IV.2009.00541
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2009 ab 1. Juli 2008 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. März 2008 einen solchen auf eine Dreiviertelsrente bejaht hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Mai 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab Februar 2009 und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2009 (Urk. 5),
unter Hinweis
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 6/38) vom 1. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009 eine ganze Rente und mit einer weiteren Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 6/39) vom 1. März bis zum 30. April 2009 eine Dreiviertelsrente, jeweils mit Zahlungsanweisung für den Monat Juni 2009, ausrichtete,
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass sich die 1956 geborene Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine seit dem 10. Juli 2007 bestehende psychische Veränderung nach akuter psychischer Störung am 11. Oktober 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 6/1),
dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2007 wegen wahnhaften Störungen (ICD-10: F22.0) mit religiösem Wahn und Grössenideen nach ärztlich angeordnetem fürsorgerischem Freiheitsentzug in das Psychiatriezentrum Y.___, Z.___, eingewiesen worden war, wo sie bis zum 7. August 2007 verblieb (Urk. 6/16/13-16),
dass sie am 8. August 2007 in deutlich gebessertem psychischen Zustand für eine teilstationäre Behandlung in das Tageszentrum der Klinik A.___ eintrat (vgl. Urk. 6/16/15),
dass die Beschwerdeführerin bei Austritt aus der Klinik A.___ am 27. September 2007 die Wiederaufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit plante (Bericht der Klinik A.___ vom 21. Februar 2008, Urk. 6/16/6), was aber offenbar gemäss Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2007 misslang (Urk. 6/9/9),
dass Dr. B.___ am 13. August 2008 (Urk. 6/17) den allgemeinen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber jenem vom November 2007 als stabilisiert sowie leicht verbessert bezeichnete und angab, bei guter Compliance sei eine weitere Stabilisierung und - da eine 50%ige Tätigkeit in geschütztem Rahmen tadellos gelinge - eine Teilzeittätigkeit ab September 2008 denkbar,
dass der Psychiater am 14. November (Urk. 6/18) bzw. 17. Dezember 2008 (Urk. 6/19) eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft im Umfang von zwei bis zu höchstens vier Stunden täglich als zumutbar bezeichnete,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2009 (Urk. 6/22) als Schadenminderungspflicht die Weiterführung der psychiatrischen Therapie auferlegt wurde,
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 23. März 2009 mitteilte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie habe sich am 22. Februar 2009 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen (Urk. 6/30),
dass in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung eines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 30. Januar 2009 (Urk. 6/24) abgelaufen war, weshalb die Beschwerdegegnerin erklärte, der Einwand sei mittels Beschwerde geltend zu machen (Urk. 6/31),
dass sich mit Blick auf diesen Verlauf die Zusprache einer ganzen Rente bis Ende Februar 2009 als korrekt, der medizinische Sachverhalt ab Februar/März 2009 hingegen als unvollständig erweist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass diese abzuklären haben wird, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Februar 2009 tatsächlich verschlechterte,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab März 2009 zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2009 sowie die Verfügung vom 18. Juni 2009 betreffend Rente ab 1. März 2009 insoweit aufgehoben werden, als damit nicht ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. März 2009 bejaht wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den diesbezüglichen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab März 2009 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5 (Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2009)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).