Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00548[9C_891/2009]
IV.2009.00548

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1956 geborene A.___ war zuletzt von Mitte September 2003 bis April 2007 im B.___ als Zimmerfrau und in der Lingerie erwerbstätig (Urk. 7/1 S. 4 f., Urk. 7/11 S. 1 f. und S. 4 f, Urk. 7/49). Nach der Anmeldung der Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 25. Januar 2006 wegen Unterleibs-, Rücken- und psychischen Beschwerden (Urk. 7/1 S. 6) klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/6, Urk. 7/9-12) und wies mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 15 % ab (Urk. 7/25). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/27 S. 3 f.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2007 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuer Entscheidung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/36 S. 8). Die IV-Stelle holte daraufhin das interdisziplinäre medizinische Gutachten der C.___ des D.___ (nachfolgend: E.___) vom 25. November 2008 ein (Urk. 7/48). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 29. Januar 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 29 % an (Urk. 7/53). Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 7/57). Am 5. Mai 2009 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2009 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2009 Beschwerde und beantragte unter Beilage einer Terminkarte von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Arztzeugnisses von Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 26. Mai 2009 (Urk. 3/1-2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Eintrittsaufforderung der Klinik für Gynäkologie des H.___ (nachfolgend: I.___) vom 2. Juli 2009 zur Operation vom 16. Juli 2009 (Urk. 9) ein und begründete ihre Beschwerde erneut (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 13. August 2009 auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Mit Schreiben vom 14. August 2009 wurde dies der Beschwerdeführerin mitgeteilt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich im Januar 2006 (Urk. 7/1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die angefochtene Verfügung erging am 5. Mai 2009 und bezieht sich ausschliesslich auf den Rentenanspruch (Urk. 2). Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die im Rahmen der 5. IV-Revision geänderten gesetzlichen Bestimmungen und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (vgl. entsprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 in Sachen A., 8C_76/2009, Erw. 2).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2009 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar, womit sie ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 32'693.-- erzielen könne, und zwar ergebe der Vergleich mit einem Valideneinkommen von Fr. 46'228.-- einen Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2 S. 3 f.). In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin das im Jahr 2003 (richtig: 2001; vgl. Urk. 7/49) erzielte Einkommen von Fr. 45'627.-- weiterhin erzielen könne. Aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2006 ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 48'554.--. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2006 und nach Abzug eines leidensbedingten Abzuges von 20 % auf Fr. 32'178.-- festzusetzen, womit bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere, der ebenfalls keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 6 S. 2).
3.2     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei seit Anfang 2005 krankheitsbedingt zu 50 % arbeitsunfähig. Ihr depressiver Zustand könne wohl mit Antidepressiva und Gesprächstherapie behandelt, aber nicht überwunden werden, was sich ungünstig auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1).
3.3     Die strittige Frage des Rentenanspruchs ist aufgrund des Sachverhaltes zu prüfen, wie er sich bis zum angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2009 (Urk. 2) ereignet hat (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Das von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. G.___ vom 26. Mai 2009, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 26. Mai bis zum 26. August 2009 attestiert wurde (Urk. 3/2), sowie das nachgereichte Schreiben der Klinik für Gynäkologie des I.___ vom 2. Juli 2009 zur Operation vom 16. Juli 2009 (Urk. 9) sind für den hier relevanten Sachverhalt bis zum 5. Mai 2009 nicht massgebend, da sie die Zeit danach betreffen. Sie sind bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheides daher unbeachtlich. 

4.
4.1     Gemäss dem E.___-Gutachten vom 25. November 2008 (Urk. 7/48), auf welches sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt (Urk. 2), haben die folgenden Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin: 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), 2. chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung rechts mit/bei mässiger skoliotischer Fehlhaltung, Hyperlordose lumbosakral, mässigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Discusprotrusionen L4/5, L5/S1), wahrscheinlich Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann, 3. intermittierendes Cervikalsyndrom mit/bei Osteochondrose und mässiger Spondylose C5-C7, Spondylarthrosen untere und mittlere Halswirbelsäule linksbetont, 4. beginnende Arthrose des linken Scaphoid-Trapezium-Trapezoideum- (STT) und des linken Daumensattelgelenkes, 5. beidseitiger Senk-Spreizfuss. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben laut den Gutachtern die rezidivierende Eisenmangelanämie bei Meno-Metrorrhagien infolge Uterusmyom, die substituierte Hypothyreose, die anamnestisch neu entdeckte diabetische Stoffwechsellage und der Status nach Trombophlebitis am linken Unterschenkel (Urk. 7/48 S. 12). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin keine körperlich schweren Arbeiten mehr zugemutet werden könnten. Die Einschränkungen würden sicher ab April 2005 (erste radiologische Dokumentation der degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts) gelten. Ausserdem müssten die Hände monoton belastende Arbeiten, insbesondere verbunden mit Kraft- und Drehbewegungen, seit sicher Januar 2006 ausgeschlossen werden. Bei der angestammten Tätigkeit als Zimmerfrau und in der Lingerie eines Hotels handle es sich je nach Ausgestaltung des Arbeitsortes und des Anforderungsprofils um eine mindestens mittelschwere bis sogar schwere Arbeit, welche zudem die Hände stark belaste, so dass diese der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zugemutet werden könne. Falls es sich bei jener Tätigkeit jedoch um eine eher leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit gehandelt habe, wäre ihr diese aus somatischer Sicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 20 % auszugehen, welche sich aus der raschen Erschöpfbarkeit und den wenig vorhandenen Ressourcen bei allgemeiner Anhedonie und Perspektivlosigkeit ergeben habe. Die Beschwerdeführerin brauche sicher vermehrt Pausen bei der Erwerbstätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit April 2005 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48 S. 14 f.). Die Gutachter begründeten ihre Einschätzung des Weiteren damit, dass in Bezug auf die degenerativen Veränderungen am Rücken und an den Händen, die weitgehend altersentsprechend seien, eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Schmerzempfindungen und den erhebbaren Befunden bestehe. Die massgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Schmerzverarbeitung würden jedoch nicht vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten neurasthenischen Beschwerden sollten in psychiatrischer Hinsicht nicht überbewertet werden, sondern dürften auf den rezidivierenden Eisenmangel sowie gegebenenfalls auf eine vorbestehende Hypothyreose bei Status nach Strumektomie zurückzuführen sein (Urk. 7/48 S. 13 und S. 22 f.).
4.2     Die Beschwerdegegnerin folgte im angefochtenen Entscheid zu Recht der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem E.___-Gutachten vom 25. November 2008 (Urk. 7/48). Das Gutachten wurde von einem Facharzt der Inneren Medizin und der Rheumatologie, einem Psychiater und dem stellvertretenden Chefarzt des E.___ auf der Grundlage eines rheumatologischen und eines psychiatrischen Teilgutachtens (Urk. 7/48 S. 17 ff.) in der interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 14. November 2008 erarbeitet (Urk. 7/48 S. 13) und nachvollziehbar begründet. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt.
4.3     Die Beschwerdeführerin wendet gegen das E.___-Gutachten denn auch nichts ein. Der von ihr in der Beschwerde allgemein betonte depressive Zustand (Urk. 1) wurde im E.___-Gutachten fachärztlich beurteilt und bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit gebührend berücksichtigt. Die von der Hausärztin Dr. G.___ im Bericht vom 6. März 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden von 50 % vom 1. Januar 2005 bis zum 8. Februar 2006, von 75 % vom 9. Februar bis zum 7. März 2006 und von 50 % ab 8. März 2006 bis auf Weiteres widerspricht der Einschätzung durch die E.___-Gutachter insofern, als Dr. G.___ die angestammte Tätigkeit als mittelschwer einstufte (Urk. 7/10 S. 3 f.). Dazu erklärte der rheumatologische Gutachter im E.___-Teilgutachten vom 10. Oktober 2008, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar; die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/48 S. 23). Der Bericht von Dr. G.___ vom 6. März 2006 vermag den Beweiswert des E.___-Gutachtens für den relevanten Zeitraum nicht in Frage zu stellen. Zum einen ist die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend begründet. Zum anderen handelt es sich bei Dr. G.___ nicht um eine Fachärztin der Rheumatologie. Ausserdem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4).
4.4     Damit ist gestützt auf das E.___-Gutachten vom 25. November 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich schweren Tätigkeit sowie von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten, mithin körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, rückenadaptierten Tätigkeit ohne die Hände monton belastende und mit Kraft- und Drehbewegungen verbundene Arbeiten (Urk. 7/48 S. 14 f. und S. 23) auszugehen.

5.      
5.1     Mittels Einkommensvergleich ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwiefern sich diese Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dazu sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 29ter IVV) durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
5.2     Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung auf der zeitlichen Grundlage des Jahres 2007 (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/51 S. 1) und in der Beschwerdeantwort auf jener des Jahres 2006 (Urk. 6 S. 2) vor. Nach den Angaben von Dr. G.___ im Bericht vom 6. März 2006 war die Beschwerdeführerin seit dem 15. September 2003 in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 20 % und ab 1. Januar 2005 bis 8. Februar 2006 zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/10 S. 3). Der Rentenanspruch wäre danach in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens im September 2005 ([121 Tage x 20 %] + [244 Tage x 50 %] = 365 Tage x 40 %) entstanden. Gemäss der Einschätzung der E.___-Gutachter war sicher seit April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer schweren Tätigkeit gegeben und sicher seit Januar 2006 aufgrund der Handbeschwerden die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/48 S. 14). Danach wäre der Rentenanspruch spätestens am 1. Januar 2007 entstanden, je nachdem ob die angestammte Tätigkeit als körperlich schwere Tätigkeit betrachtet wird. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist hier vom frühest möglichen Zeitpunkt vom 1. September 2005 für den Einkommensvergleich auszugehen, wobei dies im Ergebnis keinen Unterschied macht, da beide Vergleichsgrössen in der Zeit bis Januar 2007 ausschliesslich der Nominallohnentwicklung und keiner anderen Veränderung unterworfen sind und damit den Invaliditätsgrad kaum beeinflussen.
5.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
         Im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im September 2005 hätte die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 21. März 2006 betreffend die Anstellung im B.___ bei einem 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 2'800.-- pro Monat respektive bei einem Vollzeitpensum ein Einkommen von Fr. 3'500.-- pro Monat erzielt (Urk. 7/11 S. 2). Den beigelegten Lohnblättern der Jahre 2003 bis 2005 ist zu entnehmen, dass sie jeweils keinen 13. Monatslohn sondern unregelmässig diverse Entschädigungen erhielt, und zwar im Jahr 2003 Fr. 779.-- im Jahr 2004 Fr. 275.50 und Fr. 1'061.50 sowie im Jahr 2005 Fr. 2'092.85 und Fr. 500.-- (Urk. 7/11 S. 7 ff.). Es ist damit im Jahr 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 45'241.05 ([12 x Fr. 2'800.--] + Fr. 2'092.85 + Fr. 500.-- = Fr. 36'192.85; : 80 x 100) auszugehen.
5.4     Ab dem 1. Januar 2005 arbeitete die Beschwerdeführerin im B.___ gemäss dem erwähnten Arbeitgeberbericht 3,28 Stunden an fünf Tagen die Woche, was bei einer betriebsüblichen Wochenstundenanzahl von 41 Stunden (Urk. 7/11 S. 2) einem Pensum von 40 % entspricht. Gemäss dem E.___-Gutachten war die Beschwerdeführerin ab April 2005 zu 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 7/48 S. 14 f.). Damit kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit ab dem relevanten Zeitpunkt ab 1. September 2005 zumutbarerweise voll ausgeschöpft hatte, was rechtsprechungsgemäss Voraussetzung dafür wäre, dass vom effektiv erzielten Einkommen - mithin vom 40%igen Pensum - ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2). Es ist ihr daher bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein hypothetisches und nicht das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob angenommen wird, es habe sich bei der angestammten Tätigkeit um eine schwere Tätigkeit gehandelt, die gemäss dem E.___-Gutachten überhaupt nicht mehr hätte ausgeübt werden können (Urk. 7/48 S. 14), oder ob bei dieser von einer mittelschweren und damit ab April 2005 zu 80 % zumutbaren Tätigkeit ausgegangen wird. Denn der Einkommensvergleich ergibt nicht nur dann keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, wenn für das Invalideneinkommen 80 % des Einkommens in der angestammten Tätigkeit angenommen wird, sondern auch dann nicht, wenn es - wie nachfolgend - anhand des Tabellenlohns, Anforderungsniveau 4, der LSE 2004 des Bundesamtes für Statistik bestimmt wird.
         Und zwar resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2005 (41,6 Stunden; Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 7-8/2009, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt Total) und der generellen Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 (1,1 %; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle 1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 2001 - 2005, Abschnitt Total) sowie eines 80%igen Arbeitspensums und des von der Beschwerdegegnerin festgelegten (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/51 S. 2) und zu Recht unbestritten gebliebenen leidensbedingten Abzuges von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 31'436.20 (Fr. 3’893.- [LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle 1, S. 53] x 12 = Fr. 46’716.-, : 40 x 41,6 x 1,011 x 0,8 x 0,8).
5.5     Aus der Differenz, des Validen- und Invalideneinkommens (Fr. 45'241.05 - Fr. 31'436.20 = Fr. 13'804.85) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 31 %, was nach Art. 28 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).