Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00543
IV.2009.00543

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm


Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

            



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, ist gelernte Coiffeuse und war von Mai 1985 bis Oktober 1999 selbständigerwerbend. Ab November 1999 war sie während drei Tagen pro Woche als Aussendienstmitarbeiterin für Coiffeurprodukte tätig (Urk. 8/1/4 und Urk. 8/2). Am 11. November 1999 erlitt sie einen Auffahrunfall und leidet seither an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des Nackens (Urk. 8/5/27).
         Am 9. August 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/2) und zog den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizinerin, vom  7. Oktober 2001 (Urk. 8/6), die von der Z.___ Versicherungsaktiengesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. Juli 2001 (Urk. 8/23/10) und des Kantonsspitals F.___ vom 26. Juni 2003 (Urk. 8/24) bei. Ausserdem nahm die IV-Stelle am 6. Februar 2002 eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/10) vor. Mit Verfügung vom 25. März 2004 (Urk. 8/34) sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einer 60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich sowie einem Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % rückwirkend ab dem 11. November 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/34).  
         Im Zuge einer amtlichen Revision holte die IV-Stelle im Mai 2007 bei der Versicherten den Fragebogen für eine Rentenrevision ein (Urk. 8/54), zog den medizinischen Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeinmediziner, vom 18. Februar 2008 (Urk. 8/62) sowie drei Arztberichte vom D.___ in der Türkei, wovon zwei in türkischer und einer in englischer Sprache abgefasst wurden (Urk. 8/62/10 und Urk. 8/79), bei und nahm am 4. Juli 2008 erneut eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/67) vor. Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2009 kündigte sie der Versicherten ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 0 % eine Rentenaufhebung an (Urk. 8/76). Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/80). Mit Verfügung vom 28. April 2009 wurde die Rente entsprechend dem Vorbescheid aufgehoben (Urk. 2). 

2.         Dagegen liess die Versicherte am 28. Mai 2009 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2007 beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Im Rahmen der Replik vom 17. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren zuvor gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 3. September 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
c. 1.2        Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 Erw. 1a).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der rentenaufhebenden Verfügung aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Zudem sei sie heute als voll erwerbstätig zu qualifizieren. Trotz Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges ergebe sich keine Invalidität mehr (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss den von Dr. C.___ erhobenen Befunden nach einer im Mai 2007 erlittenen Fraktur aus medizinisch-theoretischer Sicht verschlechtert. Anhand der beiden türkischen Arztberichte, welche sich einzig auf die neu hinzugetretene Fraktur beziehen würden, könne nicht abgeleitet werden, die gesundheitliche Einschränkung sei insgesamt weggefallen. Im englischsprachigen Bericht seien dagegen ausschliesslich bestimmte eng umrissene Unfallfolgen beurteilt worden. Der Kurzbericht der E.___ vom 10. März 2008 sei ausserordentlich knapp und genüge nicht, um eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nachzuweisen. Die Neuqualifizierung als zu 100 % Erwerbstätige ab 23. Mai 2007 werde hingegen nicht bestritten. Bei der Invaliditätsbemessung sei bezüglich des Valideneinkommens auf ihre Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Aussendienst in der Höhe von Fr. 66'000.-- abzustellen (Urk. 1 und Urk. 11).
3.      
3.1     Die ursprüngliche Verfügung vom 25. März 2004 (Urk. 8/34), mit der der Beschwerdeführerin ab dem 11. November 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, basierte hauptsächlich auf dem von der Unfallversicherung eingeholten Gutachten des Kantonsspitals F.___, Rheumaklinik, vom 26. Juni 2003 (Urk. 8/30/2). Darin wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule bei Heckauffahrunfall am 11. November 1999, segmentale Funktionsstörung mit Tendomyose im Musculus levator scapulae rechts, degenerative Veränderungen der Halswirbelkörper 5/6 sowie eine leicht ausgeprägte Hirnfunktionsstörung bei Status nach wiederholten Basaliomen am Kopf. Seit dem Heckauffahrunfall leide die Beschwerdeführerin an rascher Ermüdbarkeit, an Konzentrationsstörungen sowie an belastungsabhängigen rechtsseitigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Arm. Sie sei seit dem 17. April 2001 während der Heilungsphase bis zum November 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 30 % arbeitsfähig. Es könne ihr die Fortführung und allenfalls sogar die Intensivierung des allgemeinen Fitnesstrainings empfohlen werden. Von spezifischen Behandlungen im Bereich der schmerzhaften Halswirbelsäulenmuskulatur könne nach dreijähriger Dauer keine namhafte Verbesserung erwartet werden. Eine Operation sei nicht möglich (Urk. 8/24).
3.2     Die im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgenommene Untersuchung durch Dr. C.___ vom 16. Februar 2008 ergab als Diagnose einen Status nach HWS-Distorsion und zeigte, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich durch einen Sturz im Frühjahr 2007 eine BWK-12-Fraktur erlitten hatte. Seither hätten sich die Rückenbeschwerden auf den Bereich des thorakolumbalen Übergangs ausgebreitet und auch die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich eher verstärkt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei sie sicher nicht mehr arbeitsfähig. Er könne die Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen. Dies müsse seiner Meinung nach wieder mittels eines Gutachtens geschehen. Ob die Arbeitsfähigkeit anhand einer leidensangepassten Tätigkeit erhöht werden könne, sei aufgrund der chronischen Verspannungen sehr fraglich (Urk. 8/62). Im Bericht von Dr. C.___ vom 26. Mai 2009, welcher von der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, zeigte sich das Beschwerdebild subjektiv als weiter verschlechtert. Im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule seien Dauerschmerzen vorhanden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, längere Zeit zu stehen oder zu sitzen. Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber seien ihr unmöglich. Die verminderte Konzentrationsfähigkeit, die rasche Ermüdbarkeit, die Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule, der paravertebralen Muskulatur und des ganzen Schultergürtels seien unverändert. Zusätzlich bestehe eine depressive Verstimmung. Auch objektiv würden sich die Befunde im Vergleich zu seinem früheren Bericht leicht schlechter darstellen. Er werde die Beschwerdeführerin einem Rheumatologen zuweisen (Urk. 3/3).  
         Aus dem Bericht der E.___ vom 25. September 2007 sowie den drei Berichten des Spitals D.___ in türkischer und englischer Sprache geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 26. April 2007 in der Türkei auf den Rücken stürzte und sich eine Th-12-Fraktur zuzog (Urk. 8/64, Urk. 8/62/10 und Urk. 8/79).

4.
4.1     Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab dem 23. Mai 2007 zu 100 % erwerbstätig wäre, ist unter den Parteien unbestritten. Demnach haben sich die tatsächlichen Verhältnisse sicher insoweit verändert, als die Beschwerdeführerin neu ab dem 23. Mai 2007 als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist.
4.2     Aus medizinischer Sicht kann - entgegen der Beurteilung von Dr. N.___, Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. März 2008 (RAD, Urk. 8/73 S. 2) - nicht von einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Insbesondere äusserte sich Dr. C.___ im Bericht vom 16. Februar 2008 (Urk. 8/62) dahingehend, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch die BWK-12-Fraktur eher verschlechtert habe. Er könne aber betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Angaben machen, und empfahl eine Begutachtung (Erwägung 3.2 oben). Im neusten Bericht vom 26. Mai 2009 sprach er sodann von einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit seinem letzten Bericht (Urk. 3/3). Demnach zeigt sich, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin keineswegs von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann.
         Die übrigen Arztberichte äussern sich weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit, noch weisen sie eine deutliche Verbesserung der Gesundheitssituation aus. Dem Bericht der E.___ vom 25. September 2007 sowie den drei Berichten des Spitals D.___ in türkischer und englischer Sprache (Urk. 8/64, Urk. 8/62/10 und Urk. 8/79) lässt sich lediglich, aber immerhin, entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Sturzes am 26. April 2007 in der Türkei eine Th-12-Kompressionsfraktur erlitt. Alle Berichte sind äusserst kurz gehalten und setzen sich nicht mit dem Verlauf des Gesundheitszustandes seit dem Auffahrunfall im November 1999 respektive der Verfügung vom 25. März 2004 bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchung auseinander. Insbesondere wären von den untersuchenden Ärzten zur Beurteilung, ob sich seit der ursprünglichen Rentenzusprechung tatsächlich eine Verbesserung ergeben hat, die gesamten medizinischen Vorakten beizuziehen und im Sinne einer Verlaufsprüfung zu würdigen gewesen. Dies ist in keinem der genannten Berichte geschehen. Des Weiteren basierte die Beurteilung des RAD, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/73/3), nicht auf einer eigenständigen medizinischen Untersuchung, sondern gab lediglich die Berichte betreffend die Th-12-Fraktur wieder, welche ihrerseits keine Verbesserung der Gesundheitssituation belegen.
4.3         Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich lediglich Dr. C.___ mit dem gesamten Verlauf des Gesundheitszustandes auseinandersetzte. Er stellte jedoch keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung fest, wobei er bezüglich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit keine Angaben machen konnte. Die übrigen Berichte der E.___ und des Spitals D.___ erweisen sich zur Beurteilung des Verlaufes als ungenügend, da sie sich lediglich auf das Sturzereignis vom April 2007 beziehen und die medizinische Vorgeschichte sowie die dazugehörenden Vorakten nicht berücksichtigten. Die Sache erweist sich daher nicht als spruchreif, erneute Abklärungen sind erforderlich. Insbesondere wird anhand eines Gutachtens abzuklären sein, ob und inwiefern eine Veränderung der medizinischen Situation eingetreten ist und in welchem Rahmen der Beschwerdeführerin die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit zugemutet werden können.
         Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2009 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.     


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. April 2009  aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).