IV.2009.00552


Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?rin Fischer
Urteil vom 22. November 2010
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.?????? Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 1. September 2004 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, t?tigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abkl?rungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/10, Urk. 7/25) sowie - nachdem diese ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Sommer 1999 verneint hatte, weil X.___ damals bei der Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG [AXA]) unfallversichert gewesen sei (vgl. Verf?gung vom 15. M?rz 2006, Urk. 7/25 S. 1 f.) - wiederholt diejenigen der AXA bei und liess sich von dieser laufend ?ber deren Verfahrensstand informieren (Urk. 7/50, Urk. 7/62 f., Urk. 7/71, Urk. 7/76, Urk. 7/78-81). Am 11. M?rz 2009 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Urk. 7/84), am 19. M?rz 2009 begr?ndete er - auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. Schreiben vom 18. M?rz 2009, Urk. 7/86 S. 2) - dieses Gesuch (Urk. 7/90). Mit Schreiben vom 26. M?rz 2009 (Urk. 7/92) verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis darauf, dass die Besprechung mit dem Versicherten am 15. April 2009 lediglich der Sachverhaltsabkl?rung diene und eine anwaltliche Verbeist?ndung daher nicht als zwingend erforderlich erscheine - den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung f?r den aktuellen Zeitpunkt. Nachdem der Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/93), wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung am 30. April 2009 ab (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung (Urk. 2) liess der Versicherte am 2. Juni 2009 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
????????????? "1. Es sei die Verf?gung vom 30. April 2009 aufzuheben.
????????????? 2.? Es sei dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung mit dem Unterzeichnenden im Verwaltungsverfahren zu gew?hren.
????????????? 3.? Es sei die unentgeltliche Prozessf?hrung unter Rechtsverbeist?ndung mit dem Unterzeichnenden zu gew?hren.
????????????? 4.? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
????????????? 5.? Eventualiter sei das Verfahren mit dem Verfahren UV.2009.00092 zu vereinigen."
???????? Die IV-Stelle schloss am 30. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung setzt - sowohl im Verwaltungs- (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) als auch im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) - die Bed?rftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen) sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 und 5.1.3).
1.2???? Ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, beurteilt sich aufgrund der Umst?nde des Einzelfalls, der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexit?t der Rechtsfragen und der Un?bersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gr?nde in Betracht, wie etwa seine F?higkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bed?rftigen droht, ist die Verbeist?ndung grunds?tzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tats?chliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Beh?rde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeist?ndung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 22. August 2005, I 214/05, Erw. 3.1 mit Hinweisen).


2.
2.1???? Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung im Wesentlichen mit der Begr?ndung, im derzeit durchgef?hrten Abkl?rungsverfahren stellten sich weder komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen, noch gelte es, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 2, Urk. 6).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich demgegen?ber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner neurofunktionellen Defizite ausserstande, die komplexen Zusammenh?nge zwischen Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung zu erfassen und seine Interessen selbst gen?gend wahrzunehmen. Da das Verfahren ?berdies nicht aussichtslos und seine Bed?rftigkeit ausgewiesen sei, habe die IV-Stelle das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung zu Unrecht abgewiesen (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1???? Wohl ist sowohl im vorliegenden als auch im - ebenfalls am hiesigen Gericht h?ngigen - unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2009.00092 in Sachen des Beschwerdef?hrers gegen die AXA der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung im Verwaltungsverfahren strittig; eine Vereinigung von verschiedene Rechtsgebiete betreffenden Verfahren, in denen es unterschiedliche prozessuale Vorschriften zu beachten gilt, f?llt indes ausser Betracht, weshalb dem entsprechenden (Eventual-)Antrag des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 2 und S. 3) nicht stattzugeben ist.
3.2???? Rechtsprechungsgem?ss dr?ngt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmef?llen, in denen schwierige rechtliche und tats?chliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Verbeist?ndung, beispielsweise durch Sozialdienste, nicht in Betracht fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 9C_165/2008, Erw. 1.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 200 Erw. 4.1). Bei der Pr?fung der Frage, ob bereits im - nicht streitigen - Abkl?rungsverfahren eine Verbeist?ndung durch einen Rechtsanwalt als geboten erscheint, hat zumindest der gleich strenge Massstab zu gelten.
3.3???? Das durch das Rentengesuch des Beschwerdef?hrers vom 1. September 2004 (Urk. 7/1) initiierte Verwaltungsverfahren befindet sich nach wie vor in der Abkl?rungsphase; einen Vorbescheid hat die IV-Stelle noch nicht erlassen. Nach Lage der Akten geht es ausschliesslich um die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts; besondere oder umstrittene Rechtsfragen stehen derzeit keine zur Diskussion (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, Erw. 2.1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass in der Tatsache, dass eine Rente - mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung - beantragt wurde, rechtsprechungsgem?ss noch kein besonders schwerer und damit eine unentgeltliche Verbeist?ndung rechtfertigender Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdef?hrers zu erblicken ist (vgl. hiezu etwa Urteile des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2006, I 746/06, Erw. 3.3, und vom 4. Dezember 2006, I 928/05, Erw. 5.2). Auch aus dem Umstand, dass die IV-Stelle ihre Abkl?rungen mit denjenigen des Unfallversicherers koordiniert (Urk. 1 S. 5), ergeben sich - jedenfalls im vorliegend relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - keine schwierigen rechtlichen oder tats?chlichen Fragen, deretwegen eine anwaltliche Vertretung als indiziert erschiene.
???????? Was die medizinische Abkl?rung anbelangt, gelangten die ?rzte wohl zu divergierenden Schl?ssen betreffend die Natur der geltend gemachten Gesundheitsst?rung und deren Auswirkung auf die Leistungsf?higkeit (vgl. hiezu etwa Urk. 7/3, , Urk. 7/10 S. 7-10, Urk. 7/13, Urk. 7/25, Urk. 7/50 S. 15-19); derartige Unstimmigkeiten in den medizinischen Beurteilungen sind indes h?ufig und verm?gen - an sich und jedenfalls vorliegend - noch keine besondere Komplexit?t zu begr?nden. In erwerblicher Hinsicht erwiesen sich die - in erster Linie von der AXA, welche die IV-Stelle laufend ?ber den Stand ihres Verfahrens informierte, getroffenen - Abkl?rungen lediglich deshalb als schwierig, weil der Beschwerdef?hrer sich diesbez?glich ?usserst unkooperativ zeigte und insbesondere die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen verweigerte (vgl. hiezu Urk. 7/76 S. 1, Urk. 7/78, Urk. 7/110 S. 8 f.). Die von der IV-Stelle am 15. April 2009 im Beisein eines Arztes ihres Regional?rztlichen Dienstes (RAD) durchgef?hrte Besprechung (Urk. 7/101) bezweckte einzig die Kl?rung der sich aus den Akten ergebenden (und namentlich auf widerspr?chlichen Angaben des Beschwerdef?hrers beruhenden) Ungereimtheiten betreffend einerseits Beginn und konkrete Auswirkungen der geltend gemachten Gesundheitsst?rung und andererseits Erwerbst?tigkeit des Beschwerdef?hrers vor Eintritt der behaupteten vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/86, Urk. 7/101).
???????? Dass der Beschwerdef?hrer aufgrund seines Gesundheitszustandes auf eine Rechtsverbeist?ndung f?r das invalidenversicherungsrechtliche Abkl?rungsverfahren angewiesen w?re (Urk. 1 S. 3 f.), l?sst sich aus den medizinischen und auch aus den weiteren Akten nicht schliessen. Zwar stellten die ?rzte verschiedene neuropsychologische Defizite fest, im - vom Beschwerdef?hrer in diesem Zusammenhang zitierten - Gutachten des Universit?tsspitals W.___, Klinik f?r Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement f?r Innere Medizin, vom 13. Dezember 2005 (Urk. 7/41) ?usserten die Experten - in Anbetracht der "aktuellen (gut erhaltenen [Urk. 7/25 S. 15]) Lebenstauglichkeit" indes Verdacht auf eine gewisse Aggravation, und eine Wiedereingliederung in die urspr?ngliche T?tigkeit als Schriftsetzer hielten sie nicht etwa wegen der gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, sondern lediglich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdef?hrer diesen Beruf seit den Siebzigerjahren nicht mehr ausge?bt hatte, f?r unrealistisch und unzumutbar (Urk. 7/41 S. 8).
???????? Gegen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeist?ndung f?r das invalidenversicherungsrechtliche Abkl?rungsverfahren sprechen schliesslich auch die anl?sslich der Besprechung vom 15. April 2009 geschilderten Aktivit?ten des Versicherten (Urk. 7/101 S. 2 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Beschwerdef?hrer, der alleine wohnt und regelm?ssig Besorgungen f?r seine bettl?grige Nachbarin und seine in einem Pflegeheim lebende Mutter macht, trotz der geltend gemachten massiven neurofunktionellen Defizite (Urk. 1 S. 3 f.) im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einem Atheistenverein zust?ndig daf?r (und in der Lage dazu) ist, die Schweizer Presseerzeugnisse nach f?r diesen Verein interessanten Mitteilungen zu durchforsten und einschl?gige Berichte dann postalisch dem in V.___ ans?ssigen Verein zuzustellen (Urk. 7/101 S. 2).
???????? Anzumerken bleibt, dass sich Rechtssuchende, die sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren, wie es das vorliegende ist, auf Unterst?tzung angewiesen sehen, rechtsprechungsgem?ss mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen haben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, Erw. 2.2).
3.4???? Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegr?ndet.

4.?????? Angesichts der rechtsprechungsgem?ss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren und des Umstands, dass sich im Abkl?rungsverfahren weder komplexe Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellten, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde als betr?chtlich geringer einzusch?tzen als die Verlustgefahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung f?r dieses Verfahren ist daher wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr zu verneinen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, Erw. 3, vom 7. August 2008, 9C_165/2008, Erw. 1.3, und vom 21. M?rz 2007, I 113/07).
Das Gericht beschliesst:
?????????? Das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz f?r dieses Verfahren wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).