Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00542[9C_124/2011]
IV.2009.00542

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 22. Oktober 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1963 geborene A.___ war von September 1992 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per Ende September 2006 als Hilfsarbeiter für die Firma B.___ AG tätig gewesen (Urk. 8/6). Im August 2006 meldete er sich (unter anderem) unter Hinweis auf seit Januar 2006 bestehende Rücken- und Knieprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Arbeitsvermittlung beziehungsweise eine Rente (Urk. 8/1). Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte zahlreiche ärztliche Stellungnahmen ein - insbesondere ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des C.___ - und führte erwerbliche Abklärungen durch. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2008 (Urk. 8/34) stellte sie dem Versicherten, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 45 %, die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2007 in Aussicht und erliess am 27. April 2009 eine dem Vorbescheid vom 25. Juli 2008 entsprechende Verfügung (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2009 liess der Versicherte am 26. Mai 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Übrigen stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 24. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, zwar sei der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Beginn: 1. Januar 2006) in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter vollständig arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen ausgeübt, ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, höchstens seltenes Benützen von Treppen oder Leitern) bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 2).
2.3         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide zum Einen an nachweisbaren körperlichen Beschwerden, zum Anderen an einer somatoformen Schmerzstörung und einer davon losgelösten depressiven Erkrankung von erheblichem Schweregrad. Da somit eine erhebliche Komorbidität vorliege, genüge diese allein, um von einer Unzumutbarkeit einer Verwertung einer allenfalls noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mit Blick auf weitere Faktoren wie den sozialen Rückzug, den primären Krankheitsgewinn sowie die damit einhergehende Untherapierbarkeit der persistierenden Beschwerden, sei eine sozialpraktische Unzumutbarkeit eines Arbeitserwerbs erst recht gegeben (Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Januar 2007 eine rezidivierende mittel- bis schwergradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11, ICD-10 F33.2) auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderungen. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. D.___ den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25/9).
3.2
3.2.1   Im rheumatologischen Teilgutachten des E.___ vom 28. Dezember 2006 (Urk. 8/21/11 ff.) wurden die Diagnosen einer starken Adipositas, eines Panvertebralsyndroms (im Zeitpunkt der Untersuchung ohne radikuläre Zeichen), eines Verdachts auf eine beginnende Gonarthrose links sowie eines Nikotinabusus gestellt. Hauptproblem des Beschwerdeführers sei die starke Adipositas, die seine Kniebeschwerden verschlimmere. Das Panvertebralsyndrom hindere ihn stark bei rückenbelastenden Arbeiten (Urk. 8/21/15). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Rheumatologe des E.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit mit normaler Leistungsfähigkeit zu 100 % ausüben könne. Günstig seien für ihn vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln und den üblichen Pausen. Ungünstig sei eine vornüber gebeugte oder kauernde Körperhaltung. Kniend könne er nicht arbeiten. Gehen könne er wegen den Kniebeschwerden nur etwa zehn Minuten kontinuierlich und dies eher langsam. Treppen oder Leitern könne er nur gelegentlich benutzen. Eine stehende Tätigkeit könne er nicht über längere Zeit ausüben (5 % bis 10 %). Er könne Lasten bis 20 kg heben und im normalen Ausmass über Kopfhöhe arbeiten, da er eine kräftige Armmuskulatur habe und keine Schulterschmerzen angebe (Urk. 8/21/16).
3.2.2   Der psychiatrische Teilbegutachter des E.___ führte am 13. Juli 2007 aus, diagnostisch sei in Anwendung der ICD-10 von einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen. Auf der psychisch-geistigen Ebene werde die Leistungsfähigkeit durch die depressive Verstimmtheit, formale Denkstörungen (Gedankenkreisen) sowie eine leichte Antriebsminderung, rasche Erschöpfbarkeit und sozialen Rückzug erheblich gemindert. Auf der körperlichen Ebene bewirke das somatische Syndrom (Störung der Vitalgefühle) im Rahmen der depressiven Störung sowie die Fixierung auf die Schmerzen eine vermehrte Erschöpfbarkeit und geringere Belastbarkeit. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei der Beschwerdeführer durch seine Antriebsminderung und seinen sozialen Rückzug eingeschränkt. Gesamthaft sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit in einem ruhigen stressarmen, gut strukturierten Arbeitsumfeld mit eher kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre in einem Pensum von 50 % möglich (Urk. 8/21/7).
3.3     Mit Bericht vom 28. Mai 2008 hielt der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, fest, durch die bisherige Therapie sei es zu einer geringen Besserung des Zustandes gekommen. Die Symptome hätten sich etwas gelindert. Trotzdem leide der Beschwerdeführer immer noch unter zeitweise starken Verstimmungen, intensiven Ängsten und Lustlosigkeit. Er fühle sich immer müde, könne trotzdem aber oft nicht ruhig schlafen. Innerlich sei er ruhiger. Obwohl die Schmerzen zeitweise immer noch ausgeprägt seien, sehe er seine Zukunft optimistischer. Er sei nicht mehr so entmutigt, wie er es am Anfang der Therapie gewesen sei. Im Übrigen bestätigte Dr. D.___ die von ihm erhobenen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderungen, wobei er die Episode der depressiven Störung als gegenwärtig mittelgradig einschätzte. Der Zustand habe sich trotz der Therapie chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. D.___ den Beschwerdeführer nunmehr nur noch zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4).
3.4    
3.4.1   Im Gutachten des C.___ vom 19. Juni 2008 (Urk. 8/30) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 8/30/12):
"1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.1)
 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
       -  Chondrosen L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen bis Herniationen   ohne Neurokompromittierung (MRI 1/06)
       -  Status nach lumboradikulärem Syndrom L3 und L4 links 2000 bei nach   kranial luxierter Diskushernie L3/4 links
 4.  Mediale Gonarthrose links mehr als rechts (ICD-10 M17.0)
 5.  Muskuläre Dysbalance vom Becken-Oberschenkeltyp (ICD-10 M79.1)"
3.4.2   Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter des C.___ - gestützt auf einen multidisziplinären Konsensus - aus, durch die objektivierbaren Befunde sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule, wie auch der unteren Extremitäten mässiggradig eingeschränkt. Daraus resultiere aus rheumatologischer Sicht für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und für mittelschwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer gegenwärtig leichten Episode gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer über das somatisch objektivierbare Ausmass verstärkt empfundenen Beschwerden könnten auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurückgeführt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit entstehe aus psychiatrischer Sicht durch die leichte depressive Episode. Diese betrage 20 %. Die internistischen und anderweitigen somatischen Befunde hätten keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei wegen der vorwiegend stehenden Arbeitshaltung nicht mehr geeignet. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit und für mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Insgesamt könne seit Januar 2006 von einer über die Zeit gemittelten andauernden Arbeitsunfähigkeit von 20 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/30/13).
3.5     Vom 28. Juli bis 21. August 2008 war der Beschwerdeführer zwecks muskuloskelettaler Rehabilitation in der Klinik F.___ hospitalisiert. Im Bericht der Klinik vom 19. August 2008 wurden nebst einem chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, Gonarthrosen beidseits, Adipositas und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F32.10) auch eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert (Urk. 8/45/1).
3.6         Gestützt auf ihre Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2009 kam Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), zum Schluss, dass die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen nicht übernommen werden könnten. Es liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Die rezidivierende depressive Störung sei aktuell wie zum Zeitpunkt des C.___-Gutachtens leicht. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die rezidivierende depressive Störung und die Schmerzstörung aus. Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für alle Tätigkeiten, wie sie im C.___-Gutachten festgehalten worden sei, bestätigt werden. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der beklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um zu 80 % einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/48/5).

4.
4.1     Das Gutachten des C.___ vom 19. Juni 2008 (Urk. 8/30) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation nachvollziehbar und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. In somatischer Hinsicht deckt sich die Beurteilung der C.___-Gutachter weitgehend mit der im Gutachten des E.___ vom 28. Dezember 2006 festgehaltenen Einschätzung. Übereinstimmend wurde die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit mit normaler Leistungsfähigkeit zu 100 % ausüben könne (vgl. Urk. 8/21/16, 8/30/11). Davon abweichende ärztliche Stellungnahmen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Sodann hat der psychiatrische Gutachter des C.___ mit Blick auf die früheren ärztlichen Stellungnahmen überzeugend dargelegt, dass keine Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei noch nie suizidal gewesen und nie stationär behandelt worden. Im Vordergrund stehe die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, die keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Nach wie vor sei die Beziehung zu seiner Ehefrau gut; er habe Kontakt zu einem Freund und zu seinen zahlreichen in der Schweiz lebenden Verwandten. Regelmässig unternehme er Spaziergänge, sehe fern und führe kleinere Arbeiten im Haushalt aus. Er sei auch gekränkt, da er seit Jahren durch den Vorarbeiter schikaniert worden sei und trotz seiner Anstrengungen schliesslich die Kündigung erhalten habe. Dies könne zur subjektiven Krankheitsüberzeugung beitragen (Urk. 8/30/8 Ziff.  4.1.7). Gestützt auf diese Darlegungen kam das C.___ zum ebenso überzeugenden Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um zu 80 % einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 8/30/8 Ziff.  4.1.5). Diese Auffassung wurde von der Psychiaterin des RAD gestützt auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers bestätigt (Urk. 8/48/5).
4.2     In Bezug auf die im Vergleich zum C.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater, Dr. med. D.___, ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis). Soweit Dr. D.___ im Gegensatz zu den Gutachtern des C.___ andere Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit zog, ist dem polydisziplinären C.___-Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen. In Bezug auf die im Bericht der Klinik F.___ vom 19. August 2008 diagnostizierte mittelgradige depressive Störung (Urk. 8/45/1) ist einerseits zu bemerken, dass nicht klar ist, ob sich die berichtenden Mediziner dabei auf eine eigene fachärztliche Diagnose stützen konnten oder ob sie lediglich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters wiedergaben ("Er wurde uns nun bei oben genannten Diagnosen zur muskuloskelettalen Rehabilitation zugewiesen" [Urk. 8/45/1]). Letzteres kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, zumal ein Assistenzarzt und ein Oberarzt, dessen medizinische Spezialisierung nicht angegeben wurde, sowie der Chefarzt der Abteilung Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, soweit ersichtlich aber nicht ein Spezialarzt für Psychiatrie, für den Bericht verantwortlich zeichneten (Urk. 8/45/2). Im Übrigen äussert sich der genannte Bericht weder zur Frage der Arbeitsfähigkeit, noch setzt er sich mit den früheren ärztlichen Stellungnahmen auseinander. Er ist deshalb ebenso wenig geeignet, die Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des C.___ sowie auf die Beurteilung der Psychiaterin des RAD in Zweifel zu ziehen. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) zu verzichten und auf die Ergebnisse des C.___-Gutachtens und der Beurteilung des RAD abzustellen. Somit steht nach dem Gesagten fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre.

5.
5.1     Der - für den Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung relevante (BGE 129 V 222 Erw. 4.2 S. 223) - Rentenbeginn fällt ins Jahr 2007 (ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Das Einkommen, das der Beschwerdeführer in diesem Jahr ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), ist gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, bei der er zuletzt tätig war, festzusetzen. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 31. August 2006 (Urk. 8/6/2) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Bruttoeinkommen von Fr.   72'138.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2006 und 2007 errechnete die IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr.   74'171.70 (vgl. Urk. 2), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 1). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
5.2     Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist ebenso unbestrittenermassen anhand der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 27. April 2009 (BGE 131 V 9 Erw. 1 S. 11) keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr.   4'732.-- auszugehen (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1, Total Männer). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41,7 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2010 Heft 11, S. 98 Tabelle B 9.2 Total) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,6 % im Jahr 2007 (Nominallohnindex Männer 2006-2009, gemäss Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.05, total [www.bfs.admin.ch]) ergibt sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr.   48'116.-- (12 x Fr.   4'732.-- : 40 x 41,7 x 1,016 x 0,8).
5.3         Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen (siehe AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) können beim Beschwerdeführer lediglich die Umstände lohnmindernd ins Gewicht fallen, dass er keine Schwerarbeit mehr verrichten und nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann. Andere Gründe, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, werden weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich, zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment weder der Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C; vgl. Urk. 8/7/4) noch das Alter die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, zusätzlich schmälern. Unter Gewährung des von der Verwaltung mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 126 V 75 ff.) angemessen festgesetzten leidensbedingten Abzugs von 15 %, ist dem Beschwerdeführer noch zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr.   40'899.-- (Fr. 48'116.-- x 0.85) zu erzielen. Im Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich demnach - wie die IV-Stelle zutreffend festgehalten hat - eine Invalidität von 45 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, weshalb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist (Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 8C_991/2008, Erw. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2008, 8C_530/2008, Erw. 3 mit Hinweisen).
6.2     Der Beschwerdeführer war mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 5) unmissverständlich zur Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Verhältnisse unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen etc. [vgl. Urk. 5 S. 2 Dispositiv-Ziff. 2]) verpflichtet sowie mit aller Deutlichkeit auf die im Unterlassungsfalle zu gewärtigenden Konsequenzen hingewiesen worden. Er hat abgesehen von im vorliegenden Fall nicht aussagekräftigen Empfangsscheinen für getätigte Einzahlungen (Urk. 11/1-10) keinerlei Belege - insbesondere weder den Mietvertrag noch eine Lohnabrechnung seiner Frau noch eine Rechnung der Krankenkasse - eingereicht, obwohl diesen Unterlagen zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Situation eine massgebende Bedeutung zugekommen wäre. Zudem sind die Angaben zur ebenfalls relevanten Frage, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, unklar und unvollständig. Einerseits wurde in der betreffenden Frage vor dem Begriff "Rechtsschutzversicherung" das Wort "keine" eingekreist, anderseits wurde weiter unten angefügt "Doch Orion Rechtsschutz", ohne allerdings wie verlangt anzugeben, weshalb diese Versicherung allfällige Verfahrens- oder Vertretungskosten nicht übernimmt (Urk.  10 S. 1). Aus den genannten Gründen ist - ohne dass darin ein überspitzter Formalismus erblickt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2008, 9C_887/2008, Erw. 3.2) - androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Eine solche scheint mit Blick auf die Erklärung des Steueramtes Schlieren vom 16. Juni 2009 (Selbsttaxation im Jahr 2009 [prov.]: Rein-Einkommen Fr.   71'600.--, Vermögen Fr.   13'000.-- [vgl. Urk. 10 S. 7]) ohnehin zumindest als zweifelhaft. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, wobei offen gelassen werden kann, ob die übrigen Voraussetzungen für dessen Bewilligung (Notwendigkeit oder Gebotenheit der Vertretung, fehlende Aussichtslosigkeit) erfüllt wären.
6.3     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr.   500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
          
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr.   500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Personalvorsorgestiftung der B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).