IV.2009.00530
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Classen
Klosterweg 8, 8044 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, erlitt am 27. Januar 2000 einen Autounfall (Urk. 8/3/15-16), war seit August 2000 als Primarlehrerin tätig, von 9. Juli bis 22. November 2001 zu 50 % und anschliessend zu 100 % arbeitsunfähig, und meldete sich am 4. Dezember 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 8/1/1-7 = Urk. 8/14, je Ziff. 6.3.1, 6.6, 7.3 und 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 13. November 2003 als berufliche Massnahme die Umschulung zur Pädagogin bei Schulschwierigkeiten, dauernd von August 2003 bis Juli 2005, zu (Urk. 8/47).
Im August 2005 konnte sie eine Stelle im Umfang von 50 % als ISF-Lehrkraft antreten (vgl. Urk. 8/74-75); der Diplomabschluss der Ausbildung wurde auf April 2006 vorgesehen (Urk. 8/77).
1.3 Mit Verfügungen vom 11. und 18. Mai 2006 sprach ihr die IV-Stelle eine halbe Rente mit Wirkung ab August 2005 zu (Urk. 8/96, Urk. 8/98).
1.4 Im Februar 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/101), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/104) sowie Arztberichte (Urk. 8/105, Urk. 8/107) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 30. Dezem-ber 2008 erstattet wurde (Urk. 8/114).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/117, Urk. 8/122 = Urk. 8/123) hob sie die Rente mit Verfügung vom 23. April 2009 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/125 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. April 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe, eventuell eine Viertels-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2009 zugestellt (vgl. Urk. 9).
Von Amtes wegen nahm das Gericht den Auszug aus dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Y.___ vom Juli 2009 zu den Akten (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren-tenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die jetzige Tätigkeit als Heilpädagogin zu 80 % zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 2 oben). Die von ihr gegenüber dem eingeholten Gutachten geäusserten Einwände erachtete die Beschwerdegegnerin als - aus näher dargelegten Gründen - nicht stichhaltig (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin erneuerte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) die Kritik am eingeholten Gutachten (Ziff. 11 ff., Ziff. 23) und stellte sich auf den Standpunkt, mit dem aktuellen Pensum von 50 % sei sie bereits völlig ausgelastet (Ziff. 16, Ziff. 21). Es sei die hohe Belastung einer heilpädagogischen Lehrkraft zu berücksichtigen; üblich seien deretwegen Pensen von 50 bis 80 % (Ziff. 17 ff.). Sie sei gänzlich ausgeruht zu den Untersuchungsterminen der Begutachtung erschienen, und habe, da sie erst nach zirka drei Stunden ermüde, gänzlich fit gewirkt. Danach habe sie sich jedoch sehr erschöpft gefühlt und sich von den Strapazen erst mal erholen müssen (Ziff. 20).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann und, gegebenenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält.
3.
3.1 Die im Mai 2006 erfolgte Rentenzusprache mit Wirkung ab August 2005 stützte sich zur Hauptsache (vgl. Urk. 8/85 S. 3 unten) auf ein am 30. November 2005 von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, im Auftrag des Unfallversicherers erstattetes Gutachten (Urk. 8/82/1-11).
Dr. Z.___ stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), eine von ihm veranlasste neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/82/12-15) und seine eigenen Untersuchungen vom 22. Juni 2005 (vgl. S. 1).
Er stellte folgende Diagnosen (S. 10):
- posttraumatisches cervico-thorako-vertebrales Syndrom rechtsbetont bei
- chronischen, wechselhaften Weichteilbeschwerden im Schulter-Nacken-Bereich rechts im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndromes
- leichter neuropsychologischer Funktionsstörung mit verminderter kognitiver Belastbarkeit mit ausgeprägter Verlangsamung im Alltag
- teils invalidisierendem Schwindelgefühl (Schwankschwindel) mit subjektivem Gefühl der Gesichtsfeldeinschränkung bei vegetativer Dystonie
- intermittierenden Dysästhesien/Parästhesien im Arm und Bein rechts
- Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) mit diskreter Degeneration und minimer Skoliose der Wirbelsäule
- Status nach Seitenkollision mit anschliessendem Frontalaufprall mit HWS-Distorsion am 27. Januar 2000
- Psoriasis vulgaris seit Kindheit
Im Zentrum stünden die Schulter-Nackenschmerzen rechts (S. 10 Mitte). Für die Einschränkung im Alltag dürfte daneben vor allem die neuropsychologische Problematik mit Konzentrationsschwäche und reduzierter Aufmerksamkeit bei ausgeprägter Verlangsamung im Vordergrund stehen (S. 10 unten).
In Anbetracht der Gesamtsituation scheine ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Heilpädagogin angemessen. Ob diese allenfalls geringgradig im weiteren Verlauf erhöht werden könne, sei zur Zeit nicht beurteilbar; die Beschwerdeführerin jedenfalls sei motiviert und kooperativ (S. 11 oben).
3.2 In seinem Bericht vom 17. Mai 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/107) führte Dr. Z.___ nach am 15. April 2008 erfolgter Untersuchung (Ziff. 3.1) aus, der gesundheitliche Zustand habe sich nicht wesentlich verändert; noch immer müsse von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Heilpädagogin ausgegangen werden (Urk. 8/107/7 oben).
Als Diagnosen nannte Dr. Z.___ nunmehr (Ziff. 1.1):
- chronisches thorakovertebrales Syndrom bei/mit
- myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich und paravertebral beidseits
- Status nach HWS-Distorsion am 27. Januar 2000
- vegetativer Dystonie mit neuropsychologischem Defizit
- Status nach Umschulung (UVG und IV)
Zur Arbeitsunfähigkeit führte er aus: „Keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, hat 50 % Pensum, zudem IV- und UVG-Rente“ (Ziff. 2).
Die vegetativen und neuropsychologischen Defizite seien wechselhaft und träten verstärkt gegen Abend auf (Ziff. 3.4).
Betreffend Therapie/Prognose führte er aus „Situation aktuell unter den gegebenen Umständen stabil“ (Ziff. 3.7).
3.3 Am 30. Dezember 2008 erstatteten (Urk. 8/114/1-25) Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fallführender Arzt, und Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, stellvertretender Chefarzt, Academy C.___ (C.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin.
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 13 ff.) sowie ein neurologisches (S. 15 ff.; Urk. 8/114/26-36), ein neuropsychologisches (S. 17 f.; Urk. 8/114/37-48) und ein psychiatrisches (S. 18 f.; Urk. 8/114/49-53) Fachgutachten, dies basierend auf Untersuchungen vom 22. und 26. September und 3. Oktober 2008 (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin berichte aktuell noch immer von Schmerzen im unteren Rückenbereich bis in den Nacken, die sie in ihrer Intensität durch Therapien und Übungen beeinflussen könne. Ihr aktuelles Konzentrationsvermögen sei morgens ausreichend, nehme im Tagesverlauf mit Ermüdung aber ab (S. 14 oben; vgl. auch S. 20 Ziff. 7.1).
Zusammenfassend stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.2):
- chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. Januar 2000
- passageren cervikozephalen Schmerzexazerbationen mit Ausstrahlung in die rechte Körperhälfte und Konzentrationsstörungen
- ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- leichte neuropsychologische Störung bei Status nach HWS-Distorsion am 27. Januar 2000 (DD: Schmerzsyndrom)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Verhaltensauffälligkeit nach andernorts klassifizierten Erkrankungen, hier einem HWS-Distorsionstrauma (S. 19 Ziff. 6.2).
Anhand der aktuellen anamnestischen Angaben liessen sich die von der Be-schwerdeführerin geschilderten Beschwerden aus neurologischer Sicht schwer zuordnen, eine im Rahmen von Schmerzexazerbationen überlagerte funktionelle Symptomatik im Sinne von Schmerzinterferenzen mit kurzzeitigen Aufmerksamkeitsstörungen hielten die Gutachter für am wahrscheinlichsten. Dafür spreche das Auftreten im Zusammenhang mit starken Nacken-Kopfschmerzen und die eher diffuse, vielgestaltige Ausprägung der Beschwerden ohne eigentliche Angaben von eindeutigen Defiziten (S. 20 unten).
Aus neuropsychologischer Sicht stünden die Leistungsdefizite in den Aufmerksamkeitsfunktionen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin verfüge über - einzeln genannte - ausreichende kognitive Reservekapazitäten, um die erwähnten Einschränkungen zu kompensieren. Insgesamt könne von einer erfreulichen Besserung der kognitiven Leistungen ausgegangen werden (S. 21 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit im Beruf als Heilpädagogin könne im Gesamtkontext der Begutachtung mit 80 % angegeben werden (S. 21 Ziff. 7.2). Für schwerere körperliche Arbeit werde der Pausenbedarf als entsprechend höher erachtet, woraus eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiere (S. 21 Ziff. 7.3).
4.
4.1 Die in der Beschwerde (Urk. 1) am C.___-Gutachten geübte Kritik lässt erkennen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht zufrieden ist, und sodann für das für sie unbefriedigende Ergebnis die Erklärung in behaupteten Unzulänglichkeiten der Begutachtung zu finden sucht. Das gilt namentlich für die angeblich ungeeignete Atmosphäre bei der neurologischen Untersuchung (Ziff. 7) - solange der Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Gutachter noch nicht bekannt war, hat sie keine Kritik am Setting des Gutachtens verlauten lassen.
Gleiches zeigt sich in den Bemerkungen der Beschwerdeführerin betreffend den Termin beim psychiatrischen Teilgutachter (und zugleich fallführenden Gutachter), wo sie ausführte, dieser habe sich im Gutachtergespräch „eingehend“ mit ihr „und ihrer Situation auseinandergesetzt“. Daher erstaune es, dass im Ergebnis keine oder nur noch eine minime Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Ziff. 13). Die gleiche Ergebnisorientierung ergibt sich aus der Formulierung, die Beschwerdegegnerin mache geltend, den Gutachtern sei ihr Berufsbild bekannt gewesen, umso „mehr erstaunt das Resultat der Begutachtung“ (Ziff. 10).
Auch ist die geübte Kritik teilweise widersprüchlich: Zur neuropsychologischen Testung erwähnte die Beschwerdeführerin „eine deutliche körperliche und psychische Erschöpfung, was sich auch klar in den Ergebnissen wi(e)derspiegelte“ (Ziff. 8). Gleichzeitig wandte sie ein, weil sich während der Untersuchung keine auffälligen Ermüdungserscheinungen gezeigt hätten, sei die Untersuchungsmethode „somit nicht geeignet(,) in einem solchen Fall verwertbare Ergebnisse zu erzielen“ (Ziff. 9).
Im Irrtum über die rechtlich relevanten Aspekte befindet sich die Beschwer-deführerin schliesslich mit der Ansicht, es verstehe sich von selbst, dass die auf längere Zeiträume abstellenden Beurteilungen von behandelnder Seite „beweis-rechtlich höherwertig sein müssen“ als diejenige in einem auf vergleichsweise kurzen Untersuchungen abgestützten Gutachten (Ziff. 15). Im Gegenteil hat praxisgemäss die Rechtsanwendung gegenüber den Beurteilungen von be-handelnder Seite ein gewisse Zurückhaltung zu üben (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), über deren Gründe die genannte Rechtsprechung Auskunft gibt. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin „eine eigene geistige Leistung“ zu erbringen hat (Ziff. 10). Diese besteht allerdings nicht darin, die Berichte von behandelnder Seite gegen das von ihr eingeholte Gutachten abzuwägen, sondern darin, das Gutachten daraufhin zu prüfen, ob es den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) genügt.
4.2 Insgesamt erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten angeführten Kritikpunkte aus den dargelegten Gründen als nicht stichhaltig.
Schliesslich vermag auch die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Mai 2008 - obwohl von der Beschwerdeführerin nicht explizit erwähnt - die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. Z.___ war schon im Jahr 2006 auf eine eher pauschal anmutende Weise zur Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % gelangt. Immerhin konnte er sich damals aber auf die Ergebnisse einer neuropsychologischen Abklärung stützen. Die Verlaufskontrolle im Mai 2008 ist hingegen offensichtlich sehr kursorisch erfolgt und hat, wie seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit illustrieren, das Anhalten einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit und Versicherungsleistung recht eigentlich vorausgesetzt. Dass zwischenzeitlich in neuropsychologischer Hinsicht eine deutliche Verbesserung eingetreten war (was im C.___-Gutachten belegt wurde), hat er mangels entsprechender Untersuchungen nicht berücksichtigen können. Im Ergebnis hat er damit lediglich die Situation, in der sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eingerichtet hatte, ärztlich sanktioniert.
4.3 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass im strittigen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der ausgeübten Tätigkeit als Heilpädagogin / ISF-Lehrkraft bestanden hat.
Inwieweit die Beschwerdeführerin die bisher ausgeübten 50 % oder die als zumutbar erkannten 80 % später effektiv verwertet hat, ist nicht bekannt. Im örtlichen Mitteilungsblatt teilte die Schulgemeinde Y.___ im Juli 2009 mit, die Beschwerdeführerin gebe ihre Stelle im Sommer 2009 auf „und geht nach Übersee“ (Urk. 10).
4.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung als solche wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Zwar hat sie eventualiter die Zusprache einer Viertelsrente beantragt, dies jedoch auch nicht ansatzweise begründet, so dass nicht ersichtlich ist, welche Ausführungen dazu hier sinnvollerweise erfolgen könnten.
Nachdem auch sonst keine Mängel der Invaliditätsbemessung ersichtlich sind (vgl. Urk. 8/115 S. 4 f.), hat es damit sein Bewenden.
4.5 Somit bleibt festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-fähigkeit im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenzusprache an-spruchsrelevant verändert haben, dass kein Rentenanspruch mehr besteht, und dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Classen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).