IV.2009.00528

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, war seit dem 7. März 2003 für die Y.___ AG, J.___, als Lüftungsisoleur tätig (Urk. 6/16), als er am 25. Juli 2004 in den Ferien in K.___ beim Treppensteigen den linken Fuss verdrehte und stürzte (vgl. Unfallmeldung, Urk. 6/15/56). In der Folge entwickelte sich ein Morbus Sudeck und retrospektiv wurde eine Lisfranc-Verletzung festgestellt (vgl. Urk. 6/15/21). Am 31. Januar 2005 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1).
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte zunächst Taggelder und Heilkostenleistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 1. März 2007 respektive Einspracheentscheid vom 29. Mai 2007 per Ende März 2007 ein (vgl. Urk. 6/30/1-3; Urk. 6/44). Der Einspracheentscheid der SUVA wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 (Verfahren Nr. UV.2007.00308, Urk. 6/110) und letztinstanzlich mit Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009 (Urk. 31) bestätigt.
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/11; Urk. 6/46-48), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/13; Urk. 6/16) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 6/14) ein und lud den Versicherten zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch ein (vgl. Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung, Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 hielt sie fest, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei, da sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ausserstande sehe, eine Stelle anzutreten (Urk. 6/19). Des Weiteren zog die IV-Stelle Akten der SUVA bei (Urk. 6/15; Urk. 6/22; Urk. 6/30) und holte beim Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) ein Gutachten ein, welches am 28. März 2008 erstattet wurde (Urk. 6/60). Mit Vorbescheid vom 29. April 2008 stellte sie dem Versicherten die Abweisung der Begehren um Rente sowie berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/63). Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 6/70; Urk. 6/72), holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/73/7-14) sowie ergänzende Angaben zum Z.___-Gutachten (Urk. 6/75; Urk. 6/84-85) ein. Nach Stellungnahmen des Versicherten (Urk. 6/80; Urk. 6/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/102 = Urk. 2).
         Mit Verfügungen vom 10. September 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Juli 2005 eine ganze Rente - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % - sowie ab dem 1. März 2006, befristet bis zum 31. August 2006, eine halbe Rente - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % - zu (Urk. 18/16 und Urk. 6/104 = Urk. 10/2/1-2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 21. April 2009 (Urk. 2) betreffend berufliche Massnahmen hatte der Versicherte am 25. Mai 2009 Beschwerde erhoben (Urk. 1) und beantragt, diese sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Berufsberatung habe (S. 2 oben). In prozessualer Hinsicht verlangte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch (S. 2 Mitte). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2009.00528 angelegt.
         Die IV-Stelle beantragte am 22. Juni 2009 (Urk. 5) ebenfalls die Sistierung des Verfahrens. Mit Gerichtsverfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 7) wurde der Prozess Nr. IV.2009.00528 bis zum Eingang der Beschwerde des Versicherten gegen die Rentenverfügung, längstens bis zum 23. Dezember 2009, sistiert.
2.2     Am 9. Oktober 2009 erhob der Versicherte sodann Beschwerde (Urk. 10/1) gegen die Rentenverfügungen vom 10. September 2009 (Urk. 10/2/1-2) und beantragte, diese seien teilweise aufzuheben, und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt über den 1. März 2006 hinaus rechtsgenügend abkläre (S. 2 oben). Eventualiter sei ihm in teilweiser Aufhebung der Verfügungen eine unbefristete ganze Rente über den 1. März 2006 hinaus zuzusprechen, subeventualiter eine Dreiviertelsrente (S. 2 Mitte). In prozessualer Hinsicht verlangte er die Vereinigung der beiden Verfahren betreffend Berufsberatung und Rente sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2 unten). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2009.00984 angelegt. Der Versicherte reichte ferner mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 (Urk. 11) einen aktuellen Arztbericht (Urk. 12) ins Recht.
2.3     Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 9) wurde der Prozess Nr. IV.2009.00984 mit dem Prozess Nr. IV.2009.00528 vereinigt, womit die Sistierung im Prozess Nr. IV.2009.00528 dahin fiel. Die IV-Stelle nahm mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2009 (Urk. 14) Stellung zu den Beschwerden betreffend Berufsberatung und betreffend Rente. Sie beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Mai 2006 und derjenige auf eine halbe Rente bis Ende November 2006 bestehe. Mit Replik vom 21. April 2010 (Urk. 23) hielt der Versicherte an seinen mit Beschwerden vom 25. Mai 2009 sowie 9. Oktober 2009 gestellten Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete am 10. Mai 2010 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 27). Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Urk. 28) einen weiteren Arztbericht (Urk. 29) ins Recht. Seine Eingabe samt Beilage wurde der IV-Stelle am 20. Juli 2010 (Urk. 30) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) sind in den angefochtenen Entscheiden zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1; Urk. 10/2/2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Verfügung vom 21. April 2009 betreffend Berufsberatung (Urk. 2) geltend, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem 26. Oktober 2007 wieder ohne Einschränkungen und in einem vollen Pensum ausüben könne. Somit liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor (S. 1 unten).
         In den Verfügungen vom 10. September 2009 betreffend Rente (Urk. 10/2/2 Verfügungsteil 2) ging die Beschwerdeführerin - insbesondere gestützt auf das Z.___-Gutachten respektive die ergänzenden Stellungnahmen dazu (vgl. Urk. 6/101) - davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 25. Juli 2004 bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Februar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten bestanden habe. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe somit ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 1 unten). Vom 8. Februar 2006 bis zum 7. August 2006 habe dann eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichtere angepasste Tätigkeiten vorgelegen. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 %, welcher ab dem 1. März 2006 noch einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Ab September 2006 bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2009 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Mai 2006 und derjenige auf eine halbe Rente bis Ende November 2006 bestehe (S. 7 Ziff. 8).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde vom 25. Mai 2009 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass nicht auf die Schlussfolgerungen der Ärzte des Z.___ abgestellt werden könne (S. 5 unten). Dem Gutachten des Z.___ sowie den Nachträgen dazu sei jeglicher Beweiswert abzusprechen. Der psychiatrische Gutachter habe anlässlich der kurzen Untersuchung keine Testreihen durchgeführt, auf die Einholung von Fremdanamnesen verzichtet und auch keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten genommen. Seine Erkenntnisse habe er offensichtlich primär aus der Befunderhebung gewonnen. Zudem habe er selbst angegeben, dass Teilaspekte bei der Befunderhebung durch die Medikamentenintoxikation verfälscht worden sein könnten (S. 4 unten). Weiter sei auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ nicht nachvollziehbar. Dieser habe ein Jahr nach Durchführung der Begutachtung plötzlich eine andere Stellungnahme abgegeben, ohne sich auf die Ausführungen im Gutachten zu beziehen (S. 5). Zum Anspruch auf Berufsberatung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der massiven Beschwerden und Schmerzen seitens des linken Fusses sowie der Depression nicht in der Lage sei, in der angestammten Tätigkeit als Isoleur oder in einem anderen Beruf tätig zu sein. Selbst wenn er in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig wäre, würde er eine Erwerbseinbusse erleiden, die zu einem Invaliditätsgrad über 20 % führen würde, weshalb ein Anspruch auf Berufsberatung gegeben sei (Urk. 1 S. 6).
         In der Beschwerde vom 9. Oktober 2009 (Urk. 10/1) monierte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör massivst verletzt habe (S. 4 unten). Indem die Beschwerdegegnerin verfügungsweise keinerlei Stellung dazu genommen habe, weshalb sie trotz seiner massiven Kritik am Z.___-Gutachten auf dieses abgestellt habe, habe sie seinen Anspruch auf eine sachgerechte Begründung verletzt (S. 5 Mitte).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob auf das Z.___-Gutachten samt den ergänzenden Angaben abgestellt werden kann.

3.
3.1     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
3.2     In den Verfügungen vom 10. September 2009 (Urk. 10/2 Verfügungsteil 2) wurde auf die medizinische Würdigung nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer das Z.___-Gutachten wiederholt kritisiert hatte. Dabei handelt es sich in der Tat um einen Mangel. So hätte in den Verfügungen mindestens kurz dargelegt werden müssen, dass und weshalb auf das Z.___-Gutachten abgestellt wird. Vorliegend kann dieser Mangel jedoch aufgrund des Beschwerdeverfahrens mit einer ausführlichen Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 14) und einem zweiten Schriftenwechsel als geheilt betrachtet werden. Auch nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie wäre von der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bloss zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen.

4.
4.1     Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik B.___ vom 15. Dezember 2004 bis 2. Februar 2005 wurden im Austrittsbericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 6/15/2-9 = Urk. 18/14/6-13; vgl. auch Bericht über das psychosomatische Konsilium, Urk. 6/15/10-13) im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 1 lit. A und B):
- Unfall vom 25. Juli 2004 (beim Treppensteigen linker Fuss verdreht und gefallen)
- OSG-Distorsion Grad III
- Diagnose retrospektiv: Lisfranc-Verletzung links
- im Verlauf Morbus Sudeck Fuss links mit Regredienz
- 30. Dezember 2004 Szintigraphie: keine Zeichen für Morbus Sudeck; Status nach Fraktur beziehungsweise OSG-Distorsion linker Fuss
- depressives Syndrom im Ausmass einer Major-Depression (leicht bis mittelgradig)
         Zusammenfassend hielten die berichtenden Ärzte fest, dass aktuell ein Status nach noch nicht geheilter Lisfranc-Verletzung am linken Fuss bestehe mit anhaltenden belastungsabhängigen Schmerzen und leichter Schwellung über dem Fussrist. Weder klinisch noch bildgebend bestünden aktuell Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Morbus Sudeck. Es liege ein hinkendes Gangbild vor, mit Teil- und Fehlbelastung, vor allem mit dem lateralen Fussrand, wobei mit der orthopädischen Schuhversorgung eine deutliche Beschwerdelinderung und eine leichte Verbesserung des Gangbildes erreicht worden sei. Ausserdem bestünden eine eingeschränkte Beweglichkeit des OSG links sowie eine leicht eingeschränkte Zehenbeweglichkeit. Es bestehe eine depressive Stimmungslage, welche wahrscheinlich zur Verschlechterung der Schmerzbewältigung und auch zu intensiverem Schmerzerleben beitrage. Unter antidepressiver medikamentöser Therapie sei eine deutliche Aufhellung erfolgt (S. 1 unten).
         Aus unfallkausaler Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Isoleur. Aktuell zumutbar wären aufgrund der Fussverletzung eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit auf ebenem Boden halbtags beziehungsweise eine überwiegend sitzende Tätigkeit ganztags. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben und S. 3 unten). Berufliche Massnahmen würden im jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen, da die Belastbarkeit des Beschwerdeführers minim sei, es bestünden knapp sieben Monate nach Initialtrauma noch deutliche Restbefunde (S. 3 Mitte).
         Im Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 21. Dezember 2004 (Urk. 6/15/10-13) wurde festgehalten, dass aus psychischer Sicht eindeutig ein depressives Syndrom vorliege, das einer spezifischen Behandlung mittels Antidepressiva bedürfe. Auffällig sei die psychosoziale Situation und Vorgeschichte des Beschwerdeführers, der als offenbar sehr integrationswilliger Immigrant wegen des vorwiegend psychischen Leidens seiner Ehefrau schon lange unter erheblicher Doppelbelastung gestanden sei und wegen diesbezüglicher Erschöpfung und Übermüdung auch noch die Arbeitsstelle verloren habe. Offensichtlich seien die kompensatorischen Ressourcen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren bis aufs Äusserste angestrengt und teilweise auch aufgebraucht worden, wobei die Situation allerdings in letzter Zeit, vor dem jetzigen Unfall, wieder stabiler und kompensierter gewesen sei. Die häusliche Atmosphäre sei aber sicher sehr belastend angesichts des sich schwierig gestaltenden Beisammenseins beider psychisch kranker Ehepartner (S. 3 f.).
4.2     Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom Z.___ erstatteten am 28. März 2008 ein Gutachten (Urk. 6/60), welches auf einer internistischen, einer rheumatologisch-orthopädischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten basierte (vgl. S. 1 und S. 20). Die begutachtenden Ärzte konnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 33 Ziff. 6.1). Sie nannten im Wesentlichen die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6.2):
- chronisch intermittierende Metatarsalgie links
- intermittierendes lokales Lumbalsyndrom
- initiale Hallux rigidus Bildung beidseits
- akute Psychopharmaka-Intoxikation
Im Rahmen der internistischen Untersuchung sei aufgrund der ausgeprägten Schläfrigkeit des Beschwerdeführers ein Drogenscreeening im Urin durchgeführt worden, welches negativ gewesen sei. Der Medikamentenspiegel sei hingegen bezüglich Mirtazapin (Remeron), Desmethylmirtazapin und Citalopram massiv erhöht gewesen (S. 35 Ziff. 7.3).
Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung seien klinisch zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen. Funktionell lasse sich eine altersentsprechend freie Beweglichkeit des oberen wie auch des unteren Sprunggelenkes objektivieren. Weder klinisch noch bildgebend hätten sich Hinweise für einen floriden oder abgelaufenen Morbus Sudeck feststellen lassen. Besonders inkonsistent habe sich die Schilderung der Schmerzsymptomatik im Rahmen des klinischen Untersuchungsgangs dargestellt, indem wechselnde Schmerzlokalisationen angegeben worden seien, die physiologisch nicht nachvollziehbar seien. Insgesamt lasse sich aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht für die geschilderten Beschwerden kein anatomisches Korrelat verifizieren. Bei der Schilderung der Beschwerden, die ausgehend vom linken Fuss bis in den Rücken ausstrahlten, müsse angesichts fehlender pathomorphologischer Befunde von einer Symptomausweitung ausgegangen werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht resultiere bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Isoleur, insbesondere vor dem Hintergrund der arbeitsanamnestischen Angaben, keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 7.3).
Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ gab zu den psychopathologischen Befunden an, das Bewusstsein des Beschwerdeführers sei von starker Müdigkeit geprägt, er habe Mühe, die Augen offen zu halten, wirke ausgesprochen verhangen und kämpfe während der psychiatrischen Exploration gegen ein Einschlafen. Die Grundstimmung sei schwer zu beurteilen, wirke müdigkeitsbedingt niedergeschlagen, jedoch ohne dass dabei die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdeschilderungen seien teils ausufernd, es werde ein deutliches Mitteilungs- und Erklärungsbedürfnis sowie eine Tendenz zur Ausdeutung der eigenen Beschwerden (Aggravation) spürbar. Der formale Gedankengang sei müdigkeitsbedingt verlangsamt, dabei aber geordnet und nachvollziehbar, inhaltlich auf die Beschwerdeschilderung und eigenen Defizite fokussiert. Das Antriebsverhalten sei ebenfalls am ehesten müdigkeitsbedingt reduziert (S. 29 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. D.___ aus, der Remeron- und auch Cipralex-Spiegel sei in über 10-fach erhöhter Konzentration, bezogen auf die therapeutischen Normalwerte, im Blut des Beschwerdeführers nachweisbar. Hieraus ergebe sich der dringende Verdacht auf eine bewusst oder versehentlich herbeibeführte Medikamentenüberdosierung vor der polydisziplinären Begutachtung (S. 31 Mitte). Die Kriterien für die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Dieser sei affektiv durchaus schwingungsfähig, zeige keine gedrückte Grundstimmung und imponiere trotz der Medikamentenintoxikation mit einem gut modulierten affektiven Rapport. Auch fänden sich klinisch keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen. Die Kriterien für eine Somatisierungsstörung würden ebenfalls nicht erfüllt (S. 31 f.). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dies lasse sich trotz der akuten Medikamentenintoxikation feststellen, wenngleich eine Nachuntersuchung auf psychiatrischem Fachgebiet in nicht-intoxikiertem Zustand zu empfehlen sei (S. 32 Mitte).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine Verweistätigkeit und auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Isoleur uneingeschränkt, das heisst zu 100 % arbeitsfähig (S. 37 Ziff. 7.4; S. 38 Ziff. 7.7). Eine berufliche Umstellung sei deshalb aus medizinischen Gründen nicht erforderlich (S. 40 Frage 8).
4.3     Dem Bericht der Ärzte des F.___ Ambulatoriums vom 1. September 2008 (Urk. 6/73/7-14) ist die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu entnehmen. In Bezug auf die somatischen Diagnosen wurde auf den Bericht der Rehaklinik B.___ verwiesen (S. 2 Ziff. 1.1). Zum Psychostatus wurde ausgeführt, das formale Denken des Beschwerdeführers sei eingeengt auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die körperliche Symptomatik. Die Stimmung sei deprimiert, traurig, zeitweise hoffnungslos und verbittert, die Schwingungsfähigkeit reduziert. Innerlich sei er unruhig, ängstlich und es bestünden negative Kognitionen. Der Antrieb sei reduziert und es bestehe ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer habe Ein- und Durchschlafstörungen. Appetit und Sexualität seien vermindert (S. 4 Ziff. 3.5).
         Aus Sicht der berichtenden Ärzte kam es nach dem Unfall zur Entwicklung eines depressiven Syndroms, welches diagnostisch zunächst im Rahmen einer Anpassungsstörung gesehen werden könne. In der Folge sei keine wesentliche Remission der depressiven Symptomatik erfolgt, so dass der Übergang in eine depressive Episode nahe liege. Die vom Beschwerdeführer geschilderte anhaltende Schmerzproblematik könne als eine im Verlauf der depressiven Störung aufgetretene Symptomatik mit überwiegend psychogenem Ursprung gedeutet werden, differentialdiagnostisch liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor (S. 1 f.). Die Arbeitsfähigkeit sei durch Chronifizierung und Dekonditionierungsprozesse erheblich eingeschränkt. Für eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Isoleur liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Juli 2004 vor (S. 2 oben und Ziff. 2). Zu den psychischen Ressourcen wurde angegeben, dass Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt seien, betreffend Konzentrationsvermögen und Auffassungsvermögen bestünden keine Einschränkungen (S. 6 unten). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit von anfänglich 5-10 Stunden pro Woche mit einer Steigerung auf 20 Stunden pro Woche denkbar (S. 7 Ziff. 5.2).
4.4     Nachdem die Beschwerdegegnerin Rückfragen zum Z.___-Gutachten gestellt hatte (Urk. 6/74), nahm der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ am 23. Oktober 2008 Stellung (Urk. 6/75). Er führte aus, die eigenen Untersuchungsergebnisse vom 6. November 2007 liessen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Datum der Begutachtung zu. Da anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung auf psychiatrischem Fachgebiet seit dem Unfallereignis keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Verlauf beschrieben werde, müsse eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die Zeit zwischen dem Unfallereignis und der Begutachtung bestanden haben (S. 1). Diskrepanzen bei der diagnostischen Einschätzung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen behandelnden Ärzten und Gutachtern seien häufig zu beobachten und könnten auch im vorliegenden Fall auf die Unterschiede im therapeutischen und versicherungsmedizinischen Denken und Bewerten von Gesundheitsschäden zurückzuführen sein. Der behandelnde Arzt handle gegenüber seinem Patienten naturgemäss vorrangig entlastend und wohlwollend (S. 1 f.).
         Auf weitere Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/82) gab Dr. D.___ am 19. Januar 2009 (Urk. 6/84) an, eine allfällige Nachuntersuchung auf psychiatrischem Fachgebiet sei in diesem Fall nicht obligatorisch. Trotz der Medikamentenintoxikation habe ein aussagefähiger psychopathologischer Befund erhoben werden können. Teilaspekte bei der Befunderhebung, beispielsweise betreffend Vigilanz, könnten aber durch die hier vorgelegene Psychopharmaka-Intoxikation verfälscht worden sein. Aus diesem Umstand resultiere formal die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde eine erneute psychopathologische Befunderhebung in einem nicht-intoxikierten Zustand beim Beschwerdeführer jedoch zu keiner abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen.
         Des Weiteren äusserte sich Chefarzt Dr. A.___ am 27. Januar 2009 (Urk. 6/85) zu den Zusatzfragen zum Z.___-Gutachten. Er führte aus, dass im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik B.___ der Verdacht auf einen regredienten Morbus Sudeck geäussert worden sei. Nach der Entlassung aus B.___ hätten die Schmerzen im linken Fuss persistiert. In der Skelettszintigraphie vom 6. April 2005 hätten aber keine Anhaltspunkte für einen Morbus Sudeck mehr festgestellt werden können. Auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Februar 2006 habe sich kein objektivierbares Korrelat für die angegebenen Fussschmerzen gefunden. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer auch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 1 f.). Retrospektiv könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des komplizierten und protrahierten Heilverlaufes seit dem Unfallereignis vom 25. Juli 2004 bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sowohl in seiner Tätigkeit als Isoleur als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Danach hätte er eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Teilpensum von 50 % (halbtags) wieder aufnehmen und dieses im Verlauf der nächsten 6 Monate auf 100 % steigern können. Ab diesem Zeitpunkt wäre auch die Tätigkeit als Lüftungsisoleur wieder zu 100 % zumutbar gewesen (S. 2).
4.5     Im Bericht der Ärzte des F.___ Ambulatoriums vom 16. Oktober 2009 (Urk. 12) wurde die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung mit wechselhafter, leicht- bis mittelgradiger Ausprägung bei zugrunde liegender Schmerzsymptomatik bei Status nach Distorsionstrauma am linken Fuss im Juli 2004 mit folgender Entwicklung eines Morbus Sudeck genannt (S. 1 oben). Zum Befund wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeit und Gedächtnis würden keine groben Defizite zeigen, die Konzentration scheine reduziert. Im Affekt sei er traurig. Er beschreibe eine niedergeschlagene Stimmung, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste und er habe Einschlafstörungen, aktuell eine fehlende Tagesstruktur und einen verminderten Antrieb (S. 1 f.).
         Zum Verlauf wurde ausgeführt, es werde eine Behandlung mit Medikamenten durchgeführt, welche zu einer leichten Besserung der Symptomatik geführt habe. Dennoch sei ein depressives Syndrom weiterhin zu beobachten. Ein anhaltender Erfolg der antidepressiven Behandlung sei vor einer Besserung in den Problembereichen unwahrscheinlich. Das Familiensystem als Ganzes arbeite an der Grenze der Leistungsfähigkeit, weshalb eine Lösung der finanziellen Fragen eine dringend erforderliche und erhebliche Entlastung wäre. Zurzeit bestehe auch aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine erhebliche Steigerung der Leistungsfähigkeit sei momentan eher unwahrscheinlich (S. 2 unten).
4.6     Dem Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Strahlentherapie, Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie in H.___, vom 30. April 2010 (Urk. 29) ist die Diagnose eines exazerbierten Schmerzsyndroms nach Sudeck linker Fuss zu entnehmen. Dr. G.___ führte aus, bei der Untersuchung des Beschwerdeführers habe sich eine Druckschmerzhaftigkeit und Rötung im Bereich des linken Fusses gezeigt. Der linke Fuss sei in toto hyperpathisch. Belastbarkeit und Gehfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. In Anbetracht der Gesamtsituation halte er eine Radiotherapie für klar indiziert.

5.
5.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 betreffend Unfall (Verfahren Nr. UV.2007.00308, Urk. 6/110) wurde festgehalten, dass spätestens im Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik B.___ anfangs Februar 2005 weder klinisch noch bildgebend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Morbus Sudeck bestanden hätten, sondern vielmehr von einem Status nach noch nicht ausgeheilter Lisfranc-Verletzung und einer die Schmerzverarbeitung beeinträchtigenden Depression auszugehen sei. Damit könne offen bleiben, ob die zuvor gestellte Diagnose eines Sudeck tatsächlich begründet gewesen sei. (Ziff. 4.2 S. 15 oben). Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit betreffend die angestammte Tätigkeit als Lüftungsisolateur habe zwar seit dem Unfallereignis angedauert, jedoch spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung im Februar 2006 nicht mehr bestanden (Ziff. 4.5 S. 19 Mitte). Spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung in der Uniklinik I.___ im Juli 2005 habe sich ein Schmerzsyndrom entwickelt, für welches kein entsprechendes organisches Korrelat bestanden habe (Ziff. 4.2 S. 15 Mitte). Offensichtlich bestehe eine psychische Komponente. Die organisch nicht nachweisbaren und die psychischen Beschwerden stünden jedoch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall (S. 17 ff. Ziff. 4.5).
         Betreffend die somatische Komponente kann auf diesen Entscheid betreffend das Unfallereignis vom 25. Juli 2004 verwiesen werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht lässt sich nicht begründen, da kein entsprechendes pathologisches Korrelat besteht. Zu prüfen bleiben die psychischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
5.2     In der diagnostischen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Gemäss Bericht über die Rehabilitation in B.___ von Dezember 2004 bis Februar 2005 lag im damaligen Zeitpunkt ein depressives Syndrom im Ausmass einer Major-Depression, leicht- bis mittelgradig, vor. Die behandelnden Ärzte des F.___ Ambulatoriums diagnostizierten im September 2008 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie im Oktober 2009 eine anhaltende depressive Störung mit wechselhafter, leicht- bis mittelgradiger Ausprägung bei zugrunde liegender Schmerzsymptomatik. Der psychiatrische Gutachter des Z.___ hielt demgegenüber im März 2008 fest, die Kriterien für die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
5.3     Zu den Divergenzen betreffend psychiatrische Diagnosen wurde im Z.___-Gutachten lediglich festgehalten, dass sich eine Depression in der polydisziplinären Begutachtung weder im Längs- noch im Querschnitt diagnostisch habe bestätigen lassen (Urk. 6/60 S. 40 Ziff. 6).
         Wie sich aus dem Gutachten ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2007 psychiatrisch untersucht (vgl. Urk. 6/60 S. 28 Mitte). Wie erwähnt (vgl. Erwägung 4.2), war der Beschwerdeführer an diesem Tag offenbar von starker Müdigkeit geprägt, hatte Mühe die Augen offen zu halten und kämpfte gegen das Einschlafen. Passend zu diesem Befund wurde ein massiv erhöhter Medikamentenspiegel festgestellt. Der psychiatrische Gutachter des Z.___ hielt fest, dass sich trotz der akuten Medikamentenintoxikation feststellen lasse, dass aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Gleichzeitig empfahl er eine Nachuntersuchung auf psychiatrischem Fachgebiet in nicht-intoxikiertem Zustand. Auf Ergänzungsfrage hin gab er an, dass Teilaspekte bei der Befunderhebung durch die Psychopharmaka-Intoxikation verfälscht worden sein könnten.
         Damit räumte der psychiatrische Gutachter eine mögliche Verfälschung der Befunderhebung ein. Dass er gleichzeitig geltend machte, eine erneute psychopathologische Befunderhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich gab er selbst im Rahmen des Gutachtens die Empfehlung für eine Nachbegutachtung ab.
         Auch die Tatsache, dass der psychiatrische Gutachter im Nachtrag zum Gutachten auch für die Zeit zwischen dem Unfallereignis und der Begutachtung retrospektiv eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht attestierte, lässt Zweifel am Gutachten aufkommen. Dasselbe gilt für die Gegebenheit, dass Dr. A.___ mehr als ein Jahr nach der Begutachtung am Z.___ eine von den Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgab.
         Insgesamt sind die Schlussfolgerungen im Gutachten der Ärzte des Z.___, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Das Z.___-Gutachten kann die im Raum stehende Diagnose einer Depression respektive depressiven Störung nicht entkräften. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinwies, dass eine depressive Episode grundsätzlich vorübergehender Art ist und nicht eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkt (Urk. 14 S. 5 f.), ist der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt.
         Somit ist eine zuverlässige Beurteilung der strittigen Leistungsansprüche nicht möglich.
5.4     Zusammenfassend vermögen sich die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2009 und vom 10. September 2009 auf keine zuverlässige medizinische Grundlage stützen. Der Sachverhalt erscheint in Bezug auf die Frage nach dem Bestehen, der Dauer und dem Umfang einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Streitsache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben hat, welches die noch offenen Fragen beantwortet. Gestützt darauf wird sie über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf Berufsberatung neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne sind die Beschwerden in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 21. April 2009 (Urk. 2) und vom 10. September 2009 (Urk. 10/2) gutzuheissen.

6.
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
6.2     Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3     Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 21. April 2009 sowie vom 10. September 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).