IV.2009.00546
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Heine
Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 31. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder (Geburtsjahre 1990, 1992 und 1995) und ohne Berufslehre. Als Lernfahrerin erlitt sie bei einem Auffahrunfall am 5. Oktober 2007 eine LWS-Distorsion, eine Thoraxkontusion, eine HWS-Distorsion sowie eine Schulterkontusion rechts bei Dezelerationstrauma (Urk. 10/1). Sie ist seit 1. Juni 2003 als Reinigungs- und Hausdienstmitarbeiterin fest beim Y.___ angestellt (Urk. 10/17) und war vom Mai 2006 bis Dezember 2007 bei der Z.___ auf Abruf beschäftigt (Urk. 10/16).
Aufgrund anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 15. Dezember 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte alle aus der Invalidenversicherung möglichen Leistungen (Urk. 10/1). Am 2. September 2008 meldete sich X.___ nochmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste insbesondere die Erstellung eines Gutachtens bei der MEDAS A.___, welches am 13. November 2008 erstattet wurde (Urk. 10/29).
Mit Vorbescheid vom 27. November 2008 (Urk. 10/33) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess X.___ am 13. Januar 2009 Einwand erheben (Urk. 10/36). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere ärztliche Berichte ein. Am 28. April 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2. Dagegen liess die Versicherte am 29. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 28. April 2009 sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend und für die Zukunft eine Invalidenrente zuzusprechen sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 13. November 2008 (Urk. 10/29) stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei vollumfänglich und ohne Einschränkungen in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig.
3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die angefochtene Verfügung halte einer näheren Prüfung nicht stand. Der Bericht von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin FMH Allgemeinmedizin, vom 14. November 2008 (Urk. 10/36 S. 5 ff.) sei im MEDAS-Gutachten nicht enthalten. Darin werde festgestellt, eine abschliessende Beurteilung zum Zeitpunkt der Begutachtung sei noch verfrüht. Das ergebe sich auch aus den übrigen Arztberichten. Daher sei ein ablehnender Entscheid der IV-Stelle nicht möglich. Es seien weitergehende Abklärungen notwendig und die Sache folglich zurückzuweisen. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf einen Bericht ihres Hausarztes Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März 2009 (Urk. 10/41), aus welchem hervorgehe, dass sich ihr Gesundheitszustand mittlerweile gar verschlechtert habe.
4.
4.1
4.1.1 Für das von der MEDAS A.___ am 13. November 2008 erstattete interdisziplinäre Gutachten wurde die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2008 (Erstgespräch, psychologische Exploration, neuropsychologische Untersuchung) und am 17. Oktober 2008 (internistische Untersuchung und chirurgisch-orthopädische Untersuchung) begutachtet. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergaben sich keine. Es konnten weder auf körperlichem noch auf psychischem oder geistigem Gebiet liegende objektivierbare Beeinträchtigungen festgestellt werden. Im Rahmen des Gutachtens wurde eine Selbstlimitierung einhergehend mit demonstrativem und vor allem inkonsistentem Verhalten sowie mangelnder Kooperation während der Abklärung festgestellt (Urk. 10/29).
4.1.2 Das Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen. Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
4.1.3 Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen vorangegangener ärztlicher Berichte erfolgte ebenfalls. Im Rahmen des Gutachtens wurde - ohne konkrete Benennung - erläutert, dass die von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, am 18. Januar 2008 (Urk. 10/18 S. 7 f.) erhobene Diagnose eines sensiblen Hemisyndroms der rechten Körperseite aufgrund der Muskeltrophik nicht nachvollziehbar sei.
Nicht detailliert diskutiert wurde der Bericht der E.___ vom 25. August 2008 (Urk. 10/22), wo sich die Beschwerdeführerin vom 29. Juni bis 24. Juli 2008 aufgehalten hatte (vgl. auch den durch diese Angaben ergänzten und mit „UVG-Bericht“ überschriebenen Bericht der E.___, datierend vom 5. Januar 2009 [Urk. 10/41 S. 6 ff.], der im Übrigen mit demjenigen vom 25. August 2008 [Urk. 10/22] identisch ist). Dieser Bericht attestierte der Beschwerdeführerin zwar bei Austritt aus der Klinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. August 2008. Weiter wurde festgestellt, man sehe noch keine Reintegration in das Berufsleben. Empfohlen wurde die regelmässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf und gegebenenfalls längerfristig eine langsame Reintegration ins Berufsleben. Diese Feststellungen wurden jedoch weder mit konkreten, objektivierbaren, medizinischen Befunden oder differenzierten Beschreibungen von Einschränkungen untermauert. Auch unterblieb eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin allenfalls über Ressourcen verfügt, welche ihr eine Überwindung der von ihr geklagten Schmerzen zumutbar machen würde. Daher kann auf diesen Bericht ohnehin nicht abgestellt werden. Somit vermag auch die unterbliebene Diskussion dieses Berichts das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften.
Keine kritische Würdigung erfuhr der von der Beamtenversicherungskasse (BVK) Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Bericht von Dr. B.___ vom 15. März 2008, obwohl er in den Unterlagen enthalten war (Urk. 10/29 S. 71 ff.). Nachdem dieser Bericht jedoch vorab unbestätigte Verdachtsdiagnosen und Empfehlungen zu eingehenderen Abklärungen enthält, kann auf die dortige Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht abgestellt werden.
4.2 Bereits im Vorbescheidverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, die MEDAS habe den von der Beamtenversicherungskasse einverlangten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 14. November 2008 (Urk. 10/36 S. 5 ff.) nicht berücksichtigt. Dieser Einwand ist insofern unbehelflich, als das MEDAS-Gutachten vom 13. November 2008 datiert und der Bericht von Dr. B.___ daher offensichtlich nicht berücksichtigen konnte, da er einen Tag später abgefasst wurde.
Dr. B.___ stützte ihren Bericht auf einen vertrauensärztlichen Untersuch vom 13. November 2008 und ihren vorangegangenen Bericht vom 15. März 2008 (Urk. 10/29 S. 71 ff.). Sie berichtete von einer subjektiv verminderten LWS-Beweglichkeit (Finger-Bodenabstand 44 cm), wobei bei passiver Rumpfbeuge objektiv keine Einschränkung feststellbar gewesen sei. Weiter berichtete sie über subjektiv wahrgenommene Hypästhesien im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte, ausgenommen im Kopfbereich. Weiter stellte sie eine normale Beweglichkeit der grossen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten fest. Darüber hinaus äusserte sie sich zum psychischen Erscheinungsbild, welches eine deutliche Zunahme der depressiven Symptomatik gegenüber dem Voruntersuch vom 14. März 2008 zeige. Die Diagnosen von Dr. B.___ sind praktisch identisch mit denjenigen aus dem Bericht der E.___ vom 25. August 2008 (Urk. 10/22). Diese wurden jedoch auch hier nicht mit eigenen objektiven Befunden tatsächlich untermauert. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ insbesondere die festgestellten Inkonsistenzen zwischen den aktiv demonstrierten Bewegungseinschränkungen der LWS (Finger-Bodenabstand 44 cm) und den Befunden bei der passiven Rumpfbeuge (keine Einschränkung) und damit das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht diskutiert hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Dr. B.___ insbesondere keine spezifische Qualifikation im psychiatrischen Bereich besitzt, was ihren diesbezüglichen Verdachtsbefund im Rahmen der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung wie auch ihre nachfolgenden diesbezüglichen Beobachtungen anlässlich des zweiten vertrauensärztlichen Untersuchs stark relativiert. Sie selbst hielt denn auch fest, dass eine psychiatrische Evaluation zwingend notwendig sei (Urk. 10/36 S. 17). Auch festzustellen ist, dass sie keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat, sondern lediglich auf die Angaben der behandelnden Ärzte abstellte und diese insbesondere nicht kritisch hinterfragte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass sie die Durchführung eines Arbeitsversuchs begrüsste, was zumindest den Schluss zulässt, dass sie der Beschwerdeführerin eine gewisse Arbeitsfähigkeit zugestand. Damit vermag dieser Bericht das MEDAS-Gutachten in keiner Weise zu entkräften.
4.3 Mit Bericht vom 9. März 2009 (Urk. 10/42) attestierte Dr. med. F.___, Oberarzt in der G.___, der Beschwerdeführerin eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er hielt fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Oktober 2007 bis auf Weiteres, ergänzte jedoch daraufhin, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden und durch die körperlichen Beschwerden nach seiner Einschätzung zu 50 bis 55 % beeinträchtigt. Neben der Widersprüchlichkeit dieser beiden gegensätzlichen Feststellungen zeigt sich, dass Dr. F.___ auch seiner Meinung nach bestehende somatische Einschränkungen in seine Beurteilung miteinbezog, zu deren Beurteilung ihm die Fachkompetenz fehlt. Darüber hinaus erfolgte keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden Arbeitsmarkt, gemessen an weitgehend objektivierten Massstäben, zumutbar ist (BGE 136 V 279 Erw. 3.2.1 S. 281 f.). Folglich kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden.
Der mit der Beschwerde eingereichte Verlaufsbericht von Dr. F.___, datierend vom 10. Mai 2005 (recte wohl: 19. Mai 2009 [vgl. Druckdatum], Urk. 3), benennt die Dauer der durchgeführten ambulanten Behandlung vom 7. Januar bis 15. Mai 2009. Er hält erneut die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie einer Adipositas fest. Geschildert werden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden. Beschrieben wird die Beschwerdeführerin als altersentsprechend wirkend, im Gespräch freundlich und kooperativ sowie bemüht, einen guten Eindruck zu vermitteln. Sie sei bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert und weise leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen auf. Es bestünden keine Auffassungsstörungen. Die Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf ihre somatischen Beschwerden eingeengt. Inhaltlich ergäben sich keine Hinweise für Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Antrieb sei reduziert, die Stimmung gedrückt und im Affekt sei sie deprimiert. Es bestehe eine reduzierte Schwingungsfähigkeit. Beschrieben wird weiter eine allgemeine Interessen- und Lustlosigkeit, eine Freudlosigkeit, eine Störung der Vitalgefühle sowie Schlafstörungen in Form von Ein- und Durchschlafstörungen. Weiter werden lebensmüde Gedanken erwähnt, jedoch ohne Hinweis für akute Suizidalität oder Fremdgefährdung.
Bezüglich Verlauf der Therapie wurde vermerkt, die psychopharmakologische Behandlung mit Antidepressiva Efexor sowie die Tagesstrukturierung in der Tagesklinik Wetzikon habe zu einer leichten Verbesserung des Zustands geführt.
Dieser Bericht enthält weder eine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit noch eine detaillierte Beschreibung von Einschränkungen. Auch ist die Diagnosestellung einer depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger bis schwerer Episode aufgrund der Schilderungen nicht schlüssig nachvollziehbar. Schliesslich setzt sich der Bericht auch nicht mit den Befunden des MEDAS-Gutachtens auseinander. Daher kann auf diesen Bericht ebenfalls nicht abgestellt werden.
4.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle einen Arztbericht beim H.___ ein, welcher am 23. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 10/40). In diesem Bericht wurde die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit mit 100 % vom Oktober 2007 bis auf Weiteres angegeben, ohne allerdings eine nachvollziehbare oder begründete Diagnose zu stellen. Auch beschränkte sich der Behandlungszeitraum auf die Zeit zwischen dem 12. und 20. Januar 2009 auf lediglich „einige halbe Tage“ in der Tagesklinik. Die Behandlung wurde gemäss den Angaben im Bericht aufgrund körperlicher Überforderung und Exazerbation der Schmerzsymptomatik abgebrochen. Damit vermag auch dieser Bericht die umfassende Beurteilung der MEDAS A.___ nicht zu entkräften.
4.5 Am 29. Januar 2009 teilte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, der vertretenden Rechtsanwältin brieflich mit (Urk. 10/38), er sei der Meinung, die Beschwerdeführerin könne aus psychischen und somatischen Gründen ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nachgehen. Trotz Psychotherapie, neurologischer Beurteilung, Physiotherapie und der Einnahme von Medikamenten habe sich ihr Zustand in letzter Zeit verschlechtert.
Dr. C.___ äusserte sich nicht differenziert dazu, in welchen Bereichen konkret die Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und worin die Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehe. Auch geht aus seinem Schreiben nicht hervor, ob objektivierbare physische Beeinträchtigungen vorhanden sind oder ob die Einschränkungen psychischer Natur sind. Zu einer Einschätzung des psychischen Krankheitsbildes und allfälliger bestehender Ressourcen fehlt ihm darüber hinaus die notwendige fachliche Qualifikation.
Im Vorbescheidverfahren holte die IV-Stelle erneut einen Bericht bei Dr. C.___ ein, welchen dieser am 2. März 2009 erstattete (Urk. 10/41). Wiederum äusserte er sich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Er erachtete aufgrund der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen keine der im Fragebogen angeführten Tätigkeiten als zumutbar. Nach wie vor fehlt jedoch ein objektivierbarer somatischer Befund für diese Einschätzung. Daher kann auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden.
4.6 Am 28. September 2009 ergänzte Dr. B.___ auf Nachfrage der IV-Stelle die von ihr im Bericht vom 14. November 2008 erwähnten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 20. Mai 2008 (Urk. 12 S. 2) und von Dr. med. I.___ vom 19. Mai 2008 (Urk. 12 S. 3 ff.). Während der Bericht von Dr. D.___ bereits im MEDAS-Gutachten (Urk. 10/29) erwähnt und berücksichtigt wurde, äussert sich der Bericht von Dr. I.___ lediglich zu der in der Invalidenversicherung nicht relevanten Kausalitätsfrage. Ihnen sind weder qualitative noch quantitative Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, weshalb auch sie das MEDAS-Gutachten nicht entkräften können.
4.7 Die Beschwerdeführerin liess am 17. September 2010 (Urk. 22) einen Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. Juni 2010 (Urk. 23/2 S. 2 ff.) mit einem Röntgenbefund (Abdomen und Becken) vom 26. Juli 2010 (Urk. 23/2 S. 1) sowie einen Begleitbrief des Hausarztes Dr. C.___ (Urk. 23/1) einreichen. Die Rheumatologin berichtete, die Zuweisung sei mit der Fragestellung nach einer Zweiterkrankung aus dem entzündlich rheumatologischen Formenkreis bei generalisierten Schmerzen und speziell erhöhtem Rheumafaktor in einer Laboruntersuchung vom April 2010 erfolgt. Damit weisen diese Bericht keinen Bezug zum Beurteilungszeitraum auf und sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
4.8 Zusammenfassend zeigt sich, dass weder auf körperlichem noch auf psychischem oder geistigem Gebiet objektivierbare Beeinträchtigungen vorliegen. Gemäss dem MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit in einem vollen Pensum und ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit weiterhin zumutbar (Urk. 10/29 S. 29 f.). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Berichte der behandelnden Ärzte und der Vertrauensärztin Dr. B.___ sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und vermögen daher das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften. Die vorhandenen ärztlichen Berichte, welche nach dem MEDAS-Gutachten datieren, setzen sich nicht mit den dortigen Befunden auseinander und vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Datum der angefochtenen Verfügung geltend macht, ist sie auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung hinzuweisen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).