Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2009.00529
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 16. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene X.___ arbeitete bis Juni 1994 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG und ab April 2003 als Chauffeur bei der Z.___ (Urk. 6/20, Urk. 6/57, Urk. 6/66). Wegen Rücken- und Kreuzschmerzen meldete sich der Versicherte am 27. Oktober 1994 erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 6/14/1). Die Verfügung vom 18. April 1996, mit welcher die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte, wurde mit unangefochten gebliebenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. März 1998 bestätigt (Urk. 6/4). Am 27. März 1998 reichte der Versicherte erneut ein Rentengesuch ein, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 abwies (vgl. Urk. 6/14/2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. April 2001 ab, (Urk. 6/14), welcher Entscheid am 4. Oktober 2001 durch das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt wurde (Urk. 6/15). Auf die am 6. Dezember 2001 erfolgte erneute Anmeldung hin (Urk. 6/16) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente samt Kinderrenten ab dem 1. Dezember 2000 (Urk. 6/49), welche sie gestützt auf das Revisionsgesuch vom 7. Mai 2005 (Urk. 6/62) mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 6/72). In der Folge beantragte der Versicherte diverse Hilfsmittel (Urk. 6/77, Urk. 6/86, Urk. 6/94, Urk. 6/99) darunter auch eine nachträgliche Kostengutsprache für die Installation eines automatischen Garagentoröffners -, wovon ihm die IV-Stelle das Dusch-WC mit Verfügung vom 18. Januar 2007 gewährte (Urk. 6/85) und die übrigen abwies (Urk. 6/89, Urk. 6/96, Urk. 6/110 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2009 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2009, Urk. 6/105; Einwand vom 15. März 2009, Urk. 6/107) die Kostenübernahme eines Garagentoröffners verneint hatte, erhob X.___ am 26. Mai 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kostengutsprache für das erwähnte Hilfsmittel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 6/101), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben (Abs. 1). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
2.2 Unter der Kategorie "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" führt Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI auf: Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich.
2.3 Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den erwerbstätigen Versicherten, bei denen ein Mindesteinkommen für den Anspruch auf die im Anhang zur HVI mit * bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies indessen auch für andere Hilfsmittel im Aufgabenbereich zu gelten. Der Anspruch auf solche Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass die versicherte Person in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 217 Erw. 4c/aa, 117 V 273 f. Erw. 2b/bb in fine; ZAK 1992 S. 215 f. Erw. 2bb).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und damit die Voraussetzungen für die Kostenübernahme eines Garagentoröffners nicht gegeben seien. Dass er seine Ehefrau zur Arbeit fahre und wieder abhole, sei nicht IV-relevant. Der Ehefrau könne die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer die versicherte Person, weshalb sich die Erwerbstätigkeit auf ihn und nicht auf seine Ehefrau beziehe. Die Einkäufe könne der Beschwerdeführer ferner einmal wöchentlich zusammen mit seiner Ehefrau erledigen (Urk. 2/2).
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass seine Ehefrau nicht bereit sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, da sich ihr Arbeitsweg dadurch erheblich verlängerte. Er selber könne nicht auf das Auto verzichten, da er den Einkauf zu erledigen habe und zweimal pro Woche ins Hallenbad fahre. Für ihn sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sehr kompliziert, insbesondere ermüde er sehr schnell (Urk. 1).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen automatischen Garagentoröffner zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1 Nach den unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin und in Anbetracht der mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 zugesprochenen ganzen Invalidenrente (Urk. 6/72) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig ist (Urk. 1, Urk. 2/2). Überdies hat er am 7. März 2009 das ordentliche AHV-Alter erreicht.
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zur Tätigkeit im Aufgabenbereich auf ein Auto angewiesen ist.
4.2.2 In Frage steht hier einzig der Aufgabenbereich der Haushaltführung. Invalidenversicherungsrechtlich von vornherein unbeachtlich ist die ebenfalls vorgebrachte Notwendigkeit, für das Chauffieren der Ehefrau zur und von der Arbeit sowie für den regelmässigen Besuch des Hallenbades das Auto benützen zu können. Nur am Rande sei vermerkt, dass insbesondere dem nunmehr pensionierten Beschwerdeführer, aber auch der Ehefrau die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar wäre.
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seiner Invalidität voll erwerbstätig und bezieht auf Grundlage dieser Qualifikation und der daraus resultierenden 60%igen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente (vgl. auch Feststellungsblatt für die Invalidenrente, Urk. 6/68). Der anbegehrte Garagentoröffner dient unbestrittenermassen nicht der invaliditätsbedingten baulichen Änderung am Arbeitsplatz, und die Besorgung des Haushaltes ist grundsätzlich nicht versicherter Aufgabenbereich des Beschwerdeführers (vgl. hierzu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 15. Dezember 2000, I 389/99, Erw. 2b/bb). Wohl steht praxisgemäss die Tatsache, dass eine versicherte Person für die Belange der Invaliditätsschätzung als Erwerbstätiger behandelt worden ist, der Gewährung einer Umschulung oder eines Hilfsmittels zur Eingliederung in den Aufgabenbereich der Haushaltführung grundsätzlich nicht zum vornherein entgegen (BGE 108 V 212 f. Erw. 1c und 2 mit Hinweisen). Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen, dass die Haushaltführung wegen der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit – im Sinne eines Qualifikationswechsels – nunmehr sein Aufgabenbereich geworden ist. So machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er sei für das Kochen und das Einkaufen zuständig (Urk. 6/107, Urk. 1). Die Bewältigung dieser Aufgaben vermag jedoch noch keine Tätigkeit in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich zu begründen, verbleiben doch diverse weitere Haushalttätigkeiten wie Putzen und das Besorgen der Wäsche beiden Ehegatten zur Erledigung. Damit zählen die Haushaltarbeiten invalidenversicherungsrechtlich nicht zum Aufgabenbereich, sondern dienen letztlich der Selbstsorge. Das anbegehrte Hilfsmittel fällt indes nicht unter die Kategorie der Selbstsorge und kann daher nicht für diesen Zweck abgegeben werden.
%1.%2.3 Selbst unter der Annahme, die Haushaltführung sei nun zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers geworden, resultiert kein anderes Ergebnis, ist doch das geltend gemachte Hilfsmittel für die Eingliederung in den Aufgabenbereich der Haushaltführung nicht notwendig. Gemäss Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (zu denen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln zählt), soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. An dieser allgemeinen Anspruchsvoraussetzung gebricht es, weil – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurde – der Beschwerdeführer den Einkauf auch am Wochenende zusammen mit seiner Ehefrau besorgen könnte oder ihm auch zuzumuten ist, für kleinere Einkäufe die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, seine Ehefrau weigere sich, Einkaufen zu gehen, da sie 80 % arbeite sowie am Samstag Pikettdienst habe, und er über genügend Zeit verfüge, verkennt er, dass seine Ehefrau nur schon aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht zu einer Mithilfe beim Einkaufen verpflichtet wäre, aber auch nach dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Versicherungsleistungen zu erwarten hätte (vgl. Urteile des Eigenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, sowie vom 9. Juni 2006 in Sachen A., I 252/05). Wie bereits in Erwägung 4.2.2 ausgeführt, teilen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Besorgung des Zweipersonenhaushaltes. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Anteil an der Erledigung des gemeinsamen Haushaltes offenkundig auch ohne ein Auto und damit unabhängig von einem automatischen Garagentoröffner erbringen könnte. Damit fällt eine Versorgung mit dem anbegehrten Hilfsmittel ausser Betracht.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
EnglerOnyetube