IV.2009.00556
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 2. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Umschulung zur kaufmännischen Angestellten im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/35) ersuchte die 1962 geborene X.___ am 16. Mai 2006 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung im Daumen und Handgelenk rechts um eine erneute Abklärung (Urk. 7/37). Mit Verfügung vom 22. November 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/50). Mit Urteil vom 28. November 2007 hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 22. November 2006 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies (Prozessnummer IV.2006.01173; Urk. 7/58). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte vom Y.___ abklären (Gutachten vom 16. Dezember 2008; Urk. 7/65). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/68 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Mai 2009 erneut den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. Juni 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit ausführlich begründeter Beschwerdeantwort vom 7. August 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 8). Nach Verzicht der Beschwerdeführerin auf Replik ist der Prozess spruchreif (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung von einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid bringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Die vorgenannten Bestimmungen bezwecken im wesentlichen, den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung zu gewährleisten. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2 Mit Vorbescheid vom 2. März 2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs um Zusprechung einer Invalidenrente mit. Dabei wies sie auf die im Y.___ erfolgte Begutachtung hin (Urk. 7/68-69). Indem die Beschwerdeführerin in der Folge weder eine Stellungnahme einreichte, noch um Einsicht in die Akten ersuchte, verzichtete sie auf die Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb sie nun aus der Tatsache, dass ihr das Y.___-Gutachten vom 16. Dezember 2008 nicht zugestellt worden sei (Urk. 1), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Ab 1. Januar 2008 : Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 28. November 2007 in Sachen der Parteien zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten weder im Bürobereich noch in einer sonstigen leidensangepassten Tätigkeit schlüssig beurteilen lasse (Urk. 7/58 Erw. 3).
3.2 In dem von der IV-Stelle daraufhin veranlassten Gutachten vom 16. Dezember 2008 diagnostizierten die Ärzte des Y.___ chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M25.56) bei Status nach Débridement der Patellarsehne und Patellaspitze am 13. September 2002 (ICD-10 Z98.8), mit persistierendem Bewegungsdefizit, zumindest teilweise funktionell bedingt (ICD-10 M25.66) sowie eine minime Bewegungsseinschränkung des linken Kleinfingers (ICD-10 M25.64) bei Status nach Ringbandspaltung und lokaler Synovektomie bei Tendovaginitis stenosans Ringband A1 am 13. Juli 2006 (ICD-10 Z98.8; Urk. 7/65 S. 16).
Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Störung nachgewiesen werden, womit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/5 S. 10). Anlässlich der orthopädischen Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin über Knieschmerzen links sowie über ein ganz leichtes Streck- und Beugedefizit am rechten Kleinfinger. Weiter gab sie an, als alleinerziehende Mutter auf ein regelmässiges Einkommen angewiesen zu sein. Nach multiplen Absagen im kaufmännischen Bereich habe sie im Februar 2007 eine Stelle als Kiosk-Verkäuferin mit einem Pensum von nahezu 100 % annehmen müssen. Dabei fühle sie sich jedoch an der Grenze ihrer Belastbarkeit, da sie auch noch einige familiäre Aufgaben übernehmen müsse. Mit ihrer erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe sie sich die Ausrichtung einer Teilrente erhofft, um ihr Pensum reduzieren zu können (Urk. 7/65 S. 10 f.).
Die Gutachter erachteten die gesamte orthopädische Situation als weitgehend unauffällig, mit Ausnahme des linken Knies und des rechten Kleinfingers. Am linken Knie bestehe ein deutliches Bewegungsdefizit, das allerdings in der expliziten Untersuchungssituation deutlich stärker sei als nach Ablenkung. Die neu angefertigten Röntgenbilder des linken Knies zeigten eine leicht hypovalgische Beinachse sowie eine ganz lateralisierte Patella, ohne dass sich jedoch Hinweise auf wesentliche osteoartikuläre Alterationen ergäben. Entsprechend lasse sich dadurch auch die doch deutlich verminderte Beweglichkeit anlässlich der klinischen Untersuchung nicht begründen, die jedoch wiederum durch die fast normale Belastungsfähigkeit im Alltag relativiert werde. So habe dies die Beschwerdeführerin in den letzten fast zwei Jahren offensichtlich nicht daran gehindert, praktisch vollzeitlich einer nahezu ausschliesslich stehenden Erwerbstätigkeit neben der Hausarbeit nachzugehen, weshalb die Auswirkungen im Alltag doch eher gering sein dürften, da zudem auch kein Analgetikabedarf bestehe. Am rechten Kleinfinger zeigten sich geringe Bewegungseinschränkungen im Grundgelenk und im proximalen Interphalangealgelenk, die jedoch im Alltagsleben kaum Auswirkungen hätten und die Arbeitsfähigkeit bislang auch nicht nachhaltig beeinträchtigen dürften. Auf neurologischer Ebene ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems, indem insbesondere eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend hätten ausgeschlossen werden können (Urk. 7/65 S. 14).
Zusammenfassend vermochten die Gutachter die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden nur zu einem geringen Teil zu objektivieren (Urk. 7/65 S. 14). Weiter hielten sie dafür, dass seit Erlangen des Handelsdiploms im Mai 2005 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bestanden habe. Selbst für die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Floristin bestehe de facto eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenngleich sie aufgrund der objektivierbaren Befunde aus orthopädischer Sicht nicht optimal geeignet schiene (Urk. 7/65 S. 17).
4.
4.1 Gestützt auf dieses Gutachten geht die Beschwerdegegnerin in der rentenabweisenden Verfügung vom 6. Mai 2009 davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel die einer einfacheren Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2).
4.2 Das Y.___-Gutachten vom 16. Dezember 2008 beruht auf einer eingehenden orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und beantwortet die in den früheren Arztberichten offen gelassenen Fragen. Dabei berücksichtigten die Gutachter sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung geklagten Beschwerden, somit sowohl diejenigen am linken Knie als auch diejenigen in der rechten Hand, und setzten sich mit diesen auseinander. Zudem ist das Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete, mit den früheren ärztlichen Stellungnahmen im Einklang stehende Schlussfolgerungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.3 Gestützt auf die nun vollständige medizinische Aktenlage ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich seit Mai 2005 mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. Selbst die aus orthopädischer Sicht nicht optimal geeignete Arbeit als Floristin könnte von der Beschwerdeführerin ganztags ausgeübt werden.
5. Hinsichtlich des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von dem vor Eintritt der Kniebeschwerden als Floristin erzielten Lohn aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/67 S. 1). Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2006, Tabelle TA1, Zff. 50-52, Anforderungsniveau 3; Urk. 2 S. 3, Urk. 7/72 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere rechtfertigt es sich, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angesichts der - als berufliche Eingliederungsmassnahme - absolvierten kaufmännischen Ausbildung vom statistischen Durchschnittslohn für eine Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeit im Handelsbereich auszugehen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Stellensuche der Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich offenbar erfolglos blieb. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Urk. 6), ist dabei von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; ferner etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Aus diesen Überlegungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).