IV.2009.00547
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/98 = Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Mai 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes und interdisziplinäres Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2009 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin ab September 2006 bis Ende Januar 2008 eine ganze Rente und ab Februar 2008 eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 7 S. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 (Urk. 10) forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob und inwieweit von übereinstimmenden Parteianträgen auszugehen sei. Mit Eingabe vom 8. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr ab dem 1. September 2006 bis 31. Januar 2008 eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 11 S. 2).
1.3 In Bezug auf den Zeitpunkt der Zusprache und den Grad der Invalidenrenten liegen nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen.
Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne gutzuheissen. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 bis 31. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.
2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Mai 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 bis 31. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).