Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 19. November 1997 bei der Y.___ AG als Reinigerin zu einem Pensum von rund 71 % (Urk. 7/18). Nachdem sie dieser Arbeit letztmals am 14. September 2006 nachgegangen war, meldete sich die Versicherte wegen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine am 26. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/18) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Endokrinologie FMH, vom 13. September 2007 (Urk. 7/13/7), der Urologischen Klinik des A.___ vom 17. Oktober 2007 (Urk. 7/19), von Dr. med. B.___, FMH für Rheumaerkrankungen, vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/20), von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Januar 2008 (Urk. 7/23) und von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Angiologie, vom 2./4. Februar 2008 (Urk. 7/24) ein. Mit Schreiben vom 19. September 2007 beantwortete X.___ einige Fragen der IV-Stelle zu ihrem Gesundheitszustand und zu der von ihr ohne Gesundheitsschaden mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit (Urk. 7/16). In der Folge liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 7. Juli 2008 erstellen (Urk. 7/34). Sodann führte sie am 21. Oktober 2008 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Oktober 2008, Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde, da der Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage und sie somit keinen Rentenanspruch habe (Urk. 7/42). Dagegen liess die Versicherte am 13. März 2009 diverse Einwände erheben (Urk. 7/46). Die IV-Stelle hielt indessen daran fest, dass der Invaliditätsgrad 36 % betrage (Anwendung der gemischten Methode: Anteil Erwerbstätigkeit: 71 %, Einschränkung: 40 %; Anteil Haushalt: 29 %, Einschränkung: 26 %) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2009 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hans Kupfer am 2. Juni 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 22. Juli 2009 vollumfänglich an ihrem Antrag festhalten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. August 2009 auf Duplik (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich- auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging zur Begründung der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 71 % erwerbstätig wäre und die restlichen 29 % auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallen würden. Das Valideneinkommen betrage Fr. 34'164.--. Beim Invalideneinkommen sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie z.B. Überwachungs- und Kontrollaufgaben (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung) auszugehen. Aus den statistischen Tabellenlöhnen ergebe sich damit ein zumutbares Einkommen von Fr. 20'433.--. Im erwerblichen Bereich betrage die Einkommenseinbusse somit Fr. 13'731.-- bzw. 40 %. Im Haushalt hätten die Abklärungen vor Ort eine Einschränkung von 26 % ergeben. Gesamthaft liege der Invaliditätsgrad demnach bei 36 % (Erwerbsbereich: 40 % von 71 % = 28 %; Haushaltsbereich: 26 % von 29 % = 8 %). In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2009 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre, habe sie sich doch lediglich im Herbst 2005 bei ihrer Arbeitgeberin einmal nach einer Vollanstellung erkundigt, nach deren negativen Entscheid aber keine weiteren Bemühungen unternommen, obwohl im Bereich Reinigung Teilzeitanstellungen durchaus zu finden seien. Zutreffend sei hingegen der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu tief bemessen habe. Richtig sei von einem solchen von Fr. 36'210.20 auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei jedoch kein Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin erleide weder eine Einbusse durch ihre Nationalität, da sie die Niederlassungsbewilligung C habe, noch durch den Umstand, dass sie in einer allfälligen neuen Tätigkeit über keine berufliche Erfahrung verfüge. Eine Teilzeitarbeit wirke sich bei Frauen in Hilfsarbeitertätigkeiten sodann sogar lohnerhöhend aus. Schliesslich erscheine es als fraglich, ob die gutachterlich attestierte "wechselnd ausgeprägte anhaltende Depression" eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstelle, und es lägen auch psychosoziale Umstände vor, denen grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukomme (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie wäre ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % erwerbstätig und habe dies gegenüber der Beschwerdegegnerin auch stets so angegeben. Tatsächlich sei es einleuchtend, dass sie mit dem Wegfall der Betreuungspflichten gegenüber den 1988 und 1992 geborenen Kindern ihre Erwerbstätigkeit ausgedehnt hätte. Dass sie im Herbst 2005 ausser einer Anfrage bei ihrem bisherigen Arbeitgeber keine weiteren Bemühungen unternommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie kurze Zeit danach in ihrer Erwerbsfähigkeit gesundheitsbedingt zunehmend eingeschränkt gewesen sei. Im Weiteren sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin erleide eine ganze Reihe von Einschränkungen, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien bei der Annahme, sie sei für leichte Hilfsarbeiten im Rahmen eines 40%-Pensums arbeitsfähig. Ausserdem gebe es weitere Kriterien wie die Nationalität, der Beschäftigungsgrad sowie die fehlende Anzahl Dienstjahre, was insgesamt einen leidensbedingten Abzug von 15 % rechtfertige (Urk. 1, Urk. 10).
3.
3.1 Die Ärzte der MEDAS E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2008 folgende Diagnose (Urk. 7/34/16-17):
1. Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
Chronifiziertes therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom rechts, bei
- lumbal rechtskonvexer Skoliose
- Segmentdegenerationen L2/3, L4/5 und L5/S1, mit
- Osteochondrosen und Spondylarthrosen
- medio-rechts-lateralen Diskushernien L2/3 und L4/5 (MRI 2006)
- degenerativ bedingter Foraminaleinengung L5/S1 rechts
Chronisches zervikospondylogenes Syndrom, bei
- Fehlhaltung
- Segmentdegenerationen C3/4, C4/5 und C5/6 bei
- Osteochondrosen und Spondylarthrosen
Wechselnd ausgeprägte anhaltende Depression, mit
- anhaltender somatoformer Schmerzstörung, mit
- unspezifischer Gonalgie rechts ohne entsprechendes organisches Korrelat
- unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung
2. Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
Nikotinabusus (30 Zigaretten pro Tag, zirka 20 py), mit
- leichter peripherer Zyanose
- "Raucherbronchitis"
- leichter Polyglobulie und relativer Neutrophilie/Lymphopenie
Autoimmunthyreoiditis (Hashimoto), bei
- klinischer und labormässiger Euthyreose unter Substitution
3. Nebenbefunde
Leichte Hypermetropie/Presbyopie (Brille)
Saniertes Lückengebiss
Kleinpapulöses, juckendes Exanthem in der ventro-thorakalen Schweissrinne
Intermittierender feinschlägiger Tremor
Zwei kleine parapelvine Nierenzysten
Knick-Senk-Spreizfüsse, mit
- Metatarsalgie rechts
Verdacht auf arterielle Hypertonie (aktuell 140/100 mmHg)
Eheprobleme (anamnestisch)
Heuschnupfen (anamnestisch)
Hämorrhoidalleiden (anamnestisch)
Status nach 1998 normale Schwangerschaft und Geburt (Geburtsgewicht 4 kg)
1992 normale Schwangerschaft, Geburt bei Steisslage mittels Sectio caesarea
2006 CT-gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts
2007 Gastritis (endoskopisch)
2007 CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration von L4/5 und L5/S1 rechts
2007 Beginn der psychiatrischen Therapie
Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %, vor allem aus psychiatrischen, etwas weniger aus rheumatologischen Gründen. Für alle körperlich schweren Arbeiten sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht arbeitsfähig, währenddem die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Wechselposition, ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte Stellung des Oberkörpers, ohne Tätigkeiten in ausschliesslich sitzender oder stehender Zwangshaltung ohne Entlastungsmöglichkeiten sowie ohne mit Kälte und Witterungseinflüssen verbundene Arbeiten respektive solche auf vibrierenden Maschinen oder Leitern die Arbeitsfähigkeit bei 40 % liege. Die Einschränkungen für solche Tätigkeiten seien ebenfalls in erster Linie durch die psychiatrischen und viel weniger durch die neurologischen Gegebenheiten bedingt.
3.2 Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.3 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass auf das MEDAS-Gutachten abzustellen ist. Es ist nichts ersichtlich, was gegen dessen Zuverlässigkeit dieser Einschätzung sprechen würde. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselposition, ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte Stellung des Oberkörpers, ohne Tätigkeiten in ausschliesslich sitzender oder stehender Zwangshaltung ohne Entlastungsmöglichkeiten sowie ohne mit Kälte und Witterungseinflüssen verbundene Arbeiten respektive solche auf vibrierenden Maschinen oder Leitern, auszugehen.
4. Zu prüfen ist sodann, ob auf die von der Beschwerdegegnerin angenommene Qualifikation zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt abgestellt werden kann.
4.1 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, in welchem Rahmen sie bei voller Gesundheit erwerbstätig wäre, führte die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. September 2007 (Urk. 7/16) aus, bei voller Gesundheit könnte sie 42 Stunden pro Woche arbeiten. Aus familiären Gründen habe sie 70 % gearbeitet. Da ihre Kinder altershalber weniger Betreuung benötigten, habe sie vor zwei Jahren zu 100 % arbeiten wollen. Auf die Frage, ob bei dieser Entscheidung wirtschaftliche Verhältnisse eine Rolle gespielt hätten, antwortete die Beschwerdeführerin, diese Frage sei ihr nicht ganz verständlich, aber ihre Familie sei auf ihr Einkommen angewiesen. In der Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 (Urk. 7/37/3) gab die Beschwerdeführerin an, bei Gesundheit hätte sie sicher im gleichen Ausmass (71 %) weitergearbeitet. Wie bereits in ihrem Schreiben vom 19. September 2007 aufgeführt, hätte sie ihre Erwerbstätigkeit per Herbst 2005 auf 100 % erhöht. Sie habe damals mit ihrem Vorgesetzten über eine Erhöhung von 2 Stunden pro Tag gesprochen, jedoch sei dies zu diesem Zeitpunkt vom Betrieb her nicht möglich gewesen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich für diese 2 Stunden um keine andere Teilerwerbstätigkeit bemüht. Die Abklärungsperson kam deshalb zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zu 71 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin ist zuletzt zu einem Pensum von 71 % bei der Y.___ AG als Reinigerin tätig gewesen. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin gab sie an, dass sie dieses Pensum ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auf 100 % erweitert hätte. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren eigenen Ausführungen jedoch einzig im September 2005 bei ihrer damaligen Arbeitgeberin nach einer möglichen Erweiterung des Arbeitspensums erkundigt und nach deren abschlägigem Bescheid weitere Bemühungen unterlassen. Wäre sie ernsthaft an einer Ausweitung ihres Arbeitspensums interessiert gewesen, hätte sie weitere Arbeitsbemühungen unternehmen können. Dies gilt umso mehr, als es im Reinigungsgewerbe bekanntlich eine grosse Anzahl Teilzeiterwerbsstellen gibt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin schon kurz nach ihrer Anfrage bei ihrer Arbeitgeberin im September 2005 aus gesundheitlichen Gründen abgehalten gewesen wäre, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen. Gemäss den Ausführungen im MEDAS-Gutachten (Urk. 7/34/9 oben) litt sie intermittierend hin und wieder an Rückenweh, aber ohne schwere Episoden. Erst im Jahre 2006, ohne auslösendes Ereignis, sei es zu mehr und stärkeren Lumbalgien gekommen, welche der konservativen Therapie getrotzt hätten, so dass im Oktober 2006 eine Infiltration vorgenommen worden sei, leider nur mit vorübergehender Besserung. Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 17. Januar 2008 (Urk. 7/23/8) trat nach jahrelangen Rückenproblemen Ende August 2006 ein akutes lumboradikuläres Syndrom rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 rechts und danach die Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms ein. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar schon jahrelang unter Rückenproblemen gelitten hatte, eine entscheidende Verschlechterung aber erst im August 2006 eingetreten ist. Die Beschwerden begannen mithin nicht kurz nach der Erkundigung nach einer 100%-Stelle bei der bisherigen Arbeitgeberin, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken, sondern erst im August 2006, somit rund 11 Monate später. Während dieser Zeit hätte ausreichend Gelegenheit bestanden, sich um die Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Beschwerdeführerin kann jedoch keinerlei Stellenbemühungen nachweisen. Dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, vielmehr liegt die Vermutung näher, dass sie im bisherigen Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht auf eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit angewiesen wäre. Sodann erscheint es auch nicht als Regelfall, dass bei ungetrennter Ehe beide Eheleute zu 100 % arbeiten, wenn zwei über 13jährige Kinder noch im selben Haushalt leben. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Umfang von 71 % erwerbstätig wäre.
5.
5.1 Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/14/14) betrug der Bruttomonatslohn der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 Fr. 2'785.40. Das hypothetische Valideneinkommen ist damit auf Fr. 36'210.20 (13 x Fr. 2'785.40) festzusetzen, was auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2009 (Urk. 6 S. 2) anerkennt.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (1999-2000 von 41,8 Stunden; 2001-2003 von 41,7 Stunden; 2004-2005 von 41,6 Stunden; 2006-2007 von 41,7 Stunden) (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'019.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'189.80 bzw. Fr. 50'277.60 pro Jahr (mal 12) ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % beträgt das Einkommen Fr. 20'111.05, nach Einbezug der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex Frauen, T.1.2.93; 2006 = 119,4; 2007 = 121,2) Fr. 20'414.20. Zur Frage, in welcher Höhe sich ein Abzug rechtfertigt, ist anzumerken, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10 S.3 Erw. 3.2) der Lohn einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung C nicht mit dem Durchschnittslohn einer Arbeitnehmerin mit Schweizer Bürgerrecht zu vergleichen ist. Vielmehr wird vom Durchschnittslohn aller Arbeitnehmerinnen ausgegangen, zu welchem eine wesentlich geringere Differenz besteht. Für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann, ist kein Abzug vorzunehmen, da sich dies nicht einkommensmindernd auswirkt. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die fehlenden Dienstjahre in einer neuen Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Einfluss haben, da sie über erhebliche berufliche Erfahrung verfügt und sich über längere Zeit beim gleichen Arbeitgeber bewährt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die von den Gutachtern attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit primär psychisch bedingt ist, während sie aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum ausüben könnte. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 20'414.20 auszugehen ist. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 36'210.20 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'796.-- bzw. rund 43,6 %. Im erwerblichen Bereich liegt der Invaliditätsgrad damit bei rund 31 % (43,6 % von 71 %).
5.4 Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt bringt die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2009 (Urk. 7/37) nichts vor, insbesondere macht sie nicht geltend, sie sei in den einzelnen Teilbereichen nicht in der Lage, die konkret anfallenden Arbeiten in dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Umfang zu erfüllen. Tatsächlich berücksichtigt der Haushaltsabklärungsbericht die vorhandenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin angemessen. Übereinstimmend mit dem Abklärungsbericht ist demnach von einer Einschränkung im Haushalt von 25,92 % auszugehen. Dies ergibt im Teilbereich Haushalt einen Invaliditätsgrad von rund 8 % (25,92 % von 29 %).
6. Gesamthaft resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 39 % (31 % und 8%). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).