IV.2009.00525
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
diese vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, aus Afghanistan stammend, reiste im September 1985 in die Schweiz ein, wo er als Flüchtling Asyl erhielt (Urk. 8/5, Urk. 8/6, Urk. 8/13). Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/2/1 = Urk. 8/6/6). Am 3. April 2007 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/5 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/14, Urk. 8/21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) ein und zog die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren erstellten psychiatrischen Gutachten (Urk. 8/23) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/29-42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/43 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. April 2009 (Urk. 2) erhob X.___ am 25. Mai 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab April 2006.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um Belege für seine Arbeitstätigkeit seit seiner Einreise in die Schweiz im September 1985 einzureichen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 10. September 2009 legte der Beschwerdeführer eine Übersicht seiner Beschäftigungen in den Jahren 1986 bis 1993 (Urk. 12) ins Recht (Urk. 11).
Mit Gerichtsverfügung vom 15. September 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und gleichzeitig der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2009 Stellung zu nehmen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 23. September 2009 (Urk. 15) auf eine Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 22. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit, vorbehältlich der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, SR 831.131.11; vorliegend massgebend in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich der neuen Fassung gemäss Ziff. 2 Anhang Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], in Kraft seit 1. Januar 1997, entspricht) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 Abs. 2 FlüB; vorliegend massgebend in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich der neuen Fassung gemäss Ziff. 2 Anhang Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], in Kraft seit 1. Januar 1997, entspricht).
1.3 Gemäss Art. 1 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich dem heutigen Art. 1b IVG entspricht) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich dem heutigen Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG entspricht) sind in der Invalidenversicherung natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Nach Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich der heutigen Fassung entspricht) haben versicherte schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ordentliche Rente, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens einem Jahr Beiträge geleistet haben.
1.4 Der Eintritt der Invalidität ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 IVG für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen (sogenannte leistungsspezifische Invalidität). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst.
1.5 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94; 122 V 157 Erw. 1d S. 162). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 27. März 2008, 8C_434/2007, Erw. 4.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer leidet - wie aus der übereinstimmenden medizinischen Aktenlage hervorgeht (vgl. Urk. 8/23/59-83 S. 19, Urk. 8/23/1-58 S. 47, Urk. 8/21 S. 2 Ziff. 2.1) - an einer Schizophrenie. Strittig und zu prüfen ist einerseits, seit wann sich das psychische Leiden in rentenrelevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und andererseits, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 2 S. 1).
2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, eine solche Beeinträchtigung habe im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch nicht vorgelegen. Vor dem Jahre 2001 sei der Eintritt der Invalidität auszuschliessen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/23/59-83) zuhanden der Strafverfolgungsbehörde nannte Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine paranoide Schizophrenie. Diese Diagnose müsse wegen des systematisierten Verfolgungswahnes, der Beziehungs- und der Beeinträchtigungsideen gestellt werden und es sei davon auszugehen, dass sie schon seit längerer Zeit bestehe (S. 19).
Sodann führte der Gutachter Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit zirka zehn Jahren durch aggressives Verhalten auffalle. Im Jahre 1992 habe er dreimal wegen einer einfachen Körperverletzung verurteilt werden müssen und auch in den nachfolgenden Jahren sei es wiederholt zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen. Nach der Durchsicht der Akten und aufgrund der im Zeitpunkt der Begutachtung bestehenden Einstellung des Beschwerdeführers zu den ihm vorgeworfenen neuen Delikten sei von einem seit Jahren bestehenden Verfolgungswahn auszugehen (S. 17).
3.2 In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2005 (Urk. 8/23/1-58) zuhanden des Bezirksgerichts Zürich diagnostizierte Dr. med. A.___, Oberärztin, Psychiatrische Universitätsklinik N.___, eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie. Differentialdiagnostisch sei wegen des jahrelangen subklinischen Verlaufs und des psychopathologischen Querschnittbefundes eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) in Betracht zu ziehen (S. 47).
Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er die erste Einzimmerwohnung im Jahre 1988 aufgegeben habe, weil er dort nicht mehr habe leben können. Es seien Nachbarn aus Griechenland eingezogen. Diese hätten seine Wohnung ausräumen und bei ihm einbrechen wollen (S. 35).
Die Gutachterin Dr. A.___ führte sodann aus, dass es im Jahre 1996 zu einem weiteren Zwischenfall mit einem Nachbarn gekommen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer dem Nachbarn mit einer Pfanne und einem Küchenmesser eine offene Nasenbeinfraktur, einen Bruch des Augenhöhlenbodens rechts mit Einblutung in die Nasennebenhöhlen und eine Hirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit zugefügt (S. 7 oben).
Des Weitern hielt die Gutachterin Dr. A.___ fest, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Anfangsjahre in der Schweiz aus psychiatrischer Sicht zu vermuten sei, er habe damals schizophrenietypische Krankheitssymptome durchlebt. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise geschildert, dass „Nerven, Körper und Gehirn“ erst hätten stärker werden müssen, als er in die Schweiz gekommen sei. Später habe ihm eine Arbeitsstelle in einer Chipfabrik sehr „die Kraft weggenommen“. Er habe den Geschmackssinn verloren und das Gehirn sei ausgetrocknet. Auch seine Seele sei ausgetrocknet. Erst nach ein bis drei Jahren habe er sich wieder wohl gefühlt (S. 41 f. unten).
Ferner ging die Gutachterin Dr. A.___ davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer psychische Probleme bis zum Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahre 1985 zurückverfolgen liessen. Im Jahre 1988 habe sich der Beschwerdeführer von einem griechischen Nachbarn derart bedroht gefühlt, dass er seine Wohnung aufgegeben habe. Aus psychiatrischer Sicht sei es naheliegend, die Zeit der Schwäche und des Mangels an Leistungsfähigkeit in den Anfangsjahren in der Schweiz als sogenanntes Prodrom, die Probleme mit dem Nachbarn als allerdings relativ blande verlaufenden paranoiden Schub und die Zeit danach als postremissives Erschöpfungssyndrom nach einer paranoiden Psychose zu betrachten (S. 48).
3.3 Dr. med. B.___, Chefarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Klinik D.___, führten im Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 8/21) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 26. Juli 2006 bei ihnen im stationären Massnahmevollzug (S. 1 Ziff. 1.2).
Die Ärzte diagnostizierten ein gemischtes Residuum einer Schizophrenie mit paranoidem Erleben und einer nicht sehr schwer ausgeprägten Deffizienzverfassung (ICD-10 F 20.5). Die Schizophrenie bestehe wahrscheinlich seit zirka 1990, das gemischte Residuum seit zirka 2002 (S. 1 Ziff. 2.1).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass für jegliche Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 Ziff. 1.2).
Sodann führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 auf dem freien Arbeitsmarkt nie für längere Zeit eine Arbeitsstelle habe behalten können. Es sei jeweils bereits nach kurzer Zeit zum Arbeitsabbruch gekommen. Dies könne aus heutiger Sicht als krankheitsbedingt angesehen werden (S. 1 Ziff. 1.2). Seit spätestens dem Jahre 2002 bestehe als Hilfsarbeiter eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 3).
3.4 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. September 2007 (Urk. 8/27 S. 2) aus, gestützt auf den psychiatrischen Bericht der Klink D.___ könne ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden als ausgewiesen gelten. Es gebe Hinweise, dass der Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden habe. Es könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei zirka im Jahre 2002 anzunehmen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 6. September 2008 (Urk. 8/27 S. 4 f.) fügte Dr. E.___ an, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz vorgelegen habe. Dafür spreche die gesamte Vorgeschichte, die jeweils nur kurzen Arbeitstätigkeiten und das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik N.___. Seit dem Jahre 2002 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2009 (Urk. 8/42 S. 2) merkte Dr. E.___ an, das im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik N.___ erwähnte Prodromalstadium sei Teil des Krankheitsbildes der Schizophrenie. Das prodromale Syndrom sei ein spezielles Stadium schizophrener Erkrankungen. Es sei davon auszugehen, dass das schizophrene Prodrom eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik N.___ werde eine Leistungsschwäche genannt.
4. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2007 zeigen sich abwechselnd kurze Phasen mit Erwerb aus Arbeitstätigkeit und solchen mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/10).
Nach seiner Einreise in die Schweiz im September 1985 war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar und März 1986 in einem Gastronomiebetrieb tätig (Urk. 12). Danach erzielte er gemäss IK-Auszug erst ab September bis Dezember 1987 wiederum ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von gesamthaft Fr. 6'807.--. Im Jahr 1988 sind keine Einträge vorhanden. Der nächste zweimonatige Arbeitseinsatz fand anfangs des Jahres 1989 statt. Dabei erzielte der Beschwerdeführer insgesamt ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 4'255.--. Darauf folgte wiederum ein zweimonatiger Arbeitseinsatz in den Monaten Juni und Juli 1989, wobei der Beschwerdeführer ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von gesamthaft Fr. 3'250.-- erzielte. Ferner ist für die Monate Juli und August 1989 von der F.___ ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt Fr. 943.-- eingetragen. Anschliessend war der Beschwerdeführer von September 1989 bis Januar 1990 bei der in der inzwischen nicht mehr existierenden G.___ tätig, welche unter anderem den Vertrieb von Bauelementen der Festkörperelektronik bezweckte (vgl. hierzu www.zefix.ch). Dabei erzielte er insgesamt ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 20'265.--. Danach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder.
Zusammenfassend sind gemäss IK-Auszug von September 1987 bis November 1989 während zwölf Monaten Beiträge geleistet worden.
5.
5.1 Die Würdigung der geschilderten Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahre 1985 unter psychischen Problemen leidet (vgl. Urk. 8/23/59-83, Urk. 8/23/1-58, Urk. 8/21).
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme bereits in den Anfangsjahren in der Schweiz an einer Leistungsfähigkeit mangelte. Das Gutachten ist umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Gesundheitseinschränkungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Namentlich erscheint die darin gezogene Schlussfolgerung, dass aus psychiatrischer Sicht die Zeit der Schwäche und des Mangels an Leistungsfähigkeit in den Anfangsjahren in der Schweiz als sogenanntes Prodrom, die Probleme mit dem Nachbarn im Jahre 1988 als paranoider Schub und die Zeit danach als postremissives Erschöpfungssyndrom nach einer paranoiden Psychose zu betrachten sei, als begründet. Ihre Einschätzung stimmt im Übrigen auch mit derjenigen des Beschwerdeführers überein, wonach „Nerven, Körper und Gehirn“ erst hätten stärker werden müssen, als er in die Schweiz gekommen sei. Insgesamt sind mithin alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
Darüber hinaus erscheint auch die Einschätzung der Ärzte der Klinik D.___, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt seit seiner Flucht in die Schweiz im Jahre 1985 auf dem freien Arbeitsmarkt nie für längere Zeit eine Arbeitsstelle habe behalten können, nachvollziehbar. Diese Beurteilung erscheint insbesondere in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm die Arbeitsstelle in einer Chipfabrik - dabei handelt es sich wohl um die Arbeitsstelle bei der G.___ - sehr die Kraft weggenommen und er den Geschmackssinn verloren habe sowie das Gehirn ausgetrocknet sei, als einleuchtend. Daran vermögen auch die kurzen Phasen mit Erwerb aus Arbeitstätigkeit nichts zu ändern. Es ist mithin vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um blosse Arbeitsversuche gehandelt hat (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Annahme eines Arbeitsversuches in berufsvorsorgerechtlichen Prozessen, etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. X. vom 21. Juni 2000, B 19/98, Erw. 2b in fine).
Insgesamt ist daher mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine deutliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von (mindestens) 50 % in jeglichen Tätigkeiten seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im September 1985 bestanden hat. Die einjährige Wartezeit ist somit im September 1986 abgelaufen, weshalb der Invaliditätseintritt auf diesen Zeitpunkt festzusetzen ist.
5.2 Zusammenfassend steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Anfangsjahren in der Schweiz und damit mehrere Jahre vor der Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im November 1989 bereits zu (mindestens) 50 % invalid und damit der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten war.
Trat demnach gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) die Invalidität spätestens im September 1986 ein, so vermochte der Beschwerdeführer die versicherungsmässige Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragszahlung vor Eintritt der Invalidität gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) nicht zu erfüllen.
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt zudem kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen U. vom 21. November 2006, I 620/05, Erw. 6.2.4), was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist.
5.4 Seit der 10. AHV-Revision wurden die altrechtlichen ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVG in der bis Ende Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) ins Ergänzungsleistungsgesetz überführt. Art. 42 Abs. 1 AHVG betrifft nunmehr nur noch den Anspruch auf ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenze. Auf eine solche ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung besteht kein Anspruch, da der Beschwerdeführer nicht - wie auch für die Anspruchsberechtigung von Schweizer Bürgern vorausgesetzt - während der gleichen Zahl von Jahren wie sein Jahrgang versichert war (Art. 39 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 24 FK in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 FlüB, in der mit der 10. AHV-Revision in Kraft getretenen Fassung, in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG).
6. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).