsyndrom rechts
- MRI HWS 08/2006: Diskushernien C5/6 und C6/7 mit möglicher Kompression der Wurzel C6 rechts, Osteochondrose C5/6 und C6/7
- subklinisch auch motorische Mitbeteiligung bei chronisch neurogenen Veränderungen im Myotom C6 rechts
- myostatische Dysbalance der Hals- und Nackenmuskulatur rechts, leichte Atrophie Musculus trapezius Pars horizontalis rechts
Die folgenden weiteren Diagnosen wurden als ohne Einfluss auf die Arbeits-fähigkeit taxiert (S. 13 Ziff. 6.2):
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Laktoseintoleranz
- Status nach medialer Teilmeniskektomie 03/2004
- Status nach posttraumatischem Impingementsyndrom Schulter links bei Acromion-Typ II nach Bigliani mit AC-Gelenksarthrose
- Adipositas
3.2 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sowohl aus rheumatologischer wie auch aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit insoweit limitiert, als er für schwere körperliche Arbeiten, insbesondere wenn diese Überkopfarbeiten oder längere monotone Körperhaltungen beinhalten, nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Für mittelschwere Belastungen sei er zu 70 % arbeitsfähig, für leichte zu 80 %. Es sei darauf zu achten, dass bestimmte Arbeiten wie beispielsweise Überkopfarbeiten und Heben von Gewichten über 15 kg möglichst vermieden werden. Aus rein internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Erkrankung feststellbar (S. 14 Ziff. 7.1).
Die administrative Tätigkeit in einem Büro mit Bildschirmarbeit und sitzend könne zu 100 % durchgeführt werden (S. 15 Ziff. 7.7 Frage 4). Für die Arbeit als Automechaniker, welche schwere körperliche Arbeiten beinhalte, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Da der Beschwerdeführer allerdings als Inhaber einer Garage auch Kaufverhandlungen, Büroarbeiten etc. verrichte, wäre es ihm auch möglich, durch Umstrukturierung der Arbeitsverteilung im Betrieb überwiegend Verwaltungsarbeiten oder leichte körperliche Arbeiten auszuführen. Damit wäre eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % möglich (S. 14 Ziff. 7.2; S. 16 Ziff. 5).
3.3 Das Y.___-Gutachten setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dies wird denn auch nicht bestritten.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
4.
4.1 Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 15. Januar 2007 (Urk. 10/15) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbständig in der eigenen Garage mit drei Angestellten, darunter sein Sohn und seine Ehefrau, arbeite. Aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten könne er nun die Tätigkeit als Automonteur nicht mehr ausüben. Er wolle die Garage keineswegs aufgeben. Er fühle sich noch zu 50 % arbeitsfähig. In Zukunft werde er nur noch die Büroarbeit (ca. 30-50 %) und den Autoverkauf (ca. 10 %) übernehmen, wobei er letzteren noch ausbauen wolle. Zudem stehe er in der Werkstatt als Kontrolleur und Berater zur Verfügung. Längerfristig sei geplant, dass sein Sohn die Garage übernehme (S. 1). Bisher habe er etwa 14 Stunden pro Tag gearbeitet (S. 3 Mitte).
4.2 Aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. März 2008 (Urk. 10/26) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens voll als Automechaniker gearbeitet habe, nämlich rund 40-45 Stunden pro Woche. Die anfallenden Büroarbeiten habe er auch selber erledigt, was nochmals etwa 8-10 Stunden pro Woche ausgemacht habe. Auch der Verkauf von Fahrzeugen liege bei ihm. Hier richte sich der Aufwand nach der Nachfrage. Im September 2007 habe er den angestellten Automechaniker entlassen. Seit August 2006 sei sein Sohn als Automechaniker im Betrieb angestellt. Sein Arbeitspensum betrage nur 80 %, da er noch eine Weiterbildung absolviere. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers helfe stundenweise im Betrieb mit, wobei sie Hilfsarbeiten im Büro und Reinigungsarbeiten ausführe (S. 2 Ziff. 3.2). Die Abklärungsperson bezifferte die Arbeiten als Automechaniker mit einem Anteil von 75 %, die administrativen Arbeiten (Büro, Post, Rechnungen etc.) mit einem Anteil von 20 % und den Verkauf von Fahrzeugen mit einem Anteil von 5 % (S. 3 oben).
Zur Betriebsorganisation nach Eintritt des Gesundheitsschadens wurde angegeben, der Beschwerdeführer arbeite weiterhin in der Werkstatt. Dabei führe er aber nur noch die Feinarbeiten (beispielsweise ein Getriebe einstellen) aus und gebe seinem Sohn Anweisungen, wie er die Arbeiten zu erledigen habe. Die anfallenden Büroarbeiten führe er weiterhin aus, wobei er seine Beschwerden schon auch bei den Arbeiten am Computer spüre. Die Kundenbetreuung und der Autoverkauf lägen ebenfalls weiterhin bei ihm. Ohne Behinderung würde er, zusammen mit seinem Sohn, voll in der Werkstatt mitarbeiten. Er suche nun einen zweiten Automechaniker, der seinen Sohn in der Werkstatt unterstützen könne. Bisher habe er aber noch keine geeignete Person gefunden. Heute komme es schon zu Verzögerungen oder man könne weniger Arbeit annehmen. Dadurch habe sich auch die finanzielle Situation im Betrieb verändert (S. 4 Ziff. 3.3). Die Abklärungsperson bezifferte im Rahmen eines Betätigungsvergleichs die Arbeitsunfähigkeit betreffend die Arbeiten als Automechaniker mit 37.5 % (Ausfall von 50 % bei einem Anteil von 75 %). Weder bei den administrativen Arbeiten noch beim Verkauf ergab sich ein Ausfall, womit gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 37.5 % resultierte (S. 5 oben).
Gestützt auf die Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/10) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung berechnete die Abklärungsperson ein durchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 77'099.-- pro Jahr (Abklärungsbericht, Urk. 10/26 S. 5 f. Ziff. 3.4). Da der Beschwerdeführer zur Unterstützung in der Werkstatt einen Hilfsmechaniker benötigt, wurde der Lohn einer Hilfskraft mit einem Arbeitspensum von 50 % (Fr. 25'428.--) vom Einkommen ohne Gesundheitsschaden abgezogen. Damit ergab sich ein Einkommen mit Gesundheitsschaden von Fr. 51'671.-- pro Jahr und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von knapp 33 % (S. 7 oben).
Gestützt auf diese Berechnung wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe-gehren des Beschwerdeführers ab (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).
5.
5.1 Der Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden.
In erster Linie ist zu prüfen, ob sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen. Ist dies nicht der Fall, kommt das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung (vgl. Erw. 1.3).
Vorliegend lässt sich das Invalideneinkommen nicht zuverlässig ermitteln. So liegt lediglich das Betriebsergebnis aus dem Jahr 2006 (in welchem dem Beschwerdeführer erstmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde) vor (vgl. Urk. 10/26 S. 6), aktuellere Geschäftsabschlüsse fehlen. Ausserdem kann aufgrund der Tatsache, dass seit März 2006 auch invaliditätsfremde Faktoren wie die Konjunkturentwicklung und Veränderungen im Personalbereich (Anstellung des Sohnes zu 80 % im August 2006; Entlassung des angestellten Automechanikers im September 2007) das Geschäftsergebnis beeinflusst haben, nicht ohne weiteres von einer Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. BGE 128 V 29 Erw. 2). Daher ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im ausserordentlichen Bemessungsverfahren festzulegen.
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist zu ermitteln, welchen Anteil seiner Arbeitszeit der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung für Arbeiten als Mechaniker und welchen Anteil er für die Geschäftsführung respektive die Erledigung administrativer Arbeiten und den Verkauf aufwenden musste (vergleiche BGE 128 V 29 Erw. 3b).
Sodann ist zu ermitteln, inwiefern sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (wirtschaftliche Gewichtung), wobei der Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen ist. Bei der Geschäftsführung, welche die versicherten Personen in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, von der versicherten Person nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres Gewicht als der branchenspezifischen Tätigkeit zukommt (BGE 128 V 29 Erw. 4a und 4b; AHI 1998 S. 123 Erw. 3).
5.3 In Bezug auf das Verhältnis der verschiedenen Betätigungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens kann auf die Angaben im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende abgestellt werden. Darin wurden die Arbeiten als Automechaniker mit einem Anteil von 75 %, die administrativen Arbeiten mit einem Anteil von 20 % und der Verkauf mit einem Anteil von 5 % gewichtet. Es bestehen keine Hinweise für eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson. Die prozentuale Aufteilung der Aufgabenbereiche wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Protokoll über die Berufsberatung, wonach die Büroarbeit mit etwa 30-50 % und der Verkauf mit rund 10 % bewertet wurde (vgl. Erw. 4.1), kein höherer Anteil der Mechanikertätigkeit.
Die medizinischen Einschränkungen sind dem Y.___-Gutachten zu entnehmen. Für die administrativen Tätigkeiten und den Verkauf besteht keine Arbeitsunfähigkeit. Für die Arbeit als Automechaniker, welche schwere körperliche Arbeiten beinhaltet, wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Demnach ist für die handwerkliche Tätigkeit als Mechaniker nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Anteil von 50 % einzusetzen. Damit ergibt sich - in Abweichung vom Abklärungsbericht - eine Einschränkung von 25 %.
Dies lässt sich in einer Tabelle wie folgt darstellen:
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