IV.2009.00538
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 7. Oktober 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1956, war von Juli 1989 bis September 1999 als Hausangestellter beziehungsweise Magaziner in der Klinik B.___, Z.___, tätig (Urk. 10/11, Urk. 10/25). In den Jahren 1999 und 2000 war er teilweise temporär beschäftigt und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/10-11). Am 26. Juni 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/13 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete halbe Rente vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2001, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu (Urk. 10/60). Dieser Entscheid wurde im Prozess Nr. IV.2002.00147 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Februar 2003 geschützt (Urk. 10/81). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 10/84/3-5) wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 28. Mai 2004 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. Februar 2002 aufgehoben wurde, soweit damit über die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2001 befunden wurde, und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/88).
Daraufhin holte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 10/96) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. August 2005, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 %, eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2003 zu (Urk. 10/108). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/109), welche mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 abgewiesen wurde (Urk. 10/117).
1.2 Am 12. Juli 2007 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 10/127). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 10/131, Urk. 10/141) und veranlasste ein Gutachten beim D.___ (D.___), das am 3. September 2008 erstattet wurde (Urk. 10/142/1-26). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2008 wurde die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 10/146). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Dezember 2008 Einwände (Urk. 10/154). Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 stellte die IV-Stelle den Gutachtern des D.___ Zusatzfragen (Urk. 10/155), welche am 12. Januar 2009 beantwortet wurden (Urk. 10/156) und zu welchen der Versicherte am 26. Februar 2008 Stellung nahm (Urk. 10/158). Am 24. April 2009 erging die Verfügung, mit welcher die Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben wurde (Urk. 10/160 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Mai 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Am 16. Juni 2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2009 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 7) abgewiesen und die beantragte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Mit Schreiben vom 1. September 2010 (Urk. 16) reichte der Versicherte weitere Arztberichte ein (Urk. 17/1-2), zu welchen die IV-Stelle am 17. September 2010 Stellung nahm (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. April 2009 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 24. April 2009 davon aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Produktions-/Lagermitarbeiter wieder zu 80 % arbeitsfähig sei ab 1. Juli 2008. Damit sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erstellt. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 28. Mai 2009 (Urk. 1) geltend, aus somatischer Sicht sei dem D.___-Gutachten keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu entnehmen (S. 5 Ziff. III.2). Ferner habe Dr. C.___ in seinem ursprünglichen Gutachten eine Persönlichkeitsstörung attestiert, welche durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, bestätigt worden sei. Dr. C.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % ausgegangen, währenddem Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert habe. Eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes vermöge jedoch keine Rentenrevision zu begründen. Damit sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 5 unten Ziff. III.3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit Erlass des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2005 (Urk. 10/117) bis zur angefochtenen Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 2) eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3. Der ursprünglichen Rentenzusprache lag das Gutachten vom 14. Dezember 2004 von Dr. C.___ (Urk. 10/96) zugrunde.
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2004 eine Persönlichkeitsstörung, am ehesten vom Borderline-Typus mit paranoiden, sexuellen, narzisstischen, aggressiven und depressiven Zügen. Differentialdiagnostisch würde noch eine schizoide Störung in Betracht kommen (Urk. 10/96 S. 6 unten Ziff. 4). Aus der vorliegenden Krankengeschichte seien im Wesentlichen ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I bei familiärer Belastung seit 1987, zwei Motorradunfälle (Februar 1998 und Dezember 1999) mit Status nach Claviculafraktur rechts und Status nach distaler Humerusfraktur linksseitig bekannt. Aus psychiatrischer Sicht werde ein depressives Zustandsbild mit zum Teil psychotischen Symptomen auf dem Boden einer schizoiden Persönlichkeit seit zirka drei Jahren beschrieben; weiter bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach den besagten Motorradunfällen. Der behandelnde Psychiater habe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert seit Oktober 2001. Weiter sei der Beschwerdeführer aus internistischer und orthopädischer Sicht für leichte und mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig seit Juli 2001 (Urk. 10/96 S. 6 Mitte Ziff. 4).
Gegenwärtig klage der Beschwerdeführer über Ameisenlaufen am ganzen Körper; ferner sei er kraftlos, nervös, unruhig, habe Schwindelzustände, schlafe schlecht und schwitze in der Nacht sehr viel. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer intermittierende druckartige Kopfschmerzen angegeben. Ferner beschäftige er sich nach wie vor mit der Grösse seines äusseren Genitale, obgleich alle notwendigen Abklärungen urologisch durchgeführt worden seien.
Der Beschwerdeführer imponiere gegenwärtig durch eine leichte paranoide Verarbeitungsweise, streckenweise durch einen Verlust des Realitätsbezugs sowie Körperwahrnehmungsstörungen in Form von Kribbelparästhesien am ganzen Körper und genitaler Art. Des Weiteren würden depressive Symptome rapportiert (Urk. 10/96 S. 6 unten Ziff. 4).
Dr. C.___ führte zur eigenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne grossen Publikumsverkehr und zeitlichen Druck zu 60-70 % arbeitsfähig seit Juli 2001 (Urk. 10/96 S. 7 oben Ziff. 5)
4.
4.1 In seinem Bericht vom 2. April 2008 stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/141/1 Ziff. 2.1):
- schwere rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen auf dem Boden einer unselbständigen Persönlichkeit
- chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Motorradunfällen (Februar 1998, Dezember 1999) mit rechtsseitiger Clavicula-Fraktur sowie eine Humerusfraktur links
- Diabetes mellitus Typ I mit beginnender Nephropathie
Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich verspannt und sehr ängstlich. Sein Denken sei sehr eingeschränkt und die Gedanken würden sich ausschliesslich auf die bestehenden Probleme beziehen. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer verlangsamt und während des Gesprächs seien starke Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen festgestellt worden; ferner wirke er sehr müde (Urk. 10/141/2 Ziff. 4.5). Der Beschwerdeführer habe Schamgefühle wegen seiner Situation geäussert; weiter seien Symptome einer Depersonalisierung vorhanden, die sich auf die Geschlechtsorganproblematik beziehen würden. Suizidgedanken seien teilweise vorhanden; intellektuell mache er den Eindruck einer einfach strukturierten Persönlichkeit. Die bisherige Therapie habe leider keine Änderung des Zustandes gebracht. Nach wie vor seien depressive Symptome und Angstsymptome vorhanden. Er fühle sich immer müde und trotzdem leide er an starken Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafproblemen sowie Albträumen. Auch beim letzten Gespräch habe der Beschwerdeführer sehr hilflos gewirkt, habe über seine Einsamkeit geklagt und wirke im Moment völlig verzweifelt. Beim Beschwerdeführer liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/141/2 f. Ziff. 4.5, Urk. 10/141/5 Ziff. 6.2).
Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und der Beschwerdeführer werde medikamentös und psychotherapeutisch behandelt (Urk. 10/141/3 Ziff. 4.7, Ziff. 5.1). Es seien alle psychischen Ressourcen eingeschränkt. Dazu hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer leide wegen seiner tiefen Depression unter Störungen der kognitiven Fähigkeiten. Daneben seien intensive Ängste vorhanden und er sei lust- und interessenlos. Dadurch seien Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt. Weiter sei es für den Beschwerdeführer praktisch unmöglich, sich anzupassen, da sich sowohl seine körperliche als auch seelische Krankheit stark auf ihn einwirken würden. Aus all diesen Gründen sei auch die Belastbarkeit minim (Urk. 10/141/5 oben/Mitte).
4.2
4.2.1 Am 3. September 2008 erstatteten PD Dr. med. G.___, Internistische und Allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. E.___, D.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/142/1-26). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/142/21 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
- chronische Schmerzen am linken Ellbogen
- Status nach konservativ behandelter Klavikulafraktur rechts am 9. Februar 1998
- abhängige Persönlichkeitsstörung
4.2.2 Nach der psychiatrischen Untersuchung vom 23. Juli 2008 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner Konzentrationsstörungen, seiner häufigen Fehler und auch aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Die körperlichen Beschwerden habe der Beschwerdeführer nur am Rande erwähnt und während der Untersuchung seien auch keine Zeichen akuter Schmerzwahrnehmung vorhanden. Weiter würden auch keine körperbezogenen Therapien durchgeführt, nur gelegentlich nehme er Schmerzmittel ein. Im Alltag sei der Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen nicht eingeschränkt. Die körperlichen Beschwerden seien geringgradig psychisch überlagert, es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, da der Beschwerdeführer im Alltag kaum unter seinen körperlichen Beschwerden leide. Im Vordergrund stehe die abhängige Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber seinen Ehefrauen nie wehren und durchsetzen können, sei von ihnen unterdrückt und bevormundet worden (Urk. 10/142/14 Mitte Ziff. 4.1.4). Weiter zeige der Beschwerdeführer ein stabiles Beziehungsmuster. Es seien keine Hinweise auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vorhanden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht depressiv. Er freue sich am Zusammensein mit seinem Sohn. Ferner leide er nicht unter Schlafstörungen. Er sei im Haushalt behilflich, kümmere sich tagsüber um den Sohn, spiele mit ihm und besuche mit ihm Spielplätze. Mehrmals wöchentlich suche er ein Restaurant auf, wo er sich mit serbischstämmigen, meistens pensionierten Männern treffe. Während der Untersuchung klage er vor allem über die Beziehungsschwierigkeiten mit Frauen; er habe wiederholt betont, dass er von den Frauen immer ausgenützt worden sei und dass die Gesetze dazu dienten, dass Frauen die Männer ausnützen könnten. Die Vorwürfe habe er in ruhigem Ton vorgebracht, während der ganzen Untersuchung sei er ruhig und ausgeglichen und es seien nie Zeichen der Aggression feststellbar gewesen (Urk. 10/142/14 unten Ziff. 4.1.4). Neben der abhängigen Persönlichkeitsstörung und der Schmerzverarbeitungsstörung könnten keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt werden (Urk. 10/142/15 oben Ziff. 4.1.4).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Der Beschwerdeführer sei unselbständig und darauf angewiesen, dass man ihn anleite; ferner traue er sich auch wenig zu. Daher sei die Leistungsfähigkeit geringgradig beeinträchtigt. Die Schmerzverarbeitungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Ferner bestehe kein sozialer Rückzug. Der Grund, dass alle therapeutischen Bemühungen scheitern würden, hänge im Wesentlichen damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden, sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Es fänden sich keine schweren, lebensgeschichtlichen Belastungen und es würden keine Hinweise auf unbewusste Konflikte sowie einen primären Krankheitsgewinn bestehen. Ferner seien die Ich-Funktionen nicht eingeschränkt (Urk. 10/142/15 Ziff. 4.1.5).
4.2.3 Dr. H.___ hielt nach seiner Untersuchung am 22. Juli 2008 fest, aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Der ebene Gang sei mitsamt der geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung; an der rechten Schulter sei die Abduktion im Seitenvergleich deutlich vermindert und am linken Ellbogen komme es sowohl bei Flexion als auch bei Extension zu einer geringen endgradigen Bewegungseinschränkung; ferner seien Umwendbewegungen symmetrisch möglich. Es bestehe hier ein leichtgradiges Krepitieren, jedoch kein Reizzustand. Weiter fehlten Atrophien an den Extremitäten, so dass nicht von einer längerdauernden körperlichen Schonung ausgegangen werden könne. Schliesslich zeigten sich auf neurologischer Ebene keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden (Urk. 10/142/19 Ziff. 4.2.4). Die vorliegenden Röntgenaufnahmen zeigten eine in korrekter Stellung konsolidierte Klavikulafraktur rechts sowie bis auf eine leichtgradige Skoliose unauffällige Verhältnisse an der LWS (Urk. 10/142/19 f. Ziff. 4.2.4). Gemäss Befundbericht sei auch die Ellbogenfraktur links in korrekter Stellung verheilt. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens sowie der lumbalen Wirbelsäule und der rechten Schulter durch die objektivierbaren Befunde kaum begründen liessen. Insgesamt bestünden klare Anzeichen einer Ausweitung der Schmerzproblematik (Urk. 10/142/20 oben Ziff. 4.2.4).
Für die Tätigkeit als Magaziner bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei ganztätigem Pensum bedürfe der Beschwerdeführer einer zehnminütigen Pause pro Stunde für Lockerungs- und Entspannungsübungen. In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/142/20 Ziff. 4.2.5).
4.2.4 Ferner liessen sich auch aus internistischer Sicht keine Diagnosen stellen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (vgl. Urk. 10/142/10 f. Ziff. 3.3, Urk. 10/142/23 oben Ziff. 6.2).
4.2.5 Insgesamt kamen die Ärzte aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, aufgrund der Beschwerden am linken Ellbogen und an der lumbalen Wirbelsäule bestehe aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung gestellt werden und es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche jedoch nicht mit der Einschränkung in somatischer Hinsicht addiert werden könne. Ferner bestehe aus internistischer Sicht bei adäquat behandeltem, insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1 keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten ausgeschlossen werden könnten. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 10/142/23 oben Ziff. 6.2). Diese Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit Juli 2008 (Urk. 10/142/23 Ziff. 6.3), Die Ärzte führten weiter aus, einerseits habe sich der Gesundheitszustand verbessert und andererseits könne früheren Einschätzungen teilweise nicht gefolgt werden (Urk. 10/142/25 oben Ziff. 7.1).
4.3 In seiner Stellungnahme vom 23. September 2008 hielt PD Dr. med. I.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, fest, das D.___-Gutachten sei detailliert und umfassend; darauf könne abgestellt werden. Es sei ein Gesundheitszustand ausgewiesen, der sich verbessert habe (Urk. 10/144/4 oben).
4.4 Im Weiteren gaben die Ärzte des D.___ auf entsprechende Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 12. Januar 2009 an, aufgrund der vorhandenen Akten habe sich der Gesundheitszustand aus rein orthopädischer Sicht seit dem 14. Dezember 2004 nicht verändert. Aus psychiatrischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einerseits verbessert habe und andererseits früheren Einschätzungen teilweise nicht gefolgt werden könne. Im Vergleich zu früher könne keine affektive Störung im Sinne einer Depression mehr festgestellt werden; damit sei auch die Diskrepanz der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu früheren Berichten ohne Weiteres nachvollziehbar (Urk. 10/156 S. 1 ad Ziff. 7.1).
4.5 In ihrer Stellungnahme vom 8. beziehungsweise 21. April 2009 führten Dr. I.___ und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, die von Dr. C.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung am ehesten vom Borderline-Typ mit paranoiden, sexuellen, narzisstischen, aggressiven und depressiven Zügen habe im D.___-Gutachten durch den Psychiater Dr. E.___ nicht mehr gestellt werden können. Dr. E.___ habe lediglich eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostizieren können, so dass eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung lägen schwerwiegende psychopathologische Befunde in den Bereichen Gefühle, Denken und Handeln vor. Bei der abhängigen Persönlichkeitsstörung habe Dr. E.___ bezüglich Arbeitsfähigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer brauche bei der Berufsausübung lediglich mehr Anleitung. Damit würde sich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründen. Bei der Boderline-Persönlichkeitsstörung liege eine affektive Instabilität vor. Diese könne reaktive depressive Störungen hervorrufen, die sich aus den starken Stimmungsumschwüngen heraus ergeben würden. Solche hätten sich bei der Untersuchung durch Dr. E.___ nicht mehr ergeben (Urk. 10/159/3 unten). Auf explizite Nachfrage der Beschwerdegegnerin hätten die Ärzte des D.___ festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht verbessert habe. Eine affektive Störung im Sinne einer Depression könne nicht mehr festgestellt werden (Urk. 10/159/4 oben).
5.
5.1 Das Gutachten des D.___ vom 3. September 2008 mit psychiatrischem und orthopädischem Teilgutachten sowie internistischer Abklärung beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. So wiesen die Gutachter unter anderem darauf hin, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Selbsteinschätzung bestünden und legten dar, worauf diese zurückgeführt werden könnten (Urk. 10/142/20 oben Ziff. 4.2.4, Urk. 10/142/23 f. Ziff. 6.5). Die Ärzte des D.___ nahmen sodann Stellung zu den anlässlich der Begutachtung bereits vorliegenden Arztberichten und führten nachvollziehbar aus, worin die Diskrepanzen zu ihrer Beurteilung bestünden und worauf sich diese gründeten (Urk. 10/142/15 f. Ziff. 4.1.7, Urk. 10/142/20 f. Ziff. 4.2.6, Urk. 10/142/24 Ziff. 6.6).
Das Gutachten des D.___ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. So legten die Gutachter unter anderem schlüssig dar, dass aufgrund der Beschwerden am linken Ellbogen und an der lumbalen Wirbelsäule aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Ferner könne aus psychiatrischer Sicht einzig die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung gestellt werden. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche jedoch nicht mit der Einschränkung in somatischer Hinsicht addiert werden könne. Ferner bestehe aus internistischer Sicht bei adäquat behandeltem, insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1 keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 10/142/23 oben Ziff. 6.2). Diese bestehe spätestens seit Juli 2008 (Urk. 10/142/23 Ziff. 6.3)
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Gutachten des D.___ vom 3. September 2008 sämtliche praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehende Erw. 1.6) erfüllt, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
5.2 Ferner gaben die Experten des D.___ auf entsprechende Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 12. Januar 2009 an, aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 14. Dezember 2004 nicht verändert. Jedoch müsse aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Eine in früheren ärztliche Beurteilungen diagnostizierte affektive Störung im Sinne einer Depression könne nicht mehr festgestellt werden; damit sei auch die Diskrepanz der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu früheren Berichten ohne Weiteres nachvollziehbar (Urk. 10/156 S. 1 ad Ziff. 7.1).
5.3 Weiter hielt auch Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 23. September 2008 (Urk. 10/144/4) fest, dass das D.___-Gutachten detailliert und umfassend sei, so dass darauf abgestellt werden könne. In weiteren Stellungnahmen vom 8. beziehungsweise 21. April 2009 hielten Dr. I.___ und Dr. J.___ fest, Dr. E.___ habe im D.___-Gutachten im Vergleich zu Dr. C.___ im Gutachten vom 14. Dezember 2004 lediglich eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostizieren können. Eine reaktive Depression habe Dr. E.___ während seiner Untersuchung nicht feststellen können (Urk. 10/159/3 unten). Damit habe sich der Gesundheitszustand in Übereinstimmung mit den Ausführungen im D.___-Gutachten verbessert (Urk. 10/159/4 oben).
5.4 An diesen Einschätzungen vermögen auch der Berichte vom 2. April 2008 (Urk. 10/141/1-6) und vom 2. August 2010 (Urk. 17/1) von Dr. F.___ nichts zu ändern. Dabei ist zu erwähnen, dass diese den Anschein erwecken lassen, dass Dr. F.___ die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt hatte. Dr. F.___ hat dies getan, ohne die Ausführungen des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Dies wäre aber gerade angesichts des Umstandes, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Selbsteinschätzung bestehen (vgl. Urk. 10/142/23 f. Ziff. 6.5), erforderlich gewesen. Es ist denn auch eine Erfahrungstatsache, dass sowohl Hausärzte als auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
Ferner ist zu den nachgereichten Berichten festzuhalten, dass der Bericht vom 13. Februar 2003 (Urk. 17/2/1-3) bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache (Urk. 10/108, Urk. 10/117) berücksichtigt wurde und der Bericht vom 2. April 2008 (Urk. 17/2/4-9) bereits in den vorliegenden Akten vorhanden war (vgl. Urk. 10/141/1-6, vorstehende Erw. 4.1).
5.5 Nach Gesagtem ist von einer seit Juli 2008 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.3) - vorliegend nicht um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes handelt. Vielmehr führten die Experten des D.___ nachvollziehbar und explizit aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus psychiatrischer Sicht verbessert (vgl. Urk. 10/156 S. 1 ad Ziff. 7.1).
5.6 Damit ist auf das D.___-Gutachten abzustellen und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleiben somit die erwerblichen Auswirkungen der Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers.
Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Vorliegend bestehen jedoch Gründe, um vom Regelfall abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat die Stelle als Magaziner bei der Universitätsklinik B.___ aus invaliditätsfremden Gründen verloren (Urk. 10/4) und wäre als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig. Danach ging der Beschwerdeführer während rund eines Jahres nur noch Kurzzeitbeschäftigungen nach (Urk. 10/10-11). Aus diesen Gründen ist das Valideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 28. Januar 2004 in Sachen H., I 95/03, Erw. 4.2.2). Weil der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt und bis anhin ausschliesslich Hilfsarbeiten ausgeführt hat, ist beim Valideneinkommen auf die tabellarischen Werte des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen.
Im Jahr 2008 betrug der Lohn für Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige Fr. 4'935.-- (LSE 2008 S. 23 Tabelle T1), was auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, 9-2010, S. 98, Tabelle B9.2) aufgerechnet einem Verdienst von Fr. 5'132.-- (Fr. 4'935.-- : 40 x 41.6) im Monat oder Fr. 61'584.-- (Fr. 5'132.-- x 12) im Jahr entspricht. Damit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 61’584.-- auszugehen.
6.2 Auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen. Damit kann auf die Ausführungen unter Erwägung 6.1 verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer noch zu 80 % arbeitsfähig ist, reduziert sich das mögliche Einkommen auf Fr. 49'267.-- (Fr. 61'584.-- x 0.8).
Aufgrund der Beeinträchtigung im linken Ellbogen und im Rückenbereich kann ein - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4) - leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen werden, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 44’340.-- (Fr. 49'267.-- x 0.9) resultiert.
Die Einkommenseinbusse zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 61’584.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 44’340.-- beträgt Fr. 17’244.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 28 % ergibt.
Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage einer Kopie von (Urk. 20)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).