Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 23. September 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene A.___ arbeitete letztmals von März bis April 1991 bei der B.___ (Urk. 17/12). Am 23. Januar 1993 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/1). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 17/7, Urk. 17/11, Urk. 17/21) und beruflich-erwerblichen (Urk. 17/5, Urk. 17/10, Urk. 17/12, Urk. 17/13) Situation sprach ihm die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 28. März 1994 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten ab dem 1. März 1992 zu (Urk. 17/24, Urk. 17/25, Urk. 17/26).
1.2 Im Rahmen der in den Jahren 1997 und 2002 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionen wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 8. August 1997 (Urk. 17/36) und Mitteilung vom 31. Oktober 2002 (Urk. 17/51) weiterhin eine ganze Rente zugesprochen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 17/52) wies die IV-Stelle die vom Versicherten am 21. August 2002 beantragte Hilflosenentschädigung ab (Urk. 17/48).
1.3 Ende 2007 leitete die IV-Stelle wiederum ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 17/58), tätigte erwerbliche (Urk. 17/59) sowie medizinische (Urk. 17/62) Abklärungen und liess den Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Gutachten vom 3. Juni 2008, Urk. 17/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 21. Juli 2008 und 22. Juli 2008, Urk. 17/69 und Urk. 17/68; Einwand vom 26. August 2008, Urk. 17/81) wies sie mit Verfügung vom 16. April 2009 (Urk. 17/84 = Urk. 2/2) die vom Versicherten am 18. Oktober 2007 erneut beantragte Hilflosenentschädigung (Urk. 17/58) ab und stellte mit Verfügung vom 17. April 2009 (Urk. 17/85 = Urk. 2/1) die Invalidenrente per Ende Mai 2009 ein.
2. Gegen die Verfügungen vom 16. und 17. April 2008 erhob A.___ mit undatierter Eingabe Beschwerde (Poststempel 20. Mai 2009, Urk. 1) und beantragte durch Rechtsanwalt Philip Stolkin mit Beschwerdeergänzung vom 12. Juni 2009 (Urk. 6), es sei die rentenverweigernde Verfügung vom 16. April 2009 (richtig: 17. April 2009) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszubezahlen, es sei die Verfügung vom 16. April 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszubezahlen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2). Mit Eingaben vom 16. Juni 2009 (Urk. 9) und 30. Juni 2009 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 14) sowie weitere Belege (Urk. 10 und Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 17. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige ganze Rente auf Ende Mai 2009 aufgehoben und den Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgewiesen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Bewegungsstereotypien seit 1991 zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 %. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren, so dass ein Zurückkommen auf die Verfügungen vom 28. März 1994, 8. August 1997 und 31. Oktober 2002 unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolge. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Dezember 2002 abgewiesen worden. Nachdem sich der Gesundheitszustand seither nicht verändert habe, sei über das neue Gesuch gleich zu befinden (Urk. 16 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seit 1993 bestünden mehrere rechtskräftige Verfügung, wonach der Beschwerdeführer wegen der fehlgeschlagenen Rückenoperation aus dem Jahre 1988, der instabilen Wirbelsäule und der muskulären Dysbalance eine vollschichtige Rente beziehe. Selbst Dr. C.___ sei in seiner Expertise zu keinen anderen, neuen Schlüssen gekommen. Damit seien über all die Jahre die gleichen Leiden massgebend gewesen und habe stets der gleiche Sachverhalt zum Rentenbescheid geführt. Gemäss Grundsatz der Rechtssicherheit könne nicht fortwährend einmal Entschiedenes geändert werden. Da weder die Voraussetzungen für eine Revision noch für eine Rentenanpassung nach Art. 17 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben seien, mangle es an einem Rückkommenstitel (Urk. 6 S. 7 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin nach 16 Jahren der Rentengewährung mit der Rentenaufhebung auch das in Art. 5 der Bundesverfassung verbriefte Vertrauensprinzip verletzt (Urk. 6 S. 9 f.).
3.
3.1
3.1.1 Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Erwägung 1.3) massgeblichen Vergleichsbasis.
3.1.2 Die damals zuständige Ausgleichskasse sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Feststellungen der IV-Kommission mit Verfügungen vom 28. März 1994 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 17/24, Urk. 17/25, Urk. 17/26). Seither ergingen die Verfügung vom 8. August 1997 sowie die Mitteilung vom 31. Oktober 2002 (Urk. 17/36, Urk. 17/51), worin je festgehalten wurde, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Vor Erlass sowohl der Verfügung als auch der Mitteilung wurden lediglich die Verlaufsberichte von Hausarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 3. August 1997 (Urk. 17/34) und 13. Oktober 2002 (Urk. 17/49) eingeholt. Da diese medizinischen Berichte eher rudimentär sind und unabhängige vertrauensärztliche Angaben fehlen, basieren weder die Verfügung noch die Mitteilung auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit umfassender medizinischer und/oder erwerblichen Sachverhaltsabklärung. Die Rentenverfügungen vom 12. Mai 1995, 21. Januar 1997, 23. Mai 2000 und 23. Januar 2001 (Urk. 17/28, Urk. 17/29, Urk. 17/30, Urk. 17/31, Urk. 17/32, Urk. 17/37, Urk. 17/38, Urk. 17/39, Urk. 17/40, Urk. 17/41) erfolgten ausschliesslich aufgrund Änderungen alters- und hinterlassenenversicherungsrechtlicher Aspekte (Berechnungsgrundlagen) der Anspruchsvoraussetzungen. Sie beinhalten daher keine invalidenrechtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades.
3.1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bilden somit die Verfügungen vom 28. März 1994. Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit diesen Verfügungen bis zum Erlass der Verfügung vom 17. April 2009 der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2
3.2.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügungen vom 28. März 1994 waren der Bericht von Dr. D.___ vom 21. März 1993 (Urk. 17/11) sowie das Kurzgutachten des Kantonsspitals E.___ vom 8. November 1993 (Urk. 17/21).
3.2.2 Dr. D.___ notierte ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links bei Status nach Diskushernie-Operation beidseits L4/L5 1988 sowie eine fragliche Instabilität L5/S1. Der Gesundheitszustand sei stationär und es bestehe seit April 1991 eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine berufliche Umschulung sei notwendig, da der Beschwerdeführer nur noch rückengerechte Arbeit mit maximalem Traggewicht von 10 bis 15 Kilogramm ohne langes Stehen und dauerndes Sitzen ausüben könne.
3.2.3 Der Gutachter des E.___ diagnostizierte ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Instabilität L4/L5 und L5/S1 nach dekrompressiver Hemilaminektomie L4/L5 und Exstirpation einer Diskushernie 1988 und kongenitaler Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis L5/S1 sowie eine leichte sensomotorische Restläsion der Nervenwurzel L5 links. Der Beschwerdeführer sei für körperlich strengere Arbeiten, wie er sie vor dem Unfall als Chauffeur ausgeführt habe, seit Ende März 1991 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der doppelseitigen dekompressiven Hemilaminektomie und der kongenitalen Spondylolisthesis L5/S1 bestehe sicher eine Instabilität und dadurch eine deutlich verminderte Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule. Auch unter Berücksichtigung, dass kein Diskushernien-Rezidiv habe nachgewiesen werden können, sei die Verminderung der Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule grösser als nach einer reinen Diskushernie ohne wesentliche Begleitpathologie. Der Beschwerdeführer sei höchstens für sehr leichte Arbeiten knapp halbtags arbeitsfähig. Dies entspreche einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 17/21/3). Die Prognose sei ungünstig, Es sei nicht damit zu rechnen, dass gelegentlich körperlich belastendere Arbeiten ausgeführt werden könnten. Allerdings werde sich wahrscheinlich nach Lösung der psychosozialen Problematik der Zustand mindestens subjektiv bessern (Urk. 17/21/4).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der vorliegenden Rentenprüfung holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und medizinische Kräftigungstherapie, vom 13. Dezember 2007 (Urk. 17/62) sowie das Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juni 2008 (Urk. 17/64) ein.
3.3.2 Dr. F.___ diagnostizierte neu ein cervicovertebrales Syndrom seit 2003. Zur Zeit klage der Patient über keine Beschwerden und er sei auch nicht in Behandlung. Er trainiere regelmässig im G.___. Der Gesundheitszustand sei stationär. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 17/62/2-4). Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine.
3.3.3 Dr. C.___ hielt als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 beidseits 1988 und instabiler Spondylolisthesis L5/S1 (Funktionsmyelografie 1993) sowie eine Adipositas fest (Urk. 17/64/4-5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur mit der Aufgabe, auch schwere Lasten ein- und auszuladen, sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Aufgrund der Aktenlage dürfte dies seit 1991 der Fall sein. Eine körperlich leichte und wechselbelastende Arbeit mit der Möglichkeit abwechselnd zu sitzen, zu stehen und kurze Strecken zu gehen, ohne ausgesprochene Bewegungsstereotypien, sei medizinisch-theoretisch heute und auch seit 1991 zumutbar, mit Ausnahme der dokumentierten therapiebedürftigen Exazerbationen der lumbospondylogenen und auch einmal cervicovertebralen Symptomatik. Dass diese Arbeitsfähigkeit nicht realisiert worden sei, dürfte durch krankheitsfremde Bedingungen begründet sein wie ungünstige Umstände auf dem Arbeitsmarkt und fehlende Bildung des Beschwerdeführers (Urk. 17/64/5-6).
3.4 Vorliegend ist unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1991 in etwa gleich präsentiert. Die Arztberichte und Gutachten stimmen sowohl in den erhobenen Befunden als auch den gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein. Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Damit ist eine massgebliche Änderung des medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhaltes nicht ausgewiesen.
4.
4.1
4.1.1 Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Rentenaufhebung (Urk. 2/1) infolge zweifelloser Unrichtigkeit der Rentenverfügungen vom 28. März 1994 (Urk. 17/24, Urk. 17/25, Urk. 17/26) zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 1.4). Obwohl dies der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen ist, ergibt sich schon aus den Entscheidungsgrundlagen (vgl. Feststellungsblatt Urk. 17/82/3-4), dass sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Rückkommenstitel beruft, wie sie in ihrer Vernehmlassung auch eingehend ausführt (Urk. 16).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwängungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. C ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erwägung 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend machte, ist das Gutachten des E.___ vom 8. November 1993 (Urk. 17/21) nicht nachvollziehbar. Insbesondere bleibt widersprüchlich, weshalb eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 20 % in angepasster Tätigkeit vorliegen soll, wenn der Beschwerdeführer an anderer Stelle als für körperlich sehr leichte Arbeiten knapp halbtags arbeitsfähig erachtet wird. Zudem fehlt überhaupt eine schlüssige Begründung für eine körperliche Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit. Weshalb dem Beschwerdeführer angesichts der festgehaltenen Befunde und Diagnosen eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit in optimal beschwerdeangepasster Tätigkeit nicht mehr möglich war, ist denn auch nicht einzusehen. Dies umso weniger, als auch der Hausarzt von einer doch wesentlichen Restarbeitsfähigkeit auszugehen schien (Urk. 17/11/3 und Urk. 17/11/6) und der Arbeitgeber den Beschwerdeführer nach kurzer Zeit nicht aus gesundheitlichen Gründen entliess (Urk. 17/12-13). Demgegenüber legt Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 3. Juni 2008 (Urk. 17/64) in überzeugender Weise dar, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit 1991 auszugehen ist (Urk. 17/64/5). Dieses Gutachten basiert auf umfassenden Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Sowohl die erhobenen Befunde als auch die gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar und die gezogenen Schlussfolgerungen stehen - im Gegensatz zum Gutachten des E.___ - damit in Einklang.
4.1.3 Indem die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin trotz unklarer Entscheidgrundlage eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit annahm, hat sie den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Im Übrigen verletzt die ursprüngliche Rentenverfügung auch den Untersuchungsgrundsatz, hätte die Beschwerdegegnerin doch gestützt auf die punkto Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbaren medizinischen Unterlagen überhaupt nicht verfügen dürfen. Bei solchen Ungereimtheiten im damals rechtserheblichen Sachverhalt hätte sie allenfalls weitere Abklärungen treffen müssen. Zusammengefasst sind die Verfügungen vom 28. März 1994 zweifellos unrichtig.
4.2
4.2.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. Erwägung 2.4), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, a.a.O., Erwägung 3.3, mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Wie in Erwägung 4.1.2 dargelegt, genügt das Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juni 2008 (Urk. 17/64) den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten (vgl. Erwägung 1.6). Dr. C.___ legte nachvollziehbar dar, weshalb dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte und wechselbelastende Arbeit zumutbar ist. So führte er aus, objektiv seien der Rüttelschmerz an der LWS und das Abstützen auf die Oberschenkel beim Aufrichten valide klinische Hinweise auf die 1991 myelografisch verifizierte instabile Spondylolisthesis im Segment L5/S1. Dazu passten die Kettentendinosen im rechten Bein als Ausdruck des spondylogenen Syndroms. Eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik sei nicht nachweisbar. Das Achsenskelett sei deswegen zweifellos vermindert belastbar. Es bestünden aber Inkonsistenzen. So habe die probatorische Stabilisierung durch ein Gipskorsett keine Besserung bewirkt, was man bei einer Instabilität als Schmerzursache klar erwartete. Andererseits besuche der Beschwerdeführer regelmässig eine Kräftigungstherapie und berichte auch, dass ihm das helfe und er dadurch weniger Schmerzen habe. Dass der damals erst 30-jährige Beschwerdeführer ganz aus dem Berufsleben ausgeschieden sei, sei schwer nachvollziehbar (Urk. 17/64/5). Diese Feststellungen von Dr. C.___ stehen mit den von ihm erhobenen rheumatologischen Befunden (Urk. 17/64/4) in Einklang. Gleiches gilt für seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Sie erscheint deshalb überzeugend.
5.
5.1 Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Aus den Akten ergibt sich aus der vollzeitlichen Tätigkeit bei der B.___ ein Verdienst von Fr. 3'700.-- pro Monat im Jahre Fr. 44'400.-- entspricht (Arbeitgeberfragebogen vom 30. März 1993, 1991, was einem Jahreseinkommen von Urk. 17/12/2). Weiter ist zu beachten, dass das Valideneinkommen - wie auch das Invalideneinkommen - nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und dabei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1511 Punkten im Jahre 1990 auf 2136 Punkte im Jahre 2009 (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Betrag von Fr. 62'765.30.
5.2 Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei ist von dem in der LSE 2008 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 4806.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn ohne zusätzliche Umschulungen und Prüfungen durch den Beschwerdeführer erzielt werden kann. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2007 S. 25), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2009 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb eine entsprechende Anpassung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 2092 Punkten im Jahre 2008 auf 2136 Punkte im Jahre 2009 (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 61'387.60 (= Fr. 4806.-- x 12 ./. 2092 x 2136 ./. 40 x 41.7) für das Jahr 2009.
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 20 % als angemessen und berücksichtigt die auch vom Gutachter Dr. C.___ als einschränkend erachteten, vorübergehenden Exazerbationen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 49'110.-- (Fr. 61'387.60 x 0,8). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 62'765.30 resultiert bei einer Differenz von Fr. 13'655.30 (Fr. 62'765.30 - Fr. 49'110.--) eine Einschränkung von gerundet 22 % (Fr. 13'655.30 ./. Fr. 62'765.30).
5.3 Zusammenfassend ergibt der Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 %. Da der Aufhebungszeitpunkt per Ende Mai 2009 zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
6.2 Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 17/58/2) ein, wies jedoch den Anspruch mangels Veränderung der bereits im Fragebogen vom 21. August 2002 (Urk. 17/48/2) geltend gemachten und mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 17/52) abgewiesenen Hilflosigkeit zu Recht mit Verfügung vom 16. April 2009 (Urk. 2/2, Urk. 16 S. 2) ab. Wie in Erwägung 3.4 bereits festgehalten, ist gestützt auf die medizinischen Akten von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1991, folglich auch seit der abweisenden Verfügung vom 4. Dezember 2002, auszugehen. Damit ist die Voraussetzung einer Veränderung der Hilflosigkeit nicht erfüllt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegen konnte, weshalb er in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sein sollte. Eine solche ist auch den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, verneinte doch Dr. F.___ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2007 explizit die Notwendigkeit derselben (Urk. 17/62/4).
6.3 Zusammenfassend entbehrt die Beschwerde hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung jeglicher Grundlage und ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
7.2 Mit Schreiben vom 11. September 2010 (Urk. 20) machte Rechtsanwalt Philip Stolkin Aufwendungen von total 9.49 Stunden sowie Auslagen von Fr. 29.50 geltend (Urk. 21), was angemessen erscheint.
7.3 Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 29.50 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 2'074.-- (9.49 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1898.--; Barauslagen: Fr. 29.50 plus 7,6 % Mehrwertsteuer = Fr. 146.50).
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9. Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 2'074.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).