IV.2009.00518
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 9. November 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___ arbeitete von 1993 bis 1997 als Reinigungsangestellte bei der B.___ und von Dezember 1999 bis Januar 2008 als Mitarbeiterin Sortierung bei der C.___. Zwischendurch bezog sie Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 7/44). Am 21. November 1994 fiel sie anlässlich eines Arztbesuches in Ohnmacht und erlitt Hinterkopfverletzungen (Urk. 7/47/42). Am 16. November 1995 meldete sie sich wegen Rücken- und Kreuzbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/1). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. September 1996 (Urk. 7/15) verneinte die Invalidenversicherung einen Leistungsanspruch der Versicherten.
Am 24. Juni 1998 reichte die Versicherte wiederum ein Leistungsgesuch ein (Urk. 7/17). Nachdem die Invalidenversicherung medizinische Abklärungen durchgeführt (Urk. 7/20) und insbesondere das Gutachten des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8. April 1999 eingeholt hatte (Urk. 7/29), wies sie das Leistungsbegehren, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %, mit Verfügung vom 5. August 1999 ab (Urk. 7/34). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 13. Juni 2008 meldete sich die Versicherte zum dritten Mal bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/37). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische (Urk. 7/45, Urk. 7/46) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 7/44, Urk. 7/48, Urk. 7/56) Abklärungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) bei (Urk. 7/47) und liess die Versicherte durch Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 29. Dezember 2008, Urk. 7/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2009, Urk. 7/60; Einwand vom 25. März 2009, Urk. 7/69) wies sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. April 2009 ab (Urk. 7/70 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob A.___ durch Advokat Philippe Zogg am 20. Mai 2009 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2009 sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab Januar 2009 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben. Es bestehe vielmehr sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Postangestellte wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, Urk. 6 S. 2)
2.2 Gegen die angefochtene Verfügung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der behandelnde Arzt sei der Auffassung, sie vermöge auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur unter erheblichen Einschränkungen und höchstens im Rahmen einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden zu verrichten (Urk. 1 S. 3). Ein Gesundheits-/Belastungsprofil habe weiter ergeben, dass sie für Arbeiten mit Leistungs-/Termindruck und für Arbeit in Menschenansammlungen als ungeeignet erachtet werde. Die daraus ablesbare reduzierte Belastbarkeit sei seitens der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Zudem sei vor Erlass der Verfügung die von Dr. E.___ empfohlene medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema nicht durchgeführt worden und damit die therapeutischen Massnahmen noch nicht erschöpft (Urk. 1 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/37) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte erneut den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. April 2009 (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass des - auf einer materiellen Prüfung basierenden (vgl. Erwägung 1.3) - Rentenentscheids vom 5. August 1999 (Urk. 7/34) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2009 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S 84 Erw. 1b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Entscheid vom 5. August 1999 (Urk. 7/34) erging gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 8. April 1999 (Urk. 7/29). Darin diagnostizierten die begutachtenden Ärzte (1) ein chronisches lumbovertebrales bis intermittierend -spondylogenes Syndrom sowie ein cervicovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform (S-förmige Skoliose, Abflachung der Brustwirbelsäulen [BWS]-Kyphose) und muskulärer Haltungsinsuffizienz, (2) eine Coccygodynie bei Status nach Sturz auf das Gesäss 1984 (richtig: 1994) sowie (3) Druckschmerzen am Epikondylus radialis rechts bei Status nach operativer Behandlung 10/97 (Urk. 7/29/4). Sie hielten weiter fest, dass eine ausgeprägte Weichteilkomponente bestehe, wobei die einschlägigen Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom nicht erfüllt seien. Auch für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom seien keine klinisch sicheren Befunde vorgelegen. Eindrucksmässig liessen sich die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden aber mit den gefundenen rheumatologischen Befunden nicht in Einklang bringen. So gebe sie starke Schmerzen über dem Epikondylus humeri radialis rechts an ohne Schmerzverstärkung auf entsprechende Provokationsmanöver, so dass nur von einer leichten Epikondylopathie ausgegangen werden könne. Darüber hinaus äussere sie sehr intensive Lumbalgien, für die sie bei vollkommen erhaltener Beweglichkeit und fehlendem muskulärem Hartspannphänomen lokal wiederum kein entsprechendes Korrelat hätten finden können. Umgesetzt auf die Arbeitsfähigkeit bestehe vom rheumatologischen Standpunkt aus gesehen für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu Positionswechseln einräume und bei denen sie keine Lasten über 15 Kilogramm zu heben brauche, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten, welche mit Bewegungsstereotypien verbunden seien, insbesondere Arbeiten in gebeugter Haltung oder in sitzender Stellung, könnten der Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % zugemutet werden. Auch in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Putzfrau sei sie zu 50 % arbeitsunfähig, wohingegen ihr eine Tätigkeit als Verkäuferin, z.B. in einer Bijouterie, einem Parfüm- oder Modegeschäft zu 100 % zugemutet werden könne (Urk. 7/29/4).
3.2
3.2.1 Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 (Urk. 2) bilden der Bericht von Hausarzt Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 28. August 2008 (Urk. 7/46/1-6) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ vom 29. Dezember 2008 (Urk. 7/57).
3.2.2 Dr. F.___ diagnostizierte eine chronische Lumbalgie bei skoliotischer Fehlhaltung seit 1992 mit Beschwerdezunahme, eine chronische Coccygodynie seit Sturz aufs Gesäss 11/1994, invalidisierend, ein Tennisellbogen rechts seit 1994, Status nach Operation 10/1998 und Cortison, therapieresistent, eine Thalassämia minor seit Geburt sowie Struma diffusa, euthyreot. seit 10/2003 (Urk. 7/46/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd. Sie sei in der bisherigen Berufstätigkeit als Postangestellte seit dem 17. Januar 2008 und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 26. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/46/6).
3.2.3 Dr. E.___ hielt unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ panvertebrale Schmerzen vor allem lumbal und sakral mit Ausstrahlung bis ins Os coccygis mit unauffälliger MRI (= magnetic resonance imaging)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und Os coccygis (07/2008) und unauffälligen Skelettszintigraphien (09/1997 und 01/1996), bei Status nach Sturz am 21. November 1994 auf das Hinterhaupt und möglicherweise auch auf das Gesäss, ohne radikuläre Zeichen und klinisch ohne wesentliche Befunde sowie unter dem Titel „Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ (1) Nikotinabusus, (2) Vitamin-D-Mangel und (3) eine Thalassämia minor mit minimaler mikrozytärer Anämie fest (Urk. 7/57/25). Diese Diagnosen stützte sie auf allgemeine/internistische, detaillierte rheumatologische sowie neurologische Befunde (Urk. 7/57/21-24). Die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 42-jährige Frau. Sie gebe panvertebrale Schmerzen an, vor allem im Bereich der LWS bis zum Os coccygis. Ausgedehnte bildgebende und klinische Untersuchungen ab 1996 bis jetzt bei zahlreichen Fachärzten hätten nie einen wesentlichen pathologischen Befund ergeben. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermerkte sie, stark rückenbelastende Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausführen. Hingegen könne sie leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, Vibrationen, repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers sowie längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung zu 100 % ausüben. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Sortierarbeit bei der Post als leidensadaptiert zu qualifizieren und sei ihr deshalb zu 100 % zumutbar (Urk. 7/57/27).
4.
4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nahe legten. Gleich wie schon die Ärzte des D.___ im Gutachten vom 8. April 1999 (Urk. 7/29) ersah auch Dr. E.___ keine Hinweise auf ein fassbares medizinisch-pathologisches Korrelat zu den geklagten Schmerzen der Beschwerdeführerin. Ferner schlossen sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte des D.___ das Vorliegen einer Fibromyalgie aus (Urk. 7/29/4, Urk. 7/57/26). In Übereinstimmung mit den Ärzten des D.___ erachtete Dr. E.___ denn auch die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit als zu 100 % gegeben. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag die anderslautende Einschätzung von Dr. F.___ im Bericht vom 28. August 2008 (Urk. 7/46) die überzeugende Beurteilung von Dr. E.___ nicht zu entkräften, zumal ihr Gutachten auf sorgfältigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, Bezug nimmt auf die umfangreichen medizinischen Vorakten und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Demgegenüber lässt der Bericht von Dr. F.___ eine objektive ausführliche Befunderhebung missen und sind die angeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit nicht begründet. So begnügt sich Dr. F.___ mit einem Pauschalverweis unter anderem auf die Befunde der Klinik G.___ und der Klinik H.___ (Urk. 7/46/3). Gerade diesen Berichten sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zuliessen (Urk. 7/46/8-23). Exemplarisch sei hier der Bericht der G.___ Klinik vom 4. August 2008 (Urk. 7/46/21) erwähnt, in welchem der Neurologe Prof. Dr. med. I.___ berichtete, nachdem das MRI sowie auch die radiologischen Untersuchungen keine eindeutige Ursache für die Beschwerden ergeben hätten, könnten sie eigentlich therapeutisch von ihrer Seite her nicht viel anbieten. Weiter ist der Bericht von Dr. F.___ widersprüchlich. Zum einen stellte er fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd, zum andern notierte er jedoch gleichzeitig Diagnosen, welche allesamt bereits seit etlichen Jahren bestehen und im Übrigen im Wesentlichen mit denjenigen der Ärzte des D.___ im Gutachten vom 8. April 1999 und von Dr. E.___ im Gutachten vom 29. Dezember 2008 übereinstimmen. Insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist vorliegend auf das überzeugende und schlüssige Gutachten von Dr. E.___ abzustellen und daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Postangestellte auszugehen. Aus dem Gesundheits-/Belastungs-Profil der C.___ (Urk. 3) kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil in den gesamten medizinischen Akten kein einziger Hinweis zu finden ist, der auf eine medizinisch ausgewiesene, eingeschränkte Belastungsfähigkeit und Beschwerden in Menschenansammlungen oder dergleichen hindeutete. Mithin war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbezüglich nähere Abklärungen vorzunehmen, und erscheinen weitere Beweiserhebungen unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).
4.2 Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
4.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die revisionsrechtliche Voraussetzung einer nachgewiesenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 5. August 1999 nicht gegeben ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Philippe Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).