IV.2009.00558

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, war vom 4. Januar bis 31. Juli 1999 als Bauisolateur bei der Y.___ AG (Urk. 10/14), und zuletzt vom 12. Juli 1999 bis 31. Mai 2000 bei der Z.___ AG als Flachdachisolateur angestellt (Urk. 10/20). Im Juli 2000 meldete er sich wegen diversen Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte sowohl Berufsberatung, Umschulung als auch Arbeitsvermittlung (Urk. 10/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem Arbeitgeberfragebögen (Urk. 10/14, Urk. 10/20), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/17) und einen Arztbericht des Spitals N.___ vom 16. Oktober 2000 (Urk. 10/19) einholte. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. April 2000 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/28). Mit erneuter Anmeldung vom März 2002 beantragte der Versicherte eine Rente (Urk. 10/30). Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinischen Verhältnisse ab, nahm einen weiteren Bericht des Spitals N.___ vom 12. Januar 2001 zu den Akten (Urk. 10/37) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 10/48). Gestützt auf eine polydisziplinäre Abklärung bei der MEDAS A.___ vom 4. August 2003 (Urk. 10/77) verfügte die IV-Stelle am 6. August 2004 die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. März 2001 bis 30. Juni 2003 und ab diesem Datum den Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 10/91). Nachdem der Versicherte Einsprache erheben liess (Urk. 10/94) und die IV-Stelle mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 eine Reformatio in peius androhte (Urk. 10/112), wurde die Einsprache zurückgezogen (Urk. 10/114). Daraufhin wurde das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 1. Februar 2007 als erledigt abgeschrieben (Urk. 10/116); mit gleichentags erlassenem Vorbescheid wurde die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt (Urk. 10/117-118). Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Versicherten vom 5. März 2007 (Urk. 10/122) und Einholung eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens vom 12. Dezember 2008 (Urk. 10/138) wurde am 5. Mai 2009 die Rentenaufhebung auf das Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats verfügt, mithin auf den 30. Juni 2009 (Urk. 2)

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 5. Juni 2009 mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine angemessene Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2009 wurde Abweisung beantragt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. November 2009 wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 hielt die Beschwerdegegnerin fest, ab 1. Juli 2003 habe kein Rentenanspruch mehr bestanden, weshalb die Zusprechung einer Rente ab diesem Datum (mit Verfügungen vom 6. August 2004) zweifelsohne unrichtig gewesen sei.
1.2     Das Bundesgericht beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft nach vier Gesichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Prinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht. Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- oder Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Viertens ist zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (zum Ganzen: BGE 127 V 13 Erw. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit ist nicht gesetzlich geregelt (BGE 135 V 204 Erw. 5.1).


2.
2.1     Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Verfügungen vom 6. August 2004 zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Auch eine materielle Revision fällt mangels einer massgebenden Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht. Ebenso wenig steht eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung zur Diskussion. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Verfügungen vom 6. August 2004 in Wiedererwägung zu ziehen sind.
2.2     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 Erw. 4.1).Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.3     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dem Beschwerdeführer wäre 2003 eine rentenausschliessende leidensangepasste Tätigkeit zumutbar gewesen, sodann habe sie einen fehlerhaften Einkommensvergleich vorgenommen, weshalb die Zusprechung der Rente über den 30. Juni 2003 hinaus zweifellos unrichtig gewesen sei. Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob der Einkommensvergleich mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Beim Valideneinkommen ging die IV-Stelle für das Jahr 2003 von Fr. 75'651.15 aus, während sie beim Invalideneinkommen sich auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundes stützte und einen leidensbedingten Abzug von 20 % vornahm. Bei der Berechnung des Monatslohns unterlief ihr der Fehler, den Lohn nicht auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche umzurechnen, sodass sie mit Verfügungen vom 6. August 2004 einen Invaliditätsgrad von 41 % feststellte (Urk. 10/91/4), während bei korrektem Vorgehen ein Invaliditätsgrad von 39 % resultieren würde (vgl. Urk. 2).
2.4     Es ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte notwendigerweise Ermessenszüge aufweist (Urteil des BGer vom 28. Juli 2005, Erw. 5.1, I276/06).
2.5      Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können für die Bemessung des Invalideneinkommens bekanntlich Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden (bis 1998), 41.8 Stunden (1999-2000), 41.7 Stunden (2001-2003), 41.6 Stunden (2004-2005), 41.7 Stunden (2006-2007), 41.6 Stunden (2008) beziehungsweise 41.7 Stunden (seit 2009; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2 und 4-2011 S. 90 Tabelle B9.2; vgl. BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Die höchstrichterlich vorgegebene Umrechnung des auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden basierenden Tabellenwerts auf die massgebliche betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit, stellt keine Ermessensfrage dar. Wird das Invalideneinkommen insoweit versehentlich falsch beziffert und der Einkommensvergleich somit rechtsfehlerhaft durchgeführt und führt dies zu einem zu hohen, rentenbegründenden statt rentenausschliessenden Invaliditätsgrad, erfolgt die Rentenzusprache offenkundig gesetzeswidrig (vgl. Urteil des BGer vom 4. Januar 2008 [9C_655/2007]). Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzeswidrige Leistungszusprache, die auf unrichtiger Anwendung massgebender Bestimmungen (hier: betreffend Einkommensvergleich) beruht, zweifellos unrichtig (Urteil des BGer vom 4. Januar 2008 [9C_655/2007] E. 4.2, mit Hinweisen). Dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, steht bei Dauerleistungen ausser Frage (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des BGer vom 29. April 2008 [9C_11/2008] Erw. 4.2, mit Hinweisen). Demnach erfolgte die Wiedererwägungsverfügung vom 5. Mai 2009 grundsätzlich zu Recht. Da die wiedererwägungsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente nur statthaft ist, wenn bei Erlass des Aufhebungs- oder Herabsetzungsentscheids tatsächlich keine Invalidität (mehr) besteht, die (wieder) Anrecht auf eine Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Invalidenrente gibt (vgl. Urteile des EVG I 859/05 vom 10. Mai 2006 Erw. 2.3, I 222/02 vom 19. Dezember 2002 Erw. 5.1 und I 183/84 vom 7. November 1984), bleibt die Invaliditätsbemessung bezogen auf den vorliegend in Frage stehenden Verfügungs- (5. Mai 2009) beziehungsweise Aufhebungszeitpunkt (30. Juni 2009) zu prüfen.

3.
3.1     Aus somatischer Sicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass im Jahr 2009 weiter auf das MEDAS-Gutachten vom 4. August 2003 ab. Darin hielten Dres. med. B.___, Chefarzt, und C.___, Gutachter, fest, dass der Versicherte an einem chronischen therapierefraktären lumbospondylogenen Syndrom links (ICD-10: M 54.4) und an einem chronischen zervikalen Schmerzsyndrom links (ICD-10: M 54.8) leidet. Insgesamt sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar. Für die folgenden Jahre finden sich weder therapeutische Hinweise noch ärztliche Berichte über das somatische Befinden des Beschwerdeführers. Sodann ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2008, dass der Versicherte seit zwei Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe wegen seiner Kopfschmerzen. Dem Gutachten sind ferner zwar geklagte Schmerzen im Rückenbereich zu entnehmen, jedoch finden sich ausser einer Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule (Urk. 10/110) keine weiteren Hinweise, dass bezüglich somatischer Beschwerden der Versicherte in irgend einer Form medizinisch betreut worden wäre. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde durfte demnach die Verwaltung auf weitere somatische Abklärungen verzichten, da daraus keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten sind, weshalb auf das MEDAS-Gutachten in somatischer Hinsicht abzustellen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, vgl. auch BGE 131 I 157 Erw. 3).
3.2     Im psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2008 hielt Dr. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) und eine Dysthymia (ICD 10: F 34.1) fest. Dies ergebe sich durch die geklagten körperlichen Beschwerden, welche jedoch nicht erklärbar und ohne somatisches Korrelat seien, sowie durch die Erfüllung der Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Hingegen seien die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung nicht erfüllt: Es bestehe keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, da eine Dysthymia die Kriterien einer leichten oder mittelschweren depressiven Störung nicht erfülle. Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Sodann bestehe kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belagen des Lebens. Weder die somatoforme Schmerzstörung noch die Dysthymia vermöchten deshalb eine Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
3.3     Die psychiatrische Begutachtung beruht auf einer ausführlichen Exploration, welche am 12. November 2008 stattfand. Dabei berücksichtigte der Psychiater die ihm zur Verfügung gestellten Berichte, die geklagten Beschwerden, eruierte die Tagesstruktur, führte verschiedene Tests durch und schilderte eingehend den Versicherten. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Seine Einschätzung steht auch im Einklang mit der Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der MEDAS-Begutachtung, welcher mit Bericht vom 14. Juli 2003 aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 10/77/28). Zu einem anderen Schluss gelangte der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wobei Dr. D.___ zu Recht festhielt, dass keine Diagnosestellung nach der gängigen Klassifikation erfolgt und deshalb die Beurteilung nicht nachvollziehbar sei. Ferner ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insgesamt genügt demnach das psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2008 den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).


4.
4.1         Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist demnach beim Einkommensvergleich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Juli 2009, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
4.2     In Bezug auf das Valideneinkommen ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Arbeitsvertrag mit der letzten Arbeitgeberin (Z.___ AG) vom 28. Mai 1999 (Urk. 10/4) wurde ein Monatslohn von Fr. 5'500.-- (brutto) vereinbart; dies nebst einer Spesenentschädigung (Verpflegung und Fahrten) von pauschal Fr. 300.-- sowie einer Jahreszulage in Höhe eines 13. Monatsgehalts. Lässt man die Aufwandersatz darstellende und folglich nicht zum beitragspflichtigen Einkommen und damit auch nicht zum Valideneinkommen zählende Spesenpauschale ausser Acht, resultiert ein Jahreslohn von Fr. 71'500.--. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 12. Januar 2001 (Urk. 10/20) wäre das gleiche Einkommen ohne Gesundheitsschaden auch im Jahr 2001 ("heute") noch erzielt worden, wobei es sich bei der unter Ziff. 16 angegebenen Zahl von Fr. 5'000.-- um einen Verschrieb handeln dürfte. Ein tatsächlicher Lohnzuwachs ist demnach jedenfalls bis 2001 nicht zu verzeichnen, was im Lichte der früheren Einkommensverhältnisse (bei der Y.___ AG hatte der Beschwerdeführer lediglich Fr. 4'700.--/Mt. bzw. Fr. 61'100.--/J. und bei der Fröhlich-Dach AG höchstens Fr. 68'275.--/J. bzw. Fr. 5'689.60/Mt. [1995] verdient; vgl. Urk. 10/14 sowie 10/8 und 10/17) und angesichts der im Baugewerbe für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) üblichen Lohnhöhe (Fr. 5'463.05/Mt. [= Fr. 5'065.-- : 40 x 42 : 106.5 [2000; Baugewerbe] x 109.4 [2001; Baugewerbe] bzw. Fr. 65'556.60/J. [x 12]; LSE 2000 S. 31 TA1 Ziff. 45 und Nominallohnindex, Männer 1993-2010 [Basis 1993 = 100], unter www.statistik.admin.ch) plausibel erscheint. Bei einer geschlechts- (vgl. BGE 129 V 408) und (bau-)branchenspezifischen (vgl. AHI 2000 S. 303) Anpassung des für 2001 bestätigten Lohnes von Fr. 71'500.-- an die Nominallohnentwicklung resultiert für 2009 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 79'669.55 (= Fr. 71'500.-- : 109.4 [2001] x 121.9 [2009]).
4.3     Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis). Gemäss der LSE 2008 belief sich im Jahr 2008 der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes), der bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor erzielt wird, auf Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1, S. 26). Umgerechnet auf die im Jahr 2009 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2011, Tabelle B9.2) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich bei einer Vollzeittätigkeit ein Wert von Fr. 61'375.60 ([12 x Fr. 4'806.-- : 40 x 41,7] : 120 x 122.5; LSE Tabelle T1.2.93). Davon kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zugestandene Abzug von 20 % bezog sich auf die Verhältnisse im Jahr 2003 und erfolgte einzig aufgrund der leidensbedingten Einschränkung (Urk. 2, Urk. 10/81). Dieser Abzug ist sehr wohlwollend. Indessen kann er im vorliegenden, sich auf das Jahr 2009 beziehenden Einkommensvergleich übernommen werden, da nun das Alter als zusätzliches Merkmal zu berücksichtigen ist. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 49'100.50. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 79'699.55 resultiert bei einer Differenz von Fr. 30'569.05 ein Invaliditätsgrad von 38 % (gerundet).
4.4         Demnach ist festzuhalten, dass die Rentenaufhebung per 30. Juni 2009 zu Recht erfolgt ist.

5.
5.1      Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Nach Einsicht in die Honorarnote vom 15. Juli 2011 (Urk. 12) ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'635.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wird mit Fr. 1'635.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).