IV.2009.00544

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 3. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder, meldete sich am 5. November 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/11) erstellen und holte einen Bericht der Rheumapoliklinik des Y.___ vom 13. Dezember 2007 ein (Urk. 8/16). Sie zog die Akten des Unfallversicherers, der Z.___ (Urk. 8/17), sowie diejenigen des Krankentaggeldversicherers, der A.___, bei (Urk. 8/20) und holte den Arbeitgeberbericht bei der B.___ vom 18. Januar 2008 ein, wo die Versicherte vom 18. Mai 1990 bis zum 30. September 2007 angestellt war, bis ihr diese Stelle krankheitsbedingt gekündigt wurde, nachdem sie ihren effektiv letzten Arbeitstag am 3. Oktober 2006 geleistet hatte (Urk. 8/21). Die IV-Stelle liess sich auch den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 5. Februar 2008 zukommen (Urk. 8/22/1-6, inklusive Beilage weiterer Arztberichte [Urk. 8/22/7-13]) und nahm weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/26-27). Am 3. Juli 2008 erging der Vorbescheid (Urk. 8/32), gegen welchen die Versicherte Einwände vorbrachte (Urk. 8/39). So wurde in der Folge noch ein weiterer Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 14. November 2008 (Urk. 8/43) eingeholt. Am 29. April 2009 erging die Verfügung, mit welcher der Versicherten ab 1. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2008 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Ab Juni 2008 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 28 % kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
1.2         Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 27. Mai 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 29. April 2009 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine unbefristete ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-56). Am 2. Juli 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Erstreckungsgesuch vom 7. September 2009 (Urk. 11) bzw. 29. September 2009 (Urk. 12) bat die Rechtsvertreterin jeweils um Fristverlängerung, da inzwischen noch eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie eine Skelettszintigraphie durchgeführt worden seien, auf deren Berichte sie noch warte. Am 27. November 2009 erfolgte die Replik, mit welcher unter anderem geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung (Urk. 14). In der Beilage fand sich ein Operationsbericht der E.___ vom 7. Oktober 2009 (Urk. 15). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Duplik (Urk. 19).
1.3     Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Berichte der EFL und der Skelettszintigraphie als auch des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einzureichen (Urk. 21). Ebenso wurde sie ersucht, die Ärzte der E.___ vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Urk. 23). Die geforderten Unterlagen wurden in der Folge dem Gericht eingereicht (Urk. 25/1 und Urk. 29/1-2). Zusätzlich stellte das Gericht den Ärzten der E.___ Zusatzfragen und forderte die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ein (Urk. 26). Mit Bericht vom 2. März 2010 erfolgte die Antwort der E.___ unter Beilage der vollständigen Krankenakten (Urk. 31-32/3). Am 18. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin noch einen Austrittsbericht der F.___ nach (Urk. 33).

2.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab Juni 2008, d. h. ob ihr ab 1. Oktober 2007 eine unbefristete ganze Invalidenrente zusteht.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint dies, da die Beschwerdeführerin nach dem 31. Mai 2008 nur noch einen Invaliditätsgrad von 28 % aufweise (Urk. 2).
1.3     Die Beschwerdeführerin hingegen lässt vorbringen, sie sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in keiner Weise zu 80 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Auch sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand ab Mai 2008 verbessert haben soll (Urk. 1). Im Gegenteil habe sich die gesundheitliche Situation gestützt auf die entzündliche Grunderkrankung erneut verschlechtert (Urk. 24).


2.      
2.1         Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.8     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Der Allgemeinpraktiker Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Februar 2008 eine Diskushernie C6/7 links, eine Psoriasis, eine chronische Tendovaginitis, einen Teilriss des Musculus Gastrocnemius links, ein Halswirbelsäulen-(HWS) Distorsionstrauma, eine Skoliose der HWS sowie eine Arthritis und hielt ab 3. Oktober 2006 weder die angestammte, noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit für zumutbar. Eigene Befunde erhob er nur wenige, und diese sind überdies unleserlich dargestellt (Urk. 8/22/1-6).
         Den von Dr. C.___ erwähnten Muskelfaserriss an der linken Wade zog sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben am 3. Oktober 2006 bei einer Drehbewegung in einer Umkleidekabine zu. Am 6. Oktober 2006 erlitt die Beschwerdeführerin zudem als Beifahrerin anlässlich eines Auffahrunfalls eine geringgradige HWS-Distorsion. Für beide Ereignisse erbrachte vorerst die Z.___ Versicherung als zuständiger Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten; siehe Urk. 8/17), stellte diese jedoch mit Verfügungen vom 27. Juli 2007 per Ende November 2006 wieder ein, da einerseits der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. Oktober 2006 und der HWS-Problematik zu verneinen sei, und andererseits die unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 3. Oktober 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als abgeheilt gälten (Urk. 8/17/44-47). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (Urk. 8/18). Nach einer Wartezeit von 30 Tagen, d.h. ab 31. Dezember 2006 erbrachten die A.___ Krankentaggeldleistungen gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. C.___ (Urk. 8/20).
3.2     Dem Bericht des Y.___ vom 4. September 2007 an Dr. med. G.___, FMH für Chirurgie, ist zu entnehmen, dass der klinische Untersuch eine Fasciitis plantaris links mehr als rechts ergab. Da Enthesiopathien im Rahmen einer Psoriasis-assoziierten Spondylarthropathie auftreten könnten, sei eine Skelettszintigraphie erfolgt. Diese ergab ebenfalls eine Plantarfasziitis links sowie Arthritiden an den Metacarpophalangeal (MCP)-Gelenken II-IV rechts. Konventionell radiologisch fanden sich an den MCP-Gelenken keine Usuren und klinisch keine palpablen Synovitiden. Bei bekannter Psoriasis wurde eine Psoriasisarthritis diagnostiziert (Urk. 8/22/7-9). Zu der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert sich der Bericht nicht.
         Aus dem Bericht vom 13. Dezember 2007 an die Beschwerdegegnerin geht hervor, dass nach dem Teilriss der Wadenmuskulatur links aktive und passive Physiotherapien mit Ultraschall zu einer Verbesserung der Wadenschmerzen links geführt haben. Im weiteren Verlauf seien dann aber heftige Fersenschmerzen beidseits aufgetreten. Diese seien besonders am Morgen ausgeprägt, tagsüber verbesserten sie sich klar. Zudem leide sie seit einem Unfall (Heckkollision) am 6. Oktober 2006 unter Nackenproblemen, weswegen sie in chirurgischer Abklärung sei. Auch sei schon lange eine Psoriasis und eine chronifizierte Tendovaginits stenosans de Quervain links nach Erweiterungsplastik des 1. Sehnenfaches mit Tenosynovektomie vom 8. Februar 2007 bekannt. Im Status fanden sich Synovitiden in allen MCP-Gelenken rechts, MCP II und III links. Als Behandlung wurde eine Therapie mit nichtsteteroidalen Antirheumatika (NSAR) und Physiotherapie empfohlen. Mitte November 2007 sei mit einer Methotrexat-Basistherapie begonnen worden. In ihrem bisherigen Beruf in der Grossmetzgerei mit vornübergeneigter Zwangshaltung und starker Beanspruchung der Hände in kalter Umgebung bestehe momentan keine Arbeitsfähigkeit. Angaben über eine behinderungsangepasste Tätigkeit könnten bei noch nicht voll ansprechender Therapie keine gemacht werden und bedürften einer eingehenden Begutachtung inklusive EFL (Urk. 8/16).
         Der Bericht des Y.___ vom 23. Mai 2008 erfolgte knapp sechs Monate nach Beginn der Methotrexat-Basistherapie. Zusätzlich sei eine stationäre Rehabilitation in H.___ durchgeführt worden bezüglich der belastungsabhängigen Wadenschmerzen und des zervikospondylogenen Syndroms. Dort habe die Beschwerdeführerin lediglich eine 20%ige Besserung bezüglich der Nackenschmerzen bemerkt. Es bestünden weiterhin Schmerzen in den proximalen Interphalangeal(PIP)-und MPC-Gelenken beidseits von stechendem Charakter. Eine eigentliche Morgensteifigkeit gebe die Beschwerdeführerin nicht an. Eine Schmerzzunahme bestehe insbesondere während der Arbeit bei Belastung und Bewegung sowie in der Kälte. Bezüglich des Gelenkstatus ergaben sich keine Synovitiden, jedoch eine Druckdolenz über sämtlichen MCP- und PIP-Gelenken. Die Gaenslen-Zeichen der Füsse und Hände waren negativ. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, dass eine Beurteilung der Krankheitsaktivität beim chronischen Schmerzsyndrom schwierig sei. Daher sei eine Verlaufsszintigraphie zur Beurteilung der entzündlichen Aktivität angemeldet worden. Bei niedriger Krankheitsaktivität sollte eine ganztägige leichte Arbeit in sitzender Position mit Möglichkeit zu vermehrten Pausen möglich sein, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine Kälteexposition sollte vermieden werden, und es könne aufgrund der Krankheit zu intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten bei entzündlichem Schub kommen (Urk. 8/26/9-11).
         Der Bericht des Y.___ vom 14. November 2008 besagt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht nicht verändert hat. Es bestehe jedoch klinisch und szintigraphisch eine erhöhte Krankheitsaktivität, weshalb eine weitere Intensivierung der Basistherapie geplant sei. Aufgrund der nachgewiesenen erhöhten entzündlichen Aktivität mit Arthritiden der Fingergelenke sowie Fasciitis plantaris bds. sei eine Therapieintensivierung mittels TNF-Alpha-Hemmern (Humira) geplant. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich einer angepassten ganztägigen leichten Arbeit in sitzender Position mit Möglichkeit zu vermehrten Pausen entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei weiterhin möglich. Der Zustand sei zudem durch medizinische Massnahmen besserungsfähig (Urk. 8/43).
         Der von der Beschwerdeführerin eingereichte, unvollständige Bericht des Y.___ vom 27. November 2008 an Dr. C.___ beschreibt eine ungenügende Kontrolle der Krankheitsaktivität mit Schwerpunktbefall der MCP-Gelenke Hand beidseits. Humoral zeige die Beschwerdeführerin nur diskret erhöhte Entzündungsparameter. Es sei in der Zwischenzeit eine Therapie mit TNF-Alpha-Hemmern (Humira) begonnen worden, wobei die Beschwerdeführerin nun bereits nach zwei Injektionen eine deutliche Beschwerdelinderung von 50 % angegeben habe (Urk. 3/5).
3.3     Eine am 20. August 2009 durchgeführte Skelettszintigraphie, welche als Verlaufskontrolle nach dem Einsatz von Humira getätigt wurde, zeigte eine entzündliche Komponente im Bereich des Tuber calcanei und am Übergang Os cuboidale und Os metatarsale IV/V sowie degenerative Veränderungen carpal rechts und MCP II und III rechts sowie auch beider Patella und weniger ausgeprägt beider Kniegelenke. In einer weiteren Skelettszintigraphie vom 21. September 2009 war keine Zunahme der entzündlichen Veränderungen nachweisbar (Urk. 25/1 S. 2 und Urk. 29/1). Die Ergebnisse dieser Untersuchungen fanden Beachtung im Bericht vom 12. Oktober 2009 der Rheumaklinik des I.___ über die am 7. und 8. September 2009 durchgeführte EFL (Urk. 25/1). Diese war geprägt durch eine deutliche Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin. Die Leistungsbereitschaft wurde im Wesentlichen als nicht zuverlässig beurteilt, die Konsistenz bei den Tests als schlecht. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (Urk. 25/1 S. 5).
         Bei den einzelnen Tests wurden eine undifferenzierte Schmerzbeschreibung, ein nicht adäquates Schmerzverhalten, eine schlechte Leistungsbereitschaft sowie zahlreiche Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt. Infolge der geringen Leistungsbereitschaft waren die Voraussetzungen für eine Bewertung der arbeitsrelevanten Belastbarkeit im Rahmen eines Arbeitstages nicht gegeben (Urk. 25/1 S. 7 ff.).
         Zusammenfassend sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Wurstwarenproduktion nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten, sehr leichten, vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von ca. 1,5 Stunden am Tag und ohne Heben von Lasten über 5 kg sowie Kälte-/Nässeexposition, ohne Überkopfarbeit und ohne kräftefordernde Belastung der Hände und Finger, ohne längerers Gehen und Stehen sowie Treppensteigen, bestehe aus medizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründe sich damit, dass einerseits eine grosse Diskushernie C6/7 links dokumentiert worden sei, und dass andererseits auch leicht entzündliche Veränderungen im MRI des Rückens und in der Szintigraphie nachgewiesen worden seien. In der nach dem EFL durchgeführten Skelettszintigraphie vom 21. September 2009 habe sich keine Zunahme der bereits bekannten entzündlichen Veränderungen gezeigt. Auch wenn es im Verlauf zu weiteren entzündlichen Schüben im Bereich der Hände kommen sollte, sei aus medizinischer Sicht die 80%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten gegeben. Bei einer Verschlimmerung sei auch an einen Wiedereinsatz von Humira zu denken, welches objektiv doch eine gute Wirkung gezeigt habe, was die Szintigrafie vom 20. August 2009 deutlich dokumentiert habe. Dort hätten sich nämlich nur wenig Synovitiden nachweisen lassen. Aufgrund der im EFL gemachten Erfahrungen könne aber nicht damit gerechnet werden, dass es auch bei guter Humira-Wirkung zu einem Verschwinden der subjektiven Schmerzempfindung komme, da bereits ein schmerzausgeweitetes, selbstlimitierendes Verhalten vorliege (Urk. 25/1 S. 4).     
3.4     Am 7. Oktober 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Operation in der E.___ wegen ihres schmerzhaft schnellenden Daumens sowie eines grossen radio-palmaren Handgelenkganglions links bei beginnender STT-Arthrose (Urk. 32/2). Die hierzu vom Gericht gestellten Zusatzfragen (Urk. 26) beantworteten die Ärzte dahingehend, als durch das Schnappen im Daumen grob manuelle Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt gewesen seien. Je nach Schmerzsituation und durch eine gewisse Schonung könne die Hand jedoch in einem mässiggradigen Rahmen eingesetzt werden. Feinmanuelle Tätigkeiten seien dagegen möglich. Sechs Wochen nach dem Eingriff sei es recht ordentlich gegangen. Das Handgelenk und eine Narbe hätten noch ein wenig Beschwerden bereitet. Die daneben noch immer bestehenden Beschwerden im Bereich beider Handgelenke gründeten in einer vorbestehenden Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Von Seiten des Daumens sei langfristig vollumfängliche Beschwerdefreiheit zu erwarten. Am Handgelenk bestehe eine Arthrose, welche langfristig sicher wieder Beschwerden bereiten werde, die zu einer gewissen Einschränkung führen würden. Eine Prognose bezüglich des Beschwerdeausmasses sei jedoch schwierig (Urk. 31).
3.5         Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin noch einen Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2009 ins Recht (Urk. 29/2). Dieser stellte die Verdachtsdiagnose eines Schmerzsyndroms (anhaltende somatoforme Schmerzstörung), bestehend seit September 2009. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im formalen Denken etwas logorhöisch mit relativ unpräzisen Äusserungen. Inhaltlich drehten sich die Gedanken um die Gesundheit und die Schmerzen. Sie fühle sich nicht fähig zu arbeiten, und zwar aus somatischen Gründen. Die Stimmung sei ängstlich, sie suche Verständnis und Unterstützung. Anhaltspunkte für eine Ich-Störung. Wahn, Halluzinationen, Zwänge oder Phobien seien keine gegeben. Subjektiv erwähne sie eine schlechte Konzentration, diverse Schmerzen sowie Schlafstörungen. Die Prognose hange vom somatischen Zustand ab. Psychiatrische Aspekte würden nicht im Vordergrund stehen. Es wurde ein Therapieversuch mit Cipralex vorgeschlagen, jedoch ausdrücklich erwähnt, dass es sich zur Zeit aus psychiatrischer Sicht nicht um eine Behandlung sondern um eine Abklärung handle, welche in zwei Wochen abgeschlossen sein werde. Dr. D.___ empfahl, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit interdisziplinär beurteilen zu lassen (Urk. 29/2).

4.
4.1         Unbestrittenermassen bestehen bei der Beschwerdeführerin veränderliche, teilweise entzündliche Vorgänge der Gelenke, wobei insbesondere diejenigen der Hände betroffen sind. Dabei ist ihr die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hilfskraft in einer Metzgerei mit Kälteexposition nicht mehr zumutbar. Uneinigkeit herrscht hingegen darüber, ob der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zuzumuten ist und wenn ja seit wann und in welchem Umfang.
4.2     Die behandelnden Ärzte des Y.___ gehen ab ihrem Bericht vom 23. Mai 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einem Umfang von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Nachvollziehbar ist dies insbesondere deshalb, weil ab 7. November 2007 eine Methotrexat-Basistherapie begonnen worden war, welche die Beschwerden der Psoriasisarthritis verbessern sollte. Diese hat offenbar angeschlagen, ist doch dem Bericht des Y.___ vom 23. Mai 2008 zu entnehmen, dass im Gelenkstatus keine Synovitiden und kein Volarflexionsschmerz erkennbar seien. Auch attestierten die Ärzte des Y.___ in diesem Bericht erstmals eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/26/9-11). Diese Einschätzung stimmt auch mit derjenigen aus der EFL vom 7. und 8. September 2009 (Urk. 25/1) überein. Der Bericht des I.___ vom 12. Oktober 2009 weist zudem in aller Deutlichkeit darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Selbstlimitierung und eine schlechte Leistungsbereitschaft vorliegen. Eindrücklich ergaben sich durch das ganze Testverfahren hindurch denn auch verschiedenste Diskrepanzen, was das Verhalten der Beschwerdeführerin angelangt. Die genannten Beschwerden seien somatisch nicht erklärbar. Die EFL vom September 2009 hat mithin die von den Ärzten des Y.___ ab Ende Mai 2008 abgegebene Beurteilung der objektiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin klar bestätigt.
4.3     Einzig Dr. C.___ bestätigt der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da er kaum eigene Befunde erhebt. Zudem stammt sein Bericht vom 5. Februar 2008, somit aus einer Zeit, in welcher die am 7. November 2007 begonnene Basistherapie möglicherweise noch keine effektive Wirkung gezeigt hatte. 
4.4.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der übereinstimmenden Berichte und Beurteilungen des Y.___ und des I.___ seit spätestens Ende Mai 2008 derart verbessert hat, dass ihr seither ununterbrochen eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % medizinisch zumutbar war. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG ist damit ohne Weiteres gegeben.
4.5     Aus den Berichten der E.___ (Urk. 31-32) ergibt sich nichts, das an dieser Einschätzung etwas ändern würde. Abgesehen davon, dass der am 7. Oktober 2009 durchgeführte ambulante Eingriff (Urk. 31/2) erst einige Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2009 erfolgt war und somit für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht relevant ist, hat dieser gemäss Auskunft der E.___ auch zu keiner längerdauernden Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt (Urk. 31). Die von den Ärzten erwähnten Beschwerden aus dem rheumatischen Krankheitskreise (Urk. 32/3) wurden bei der Einschätzung der Ärzte des Y.___ und bei der EFL des I.___ bereits in deren Beurteilung mit einbezogen. Ebenso wenig Neues in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bringt der Bericht von Dr. D.___ (Urk. 29/2), welcher nur eine Verdachtsdiagnose stellt und auch noch betont, dass es sich lediglich um eine Abklärung und keine Behandlung gehandelt habe. So werden denn auch keine auf eine psychische Störung mit krankheitswert hindeutende Befunde erhoben. Sowieso waren psychische Probleme bis zum diesem Beschwerdeverfahren nie ein Thema und stehen laut Dr. D.___ auch nicht im Vordergrund. Selbst die Beschwerdeführerin sieht sich aus somatischen und nicht psychiatrischen Beschwerden als arbeitsunfähig. Aus diesem Grund ist auf die von Dr. D.___ empfohlene polydisziplinäre Abklärung zu verzichten.

5.      
5.1     Bleibt zu prüfen, wie sich die Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Für das Valideneinkommen ist auf das Salär von Fr. 51'566.05 abzustellen, das die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft ihres letzten Arbeitgebers, der B.___, im Jahre 2008 ohne Gesundheitsschaden hätte erzielen können (Urk. 8/21/3 Ziff. 2.11).
5.3     Für das Invalideneinkommen ist auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4, abzustellen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE], 2008, Tabelle TA1), so dass von einem monatlichen Lohn von Fr. 4'116.-- auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, im Jahr 2008 von 416 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, Tabelle B9.2 S. 94) ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 4'280.65, was einem Jahreseinkommen von rund Fr. 51'368.-- entspricht. Da ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur zu 80 % zumutbar ist, verringert sich das Einkommen auf rund Fr. 41'094.--, und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich somit ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 36'985.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'566.05, entspricht dies einem Invaliditätsgrad von rund 28 %, was zu keiner Invalidenrente mehr berechtigt.

6.       Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
         Nachdem die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 23. Mai 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2009 (siehe Erw. 4.4) ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hatte, ist diese gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst ab 1. September 2008 zu berücksichtigen. Ab 1. September 2008 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 28 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

7.
7.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beschwerdeführerin hat gemessen an ihrem Antrag (unbefristete ganze Invalidenrente) in einem sehr kleinen Mass obsiegt. In Anbetracht dieser Tatsache rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihr die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2009 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 24, 25/1-2, 28-29 und 31-34
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).