Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00553
IV.2009.00553

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 22. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INAC
Istituto di Nazionale Assistenza ai Cittadini
Rechtshilfedienst und Beratung
Militärstrasse 84, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete jeweils an verschiedenen Orten als Maler. Ab Juni 2001 war er beim Malergeschäft Y.___ angestellt. Am 21. Juli 2003 erlitt er einen Unfall. Als er mit seinem Wagen an einer Kreuzung stand, lösten sich von der Ladung des nebenan fahrenden Lastwagens Stahlrohre und fielen auf das Heck des Autos des Versicherten (Urk. 8/17 S. 8 und S. 39 ff.). Seither leidet der Versicherte an rechtsbetonten Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden. In der Folge konnte er lediglich noch leichte Tätigkeiten zu 25 % ausführen, bevor das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ per Ende Dezember 2004 aufgelöst wurde (Urk. 8/16, Urk. 8/19 und Urk. 8/103). Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
         Am 10. September 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog unter anderem die medizinischen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 8/13) bei, die bis zum 31. Dezember 2004 Taggeldleistungen ausgerichtet und einen Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. April 2005 (Urk. 8/47) verneint hatte.
         Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum vom 21. Juli 2004 bis zum 31. Januar 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 8/37). Dagegen liess der Versicherte am 16. August 2005 Einsprache erheben und die unbefristete Ausrichtung der Rente beantragen (Urk. 8/43). Die IV-Stelle liess ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___ (Z.___) vom 24. Mai 2007 erstellen (Urk. 8/74) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juni 2007 ab (Urk. 8/83). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
         Am 22. Mai 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/89). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/94) erstellen und holte vom ehemaligen Arbeitgeber den Bericht vom 12. September 2008 (Urk. 8/103) sowie von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, den Bericht vom 19. Juni 2008 ein, welchem unter anderem der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. März 2008 (Urk. 8/98) beilag. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/100) und kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 28 % an (Urk. 8/108). Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 wurde das Rentenbegehren abgewiesen (Urk. 2).
        
2.       Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2009 liess X.___ mit Eingabe vom 3. Juni 2009 Beschwerde erheben und ab dem 1. Juni 2008 die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Diese Voraussetzungen sind auch zu berücksichtigen, wenn der versicherten Person vorgängig zur Neuanmeldung rückwirkend eine befristete Invalidenrente zugesprochen worden war (BGE 133 V 263).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers materiell eingetreten. Zu prüfen ist, ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/83), mit der das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 2) eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die nunmehr die Rentenzusprache erlaubt.
2.2     Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verschlechtert. In seiner angestammten Tätigkeit als Maler sei er zwar zu 100 % arbeitsunfähig; in einer leidensangepassten Tätigkeit, namentlich in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen, bestehe indes weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach Vornahme eines Einkommensvergleichs ergebe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.3             Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Deshalb sei ihm ab dem 1. Juni 2008 eine ganze Rente zuzusprechen. Der Invaliditätsnachweis ergebe sich aus dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. August 2008 (Urk. 1). 

3.      
3.1     Dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007, mit dem die Befristung der ganzen Rente bis Ende Januar 2005 bestätigt worden war, lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 24. Mai 2007 zugrunde (Urk. 8/74). Darin wurde die Diagnose eines chronifizierten, belastungsabhängigen zervikothorakalen und lumbosakralen Schmerzsyndroms bei Chondrose bis Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit kleiner medio-rechtslateraler Diskushernie Th1/2 ohne Neurokompression, beginnender Chondrose L4/5 und Osteochondrose L5/S1 mit korrespondierender Spondylarthrose beidseits und steilem Kreuzbein-Basiswinkel, vereinzelten Tendoperiostosen parazervikal und im Schultergürtelbereich beidseits ohne muskulären Hartspann gestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe 1992 und 1998 je während etwa fünf Monaten akute Lendenwirbelsäulenbeschwerden gehabt und sei dann nie mehr ganz beschwerdefrei geworden. 
         Beim Unfall am 21. Juli 2003 habe er keine körperlichen Verletzungen erlitten. Es habe sich jedoch eine so genannte „Schreckreaktion“ eingestellt, die zu einer Verspannung der Nackenmuskulatur geführt habe. Die zunächst durch den Hausarzt erhobene Diagnose einer Halswirbelsäulenkontusion habe sich nicht bestätigt, sondern lediglich zum Verletztenbewusstsein des Beschwerdeführers beigetragen und zu einer Chronifizierung der Beschwerden geführt.
         Die orthopädisch-chirurgische und rheumatologische gutachterliche Abklärung habe alterskonforme degenerative Veränderungen in der hals- und Lendenwirbelsäule gezeigt, die die angegebenen Leistungseinbussen nicht ausreichend erklären könnten. Ebenso liessen sich die angegebenen Schwindelbeschwerden bei unauffälligem Neurostatus nicht einordnen und seien deshalb als unspezifisch zu beurteilen. In psychiatrischer Hinsicht finde sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne psychische Komorbidität.
         Aufgrund der degenerativen Veränderung in der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler, welche eine hohe Wirbelsäulenbelastung beinhalte, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, bestehe jedoch seit Abschluss der Rehabilitationsbehandlung am 20. Oktober 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht weise der Beschwerdeführer ein selbstlimitierendes Krankheitserleben auf. Es fänden sich keine Hinweise für eine psychische Fehlentwicklung in Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Dagegen müsse er mit verschiedenen psychisch belastenden Situationen, insbesondere der Erkrankung der Ehefrau und der materiellen Not, umgehen. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung wirke sich jedoch nicht auf seine Arbeitsfähigkeit aus.
3.2     Im nach der Neuanmeldung eingeholten Bericht (Urk. 8/98) hielt Dr. B.___ fest, bei der Untersuchung vom 7. März 2008 seien gehemmt steife und betont schonende Bewegungen aufgefallen. Die rheumatologischen Befunde seien unverändert. Auffällig seien die vorhandenen Waddel-Zeichen wie Überreaktion, Schmerzangabe bei Scheinmanöver und fehlende Korrelation der Schmerzsymptomatik mit den pathologisch anatomischen Befunden. Die Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke sei durch aktive Muskelanspannung erschwert worden. Hinweise auf eine Instabilität der Wirbelsäule, ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sowie eine Fibromyalgie habe die aktuelle Untersuchung nicht ergeben. Insgesamt würden die objektiven rheumatologischen Befunde dem Zustand entsprechen, wie er zuvor im März 2007 vom rheumatologischen Gutachter des Z.___ beschrieben worden sei. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht unverändert eine 100 % Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Nachvollziehbar sei die Zunahme der psychosozialen Belastungssituation durch die verschärfte wirtschaftliche Notlage.
         Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht vom 13. Juli 2009 (Urk. 11), den der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einreichte, aus, der Beschwerdeführer weise eine Zervikobrachialsymptomatik mit Degeneration C6/7 auf. Die Untersuchung habe jedoch erhebliche Diskrepanzen gezeigt, indem der Beschwerdeführer bei der Untersuchung der rechten Schulter massiv gesperrt, bei der Kraftuntersuchung dann aber kaum Kraft entwickelt habe. Hinweise für eine entzündliche rheumatische Erkrankung lägen nicht vor. Die Tätigkeit als Maler sei mit den vorhandenen Veränderungen in der unteren Halswirbelsäule sicher nicht ideal. Eine leichtere Tätigkeit in wechselnder Position sei jedoch voll zumutbar.

4.      
4.1     Ein Vergleich der medizinischen Unterlagen zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dr. B.___ hielt sogar ausdrücklich fest, die objektiven rheumatologischen Befunde hätten sich seit der rheumatologischen Begutachtung durch das Z.___ nicht geändert. Eine Verschlechterung konnte er aus rheumatologischer Sicht nicht feststellen. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung gehemmt steife und betont schonende Bewegungen. Auffällig waren auch die Waddel-Zeichen wie Überreaktion, Schmerzangabe bei Scheinmanöver, fehlende Korrelation der Schmerzsymptomatik mit pathologisch anatomischen Befunden. Die Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke erschwerte der Beschwerdeführer durch aktive Muskelanspannung (Urk. 8/98). Auch Dr. C.___ stellte bei der Untersuchung der rechten Schulter ein massives Sperren fest. Gleichzeitig setzte der Beschwerdeführer bei der Kraftuntersuchung weniger Kraft ein, konnte die Schulter jedoch beim An- und Ausziehen wiederum problemlos bewegen. Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung fanden sich nicht (Urk. 11). Aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Untersuchungen muss seine körperliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich höher eingestuft werden, als von ihm selber angegeben. Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ attestierten dem Beschwerdeführer - wie zuvor die Gutachter des Z.___ - in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Insofern liegen keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.
         Dagegen kann den Berichten von Dr. A.___ vom 19. Juni 2008 und vom 20. März 2008 (Urk. 8/98/2 und Urk. 8/87), wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden auch für leichte Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden. Die Angaben von Dr. A.___ sind äusserst knapp gehalten und begründen nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben soll. Er beschränkt sich dabei lediglich auf die Wiedergabe der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden. Ausserdem hatte Dr. A.___ bereits im Bericht vom 14. August 2005 angegeben, die Symptome und die Beschwerden hätten sich erheblich verschlechtert, weshalb eine Neubeurteilung hinsichtlich einer 100%igen Berentung angezeigt sei (Urk. 8/53). Jedoch vermochte dieser Bericht das Z.___-Gutachten damals nicht zu entkräften und fand im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 zu Recht keine Berücksichtigung. Es besteht auch heute keine Veranlassung, entgegen den nachvollziehbaren Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen.
4.2     Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (theoretischen) Rentenbeginns massgeblich (BGE 129 V 222). Da der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente ab 1. Juni 2008 beantragt (Urk. 1) und seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 59'220.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 8/2010, Tabelle B9.2, S. 90) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 61'589.--. Nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 55'430.--.
         Grundlage für die Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/37), mit der die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente zusprach, war ein Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- im Jahr 2005 (Urk. 8/24). Angepasst an den Lohnindex im Jahr 2008 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Baugewerbe, 2005: 100; 2008: 104.8) resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 76'294.--. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55'430.-- ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %.
         Die angefochtene Verfügung ist daher korrekt, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INAC
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).