IV.2009.00545
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hatte sich, nachdem ihm sein Arbeitsverhältnis als Maschinengehilfe in der Y.___ AG am 21. April 1999 per 31. Juli 1999 gekündigt worden war (Urk. 9/11), am 27. Mai 1999 zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Dabei gab er an, insbesondere unter Rückenbeschwerden zu leiden und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 15. Juni 1999 ein (Urk. 9/12). Dr. med. A.___ erstellte das Gutachten vom 3. Dezember 1999 (Urk. 7/19). Am 22. Februar 2000 begann die IV-Stelle mit der beruflichen Abklärung (Urk. 9/22) und stellte diese mit Verfügung vom 18. Juli 2000 ein, da ab August die Teilnahme an einem sechsmonatigen Einsatzprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vorgesehen war (Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 30. November 2000 verneinte die IV-Stelle auch einen Rentenanspruch, da X.___ aufgrund des durch Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrads von 29 % bereits vor Ablauf der einjährigen Wartezeit rentenausschliessend eingliederungsfähig war (Urk. 9/37). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 5. November 2004 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/44). Die IV-Stelle zog von Dr. Z.___ den Arztbericht vom 16./17. November 2004 bei, welchem der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 4. November 2004 beilag (Urk. 9/48). Von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich erhielt sie zudem das Gutachten des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, vom 2. März 2005 (Urk. 9/54). Sodann klärte die IV-Stelle bei der D.___ die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 9/49) und holte den Auszug aus dem Individuellen Konto ein (IK-Auszug, Urk. 9/47). Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wies die IV-Stelle erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab, da er weiterhin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad nach wie vor nur 29 % betrage (Urk. 9/57).
Dagegen erhob Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, im Namen des Versicherten am 9. Juni 2005 Einsprache (Urk. 9/58). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Arztberichte vom 3. Juli 2005 (Urk. 9/65, unter Beilage eines Berichts Dr. Z.___s vom 7. Juni 2004, Urk. 9/66/1) und vom 25. August 2005 (Urk. 9/67) ein. Am 15. November 2005 wies sie die Einsprache ab (Urk. 9/73).
Die am 28. November 2005 von X.___ dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten, hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 dahingehend gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den im Einspracheverfahren eingeholten Akten erneut über den Leistungsanspruch befinde (Urk. 9/82).
1.3 In Nachachtung des Rückweisungsentscheids liess die IV-Stelle den Versicherten zu den im vorangegangenen Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Berichten Stellung nehmen (Urk. 9/85), zog die Akten der Unia Arbeitslosenkasse bei (Urk. 9/88/1-11) und führte berufliche Abklärungen mit dem Versicherten durch (Urk. 9/92). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 15. Juni 2007 zu den medizinischen Akten Stellung genommen hatte (Urk. 9/101/2), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 23. und 24. Oktober 2007 mit, dass sie sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/105) als auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/106) abzulehnen gedenke. Dazu liess sich der Versicherte am 16. November 2007 (Urk. 9/111) unter Beilage eines Schreibens von Dr. F.___ (vom 4. November 2007, Urk. 9/110) vernehmen. Am 8. Januar 2008 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an (Urk. 9/115), welche vom G.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 6. November 2008, Urk. 9/125). Nachdem der RAD die medizinischen Akten am 15. Dezember 2008 noch einmal geprüft hatte (Urk. 9/135/3), wurde ein neuer Einkommensvergleich vorgenommen (Urk. 9/136) und mit Verfügung vom 29. April 2009 der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 % abgelehnt (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Mai 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung, mindestens jedoch eine Viertelsrente zuzusprechen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit der Beschwerde wurden zwei weitere Stellungnahmen Dr. F.___s vom 2. März und 6. Mai 2009 zu den Akten gereicht (Urk. 3/2 und Urk. 3/3).
Am 24. Juni 2009 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 8). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr veranlasste G.___-Gutachten vom 6. November 2008 davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auch nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug aufgrund seines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle für körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg aus orthopädisch/rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und aus psychiatrischer Sicht in solchen Tätigkeiten lediglich eine Einschränkung von 20 % bestanden habe und bestehe (Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 9/125/16-18), hält der Beschwerdeführer dafür, er könne auch in körperlich angepasster Arbeit nicht mehr als zu 50 % tätig sein. Er leide unter Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine sowie unter Schwindel, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit Depressionen und Schwäche (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 9/125/7). Der ihn behandelnde Psychiater, Dr. F.___, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter Druck und Belastung rasch dekompensieren könne und dann das Bild einer mittelschweren (Urk. 3/2) bzw. schweren (Urk. 3/3) Depression mit einer psychotischen Symptomatik in Form von paranoiden Ideen biete. Der Beschwerdeführer fühle sich insbesondere vom Sozialamt, dem früheren Arbeitgeber, der IV und dem Sozialversicherungsgericht verfolgt, geplagt, erpresst und gemobbt (Urk. 3/2).
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Invaliditätsgrad sei von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt berechnet worden. In Bezug auf die Erwerbseinbusse betrage der Invaliditätsgrad 43 % (Urk. 1).
2.2 Hinsichtlich des massgeblichen medizinischen Sachverhalts ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner objektivierbaren somatischen Einschränkungen körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg vollschichtig und ohne Leistungseinbusse ausüben könnte (Urk. 9/125/15). Strittig sind die psychisch bedingten Einschränkungen in angepasster Tätigkeit, wobei die G.___-Gutachter eine Leistungseinschränkung von 20 % bei vollschichtig zumutbarer Arbeit postulieren (Urk. 9/125/18 Ziff. 6.8), Dr. F.___ hingegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei halbtags zumutbarer Arbeit (Urk. 9/67/6).
2.2.1 In beweisrechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich vorab darauf hinzuweisen, dass weder dem G.___-Gutachten noch den Beurteilungen Dr. F.___s genaue klinische oder anamnestische Befunde über eine die Arbeitsleistung einschränkende psychische Symptomatik zu entnehmen sind. Während der psychiatrische G.___-Gutachter lediglich eine depressive Stimmung mit herabgesetzter Mimik und Gestik sowie eine Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit in der klinischen Befunderhebung vermerkt (Urk. 9/125/9 Ziff. 4.1.2), attestiert Dr. F.___ eine von der Schmerzproblematik abhängige Verminderung von Konzentrationsvermögen und Belastbarkeit bei uneingeschränktem Auffassungsvermögen und uneingeschränkter Anpassungsfähigkeit (Urk. 9/67/6). Eine psychische Symptomatik, welche nach ihrer Art und ihrem Ausmass geeignet wäre, eine anhaltende Einschränkung zu begründen, ist jedenfalls nicht dargelegt.
2.2.2 In Anknüpfung an die vorstehende Erwägung 1.3 ist sodann darauf hinzuweisen, dass nach der Beurteilung des psychiatrischen G.___-Gutachters zwar mangels Erfüllung aller erforderlichen diagnostischen Kriterien keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, dass die diagnostizierte leichte depressive Episode aber klarerweise in einem engen Zusammenhang mit der Schmerzproblematik des Beschwerdeführers steht (Urk. 9/125/9 f. Ziff. 4.1.4). Insoweit stimmen die fachärztlichen Beurteilungen überein. Im Lichte von Erwägung 1.3 erscheint es daher als fraglich, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von auch nur 20 % in körperlich angepasster Tätigkeit als im Sinne der Rechtsprechung invalidisierend anzusehen wäre. Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - soweit sie aus psychischen Gründen als eingeschränkt angesehen wird - auf 100 % gesteigert werden könnte, wird weder vom psychiatrischen G.___-Gutachter, noch von Dr. F.___ ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz subjektiv starken Beschwerden das verordnete Antidepressivum nicht regelmässig einnimmt (Urk. 9/125/10 Ziff. 4.1.6). Und die von Dr. F.___ erwähnte psychotische Symptomatik in Form paranoider Vorstellungen einer dem Beschwerdeführer feindlich gesinnten Umwelt (vgl. Urk. 3/2) entspricht den vom psychiatrischen G.___-Gutachter festgestellten regressiven Tendenzen des Beschwerdeführers bei mit seiner Selbsteinschätzung nicht übereinstimmenden Leistungsforderungen an ihn (vgl. Urk. 9/125/10 Ziff. 4.1.6). Diese Symptomatik ist weder andauernd noch unüberwindbar.
Der RAD der Beschwerdegegnerin hat daher in seiner abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vom 15. Dezember 2008 zutreffenderweise festgehalten, in einer angepassten Tätigkeit mit dem im G.___-Gutachten genannten Belastungsprofil könne seit 1999 von einer „mindestens“ 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/135/3).
2.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht einmal die von den G.___-Gutachtern auf 20 % geschätzte Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen im Sinne von Erwägung 1.4 rechtsgenüglich als invalidisierende Einschränkung ausgewiesen ist, was erst Recht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte weitergehende Einschränkung zutrifft. Von einer Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin kann jedoch Abstand genommen werden, da die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, dass auch die Annahme einer 20%igen Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht zu einem rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führt.
2.3 Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 29. April 2009, Urk. 9/136).
Nicht zu beanstanden ist, dass sie beim Valideneinkommen den Durchschnittslohn für Männer, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), im Papier und Kartongewerbe herangezogen hat (LSE 2004, Tabelle TA1 Ziff. 21), war doch der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens während mehreren Jahren in dieser Branche tätig und war er in seinem Heimatland auf diesem Gebiet ausgebildet worden (vgl. übersetzte Berufsdiplome, Urk. 9/1-2). Danach betrug bei einer Arbeitswoche von 40 Stunden im Jahre 2004 der statistische Monatslohn Fr. 5'984.--, woraus sich, angepasst an die damals übliche Arbeitszeit in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2010 S. 86, Tabelle B9.2), für das Jahr 2004 ein Jahreslohn von Fr. 73'962.-- errechnet (Fr. 5'984.-- x 12 : 40 x 41,2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe bis ins Jahr 2005 (vgl. vom Bundesamt für Statistik publizierter Nominallohnindex für Männer, Tabelle T1.1.93 Abschnitt D, 2004: 112,6; 2005: 114,0) ergibt dies für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 74'882.-- (Fr. 73'962 : 112,6 x 114), was etwas niedriger ist als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen vom Anforderungsniveau 3 für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten ausgegangen ist, nachdem sie nicht dargelegt hat, und auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer auch in dieser Branche ausgebildet ist. Praxisgemäss ist daher vom monatlichen Bruttolohn für Männer im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeit in Höhe von Fr. 4'588.-- auszugehen (LSE 2004 Tabelle TA1 total). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2010 S. 86, Tabelle B9.2) und an die allgemeine Nominallohnentwicklung für Männer (Tabelle T1.1.93 total, 2004: 113,3; 2005: 114,3) ergibt dies bei einer 80 %igen Leistungsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 46'211.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41,6 : 113,3 x 114,3 x 0,8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist kein sogenannter Leidensabzug vorzunehmen, weil gemäss G.___-Gutachten die 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vollschichtig realisierbar ist, was einen zusätzlichen Leidensabzug ausschliesst (Bundesgerichtsentscheid vom 5. Juni 2008, 9C_344/2008 Erw. 4).
Ein Valideneinkommen von Fr. 74'882.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 46'211.-- ergeben eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 28'671.-- und einen Invaliditätsgrad von gerundet 38 %, (Fr. 28'671.-- : Fr. 74'882.--), wie er auch von der Beschwerdegegnerin ermittelt wurde. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin - selbst bei der Annahme einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit (vgl. Erw. 2.3.3) - zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm angesichts seiner bescheidenen finanziellen Mittel (vgl. Urk. 6 in Verbindung mit Urk. 7/1-13) die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden kann, sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).