IV.2009.00557
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, Bürgerin von Serbien (Urk. 9/5/5-10, 9/44, 9/63/5), war seit dem Jahre 1985 in der Schweiz als Saisonier im Gastgewerbe und als Haushaltsangestellte tätig (Urk. 9/38/1, 9/63/5). Danach arbeitete sie unter anderem als Bar-Angestellte sowie bis zum 28. Februar 1995 als Behandlungsassistentin im Institut für physikalische Therapie Y.___ (Urk. 9/5/1, 9/38/1). Am 13. Februar 1996 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5/5-10). Nach Abklärungen in medizinischer (Urk. 9/3-4, 9/9, 9/11, 9/22, 9/25) und erwerblicher (Urk. 9/5, 9/10) Hinsicht verfügte die IV-Stelle am 3. September 1997 die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 9/33). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 1999 ab (Urk. 9/38). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 13. März 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/44). Die IV-Stelle holte in der Folge die IK-Auszüge vom 27. April 2006 (Urk. 9/47) sowie 21. Juli 2008 (Urk. 9/62) ein. Sie zog ferner die Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, vom 27. April 2006 (Urk. 9/49) sowie von Dr. med. A.___, Spezialarzt Psychiatrie, vom 8. Oktober 2006 (Urk. 9/50) und das Gutachten der B.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 9/63) bei. Am 4. Dezember 2008 erging der Vorbescheid, mit welchem vorgesehen wurde, dass der Versicherten, bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, ab dem 1. April 2005 eine Viertelsinvalidenrente ausgerichtet werde (Urk. 9/66). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Einwände gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 9/69), welche der Rechtsvertreter der Versicherten am 3. Februar 2009 ergänzend begründete (Urk. 9/73). Mit Eingabe vom 17. April 2009 liess sie überdies das ärztliche Zeugnis von Dr. Z.___ vom 27. März 2009 (Urk. 9/79) einreichen (Urk. 9/80). Am 6. Mai 2009 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Baur am 5. Juni 2009 Beschwerde führen sowie beantragen, die Verfügung vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2005, d. h. in Analogie zum Vorbescheid vom 4. Dezember 2008, auszurichten. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai 2009 sowie die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 1. S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-85).
3. Auf die Ausführungen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die dem B.___-Gutachten zu entnehmenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien unvollständig, da einzig eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung und psychische Affektionen aufgeführt würden. Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 27. April 2006 aber auch an einem chronischen cervico-cephalen und cervico-spondylogenen Syndrom bei Osteochondrosen an allen cervicalen Segmenten, vor allem C4/5 und C5/6, circulären Bandscheibenprotrusionen C3-C7, Unkarthrose C3-C7 beidseits, foraminalen Einengungen auf Höhe C4-C7 rechts und C3-C6 links, chronischen lumbospondylogenen und rezidivierendem lumboradikulärem Reizsyndrom S1 beidseits bei Osteochondrose mit Diskushernie L5/S1 und mittelgradiger depressiver Episode. Folglich bestünden auch somatische Gesundheitsschäden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe die nachweisbaren Schädigungen an der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht berücksichtigt. Neben den somatischen Gesundheitsschäden und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche invalidenversicherungsrechtlich relevant sei, da eine psychische Komorbidität bestehe, leide die Beschwerdeführerin auch an einer Schmerzkrankheit, die sie total lähme (Urk. 1 S. 6). In ihrem jetzigen Zustand sei die Beschwerdeführerin derart in ihren gesundheitlichen Beschwerden gefangen und fixiert, dass sie keine für einen Arbeitgeber zumutbare Restarbeitsfähigkeit mehr aufweise (Urk. 1 S. 6). Sie sei seit ungefähr 1996 überhaupt nicht mehr erwerbstätig gewesen. Es sei ihr nach so langem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess bei einer Schmerzkrankheit mit psychischer Komorbidität nicht möglich, kurzfristig ins Erwerbsleben zurückzukehren (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe ferner bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen (Urk. 1 S. 7).
1.2.2 Bezüglich des Eventualantrages hält die Beschwerdeführerin fest, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die somatischen Gesundheitsschäden und die somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nur schon eine Arbeitsunfähigkeit von beispielsweise 30 bis 40 % rechtfertigen würden und dass eventuell eine gewisse Überschneidung mit der 40%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der psychiatrischen Problematik bestehe, so ergebe sich immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 %. Dr. Z.___ attestiere der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 27. März 2009 für Rücken schonende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %.
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf das B.___-Gutachten vom 3. Oktober 2008, wonach der Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeiten, mithin auch die angestammten, zu 60 % zumutbar sind (Urk. 8).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2010 in Sachen V., 8C_706/2009, Erw. 2.2, vgl. BGE 125 V 351 E. 2b S. 352 ff. mit Hinweis). So ist den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und - ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht der Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichtes vom 30. März 2010 in Sachen V., 8C_706/2009, Erw. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009 in Sachen V., 8C_216/2009, Erw. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb, S. 353).
2.6 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, das heisst bis zum Erlass der Verfügung des Versicherungsträgers, gegeben war.
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. März 2006 (Urk. 9/44) nahm die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin vor (Erw. 2.4). Damit ist vorliegend die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, zu überprüfen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in medizinischer Hinsicht namentlich, dass die von den B.___-Gutachtern aufgestellten Diagnosen unvollständig seien. Die bis zur angefochtenen Verfügung vorliegenden medizinischen Akten werden - mit Ausnahme des ärztlichen Zeugnisses von Dr. Z.___ vom 27. März 2009 (Urk. 9/79) - im B.___-Gutachten vom 3. Oktober 2008 (Urk. 9/63) aufgeführt, weshalb diese Berichte hier nicht nochmals einzeln erwähnt werden.
3.2.2 Beim Gutachten des B.___ wirkten die Dres. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, FMH Neurologie, sowie E.___, FMH Innere Medizin, mit. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, den von den Gutachtern zusätzlich angeforderten Berichten (vgl. Urk. 9/63/3) sowie den eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 3. September 2008 stellten die Gutachter die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (1) anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), (3) neurasthenische Symptomatik (ICD-10 F48.0) und (4) Persönlichkeitsstörung vom regredierten, unreifen, passiv aggressiven Typ (ICD-10 F61.0). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin (1) Übergewicht (BMI 27,8), (2) einen Status nach Entfernung eines Uteruspolypen 1995, (3) einen Status nach Frühgeburt eines Sohnes mittels 1998 sowie (4) einen Status nach Myom-Operation in Serbien 2005 (Urk. 9/63/13). Dem Gutachten ist überdies zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/63/7).
3.2.3 Gemäss den vom Neurologen Dr. D.___ erhobenen Befunden lassen sich bei der Beschwerdeführerin höchstens ein leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom objektivieren. Es finde sich eine geringgradige Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral-cervical, thorakal und lumbal. Myogelosen könnten nicht palpiert werden. Es bestehe eine ubiquitäre Klopf- und Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule ohne spezielle Akzentuierung in einzelnen Wirbelsäulenabschnitten. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei gegeben, dies, wenn die Beschwerdeführerin abgelenkt sei. Das Giving-way und die Fehlinnervation seien (bei der Beschwerdeführerin) derart ausgeprägt, dass wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer organisch bedingten Schwäche dieses Ausmasses leiden würde, eine Steh- oder Gehfähigkeit bei dieser nicht mehr bestehen würde. Eine offensichtliche Simulation bzw. Vortäuschung falscher Befunde liege zum Beispiel auch beim Prüfen des Finger-Nasen- und Finger-Folge-Versuchs vor. Die Gelenksbeweglichkeit sei nicht beeinträchtigt. Es fänden sich keine Überwärmung, Rötung oder Schwellung, insbesondere nicht im Bereich der Kniegelenke. Die Prüfung auf nichtorganische Krankheitszeichen nach Waddell (subjektiv Zeichen 6 von 7 positiv, objektive Zeichen 8 von 9 positiv) sei positiv (Urk. 9/63/25). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht hält der Gutachter Dr. D.___ fest, bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowohl im Hals- und auch im Lendenwirbelsäulen sei eine schwere körperliche Arbeit nicht geeignet und könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schultergürtels sei aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeit im eigenen Haushaltsbereich (Urk. 9/63/27).
3.2.4 Im psychiatrischen Fachgutachten von Dr. C.___ findet sich der folgende psychopathologische Befund: Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und habe bei grober Prüfung keine mnestischen Funktionsstörungen. Das Denken sei formal umständlich, die Beschwerdeführerin antworte oft daneben, sei ungenau. Es fänden sich aber keine formalen Beeinträchtigungen, wie Gedankenabreissen, Gedankendrängen, etc. Inhaltlich fänden sich keine Halluzinationen, Wahn- oder Zwangsvorstellungen. Die Beschwerdeführerin sei ganz auf sich sowie ihr Leiden konzentiert, habe kaum Interessen, lebe ein vita minima. Die Beschwerdeführerin mache einen apathischen, desinteressierten, resignierten, passiv aggressiven Eindruck. Sie berichte über Angstzustände. Psychovegetative Symptome könnten während der Untersuchung nicht festgestellt werden. Es finde sich keine durchgehende Depressivität. Es würden aber Leeregefühle, Initiativlosigkeit, Interesselosigkeit sowie eine allgemeine Lethargie vorherrschen. Der Antrieb sei subjektiv vermindert, was nicht objektiviert werden könne. Die Psychomotorik der Beschwerdeführerin stimme nicht überein mit der subjektiven Schilderung ihrer körperlichen Befindlichkeit (Urk. 9/63/32). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Symptomatik, der Krankheitswert zukomme, in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeit zu 60 % aufzunehmen (Urk. 9/63/36). Aus psychiatrischer Sicht besteht bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung für Tätigkeiten im Haushalt (Urk. 9/63/17).
3.3 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 27. März 2009 (Urk. 9/79) von Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin seit 1994 intermittierend behandelt (Urk. 9/4), leidet diese an (1) einem chronischen cervicocephalen und cervicospondylogenen Syndrom bei subligamentärer mediolinkslateraler Diskushernie C3/4 mit geringer diskaler Duralsackimpression, bilateralen Protrusionen C4/5, C5/6 und C6/7, kombinierten Neuroforamenstenose C4-C7 beidseits, (2) an einem chronischen lumbospondylogenen und rezidivierenden lumboradikulären Reizsyndrom S1 beidseits bei Diskushernie mit Osteochondrose L5/S1, Retrolisthesis L5 gegenüber S1, Spondylarthrosen L4/5, L5/S1 und L3/4 beidseits sowie (3) an einer depressiven Entwicklung. Dr. Z.___ hält weiter fest, die Beschwerdeführerin sei durch die Rückenschmerzen in ihrem Alltag deutlich behindert, insbesondere sei ihre Leistung je nach Schmerzintensität sehr verschieden. Aufgrund der Progredienz der Cervicobrachialgien und des sehr fluktuierenden Verlaufs mit wiederholten Schmerzen von mehreren Tagen sei die Beschwerdeführerin nur bei ausschliesslich adaptierter Tätigkeit einsetzbar. Ihre Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Arbeiten betrage maximal 40 % (Urk. 9/79).
4.
4.1 Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die B.___-Gutachter die medizinische Vorgeschichte, sämtliche der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden sowie deren Verhalten umfassend berücksichtigten. Die Diagnosen dieser Gutachter und deren Einschätzungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf sorgfältigen erhobenen Befunden. Auch die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter sind überzeugend, womit dem Gutachten vom 3. Oktober 2008 (Urk. 9/63) volle Beweiskraft zukommt.
4.2 Jedoch ist dem ärztlichen Zeugnis von Dr. Z.___ vom 27. März 2009 (Urk. 9/79) zu entnehmen, dass eine neue Magnetresonanztomographie(MRI)-Untersuchung der HWS gegenüber der Voruntersuchung von 2004 deutliche Progredienz der degenerativen Veränderungen sowie insbesondere bei neu auftretender mediolinkslaterale Diskushernie C3/4 mit diskreter diskaler Duralsackimpression gezeigt habe. Nebenbei bestünden multisegmentale Bandscheibendegenerationen mit kombinierten Neuroforamenstenosen C4/4, C5/6 und C6/7 beidseits, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin hinreichend erklären würden. Weitere Berichte zu dieser MRI-Untersuchung liegen den Akten der Beschwerdegegnerin nicht bei. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, wann diese MRI-Untersuchung durchgeführt worden ist, wobei die Beschwerdeführerin in ihrer Einwandbegründung vom 3. Februar 2009 festhält, dass sie sich diesbezüglich um neue Ergebnisse bemühe, da die Bilder, welcher den B.___-Gutachtern vorgelegen hätten, nicht mehr aktuell seien (Urk. 9/73/2). Die Gutachter des B.___ stützen sich bei ihrer Beurteilung auf den Bericht des Röntgeninstituts F.___ betreffend Magnetresonanztomographie der LWS sagittal transversal vom 24. Januar 2007 (vgl. Urk. 9/63/4). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verändert hat und dies nun durch die im ärztlichen Zeugnis von Dr. Z.___ beschriebene MRI-Untersuchung sichtbar gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat das ärztliche Zeugnis von Dr. Z.___ mit Begleitschreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 17. April 2009 (Urk. 9/80) und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung erhalten. Sie hat in der Folge keine Vorkehrungen getroffen, namentlich den Bericht nicht dem G.___ zur Beurteilung vorgelegt. Auch in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2009 nimmt die Beschwerdegegnerin zu diesem Bericht keine Stellung. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
4.3 Nach dem Gesagten kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Entwicklung ihres Gesundheitszustandes nicht abschliessend beurteilt werden. Ausgehend von den im ärztlichen Zeugnis von Dr. Z.___ vom 27. März 2009 festgehaltenen Befunden und Diagnosen hat die Beschwerdegegnerin daher weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen, hernach die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nochmals zu beurteilen und schliesslich über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Dies führt zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 In Anwendung der Bemessungskriterien gemäss § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).