IV.2009.00539

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 13. Juni 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003 (vgl. Urk. 7/45), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1970, mit Wirkung ab 1. November 2000 eine bis Ende September 2002 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/39). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht in dem Sinne ab, als dass es die befristete Rentenzusprechung schützte (Urk. 7/51). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) wies die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab (Urk. 7/53).
1.2     Am 15. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte um die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/58). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 2. März 2009 das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht (Urk. 7/63). Dagegen liess die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. März 2009 Einwände erheben (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 27. April 2009 bestätigte die IV-Stelle den Nichteintretensentscheid (Urk. 7/68 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. April 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Mai 2009 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Des Weiteren stellte die Versicherte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. Juli 2009 wurde der Versicherten die Eingabe der IV-Stelle vom 24. Juni 2009 zugestellt (Urk. 8). Am 21. Juli 2009 erfolgte die Aufforderung an die Versicherte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu substantiieren (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. September 2009 (Urk. 11) reichte die Versicherte das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) und verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen (Urk. 13/1-9) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.4     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).

2.
2.1     Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe mit der Neuanmeldung nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung verschlechtert hätten. Das im Vorbescheidverfahren eingereichte Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2009 enthalte weder eine Diagnose noch Angaben zum gesundheitlichen Verlauf oder zu den Befunden. Die mit der Neuanmeldung geltend gemachte Verschlechterung habe sich somit nicht überprüfen lassen (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, es treffe nicht zu, dass sie die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend belegt habe. In der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2008 (vgl. Urk. 7/58) habe sie angegeben, es bestehe ein sehr grosses psychisches Leiden sowie Schlaflosigkeit. Dies stelle eine klare Veränderung gegenüber der ersten Anmeldung vom August 2001 dar. Damals seien keine psychischen Beschwerden geltend gemacht worden. Im seinerzeitigen Abklärungsverfahren seien nur gewisse ängstlich-phobische Elemente und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden.
         In der Neuanmeldung sei klar eine Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse aus psychiatrischer Sicht behauptet worden. Mit dem Einwand des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sei auch der erforderliche Nachweis für die geltend gemachte Verschlechterung geliefert worden. Den Ausführungen von Dr. B.___ sei klar zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand seit 2003, das heisst seit der letzten Überprüfung des Leistungsanspruchs, massgeblich verändert habe. Auch wenn Dr. B.___ die Veränderung nicht mit einer klaren Diagnose versehen habe, seien seine Ausführungen Beleg für die geltend gemachte Veränderung.
         Indem die Beschwerdegegnerin implizit einen kompletten ärztlichen Bericht verlange, der die materielle Prüfung vorweg nehme, schiesse sie über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Eintretensvoraussetzung sei lediglich, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werde. Die Befristung der zugesprochenen Rente habe sich auf einen Invaliditätsgrad von 30 % bezogen. Damit liege die Erheblichkeitsschwelle für die erneute Begründung eines Rentenanspruchs bei lediglich 10 % (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2 f.).

3.       Bei der Neuanmeldung führte die Beschwerdeführerin bei den Angaben zur Behinderung aus, sie leide an einem Schleudertrauma, an Rheuma, an einem sehr grossen psychischen Leiden und an Schlaflosigkeit (Urk. 7/58 Ziff. 7.2). Nach Erlass des Vorbescheides vom 2. März 2009 (Urk. 7/63) führte Dr. B.___ in der Eingabe vom 5. März 2009 aus, aus seiner Sicht und auch aus Sicht des langjährigen Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe sich ihr Gesundheitszustand seit 2003 in erheblicher Weise verschlechtert.

4.       Bei der Leistungsanmeldung machte die Beschwerdeführerin lediglich geltend, nebst den bereits bekannten somatischen Beeinträchtigungen - aktenkundig aus dem Abklärungsverfahren im Zusammenhang mit der Zusprechung der von 1. November 2000 bis 30. September 2002 befristeten Rente (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/53) - bestehe ein schweres psychisches Leiden sowie Schlaflosigkeit. Konkretere Angaben machte sie nicht und sie reichte auch keinen Arztbericht ein.
Dr. B.___ machte in der Stellungnahme vom 5. März 2009 ebenfalls keine konkreten Angaben. Er hielt lediglich fest, aus seiner Sicht und aus derjenigen des Hausarztes habe sich der Zustand seit 2003 verschlechtert. Konkretisierende Angaben zu Art und Ausmass der gesundheitlichen Verschlechterung fehlen gänzlich.
         Mit ihren eigenen Ausführungen sowie auch mit der Stellungnahme von Dr. B.___ vermochte die Beschwerdeführerin eine wesentliche und damit leistungsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht glaubhaft darzulegen. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
         Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ am 7. Mai 2009 einen ausführlichen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete (Urk. 7/72). Die Beschwerdegegnerin behandelte dieses im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/74) als weiteres Leistungsgesuch, das nunmehr materiell geprüft wird (vgl. Urk. 6 S. 2).

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig.

6.
6.1     Da die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, ist zu prüfen, ob die nötigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Während die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit einer Vertretung ohne weiteres zu bejahen sind, ist die Bedürftigkeit näher zu prüfen. Am 2. September 2009 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) sowie verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 13/1-9).
6.2     Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit gab die Beschwerdeführerin an, weder sie noch ihr Ehemann verfügten über ein Einkommen (Urk. 12 S. 3 Ziff. III.1-8).
         Aus der Steuerberechnung des Steueramtes der Stadt D.___ vom 14. November 2008 ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 2007 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 64'150.-- erzielte (Urk. 13/1). Aufgrund nicht eingereichter Unterlagen über die Erwerbsituation in den nachfolgenden Jahren sind die aktuellen Erwerbsverhältnisse unbekannt.
         Fest steht, dass keine Sozialhilfe bezogen wird. Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit erklärte die Sozialabteilung der Stadt D.___, die Beschwerdeführerin beziehe keine wirtschaftliche Hilfe (Urk. 12 S. 1 lit. B). Da keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielt. Mangels Angaben über die aktuellen Verhältnisse, zu deren Einreichung die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, ist auf die Verhältnisse des Jahres 2007 abzustellen und weiterhin von einem Jahreseinkommen von Fr. 64'150.-- auszugehen. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'345.--. 
6.3     Der monatliche Bedarf der gesuchstellenden Person ist praxisgemäss entsprechend den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 zu ermitteln.
         Der Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltgemeinschaft beträgt gemäss Ziff. II des Kreisschreibens Fr. 1'700.--. Der Grundbetrag deckt die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und sämtliche Energiekosten (ohne Heizung).
        
         Hinzu kommen die Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag gemäss Ziff. III des Kreisschreibens. Der im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit geltend gemachte Mietzins (Urk. 12 S. 5 Ziff. 5) beträgt gemäss eingereichter Kopie des Mietvertrages Fr. 1'190.-- pro Monat (Urk. 13/5).
         Für die Heizkosten sind Fr. 79.-- einzusetzen. Gemäss Heizkostenabrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 entfielen auf die Wohnung der Beschwerdeführerin Heizkosten von insgesamt Fr. 948.-- (Urk. 13/8 S. 2).
         Nicht belegt sind die monatlichen Prämien für die Krankenkasse. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit beträgt die auf sie entfallende Prämie Fr. 279.--, dies unter Berücksichtigung einer Prämienverbilligung (Urk. 12 S. 5 Ziff. 8). Die Prämie des Ehemannes ist nicht bekannt. Hierzu machte die Beschwerdeführerin weder Angaben noch reichte sie einen Beleg ein. Es rechtfertigt sich, für ihn einen analogen Betrag vorzusehen. Die monatlichen Prämienkosten für die Krankenkasse sind mithin auf höchstens Fr. 600.-- zu veranschlagen.
         Für das Telefon machte die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 112.-- pro Monat geltend. Der Betrag ist nicht belegt. Da er aber im Bereich des Üblichen liegt, ist er zu übernehmen.
         Die Prämie für die Privathaftpflicht- und Hausratversicherung beläuft sich auf Fr. 148.30 pro Jahr (Urk. 13/6). Dies entspricht einer monatlichen Belastung von Fr. 12.--.
         Für die Rückstellungen für Steuern sind monatlich Fr. 250.-- (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 17.-- (direkte Bundessteuer) vorzusehen. Die Berechnung erfolgte mangels Belegen mittels Steuerrechner des Kantonalen Steueramtes Zürich (www.steueramt.zh.ch > Steuerberechnung > Natürliche Personen) basierend auf dem für das Jahr 2007 bescheinigten steuerbaren Einkommen des Ehepaares von Fr. 47'000.-- (Urk. 12 S. 7, Urk. 13/2).
         Nicht berücksichtigt werden können die Versicherungskosten für das auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Motorfahrzeug (vgl. Urk. 13/7). Es ist nicht ersichtlich, dass oder aus welchem Grund sie auf dieses Fahrzeug angewiesen ist.
         Die Beschwerdeführerin reichte zwei Belege betreffend Arztkosten (Dr. B.___) ein (Urk. 13/3-4). Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die psychiatrische Behandlung zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung gehen.
         Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg der E.___ betreffend einen ausstehenden Konsumkredit in der Höhe von Fr. 17'225.35 (Stand 30. Juni 2009) ein. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten von Fr. 687.50 (Urk. 13/9). Die Bezahlung der Prozesskosten geht der Verpflichtung zu Rückzahlung aus Privatkrediten vor, weshalb diese Kosten in der vorliegenden Berechnung ausser Acht fallen.
6.4     Das Total der Ausgaben (inkl. Grundbetrag) beläuft sich auf Fr. 3'960.--. Nach Abzug der monatlichen Einkünfte von Fr. 5'345.-- verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'385.--. Praxisgemäss wird bei Ehepaaren ein Freibetrag von Fr. 500.-- pro Monat berücksichtigt. Der Überschuss beträgt nach Abzug des Freibetrages noch Fr. 885.--. Damit ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die Gerichtskosten (vgl. vorstehende Erwägung 5) zu tragen. Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu verneinen und demgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).