Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00522
IV.2009.00522

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 17. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1982, wurde am 5. Juli 2000 als Fussgängerin von einem Personenwagen angefahren und erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Hirnkontusionen und intrazerebraler Blutung rechts frontal (Urk. 8/10 S. 1, Urk. 8/13 S. 11), das eine schwere neuropsychologische Störung zur Folge hatte (Urk. 8/13 S. 12). Seither leidet die Versicherte an einer medikamentös kompensierten posttraumatischen Epilepsie, chronischen migräneartigen Kopfschmerzen mit Exazerbationen, neurologischen Ausfällen mit Schwindel, starken Rücken- und Nackenschmerzen sowie an einer verminderten Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Armes zufolge der erlittenen komplexen Fraktur. Dennoch gelang es der Versicherten, die Maturität erfolgreich zu bestehen (Urk. 8/28 S. 5). Das 2002 anschliessend aufgenommene Jurastudium musste sie im Februar 2008 abbrechen, nachdem sie den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen zum zweiten Mal nicht bestanden hatte (Urk. 8/2).
         Am 7. April 2008 (Urk. 8/2) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug mit dem Begehren um berufliche Eingliederung respektive Zusprechung einer Rente an. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7, 8/15), berufliche Unterlagen (Urk. 8/1, 8/25, 8/28), das Urteil des Obergerichts vom 22. April 2008 betreffend die Haftpflicht des involvierten Fahrzeuglenkers (Urk. 8/17) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/10, 8/12-13, Urk. 8/28 S. 16) einholte.
         Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/19) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die eigene Berufsberatung. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/29) reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schütz, den Bericht von lic. phil. Psychologin FSP, Y.___, eidg. diplomierte Laufbahnberaterin, vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/28) und die Anmerkungen von Dr. phil. Z.___, Neuropsychotherapie für Schmerz, Trauma und Stress, vom 4. Februar 2009 (Urk. 8/28) ein und beantragte Kostengutsprache für die folgenden Begehren:

- eine Beteiligung an den Kosten des Berichts zur Berufs- und Studienberatung von Y.___ vom 18. Dezember 2008;
- das Coaching durch Y.___ bis zum Abschluss der Ausbildung;
- das Eingliederungstaggeld und weitere finanzielle Leistungen gemäss IVG.
         Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/32-33, Urk. 8/36) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2009 (Urk. 2) die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung ab.

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schütz, mit Eingabe vom 22. Mai 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sich an den bis anhin aufgelaufenen Kosten der Berufs- und Laufbahnberatung durch A.___ und Y.___ von Fr. 8'000.-- in der Höhe von mindestens Fr. 4'500.-- zu beteiligen sowie ab heute bis zum Abschluss der Erstausbildung die Rechnungen für die Begleitung durch Y.___ zu übernehmen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Eingliederungstaggeld und allfällige weitere finanzielle Leistungen gemäss IVG auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.2     Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01, mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
1.3     Gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechtes (ATSG) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1.4     Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie wenigstens an drei aufeinander folgenden Tagen wegen den Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind.
         Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.

2.       Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, trotz berufs-beraterischer und therapeutischer Gespräche mit mehreren Fachleuten habe bis anhin weder die geeignete Berufsrichtung bestimmt werden können noch gebe es klare Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Deshalb werde weiterhin eine auf sie zugeschnittene Abklärung in einer IV-Institution empfohlen. Eine Beteiligung an den Kosten für den Bericht von Y.___ sei nicht möglich, weil diese Abklärung nicht durch die IV-Stelle in Auftrag gegeben worden sei und auch nicht für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen sei.
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin verhalte sich überspitzt formalistisch, wenn sie sich an den Erstellungskosten des Abklärungsberichts von Y.___ nicht beteiligen wolle, weil sie (die Beschwerdeführerin) die Vollmacht zur engen Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und der externen Berufsberaterin widerrufen habe (Urk. 1 S. 18-19). Sodann irre sie, wenn sie behaupte, dass das IVG keine Eingliederungstaggelder kenne (Urk. 1 S. 10). Eine intellektuell anspruchsvolle Ausbildung sei laut den involvierten Fachpersonen und aufgrund der Testabklärungen gut denkbar (Urk. 1 S. 11), wobei für ein Gelingen eine flexible Zeiteinteilung, eine Lernbegleitung sowie eine Unterstützung bei der Ausbildungsorganisation vor Ort notwendig sei (Urk. 1 S. 12). Schliesslich könnten die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Abklärungsinstitutionen ihre Bedürfnisse nicht abdecken (Urk. 1 S. 15-16).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, speziell Verhaltensneurologie respektive Neuropsychologie, hielt im Bericht vom 24. April 2008 (Urk. 8/10 S. 3-6) gestützt auf die Untersuchung der Versicherten des Vortags fest, neuropsychologisch fänden sich eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistungen mit verlangsamtem Arbeitstempo und ein frontales Verhaltenssyndrom. Dieses komme durch einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn, Direktheit, eine Hyperverbalisationstendenz, Weitschweifigkeit und eine Neigung zur Impulsivität (gerate auch rasch in Konflikte) zum Ausdruck. Diese Befunde entsprächen einer residuellen Funktionsstörung im rechten vorderen Quadranten und seien zusammen mit der posttraumatischen Epilepsie (unter antikonvulsiver Medikation anfallsfrei) sowie der posttraumatischen Migräne als Folgen des schweren Schädel-Hirntraumas zu beurteilen (Urk. 8/10 S. 3). Das Ausmass der subjektiv ausgeprägten neurokognitiven Beschwerden werde durch die chronifizierten Kopfschmerzen und die übermässige Tagesmüdigkeit verstärkt. Ihre kognitive Belastbarkeit sei wegen dieser Befunde dauerhaft eingeschränkt. Insbesondere bestehe eine verminderte Stresstoleranz mit einer rascheren kognitiven Dekompensation (verminderte Fehlerkontrolle) in Belastungssituationen. Um erfolgreich eine berufliche Ausbildung zu absolvieren und später im Beruf leistungsfähig zu sein, benötige die Beschwerdeführerin gut strukturierte Arbeitsabläufe und zumindest zu Beginn der Ausbildung und beim späteren Berufseinstieg Ansprechpersonen, die ihr die notwendige Sicherheit gäben und bei Fragen zur Seite stünden. Im Hinblick auf berufliche Massnahmen sei eine Berufs- und Laufbahnberatung empfehlenswert. An einer Fachhochschule seien die Bedingungen einer engeren Betreuung am ehesten gewährleistet.
         Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, erklärte im Bericht vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/10 S. 1 ff.; s. auch Attest vom 22. Mai 2008, Urk. 8/12) unter Hinweis auf die Befundaufnahme durch Dr. B.___, das knappe Scheitern im Jus-Studium sei auf die nachgewiesenen neuropsychologischen Ausfälle zurückzuführen. Eine Ausbildung sei nur in einer gut strukturierten und gut begleiteten Umgebung möglich. Davor empfehle sie jedoch eine Berufsabklärung, eventuell könne die Beschwerdeführerin auch von einem Case-Management profitieren (Urk. 8/10 S. 2).
         Im Bericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/13) schloss sich Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 behandelt, der Beurteilung der beiden Neurologinnen an und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Prüfungsvorbereitung durch die Kopfschmerzen eingeschränkt, die stressbedingt auf eine Prüfung hin vermehrt aufträten. Deshalb ständen ganze Lerntage in kritischen Phasen nicht zur Verfügung. Übereinstimmend mit Dres. B.___ und C.___ erachtete auch Dr. D.___ das Konzentrationsvermögen zufolge der durch die Migräne bedingten Müdigkeit und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als eingeschränkt, weshalb sie einen geregelten Tagesablauf benötige. Demgegenüber seien das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Er befürwortete das - offenkundig - damalige Berufsziel der Beschwerdeführerin einer Notariatsausbildung, weil dabei ein Grossteil der Kenntnisse aus dem Jus-Studium integriert werden könne (Urk. 8/13 S. 5).
3.2     Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen gewährte die IV-Stelle der Versicherten Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 3. Oktober 2008, Urk. 8/19).
         Laut Verlaufsprotokoll/Berufsberatung fand am 9. Oktober 2008 das Erstgespräch zwischen E.___, Berufsberaterin der IV-Stelle, und der Beschwerdeführerin statt (Urk. 8/34 S. 2). Dabei orientierte die Versicherte die Berufsberaterin, sie habe sich bei einer privaten Berufs- und Laufbahnberaterin angemeldet und erkundigte sich, ob die Invalidenversicherung deren Kosten übernehme. Nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst informierte E.___ die Beschwerdeführerin, eine Kostenübernahme für die externe Berufsberatung sei unter der Bedingung einer engen Zusammenarbeit zwischen den beiden Fachstellen möglich. Die dazu erforderliche Vollmacht widerrief jedoch die Versicherte am folgenden Tag, den 29. Oktober 2008, nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter (Urk. 8/34 S. 3-4; Urk. 8/23).
         Am 12. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin drei Tests, die im Rahmen der externen Berufsberatung erstellt worden waren, zur Auswertung ein (Urk. 8/22). Diese ergab sogar tiefere Ergebnisse als diejenigen der IV-Berufsberatung. Laut Verlaufsprotokoll/Berufsberatung konnten sich die Versicherte und E.___ anlässlich der Besprechung vom 1. respektive 8. Dezember 2008 nicht über ein Berufsziel einigen, weshalb ihr die IV-Berufsberaterin eine Abklärung in einer IV-Institution (F.___; G.___, Zürich; H.___, Zürich) vorschlug. Denn die Versicherte könne mehr leisten, als die Tests zeigten. Da sie jedoch durch den monatelangen Beschäftigungsmangel ihre Fähigkeiten teilweise verloren habe, müssten diese zunächst auftrainiert werden. Doch stiess auch dieser Vorschlag laut Protokoll nicht auf Akzeptanz (Urk. 8/34 S. 4).
3.3     In dem der IV-Berufsberaterin zugestellten Bericht vom 5. September 2008 (Urk. 3/9) über die Laufbahnberatung der Versicherten hatte lic. phil. A.___, Psychologe und Berufsberater, ausgeführt, sehr komplexe Situationen mit sozialen und Gefühl auslösenden Komponenten überforderten sie und sie reagiere darauf mit Kopfweh, Schwindel, Migräne und auch Angst vor Epilepsie. Ob sie nach dem Abbruch des Jus-Studiums in einem anderen Bereich reüssieren könne, sei für ihn unklar und müsse weiter abgeklärt werden. Übereinstimmend mit bereits zitierten Beurteilungen empfahl auch A.___ eine sorgfältige Begleitung im Orientierungs- und Suchprozess. Ein psychologisches und berufsberaterisches Coaching könne entscheidend zum Erfolg beitragen (Urk. 3/9 S. 2).
         Y.___ hielt in der Stellungnahme vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/28 S. 14-16) zu den Vorschlägen der IV-Berufsberaterin unter Hinweis auf ihre eigenen Abklärungen (s. dazu Bericht zur Berufs- und Studienberatung vom 18. Dezember 2008; Urk. 8/28 S. 1 ff.) im Wesentlichen fest, die Versicherte verfüge über ein hohes Potential, benötige jedoch klare Strukturen und genügend Pausen. Deshalb erachte sie, Y.___, ein Studium als durchaus realistisch, sofern dieses mit ausreichenden Ruhe- und Verarbeitungsphasen, also in Teilzeit erfolge und sie zu Beginn durch ein Lerncoaching begleitet werde. Die Versicherte verfüge über ein differenziertes Interessen- und Motivprofil. Dieses sei in einem nächsten Schritt vor Ort, wie dem Besuch von Vorlesungen, Austausch mit Studierenden und der Studienberatung zu überprüfen, um anschliessend eine definitive Entscheidung zu treffen. Bezüglich der von der IV-Beraterin vorgeschlagenen Abklärungsinstitutionen bezweifelte Y.___, ob ein umfassendes Programm, wie dies beim F.___ (F.___) vorgesehen sei, angesichts des aktuellen Abklärungs- und Wissenstandes notwendig und sinnvoll sei.
4.       Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Prüfung ihres Rentengesuchs ausdrücklich verzichtet hat (Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2009, Urk. 8/39), ist zu prüfen, ob die beantragten Leistungen unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung zulasten der Invalidenversicherung gehen.
         Soweit die Beschwerdeführerin die Übernahme der bis anhin aufgelaufenen Kosten für die Berufs- und Laufbahnberatung durch A.___ und die Begleitung durch Y.___ verlangt, vermögen diese Massnahmen die Anspruchsvoraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG schon deshalb nicht zu erfüllen, weil nach der bestehenden Aktenlage noch keine Berufswahl getroffen wurde: Während die IV-Berufsberaterin übereinstimmend mit Dr. B.___ davon ausging, der Besuch einer Fachhochschule vermöge der Beschwerdeführerin die erforderliche Struktur für eine erfolgreiche berufliche Ausbildung zu gewährleisten, erachtete Dr. D.___ die damals anvisierte Notariatsausbildung als indiziert. Demgegenüber postulierten Y.___ und der Psychotherapeut SPV, Dr. phil. Z.___, Neuropsychiatrie für Schmerz, Trauma und Stress (Bericht vom 4. Februar 2009, Urk. 8/28 S. 16), ein Universitätsstudium, konnten sich jedoch weder auf das Fachgebiet noch auf ein konkretes Berufsziel festlegen. A.___ hielt ausdrücklich fest, in zwei ausführlichen Gesprächen habe man noch keine definitive Berufslösung erarbeiten können. Die Ideenliste ginge vom Sprach- und Kulturstudium, Übersetzerin, Journalistin, Neuropsychologin bis hin zum Geschichtsstudium (Urk. 3/9 S. 2). Im Gegensatz zu Y.___ und lic. phil Z.___ sind sich die beiden Neurologinnen und Dr. D.___ sowie der Berufsberater lic. phil. A.___ explizit darin einig, dass im Hinblick auf die beruflichen Massnahmen weitere Abklärungen erforderlich sind. Unabhängig davon, auf welcher Stufe die Beschwerdeführerin ihre berufliche Ausbildung absolvieren wird, lassen die bis anhin getätigten Abklärungen sowohl seitens der Beschwerdegegnerin als auch seitens der externen Berufsberatung auf kein konkretes Berufsziel schliessen.
         Dieser Anforderung vermögen auch die von Y.___ vorgeschlagenen Massnahmen, wie der Besuch eines Englischkurses oder der Besuch verschiedener Vorlesungen in den Fachrichtungen Psychologie, Betriebswirtschaftslehre oder Sprachen (Urk. 8/28 S. 13) nicht zu genügen. Denn dabei handelt es sich vielmehr um Massnahmen zur Abklärung der Berufseignung und -neigung, die nicht unter die erstmalige berufliche Ausbildung fallen (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, bearbeitet von Ulrich Meyer, 2. Auflage, S. 181 Ziff. II.1).
         Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin wegen ihrer beträchtlichen unfallbedingten neuropsychologischen Defizite bei ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung behindert, weshalb ihr grundsätzlich ein Leistungsanspruch aufgrund von Art. 16 Abs. 1 IVG zusteht. Ob es sich bei den aus einem Coaching erwachsenden Auslagen für das Absolvieren eines Psychologiestudiums um IV-pflichtige Mehrkosten im Sinne dieser Bestimmung handelt, kann nach der aktuellen Aktenlage nicht beurteilt werden; dies solange nicht feststeht, welche berufliche Ausbildung unter Beachtung der Verhältnismässigkeit (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; BGE 124 V 11 Erw. 2a) die Eingliederung der Beschwerdeführerin sicherzustellen vermag. So erwähnten bereits Dres. B.___ und C.___ die Notwendigkeit einer Berufs- und Laufbahnberatung (Urk. 8/10 S. 4 und S. 2) und auch A.___ postulierte eine weitere Abklärung insbesondere auch hinsichtlich der Ursachen ihres Scheiterns im Jus-Studium (Urk. 39 S. 2). Im Lichte dieser übereinstimmenden ärztlichen respektive berufsberaterischen Beurteilung ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich noch weitere Abklärungen zur Bestimmung der von der Invalidenversicherung zu übernehmenden beruflichen Massnahmen aufdrängen.

5.
5.1     Die Laufbahnberatung durch Y.___ und A.___ fällt unter den Begriff der Abklärungsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ATSG. Diese wurde unbestrittenermassen nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet und bildet keinen Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen. Zu prüfen ist daher allein, ob sie für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich waren.
         Die IV-Berufsberaterin prüfte zwar die ihr zugegangenen Tests von Y.___, kam jedoch zum Schluss, dass diese nicht aussagekräftig seien (Urk. 8/34 S. 4, Eintrag vom 12. November 2008) und erstellte am 1. Dezember 2008 eigene Tests. Die von der Beschwerdegegnerin übernommene Empfehlung ihrer Berufsberaterin, die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin durch eine IV-interne Abklärungsstelle prüfen zu lassen (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/34 S. 5), beruht somit ausschliesslich auf IV-internen Abklärungen, hatte sich doch Y.___ diesem Vorschlag gegenüber ablehnend geäussert (Urk. 8/28 S. 15).
5.2     Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin eine Kostenbeteiligung an der externen Berufsberatung durch Y.___ unter der Bedingung einer engen Zusammenarbeit zwischen den beiden Fachstellen in Aussicht gestellt (Urk. 8/34 S. 3-4). Durch den Widerruf der ursprünglich an die IV-Stelle (Urk. 23) erteilten Vollmacht, untersagte es die Beschwerdeführerin der IV-Berufsberaterin, bei Y.___ Auskünfte über sie einzuholen. Durch dieses Vorgehen, das die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht näher begründet hat und insoweit aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden kann, nahm die Beschwerde-führerin in Kauf, dass die in Aussicht gestellte Kostenübernahme wieder rückgängig gemacht werde. Dafür hat sie einzustehen.
         Von überspitztem Formalismus oder Verletzung des Vertrauensschutzes kann hierbei keine Rede sein. Denn im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) steht der Verwaltung rechtsprechungsgemäss ein weites Ermessen hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen zu (BGE 132 V 93 Erw. 5.2.8 S. 105), in das sich ein gerichtliches Eingreifen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 11. Oktober 2010, 9C_761/2010, Erw. 3.1 mit Hinweisen), was hier nach dem Gesagten nicht zutrifft.
         Somit steht fest, dass die Berufs- und Laufbahnberatung durch Y.___ und A.___ für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht erforderlich war.

6.
6.1     Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, bildet das IV-Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen. Es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 112 V 16, 114 V 139, ZAK 1961. S. 82 und 129, 1963, S. 439: Rechtsprechung zum IVG, S. 250).
6.2     Da aktuell weder Eingliederungsmassnahmen durchgeführt noch solche vorgesehen sind, besteht kein Anspruch auf Taggelder. Ebenso wenig liegt hier eine von der IV-Stelle angeordnete Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVV vor. Dieser Voraussetzung entspräche die von der Beschwerdegegnerin postulierte 3-monatige Abklärung. Denn Zeiten, während denen Abklärungsmassnahmen im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung durchgeführt werden, wie die Abklärung des Gesundheitszustandes oder die Prüfung der beruflichen Leistungsfähigkeit (z.B. ein Arbeitstraining), gehören zu den Abklärungszeiten gemäss Art. 17 IVV (ZAK 1990 S. 480 Erw. 4 b).
         Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.
7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).