IV.2009.00535

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 7. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die am ... 1954 geborene X.___ reiste im Jahre 1974 von Thailand in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3). Sie war seit 1994 als Mitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig (Arbeitgeberbericht vom 11. April 2008, Urk. 7/13/3-10, und IK-Auszug vom 31. März 2008, Urk. 7/6). Am 5. März 2008 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an mit der Begründung, sie leide an Rückenbeschwerden und an einem Bandscheibenvorfall (Urk. 7/1). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13/3-10) ein. Ferner zog sie von der Hausärztin der Versicherten, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 7/12/7, unter Beilage des Berichts des Spitals A.___ vom 4. Oktober 2007) sowie von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, die Berichte vom 3. April 2008 (Urk. 7/10) und vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/17) bei. Nach der Diagnose von Dr. B.___ leidet die Versicherte seit November 2006 an einem lumboradikulären Syndrom S1 links mit leichtem sensiblem Ausfall bei Diskushernie L5/S1 links. Die Versicherte war deswegen ab November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8), ab dem 1. April 2007 hat sie die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen (Urk. 7/19/15). Die IV-Stelle führte Eingliederungsmassnahmen im angestammten Betrieb durch (siehe Verlaufsprotokoll vom 15. Juli 2008, Urk. 7/22), die ergaben, dass die Versicherte ihre Tätigkeit noch zu 50 % ausüben kann.
         Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2009 (Urk. 7/27) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie aufgrund des Invaliditätsgrads von 50 % ab dem 1. November 2007 eine halbe Rente ausrichten werde. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte keinen Einwand. Mit Verfügung vom 29. April 2009 (Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle die vorgesehene Rentengewährung.

2.
2.1     Dagegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1). Sie brachte sinngemäss vor, dass inzwischen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Damit sei ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 2009 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) zuzusprechen. Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG vom 26. März 2009 auf den 30. Juni 2009 (Urk. 3/2) sowie das Schreiben der Y.___ AG vom 22. April 2009 (Urk. 3/1) ein.
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Da die Wartefrist frühestens per 15. November 2006 zu eröffnen sei, habe ein Rentenanspruch erstmals ab dem November 2007 entstehen können.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit          erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zusteht.
1.2     Die Beschwerdeführerin verlangt nicht - wie die Beschwerdegegnerin zu meinen scheint - eine Rentenausrichtung bereits ab Mai 2007, sondern eine Rentenerhöhung ab Mai 2009.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung zitiert.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. 2.5         Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.         Aufgrund der Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 7/12) sowie von Dr. B.___ (Urk. 7/10 und 7/17) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Vorbescheides entsprach der Invaliditätsgrad von 50 % den gesundheitlichen und erwerblichen Gegebenheiten. Dem Schreiben der Y.___ AG vom 22. April 2009 (Urk. 3/1) ist indes zu entnehmen, dass nach einem Arbeitsversuch ab 1. August 2008 mit 50 % schon bald festgestellt werden musste, dass die Beschwerde-führerin auch dieses Pensum nicht „gewährleisten“ konnte. Ob dies auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen war, ist nicht bekannt, da ärztliche Berichte seit dem Erlass des Vorbescheides fehlen. Aufgrund der Kündigung durch die Y.___ AG ist zumindest glaubhaft gemacht, dass einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass des Vorbescheides möglich ist. Das Gericht ist aufgrund des Aktenstandes jedoch nicht in der Lage zu beurteilen, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die zu einer Rentenerhöhung und damit zur Gewährung einer abgestuften Rente geführt hätte.

4.       Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit August 2008 Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2009 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).