Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 6. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin
Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1952, war zuletzt von Januar bis September 1995 bei der B.___ angestellt (Urk. 8/9). Am 7. April 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/10, Urk. 8/11), ein rheumatologisches Gutachten beim Spital C.___ (datierend vom 28. Juli 1999, Urk. 8/15), ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Arzt und dipl. Gesprächstherapeut SGGT, (datierend vom 13. Mai 2000, Urk. 8/36) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9) ein und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/19) bei der Versicherten durch. Mit Wirkung ab 1. Mai 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2000 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 68 % zu (Urk. 8/42).
1.2 Im Zuge des amtlichen Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle den Bericht von med. prakt. E.___, Allgemeinmedizin, vom 5. November 2002 bei (Urk. 8/48). Am 2. Dezember 2002 teilte sie der Versicherten mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und sie weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/50).
1.3 Im Januar 2008 führte die IV-Stelle von Amtes wegen wiederum ein Rentenrevisionsverfahren durch (Urk. 8/54). In diesem Zusammenhang verlangte sie von Dr. E.___ den Bericht vom 24. März 2008 (Urk. 8/56/1-9, mit weiteren Berichten, Urk. 8/56/10-19), holte bei Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten (datierend vom 23. bzw. 28. August 2008, Urk. 8/64, Urk. 8/65) ein und führte eine weitere Haushaltsabklärung bei der Versicherten durch (Urk. 8/68). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2008 wurde ihr die Einstellung der ganzen Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 35 % in Aussicht gestellt (Urk. 8/73). Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Willi Füchslin mit Eingabe vom 30. Januar 2009 (Urk. 8/80) Einwände und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 3. März 2009 (Urk. 8/85) reichte sie einen weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 28. Februar 2009 (Urk. 8/84) ein. Am 25. März 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Urk. 8/87). Weiter stellte sie mit Vorbescheid vom 24. April 2009 (Urk. 8/92) die Abweisung des Gesuches um Hilflosenentschädigung (Urk. 8/54/2) in Aussicht. Am 24. April 2009 verfügte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % die Einstellung der Invalidenrente per 31. Mai 2009 (Urk. 8/93 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. April 2009 erhob A.___ durch Rechtsanwalt Willi Füchslin am 25. Mai 2009 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente, zumindest aber eine halbe bzw. Dreiviertelsrente mit Eingliederungsmassnahmen zustehe, eventualiter sei die Sache in Aufhebung der anfgefochtenen Verfügung zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert hat, dass die Aufhebung der seit 1. Mai 1999 zugesprochenen ganzen Rente per 31. Mai 2009 gerechtfertigt ist. Zu vergleichen sind die erwerblichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand bei Rentenzusprache im Jahr 2000 mit der gesundheitlichen und erwerblichen Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. April 2009. Demgegenüber bleibt der Sachverhalt zur Zeit der formlosen Rentenbestätigung gemäss Mitteilung vom 2. Dezember 2002 (Urk. 8/50) irrelevant. Weiter ist streitig, ob die Invalidität aufgrund eines reinen Einkommensvergleichs oder der gemischten Methode festzulegen ist. Nicht zu befinden, weil vorliegend nicht Beschwerdegegenstand, ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2000 verbessert habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es ihr möglich, sowohl ihre zuletzt ausgeführte Tätigkeit in der Spedition Pakete wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuführen. Dies führe unter Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit von 80 % und einer Haushaltstätigkeit von 20 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2).
2.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sich ihr Gesundheitszustand keinesfalls wesentlich verbessert habe (Urk. 1 S. 8) und sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung klarerweise im Ausmass von 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 10). Weiter sei sie unterentlöhnt gewesen, weshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen sei (Urk. 1 S. 12). Die Einschränkung im Haushalt sei zudem viel grösser als nur 31 % (Urk. 1 S. 13).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 1999 waren folgende Berichte und Gutachten:
3.1.1 Dr. med. H.___, Sportmedizin-Rehabilitation, bzw. dessen Vertreter Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 3. Mai 1999 (Urk. 8/10) eine luxierte, eventuell sogar seguestierte Diskushernie L4/5 nach unten bis ins untere Drittel von Lendenwirbelkörper (LWK) 5 reichend, mit sicherer Wurzelkompression L5, eine Osteochondrose L5/S1 ohne Wurzelkompression, eine beginnende Bandscheibenblockierung auch auf der Etage L3/4 sowie eine reaktive depressive Entwicklung. Der Gesundheitszustand sei stationär, wobei sich die Rückenbeschwerden jederzeit verschlechtern könnten. Seit dem 30. Mai 1998 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin kaum in der Lage, den Haushalt zu betreuen. Bezüglich möglicher medizinischer Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. H.___ auf den Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 1. Juli 1998 (Urk. 8/6).
Dr. I.___ empfahl der Beschwerdeführerin, die Therapie beim Therapeuten im Haus von Dr. H.___ fortzuführen. Dieser Therapeut sei sicher sehr gut und werde mit der Zeit dann den Übergang von der rein symptomatischen Therapie zu einer kraftbetonten und aufbauenden Trainingstherapie kompetent durchführen können. Falls das nicht funktioniere, müsse man sie in eine stationäre Behandlung einweisen. Mittelfristig sei es nicht ausgeschlossen, dass man bei der Beschwerdeführerin an die Grenzen stosse und vielleicht eine operative Behandlung durchgeführt werden müsse. Sie fürchte sich aber sehr vor einem solchen Eingriff und möchte alles tun, um das zu vermeiden.
3.1.2 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des C.___ diagnostizierten im Gutachten vom 28. Juli 1999 (Urk. 8/15) einen chronischen Rückenschmerz mit gelegentlicher anfallsartiger Ausstrahlung ins linke Bein bei computertomographischer Diskushernie L4/5 links (1. Juni 1998, 16. Juli 1999) (Urk. 8/15/9). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich betrage heute etwa 50 %, da diese Arbeit doch als schwere Arbeit eingestuft werden müsse, wobei insbesondere Putzen, Fensterreinigen, Bügeln, Bodenwischen, Staubsaugen und Bettwäschewechseln als ungünstig zu betrachten seien. Leider seien im Verlauf eines Jahres die therapeutischen Vorschläge des Spezialarztes bisher nicht umgesetzt worden. Mit geeigneter Behandlung sollte eine volle Arbeitsfähigkeit als Hausfrau erreicht werden können. Für leichte Arbeiten sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig. Schwerste Arbeiten, nicht zuletzt wegen des muskulären Defizits, seien zur Zeit nicht zumutbar (Urk. 8/15/10-11). Therapeutisch sei eine stationäre Rehabilitation mit integriertem Schmerzkonzept und trainingsorientiertem sowie psychologisch begleitetem Anschlussprogramm zu empfehlen (Urk. 8/15/9). Falls die vom Spezialarzt am 1. Juli 1998 und heute vorgeschlagene integrierte Rehabilitation stationär nicht zum gewünschten Erfolg führe, schlage man vor Festlegung einer Rente eine psychiatrische Beurteilung vor (Urk. 8/15/11).
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 19. Januar 2000 (Urk. 8/23) hielten die Ärzte des C.___ ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Arbeit als Hilfsarbeiterin bei der Firma J.___ nicht um Schwerstarbeit gehandelt habe und die Beschwerdeführerin diese Arbeit heute ausführen könnte. Im aktuellen Zeitpunkt des Gutachtens sei, nicht zuletzt wegen des muskulären Defizits, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen gewesen. Sicher sei eine Steigerung möglich mit entsprechender Therapie. Für die zuletzt ausgeführten Büroarbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Prospektiv könne die Frage nach einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit so beantwortet werden, dass erstens mit geeigneter Therapie fast alle Berufe möglich seien und dass zweitens beim Status quo im Sommer 1999 leichte Tätigkeiten wie Büroarbeit, Taxichauffeuse und weitere Tätigkeiten, die mit wechselnder Körperposition verbunden seien und bei welchen das Heben schwerer Gewichte vermieden werde, vollumfänglich ausführbar seien.
3.1.3 Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 13. Mai 2000 (Urk. 8/36) eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) in langdauernder Belastung durch lumbale Diskushernie und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) und ein Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z73.0). Die Beschwerdeführerin könne knapp als Hausfrau ihren Pflichten nachkommen. Dem durch die IV-Stelle ermittelten Behinderungsgrad von 18 % bei einem Anteil von 50 % im Haushaltsbereich könne er aus psychiatrischer Sicht zustimmen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte angepasste Tätigkeit (50 % ausserhäusliche Berufstätigkeit) sei bei der aktuellen psychischen Verfassung nicht zumutbar. Zumutbar sei ihr aber, dass sie aufgrund der Schadenminderungspflicht konsequent die therapeutischen Vorschläge befolge (Urk. 8/36/6-7).
3.2 Die medizinische Grundlage für die Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 24. April 2009 bildeten die Berichte von Dr. E.___ vom 24. März 2008 (Urk. 8/56/1-9) und 28. Februar 2009 (Urk. 8/84) sowie das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 23./28. August 2008 (Urk. 8/64, Urk. 8/65).
3.2.1 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 24. März 2008 (Urk. 8/56/1-9) eine mit Bezug auf die Akten aus dem Jahr 1998 unveränderte Diagnose. Anamnestisch sei die Beschwerdeführerin seit 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit enthält der Bericht keine. Der Bericht vom 28. Februar 2009 (Urk. 8/84) enthält keine zusätzlichen Informationen.
3.2.2 Im interdisziplinären Gutachten vom 23./28. August 2008 hielten die Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01, F33.11), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie (3) ein lumbospondylogenes Syndrom links bei leichter Einengung der Wurzel L5 links, leichter Anterolisthesis Grad I und degenerativen Veränderungen in der CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule 08/2008, klinisch ohne radikuläre Zeichen fest (Urk. 8/65/8). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Spedition Pakete bei der B.___ sei aus bidisziplinärer Sicht als leidensangepasst zu betrachten. Für eine solche wie überhaupt für jegliche Tätigkeiten ab Untersuchungstag sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die Bewegungseinschränkung im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, stressbedingter Schmerzzunahme im Rahmen der reduzierten psychischen Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und Antriebsstörungen zurückzuführen. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht seien für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit hohen Konzentrationsanforderungen und viel Stress nicht geeignet. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Medikamentenkonsum stimmten mit dem Wirkstoffspiegel überein, was auf eine gute Compliance hindeute. Aus psychiatrischer Sicht seien die weiterführenden stützenden hausärztlichen Gespräche und die Psychopharmakatherapie notwendig. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten. Die Beschwerdeführerin fühle sich 50 % arbeitsfähig und ihre Selbsteinschätzung stimme mit den objektiven Befunden überein. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden (depressive Störung) sowie ein psychosomatisches Leiden (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren keine physiotherapeutische Behandlung gehabt. Auch die vorgeschlagene stationäre Rehabilitationsbehandlung sei bisher nicht erfolgt. Daher seien die wesentlichen Therapie-Optionen bisher nicht ausgeschöpft worden und bei der Verschlechterung ihres Zustandes müssten die bereits erwähnten therapeutischen Optionen evaluiert werden. Allerdings sei auch unter diesen therapeutischen Massnahmen mit keiner Verbesserung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/65/9-10).
3.3
3.3.1 Das Gutachten der Dres. F.___ und G.___ basiert auf internistischen/rheumatologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.7).
3.3.2 Im Gesamtgutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat. So stellte Dr. G.___ fest, dass sich die akuten Probleme trotz Diagnoseänderung mittelmässig zurückgebildet hätten (im Jahre 2000 habe die Beschwerdeführerin schwerste emotionale Auseinandersetzungen im Rahmen der Eheprobleme und bevorstehenden Scheidung gehabt), und man aus psychiatrischer Sicht doch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gegenwärtig ausgehen könne. Das Leben der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit im sozialen Bereich doch normalisiert (erwachsene Kinder, stabile Partnerschaft), so dass psychosoziale Belastungsfaktoren nicht mehr relevant für die depressive Störung bzw. Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit keine fachärztliche psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen, wobei sie seit Jahren medikamentös antidepressiv behandelt werde. Es gebe tatsächlich häufig Situationen, in welchen die stützenden hausärztlichen Gespräche und die medikamentöse Therapie zur Stabilisierung bzw. Verbesserung des Zustandes führen könnten, was sich auch in diesem Falle bestätigt habe. Für die letzte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 30 % (dabei handelt es sich wohl um einen Verschreiber, und es ist anzunehmen, dass 50 % gemeint sind), für adaptierte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/65/7).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Einschätzung von Dr. G.___ sei in keinster Art und Weise nachvollziehbar. Insbesondere vermöge die Diagnoseänderung wie auch die Begründung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So hätten psychosoziale Belastungsfaktoren für die Frage des Bestehens einer allfälligen Invalidität sowieso weitgehend ausser Acht zu bleiben. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nie gesagt, sie fühle sich zu 50 % arbeitsfähig (dies habe ihr vielmehr Dr. G.___ selber in den Mund gelegt). Die Beschwerdeführerin sei höchstens eine Stunde (inkl. Tests) bei ihm gewesen. Von einer umfassenden Untersuchung könne mithin keine Rede sein. Es handle sich bei der Einschätzung von Dr. G.___ lediglich um eine (nicht nachvollziehbare) andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts bzw. Gesundheitszustandes. Zudem habe es keinen vernünftigen Grund gegeben, den Gutachter zu wechseln. Sinnvollerweise werde bei einer Rentenrevision die versicherte Person von der gleichen Person begutachtet (Urk. 1 S. 9).
Dazu ist zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erw. 2.2.4). Die Argumentation in der Beschwerde lässt sodann ausser Acht, dass sich die Einschätzung von Dr. G.___ im Unterschied zu derjenigen von Dr. D.___ eben gerade nicht auf psychosoziale Belastungsfaktoren stützt. Wie Dr. G.___ in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 8/36/6-7) feststellte, lagen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 massive psychosoziale Belastungsfaktoren zugrunde. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein, damit eine Invalidität bejaht werden kann (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 E. 3). Je mehr der von der Rechtsprechung verlangten Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Nicht zu prüfen ist, ob aufgrund der Intensität der die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 belastenden Situation das Bestehen einer Invalidität ausnahmsweise bejaht werden musste. Nachvollziehbar hat sich diese Situation jedoch über die Jahre entschärft und damit einhergehend der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, sodass heute nunmehr von einer 50%igen Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. Damit handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. G.___ entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht lediglich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Im Übrigen deutete Dr. D.___ in seinem Gutachten auf die Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes durch konsequente Befolgung der therapeutischen Vorschläge hin (Urk. 8/36/7). Mithin ging auch er von einem verbesserungsfähigen Zustand der Beschwerdeführerin aus. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sinnvollerweise werde bei einer Rentenrevision die versicherte Person von der gleichen Person begutachtet, ist entgegen zu halten, dass es auch bei einem Gutachtensauftrag im Rahmen einer Rentenrevision in erster Linie um eine objektive Einschätzung des Gesundheitszustandes der versicherten Person geht und dieser daher grundsätzlich von jeder entsprechend qualifizierten, sicher jedoch von einer nicht vorbefassten Gutachtensperson rechtsgenügend erfüllt werden kann. Mithin sind denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach etwa bei einer Rentenrevision ein Anspruch auf Begutachtung durch jeweils die gleiche Gutachtensperson bestünde.
Die von Dr. G.___ vorgenommene Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht verbessert hat und aus psychischen Gründen für sämtliche Tätigkeiten nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, trägt der psychischen Problematik somit jedenfalls äusserst grosszügig Rechnung.
Die weiteren in den Akten liegenden Berichte von Dr. E.___ (Urk. 8/56/1-9, Urk. 8/84) enthalten, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Angaben, welche die im Gutachten gemachten Feststellungen zu widerlegen vermöchten. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 24. Juni 2009 in Sachen G., 9C_276/2009, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
In den Berichten von Dr. E.___ finden sich nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 3.2.1) keine solchen Aspekte. Er beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die bereits bekannten Diagnosen aufzulisten und die - subjektiven - Angaben der Beschwerdeführerin wiederzugeben. Zudem enthält der Bericht vom 24. März 2008 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 28. Februar 2009 weist Dr. E.___ lediglich darauf hin, dass eine objektive medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der komplexen Situation nicht einfach sei und die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms nur in einem kleinen und schmerzangepassten Umfang arbeitsfähig sei. Zu keinem anderen Schluss kommt jedoch auch Dr. G.___. Damit sind weder dem Bericht vom 24. März 2008 noch demjenigen vom 28. Februar 2009 Anhaltspunkte zu entnehmen, welche das Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen vermögen.
3.3.3 Die somatischen Beschwerden spielten bereits bei der Rentenzusprache keine Rolle und wirken sich auch heute nicht invalidisierend aus. Zu Recht macht dies die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging von einer Erwerbstätigkeit von 80 % aus, da die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson erklärt habe, dass sie mit diesem Pensum nebenbei auch problemlos den Haushalt und Garten pflegen könne (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/68/3, Urk. 8/89/3), und wandte für die Invaliditätsbemessung dementsprechend die gemischte Methode (vgl. vorstehend Erw. 1.4) an.
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung klarerweise im Ausmass von 100 % erwerbstätig wäre. Es sei denn auch immer ihr Wunsch gewesen, wenn die Kinder (geb. 1973 und 1978) erwachsen seien, wieder im Ausmass von 100 % zu arbeiten. Sie habe der Abklärungsperson auch nie gesagt, sie würde lediglich im Ausmass von 80 % tätig sein. Dies sei vielmehr eine Interpretation der Abklärungsperson selber. Diese habe sie mit ihrer Nachhakerei verwirrt. Betreffend das im Jahre 1999 angegebene Pensum von mindestens 40 - 50 % sei anzufügen, dass sie daneben noch Büroarbeiten für ihren damaligen Ehemann gemacht habe. Nachdem diese Bürotätigkeiten weggefallen und die Kinder erwachsen seien und sie nun auch selber für ihren Unterhalt sorgen müsse, gebe es keinen vernünftigen Grund, nicht vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 10).
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.3 Vorliegend ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass diese im Gesundheitsfalle einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Von ihrem geschiedenen Ehegatten erhält sie keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 8/64/14), und ihr Lebenspartner verdiente 2008 pro Monat Fr. 4'200.-- netto. Sie selber bezog eine IV-Rente von Fr. 1'300.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'500.-- (Urk. 8/68/3), welche jedoch mit Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 2 S. 5) vorerst weggefallen sind. Damit hat sie keine eigenen Einkünfte, und das Einkommen ihres Lebenspartners reicht - sofern er überhaupt im Rahmen des Konkubinats bereits unterstützungspflichtig ist (Urk. 3/4) - nicht aus, um seinen und ihren Bedarf zu decken. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen würde.
Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin bei Rentenzusprache im Jahr 2000 als im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % erwerbstätig eingestuft worden ist (Urk. 8/39/2, Urk. 8/20/1) - was damals unbeanstandet geblieben ist - , trotz zusätzlicher Bürotätigkeit und obwohl ihre finanzielle Situation aufgrund der Spielsucht des damaligen Ehemannes und dem Geschäftskonkurs bereits 1999 nicht besser und das jüngste Kind schon 22 Jahre alt war (Urk. 8/19/1). Zudem kann auch nicht ausser Acht bleiben, dass die Beschwerdeführerin noch nie längere Zeit in ihrem Leben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies ergibt sich aufgrund der Einkommensbiographie (IK-Auszug, Urk. 8/9 und Urk. 8/65/4). Dieser Umstand ist angesichts der finanziellen Situation nicht allein mit den Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Zusammenhang mit den zwei Kindern zu erklären. Ferner pflegt sie durchaus zeitintensive Hobbys (Garten, Reisen; vgl. Urk. 8/64/14) und würde gerne ihr Enkelkind hüten (Urk. 8/68/7). Angesichts dieser Tatsachen ist ihre Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung vom 28. November 2008, im Gesundheitsfall würde sie einer Erwerbstätigkeit in einem 80 %-Pensum nachgehen, weil sie grosse Mühe habe, von Ergänzungsleistungen abhängig zu sein, weder über Erspartes verfüge, noch sicher sei, ob der geschiedene Ehemann die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt habe, der Haushalt durch den Umzug in den kleinen Hausteil schnell und einfach erledigt wäre und sie wieder vermehrt soziale Kontakte knüpfen könnte (Urk. 8/68/3), plausibel. Demgegenüber erscheint die in der Stellungnahme zum Vorbescheid sowie in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, sie sei aufgrund der Nachhakerei der Abklärungsperson verwirrt gewesen und habe der Abklärungsperson nie gesagt, sie würde lediglich im Ausmass von 80 % tätig sein, sondern diese habe gewollt, dass sie ein solches Pensum angebe (Urk. 8/80/8, Urk. 1 S. 10), als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a).
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu höchstens 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als Teilerwerbstätige und die Anwendung der gemischten Methode nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Bezüglich der Haushaltabklärung rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Einschränkungen im Haushalt viel grösser seien als nur 31 %. Der Abklärungsbericht sei keine ausreichende und zuverlässige Entscheidgrundlage. Der Berichtstext sei weder plausibel noch detailliert und stimme auch nicht mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin überein. Von Erhebungen könne sodann eigentlich gar keine Rede sein. Die Abklärungsperson habe im Haus nichts angeschaut. Sie habe mit der Beschwerdeführerin lediglich ein wenig geplaudert. Die Beschwerdegegnerin spreche in diesem Zusammenhang von einer üblichen Abklärung. Wenn eine übliche Abklärung vor Ort aber darin bestehe, dass nur ausnahmsweise die Räumlichkeiten kontrolliert würden, dann werde der Sinn und Zweck einer Abklärung vor Ort vollkommen verkannt. Es müsste mindestens ein neuer Abklärungsbericht Haushalt veranlasst werden, sinnvollerweise unter Beizug eines Arztes/Psychiaters, der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hätte (Urk. 1 S. 13 f.).
5.2 Dem ist in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Abklärung von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen wurde, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Bericht genügt insbesondere den hievor (vgl. Erwägung 1.7) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht bei der Haushaltsabklärung gerade nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Diese massgeblichen medizinischen Fakten waren der Abklärungsperson bekannt (Urk. 8/68/1). Ferner entspricht die im Haushaltsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH; in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden.
5.3 Der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 31 % beruht gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Dezember 2008 auf der Einschränkung in den Tätigkeitsbereichen Ernährung (5 %), Wohnungspflege (6 %), Einkauf und weitere Besorgungen (2 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (10 %) sowie Verschiedenes (8 %). Inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan. So ist insbesondere unklar und wird von der Beschwerdeführerin denn auch in keiner Weise begründet, welchen Einfluss eine Überprüfung der einzelnen Räumlichkeiten durch die Abklärungsperson auf das Abklärungsergebnis haben sollte. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin bei den entsprechenden Haushaltstätigkeiten funktional wie zeitlich Belastungen zumutet, die sich mit den medizinisch festgestellten physischen und psychischen Limitierungen gemäss Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 23./28. August 2008 (kein häufiges Heben und Tragen insbesondere assymetrischer Lasten und das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung) nicht vertragen (Urk. 8/65/9). Auch der festgestellten Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit (Urk. 8/65/9) trägt der Abklärungsbericht begründet und ohne jeglichen erkennbaren Widerspruch zu den ärztlichen Einschätzungen Rechnung.
5.4 In Bezug auf die Schadenminderung wurde berücksichtigt, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin behindert ist und er daher gewisse Arbeiten im Haushalt nicht ausführen kann (Reinigung der Küchenkästen in der Höhe, Reinigen der Fenster). Seine Mitarbeit im Haushalt wurde jedoch zu Recht als zumutbar erachtet. Die von ihm - zum Teil zusammen mit der Beschwerdeführerin - zu erledigenden Tätigkeiten wurden allesamt aufgeführt (unter anderem: Tragen der schweren Töpfe, Staubsaugen am Wochenende, Bezug der Betten, grosser Wocheneinkauf per Auto, Mithilfe im Administrativen, Transport der Wäsche in das obere Stockwerk) und erscheinen als mit der Berufstätigkeit vereinbar, zumal der zumutbare Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04 Erw. 4.1 und 6.2.2), welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist, weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen).
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2008 (Urk. 8/68) sowie die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. März 2009 (Urk. 8/89/3) die einzelnen Beschränkungsgrade im Hinblick auf die verschiedenen Haushaltsbereiche - und gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - einlässlich und nachvollziehbar begründen. Insgesamt trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 31 % im Haushalt den Verhältnissen äusserst grosszügig Rechnung und ist nicht zu bemängeln.
6.
6.1 Wie erwähnt ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden. Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
6.2
6.2.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
6.2.2 Da die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Spedition Pakete bei der B.___ im Umfang von 50 % zu versehen (Urk. 8/65/9), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert bei einem Arbeitspensum von 80 % ohne Behinderung und einem solchen von 50 % mit Behinderung eine Einschränkung von 37.5 % (= [0.8 - 0.5] ./. 0.8). Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % ergibt dies eine gewichtete Teilinvalidität von 30 % (= 0.8 x 0.375).
6.3 Im Haushaltsbereich ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2008 (Urk. 8/68) von einer Einschränkung von 31 % auszugehen. Bei einem Anteil dieses Bereichs von 20 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 6.2 % (= 0.2 x 0.31).
6.4 Ausgehend von einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 30 % und einer gewichteten Teilinvalidität im Haushaltsbereich von 6.2 % ergibt sich eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 36.2 %. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 31. Mai 2009 aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 8/86, Urk. 10, Urk. 11), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Willi Füchslin als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
7.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
7.3 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 macht Rechtsanwalt Willi Füchslin für Aufwendungen von total 13.13 Stunden sowie Auslagen von Fr. 95.-- ein Honorar von insgesamt Fr. 2927.80 geltend (Urk. 14). Der Aufwand von 13.13 Stunden erscheint angemessen.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 95.-- resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 2'927.80 (13.13 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 2626.--; Barauslagen: Fr. 95.-- plus 7,6 % Mehrwertsteuer = Fr. 206.80).
7.4 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 25. Mai 2009 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, wird mit Fr. 2927.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willi Füchslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).