Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00533
IV.2009.00533

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladene


Nachdem die Beschwerdegegnerin der Versicherten Y.___ mit Verfügung vom 4. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. April 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Mai 2009 und die ergänzende Eingabe vom 24. Juni 2009, mit welcher die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung der Versicherten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Festsetzung des Beginns der Wartezeit frühestens auf den 10. August 2007, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung beantragt hat (Urk. 1 und 6), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2009 (Urk. 10),
unter Hinweis auf die Stellungnahme der beigeladenen betroffenen Versicherten vom 14. September 2009 (Urk. 15),



in Erwägung,
dass sich die 1950 geborene Versicherte am 27. Dezember 2007 unter Hinweis auf eine seit 13. August 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche auf im Jahr 2004 aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen (Osteochondrose der Halswirbelsäule sowie Polyarthritis) zurückzuführen sei, bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 11/1),
dass Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, eine seronegative chronische Polyarthritis (DD: Spondylarthropathie), ein sekundäres generalisiertes Fibromyalgiesyndrom, ein chronisches cervicocephales und cervicospondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose, foraminaler Stenose und engem Spinalkanal, sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Spondylarthrose diagnostizierte, ab 13. August 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und berichtete, die Beschwerden würden in der aktuellen und arbeitslimitierenden Form seit August 2007 bestehen (Urk. 11/17),
dass Dr. med. A.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik B.___, in seinem Bericht vom 11. Februar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 11/16):
-    Verdacht auf Polyarthritis-    DD: Seronegative Spondarthropatie-    Sekundäres Fibromyalgiesyndrom
-    Vitamin D-Mangel
-    Rhizarthrosen bds, Heberdenarthrosen
-    Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bds.-    Degenerative Veränderungen
-    Chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts sowie cervicocephales Syndrom-    Degenerative Veränderungen der unteren HWS C5-C7-    Verdacht auf intermittierende C6 Reizung bei ossärer Foraminalstenose    rechts
dass Dr. A.___ dafür hielt, aus rheumatologischer Sicht bestehe bei der Patientin keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin (Urk. 11/16),
dass Dr. med. Dr. phil. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie SGVN, Zert. Medizinischer Gutachter SIM, bei seiner Exploration am 29. September 2008 aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht bloss eine subklinische affektpathologische Symptomatologie im Sinne einer milden dysthymen Ausprägung erheben konnte, welche keinen Störungscharakter beziehungsweise Krankheitswert erreichte, und aus neuropsychiatrischer Sicht in seinem Gutachten vom 15. November 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich attestierte (Urk. 11/26),
dass die Begutachtungsstelle D.___ in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2008 einerseits festhält, aus rein körperlicher Sicht könne die Explorandin die bisherige ganztägige Arbeit im Wesentlichen bewältigen (Urk. 11/28 S. 6), anderseits aber ausführt, es könne aus rheumatologischer Sicht angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2007 bis zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der intermittierenden Gelenksentzündungen um durchschnittlich 50 % reduziert gewesen sei (Urk. 11/28 S. 7),
dass es zwar zutrifft, dass Dr. Z.___ der Versicherten bereits vom 12. April bis 4. Mai 2007 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (Urk. 16/2),
dass die Versicherte in der Folge ihre Arbeit jedoch wieder vollumfänglich aufnahm und Dr. Z.___ ihr erst ab 13. August 2007 wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 24. Januar 2008, Urk. 11/9),
dass die Mutmassung der D.___-Gutachter, die Arbeitsfähigkeit sei seit Frühjahr 2007 durchschnittlich um 50 % eingeschränkt gewesen, aufgrund der aktenkundigen erwerblichen Umstände somit nicht bestätigt werden kann,
dass der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung sowie Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung),
dass ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 aIVG bereits dann vorliegt, wenn eine versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war,
dass die Versicherte nach der vom 12. April bis 4. Mai 2007 attestierten Arbeitsunfähigkeit während mehr als drei Monaten voll arbeitsfähig war (Urk. 15),
dass die Wartezeit somit erst am 13. August 2007 zu laufen begann und der Rentenanspruch frühestens per 1. August 2008 entstehen könnte, falls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären,
dass das Gutachten der Abklärungsstelle D.___ nicht nur hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sondern auch mit Bezug auf die Einschätzung des Ausmasses der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermag, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann,
dass die behandelnden Fachärzte hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen,
dass mithin aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Rentenanspruch der Versicherten zu entscheiden hat,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), was grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis), weshalb der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).