Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 26. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, erlernte den Beruf des Schriftsetzers und betrieb in der Folge als Selbständigerwerbender eine Druckerei, welche er zu einem Medienunternehmen ausbaute und 1998 in die von ihm geleitete Y.___ AG mit einem Personalbestand von rund 90 bis 120 Mitarbeitenden überführte (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 8/1 und Urk. 9/1).
Am 24. März 2004 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Lähmungserscheinungen in den Beinen aufgrund von Rückenmarkstumoren, eine seit Jahren wachsende Fistel in der linken Gesässhälfte, einen Diabetes mellitus sowie einen im Oktober 2003 erlittenen Schlaganfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-2). Die IV-Stelle holte die ärztlichen Berichte des Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 28. April 2004 (Urk. 8/8) und 2. Oktober 2004 (Urk. 8/13) sowie des Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, vom 15. Juni 2004 (Urk. 8/10) ein und liess sich vom Versicherten auf dem Arbeitgeberfragebogen der Y.___ AG vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/9) bestätigen, dass er ohne den Gesundheitsschaden als Geschäftsleiter Fr. 15'000.-- pro Monat verdienen könnte, aufgrund des Gesundheitsschadens aber effektiv ab November 2003 nur noch einen Leistungslohn von Fr. 5'000.-- erzielen konnte (bei einem AHV-pflichtigen Lohnanspruch von Fr. 11'000.-- pro Monat ab Januar 2004). Ungeachtet des Umstandes, dass Dr. Z.___ dem Versicherten im Bericht vom 2. Oktober 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab März 2004 bescheinigt und der Regionale Ärztliche Dienst (Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 (Urk. 8/14/3) eine Restarbeitsfähigkeit von 0 % nach dem Ablauf der Wartezeit bestätigt hatte, ermittelte die IV-Stelle in der Folge durch die Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 195'000.-- (13 x Fr. 15'000.--) und eines zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 65'000.-- (13 x Fr. 5'000.--) einen Invaliditätsgrad von 67 % ab dem Ablauf der Wartezeit im Oktober 2004 (Urk. 8/14/4). Dementsprechend sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab Oktober 2004 zu (Urk. 8/22 in Verbindung mit Urk. 8/16).
1.2 Im Rahmen des am 12. Dezember 2007 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/33/1) zeigte sich, dass der Versicherte gemäss dem Auszug aus dem individuellen AHV-Konto (IK-Auszug) vom 8. Januar 2008 (Urk. 8/34) im Jahr 2004 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 263'994.--, im Jahr 2005 ein solches von Fr. 138'579.-- und im Jahr 2006 ein solches von Fr. 76'000.-- erzielt hatte. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 17. Januar 2008 betrug demgegenüber der AHV-pflichtige Lohn ab Januar 2006 Fr. 4'000.-- pro Monat und hätte der Versicherte ohne Gesundheitsschaden aktuell Fr. 260'000.-- pro Jahr verdienen können (Urk. 8/35). Von der IV-Stelle auf die Diskrepanzen angesprochen (vgl. Urk. 8/38), wurde seitens der Y.___ AG angegeben, dass im Jahr 2006 zusätzlich zum Monatslohn noch ein Verwaltungsratshonorar von Fr. 2'000.-- pro Monat und im Jahr 2004 ein Bonus von Fr. 100'000.-- ausbezahlt worden seien (Urk. 8/39). Bei einer nach den ärztlichen Beurteilungen Dr. Z.___s vom 24. April 2008 (Urk. 8/37) und 18. Juni 2008 (Urk. 8/40) weiterhin (seit März 2004) vollständigen Arbeitsunfähigkeit ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad für die Jahre 2005 bis 2007 zunächst neu, indem sie die effektiv erzielten AHV-pflichtigen Löhne gemäss IK-Auszug (Jahre 2005 und 2006) bzw. Arbeitgeberfragebogen (2007) als Valideneinkommen dem bereits der Verfügung vom 10. Dezember 2004 zugrundegelegten Invalideneinkommen gegenüberstellte (Urk. 8/47/2). Dies sowie die daraus resultierende Rentenherabsetzung per 1. Januar 2005 bzw. -aufhebung per 1. Januar 2006 eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2009 (Urk. 9/49). Nachdem der Versicherte am 19. Januar 2009 dagegen eingewendet hatte, sowohl sein Validen- als auch sein - zufolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes weiter vermindertes - Invalideneinkommen seien nicht korrekt festgesetzt worden (vgl. Urk. 8/52), rechnete die IV-Stelle das in der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/9) deklarierte Valideneinkommen des Jahres 2004 unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für die Jahre 2005 - 2007 hoch und stellte den auf diese Weise ermittelten Valideneinkommen der Jahre 2004 - 2007 die AHV-pflichtigen Einkommen der Jahre 2004 - 2006 gemäss IK-Auszug bzw. für 2007 das hochgerechnete Invalideneinkommen 2006 gegenüber (Urk. 8/59/2). Gemäss dieser Gegenüberstellung resultierten Invaliditätsgrade von 0 % für das Jahr 2004, 30 % für das Jahr 2005 sowie jeweils 62 % für die Jahre 2006 und 2007, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2009 (Urk. 2) ihre rentenzusprechende Verfügung vom 10. Dezember 2004 wiedererwägungsweise aufhob (Dispositiv-Ziffer 3), dem Versicherten neu eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2006 zusprach (Dispositiv-Ziffer 1) und den Erlass einer Rückerstattungsverfügung für die zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem 31. Dezember 2005 bezogenen Leistungen ankündigte (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 4).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 22. April 2009 erhob der Versicherte am 25. Mai 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei diese aufzuheben und festzustellen, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers bis und mit November 2007 unverändert bleibe (Urk. 1 S. 2). Ferner verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente auszurichten und es sei seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin, es seien sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch die Beschwerde selbst abzuweisen; eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 7).
Am 2. Juli 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 10). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht Dr. Z.___s vom 20. Mai 2009 zu den Akten (Urk. 11 und Urk 12).
2.2 Des Weiteren informierten die Parteien das Gericht unaufgefordert über ihre folgenden Aktivitäten:
Mit Zustellung einer Kopie ihres Schreibens an den Beschwerdeführer vom 6. August 2009 orientierte die Beschwerdegegnerin das Gericht davon, dass sie nicht auf ein am 2. Juli 2009 vom Beschwerdeführer gestelltes Wiedererwägungsgesuch eintrete (Urk. 13). Gleichzeitig erhielt das Gericht die - auch dem Beschwerdeführer zugestellte - Stellungnahme des RAD (Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie) vom 22. Juli 2009 (Urk. 14).
Am 18. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht (vgl. Urk. 18) sowie der Beschwerdegegnerin mit, dass er per Ende 2009 die Y.___ AG verkauft habe und ab diesem Zeitpunkt in der Firma keine Funktionen mehr ausübe sowie von ihr keinerlei Geldleistungen mehr beziehe (Urk. 19 und Urk. 20).
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 an den Beschwerdeführer und Kopie an das Gericht orientierte die Beschwerdegegnerin über den Stand des vom Beschwerdeführer am 1. September 2009 und 18. Januar 2010 anbegehrten Revisionsverfahrens (Urk. 22). Am 14. Juni 2010 erliess die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid, mit welchem sie eine revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs ablehnte (Urk. 24).
Am 15. Juni 2010 verfügte die Beschwerdegegnerin die sofortige Sistierung der laufenden Rente (Urk. 25). Diese Verfügung hob sie am 12. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf (Urk. 26), um am 29. Juli 2010 erneut eine sofortige Leistungssistierung zu verfügen (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2009 zwar wiedererwägungsweise ihre dem Beschwerdeführer eine unbefristete Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2004 zusprechende Verfügung vom 10. Dezember 2004 aufhob, aber gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2006 bestätigte. Die durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 10. Dezember 2004 geschaffene Rechtslage wurde somit nur insofern zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, als dessen Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 rückwirkend aufgehoben und eine Verpflichtung zur Rückerstattung der bereits erfolgten Rentenzahlungen für diesen Zeitraum festgestellt wurde. Bei Letzterem handelt es sich zudem mangels Festlegung eines Rückerstattungsbetrags nicht um eine vollstreckbare Anordnung; vielmehr wurde der spätere Erlass einer solchen vorbehalten (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2).
Angesichts dieses Anfechtungsgegenstands ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie vom Beschwerdeführer unsubstantiiert behauptet (Urk. 1 S. 3) - durch den von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung seiner Rente tangiert sein könnte. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verfügung vom 22. April 2009 hat keine Einstellung der laufenden Rentenleistungen zur Rechtsfolge, sondern bedeutet lediglich, dass die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr gestützt auf die ursprüngliche - noch nicht rechtskräftig aufgehobene - Verfügung vom 10. Dezember 2004 erfolgen, sondern gestützt auf die noch nicht rechtskräftige - aber wegen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits vollstreckbare - Verfügung vom 22. April 2009. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ungeachtet des erfolgten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2009 mit ihrer Verfügung vom 29. Juli 2010 die Einstellung der laufenden Rentenzahlungen für die Dauer des Revisionsverfahrens, bis materiell über den Leistungsanspruch entschieden werden kann (Urk. 27 S. 2), angeordnet.
Dem Antrag, es sei die von der Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch eine gegenteilige gerichtliche Anordnung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens wiederherzustellen, mangelt es somit am Rechtsschutzinteresse, da der Entzug der aufschiebenden Wirkung keine sofort wirksame Veränderung der Rechtslage zur Folge hat.
1.2 Von der Durchführung des von der Beschwerdegegnerin eventualiter beantragten zweiten Schriftenwechsels zur Erörterung der Folgen einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 7 S. 2) kann abgesehen werden, da die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden muss.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Soweit der mit der angefochtenen Verfügung geregelte Sachverhalt sich vor dem 31. Dezember 2007 realisierte (vgl. Erw. 1.1), was schwergewichtig der Fall ist, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2
2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
2.2.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.3.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In Bezug auf die formell rechtskräftige und bisher noch nicht richterlich überprüfte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2004 stimmen die Auffassungen der Parteien insoweit überein, als beide davon ausgehen, dass sie bzw. der ihr zugrundeliegende Einkommensvergleich zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Urk. 2 S. 2 und Urk. 1 S. 2).
Dabei geht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2009 davon aus, dass zufolge einer Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers das zumutbare Invalideneinkommen für die Jahre 2004 - 2007 zu tief angesetzt worden sei und dass die Berichtigung dieses Fehlers zur Folge habe, dass erst ab Januar 2006 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 2 und Urk. 7).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es hätte von Anfang an ein höheres Valideneinkommen berücksichtigt werden müssen, weshalb der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente von Oktober 2004 bis November 2007 ausgewiesen sei und ab Dezember 2007 sogar Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1).
3.2 Unstrittig ist der medizinische Sachverhalt. Sowohl der behandelnde Arzt als auch die beurteilenden RAD-Ärzte gehen davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mannigfachen gesundheitlichen Einschränkungen spätestens ab März 2004 auch leidensangepasst keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar war.
Allerdings geben die vorliegenden ärztlichen Berichte nur sehr beschränkt Auskunft darüber, in welcher Weise und in welchem Umfang welche für welche Tätigkeiten erforderlichen physischen oder psychischen Funktionen eingeschränkt waren. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet Dr. Z.___ die intramedullären Tumore thoracolumbal und im distalen Lumbalmark sowie den Status nach cerebrovaskulärem Insult mit multiplen Infarkten im Mediastromgebiet links (Urk. 8/13). Dabei lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass durch die Rückenmarkstumore verursachten Lähmungen die Mobilität des Beschwerdeführers einschränken und im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zunehmend weiter beschränken. Ob der - offenbar für die Anmeldung zum Leistungsbezug ausschlaggebend gewesene - Schlaganfall zusätzliche andauernde Einschränkungen - insbesondere gegebenenfalls auch psychischer Funktionen - bewirkte und gegebenenfalls welche in welchem Ausmass, ist jedoch weder aus der Beurteilung Dr. Z.___s noch aus derjenigen des RAD ersichtlich. Im Bericht Dr. Z.___s vom 28. April 2004 (Urk. 8/8) werden lediglich zunehmende Probleme bei Konzentrations- und Belastungsfähigkeit erwähnt und im Bericht vom 2. Oktober 2004 (Urk. 8/13) cerebrale Veränderungen nach Insult.
Im Gegensatz zur Beurteilung Dr. Z.___s bescheinigte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 15. Juni 2004 (Urk. 8/10) immerhin noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit bis auf Weiteres. Weshalb diese Beurteilung, welche in Übereinstimmung mit dem Umstand steht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowie gemäss Handelsregistereintrag effektiv noch bis Ende 2009 Tätigkeiten als Verwaltungsrat, Berater und Strategieplaner seiner Aktiengesellschaft ausüben konnte (vgl. Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 3/20 und Urk. 20), wenig nachvollziehbar und die Beurteilung Dr. Z.___s, welche in offensichtlichem Widerspruch zur aktenkundigen tatsächlichen Restarbeitsfähigkeit steht, plausibler sein sollte (so die Beurteilung Dr. B.___s vom 19. Juli 2004, Urk. 8/14/2), ist unerfindlich. Es fragt sich vielmehr, worauf Dr. Z.___ und Dr. B.___ ihre Beurteilung abstützten, gemäss der dem Beschwerdeführer selbst von ihm effektiv noch ausgeübte Tätigkeiten, welche vorwiegend kognitive Fähigkeiten, aber wenig Mobilität erforderten, nicht mehr zumutbar gewesen sein sollten.
Das Fehlen von Befunden für schwerwiegende kognitive Einschränkungen in den medizinischen Akten wiegt umso schwerer, als die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner beruflichen Funktion als Geschäftsführer und Verwaltungsrat einer kapitalmässig von ihm beherrschten Aktiengesellschaft mit einem Personalbestand von rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor allem kognitive Fähigkeiten erforderte und er aufgrund seiner Stellung im Betrieb weder zur Einhaltung bestimmter Präsenzzeiten noch - abgesehen von den gesetzlichen Kontrollpflichten als Verwaltungsrat - zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten verpflichtet war, sondern sehr weitgehende Möglichkeiten hatte, die Betriebsorganisation so zu gestalten, dass er seine Führungsfunktion trotz erheblicher Mobilitätseinschränkungen optimal wahrnehmen konnte. Unter diesen Umständen - insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens ausgeübten Beratertätigkeit und seines Verbleibs im Verwaltungsrat - genügte es nicht, ärztlicherseits lediglich eine prozentuale Restarbeitsfähigkeit in der Funktion als Geschäftsführer einer Druckerei festzulegen bzw. zu bestätigen, sondern bedarf es im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit einer fachärztlichen Beurteilung der Folgen des vom Beschwerdeführer erlittenen Hirnschlags.
Aufgrund dieser Erwägungen erscheinen sowohl die Verfügung vom 10. Dezember 2004 als auch diejenige vom 22. April 2009 bereits deshalb als im Sinne der Rechtsprechung zweifellos unrichtig, weil der ihnen zugrundegelegte medizinische Sachverhalt offensichtlich ungenügend abgeklärt wurde und die medizinisch bescheinigte völlige Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit in offenem Widerspruch dazu steht, dass diese Tätigkeit zumindest teilweise auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch ausgeübt werden konnte.
3.3 Auch beim Einkommensvergleich ist vorab der bereits erwähnte Umstand zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar formell unselbständigerwerbender Angestellter seiner Aktiengesellschaft war, gleichzeitig aber auch Verwaltungsrat der kapitalmässig von ihm beherrschten Aktiengesellschaft. In dieser Konstellation konnte er sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weitgehend selber darüber disponieren, in welchem Umfang und unter welchem Titel er Geldleistungen der Aktiengesellschaft bezog.
Um unter diesen Umständen die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.2.2 und 2.2.3) korrekt zu ermitteln, durfte die Beschwerdegegnerin - dies gilt sowohl beim Einkommensvergleich, welcher der Verfügung vom 10. Dezember 2004 zugrunde gelegt wurde, als auch bei demjenigen, auf den die Verfügung vom 22. April 2009 abstützte - zur Bestimmung der massgeblichen Validen- und Invalideneinkommen nicht unbesehen auf die Arbeitergeberfragebogen vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/9) sowie 17. Januar 2008 (Urk. 8/35), IK-Auszüge vom 1. April 2004 (Urk. 8/4) sowie 8. Januar 2008 (Urk. 8/34) oder andere Angaben des Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/6-7, Lohnausweise; Urk. 8/12, Auszug aus dem Lohnkonto; Urk. 8/39, telefonische Auskunft) abstellen. Denn zufolge der Besitzverhältnisse an der Arbeitgeberfirma und der Weisungsbefugnisse des Beschwerdeführers handelt es sich dabei letztlich - direkt oder indirekt - stets um Deklarationen des Beschwerdeführers selbst (bzw. im Fall der abgerechneten AHV-Löhne um von ihm frei festlegbare Beiträge). Auch der in den Arbeitgeberfragebögen behauptete Soziallohn entspricht einer Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers.
Eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende objektive Abklärung hat davon auszugehen, dass sich unter den hier gegebenen Verhältnissen die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers in der ertragsmässigen Entwicklung der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft spiegeln. Um das vom Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in der Y.___ AG vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens realisierbare Erwerbseinkommen bestimmen bzw. abschätzen zu können, muss daher aus den Geschäftsbüchern der Gesellschaft deren ertragsmässige Entwicklung seit ihrer Gründung im Jahr 1998 ermittelt werden. Der Entwicklung der Aktiengesellschaft sind sodann die Bezüge des Beschwerdeführers unter allen Titeln (Lohn, Provisionen, Boni, Aktiendividenden, etc.) gegenüberzustellen. Denn erst aus dem Verhältnis aller Bezüge des Beschwerdeführers zur ertragsmässigen Entwicklung der Gesellschaft lässt sich objektiv ablesen, ob und in welchem Umfang sich das vom Beschwerdeführer vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens durch seine Arbeitsleistung erzielbare Erwerbseinkommen verändert hat. Ein wegen des Gesundheitsschadens geringeres Erwerbseinkommen aus der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers kann sich dabei sowohl darin zeigen, dass bei nominal gleichen (oder im Verhältnis zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft ungenügend reduzierten) Bezügen der Aktiengesellschaft nach Eintritt des Gesundheitsschadens verhältnismässig mehr Mittel entzogen wurden wie zuvor, als auch darin, dass einer rückläufigen Ertragsentwicklung der Gesellschaft entsprechend reduzierte Bezüge des Beschwerdeführers im gleichen Verhältnis zu den Erträgen der Aktiengesellschaft stehen wie Bezüge und Erträge vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Auf diese Weise werden sowohl eine Ertragseinbusse der Aktiengesellschaft zufolge geringerer Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als auch ein grösserer Personalaufwand wegen der - krankheitsbedingt - vermehrten Delegation von Arbeiten des Beschwerdeführers erfasst und erübrigen sich Spekulationen über einen Soziallohn.
Auch in erwerblicher Hinsicht erweisen sich die den Verfügungen vom 10. Dezember 2004 und vom 22. April 2009 zugrundeliegenden Sachverhaltsabklärungen als offensichtlich ungenügend, da sich allein aufgrund der Selbstdeklarationen des Beschwerdeführers die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitsschadens nicht abschätzen lassen, und sind unter diesem Aspekt die darauf basierenden Verfügungen zweifellos unrichtig.
3.4 Dass die Selbstdeklarationen des Beschwerdeführers nicht genügen, um die erwerblichen Auswirkungen seines - noch näher abzuklärenden - Gesundheitsschadens zu beurteilen, heisst nicht, dass das Unterlassen von Meldungen über Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen von vornherein nicht kausal für die mit der Verfügung vom 10. Dezember 2004 erfolgte falsche Leistungsfestsetzung bzw. die verzögerte Korrektur gewesen sein konnte. Immerhin hat die Beschwerdegegnerin aufgrund nachträglich festgestellter Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen die Verfügung vom 10. Dezember 2004 rückwirkend aufgehoben. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dies eine Rückerstattungspflicht wegen Anzeigepflichtverletzung zur Folge hat, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn der für den Leistungsanspruch ab dem 1. Oktober 2004 massgebliche Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen ermittelt ist.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl für die hier angefochtene Verfügung vom 22. April 2009 als auch für die damit aufgehobene Verfügung vom 10. Dezember 2004 der entscheidrelevante Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ungenügend festgestellt wurde. Da die Verfügung vom 10. Dezember 2004 sich aus diesem Grund als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, ist ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zu bestätigen. Im Übrigen ist die Verfügung vom 22. April 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2004 befinde.
4. Da die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung rechtsprechungsgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu werten ist, sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und hat der Beschwerdeführer nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'800.-- zu bemessende Parteientschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 22. April 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2004 befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).