IV.2009.00559
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 3. November 2010
in Sachen
X.___, geb. 2003
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2003, leidet an einer noch nicht klassifizierbaren Epilepsie (vgl. Urk. 7/4). Seine Eltern meldeten ihn am 14. Januar 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (Urk. 7/1). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte ein (Urk. 7/4/1-14) und teilte mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 vom 25. September 2006 bis zum 30. September 2011 übernehme (Mitteilung vom 4. April 2007, Urk. 7/7). In Ergänzung dazu übernahm die IV-Stelle auch die Kosten der Kinderspitex für 12 Stunden pro Woche vom 21. März bis zum 30. Juni 2007 (Mitteilung vom 17. August 2007, Urk. 7/18).
1.2 Mit erneuter Anmeldung vom 6. Januar 2009 wurde, rückwirkend ab dem 7. Januar 2008, die Übernahme der Kosten für Ergotherapie beantragt, da der Versicherte aufgrund seiner Epilepsie-Erkrankung gewisse Rückstände im motorischen Bereich habe (Urk. 7/23-24). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/28) sowie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/29) ein und stellte mit Vorbescheid vom 6. März 2009 die Abweisung des Begehrens um medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie in Aussicht (Urk. 7/30). Nach Einwand der Mutter des Versicherten vom 23. bzw. 30. März 2009 (Urk. 7/33; Urk. 7/36) holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD (Urk. 7/38) ein und verneinte mit Verfügung vom 8. Mai 2009 einen Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie (Urk. 7/37 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2009 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten am 4. Juni 2009 Beschwerde und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Ergotherapie zu übernehmen. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde den Eltern des Versicherten am 16. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05 und in Sachen Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02).
1.3 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
1.4 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.6 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei verschiedenen Arten von Massnahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher umschrieben:
Gemäss Rz 1017 KSME in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung besteht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nur für eine ärztlich verordnete Ergotherapie. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 8. Mai 2009 (Urk. 2) damit, dass sie beim Geburtsgebrechen Nr. 387 die medikamentöse Behandlung und EEG-Kontrollen übernehme. Die Entwicklungsverzögerung, die Wahrnehmungsstörungen und die Probleme im Sozialverhalten seien nicht kausal auf die Anfälle zurückzuführen. Die Behandlung von allfällig begleitenden kognitiven, sensorischen oder Verhaltensproblemen könne nicht übernommen werden (S. 2) Auch unter Art. 12 IVG sei bei einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung die Kostenübernahme der Ergotherapie nicht möglich. Einerseits sei kein konkreter Befund geschildert und andererseits handle es sich bei der Behandlung einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Behandlung, die auf das Leiden und nicht unmittelbar auf die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sei (S. 1 f.).
2.3 In der Beschwerde vom 4. Juni 2009 (Urk. 1) wurde geltend gemacht, dass in den Stellungnahmen der Ergotherapeutin des Versicherten sowie auch der Oberärztin Dr. Z.___ vom Zentrum D.___ die Weiterführung der Ergotherapie klar befürwortet werde. Insbesondere werde auf die darin erwähnten Defizite des Versicherten in der Fein- und Grobmotorik verwiesen, die behandlungsbedürftig seien und deren Eliminierung notwendig sei, damit der Versicherte in eine normale Schule integriert werden und später als Erwachsener ein normales Leben führen könne.
3.
3.1 Im Bericht des Zentrums D.___ vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/4/5-8) wurden nach Hospitalisationen des Versicherten vom 27. bis zum 30. November 2006 sowie vom 1. bis zum 20. Dezember 2006 folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- zur Zeit noch nicht klassifizierbare Epilepsie mit bisher seltenen symptomarmen komplex-fokalen Anfällen und myoklonischen Anfällen der rechten Hand
- Nebendiagnose: Neurodermitis chronica circumscripta
Während des ersten Aufenthaltes seien keine Anfälle oder anfallsartige Ereignisse beobachtet worden und die neuropsychologische Untersuchung habe problemlos durchgeführt werden können. Der Versicherte habe ein allgemeines kognitives Leistungsvermögen im unteren Durchschnittsbereich gezeigt. Altersentsprechende Leistungen habe er ausserdem bezüglich Sprache, Handlungsstrategien, Gedächtnis, Körperbewusstsein sowie emotionale Entwicklung und Handmotorik gezeigt. Gewisse Schwächen seien im Bereich Grobmotorik und in der sozialen Entwicklung beobachtet worden (S. 2).
Am 1. Dezember 2006 sei der Versicherte notfallmässig hospitalisiert worden, nachdem es an diesem Tag zunächst zu zwei Absence-artigen Zuständen und ausserdem einem Anfall gekommen sei. Während dieser zweiten Hospitalisation sei mit der Eindosierung eines antiepileptischen Medikamentes begonnen worden (S. 2).
3.2 Die behandelnden Ärzte des Zentrums D.___ gaben am 14. März 2007 (Urk. 7/4/3-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, der Gesundheitszustand des Versicherten werde sich wahrscheinlich auf den Schulbesuch auswirken. Da der Versicherte jedoch noch nicht im schulpflichtigen Alter sei, könne hierzu noch nicht abschliessend Stellung bezogen werden und der Verlauf der Epilepsie sei noch abzuwarten (lit. A). Durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (lit. C.2). Zur Zeit erfolge die medikamentöse Einstellung der Epilepsie. Da das erste Medikament vom Versicherten schlecht toleriert worden sei und sich ausserdem keine Verbesserung der Anfallssituation eingestellt habe, erfolge derzeit eine medikamentöse Umstellung (lit. D.7).
3.3 Nach einer Hospitalisation vom 29. Januar bis zum 14. März 2007 in der Klinik des Zentrums D.___ wurde im Bericht vom 2. Mai 2007 (Urk. 7/9) angegeben, die erneute Hospitalisation sei aufgrund zwischenzeitlich wiederholt aufgetretener Anfälle unter der bestehenden Medikation und bei anamnestisch reduziertem Allgemeinbefinden erfolgt. Während des Aufenthaltes sei die antiepileptische Medikation umgestellt worden. Im Verlauf habe sich eine deutliche Besserung der Anfallssituation mit Rückgang der Myoklonien gezeigt. Auch das Allgemeinbefinden des Versicherten habe sich gebessert und sei stabil gewesen. Eine vollständige Anfallsfreiheit habe jedoch nicht erzielt werden können (S. 2 oben).
3.4 Im Bericht des Zentrums D.___ vom 9. August 2007 (Urk. 7/17/3-4) wurde ausgeführt, dass der Versicherte an einer zur Zeit noch nicht eindeutig klassifizierbaren Epilepsie mit täglichen Anfällen leide. Insbesondere im Schlaf komme es zu kurzen Anfallsereignissen. Es sei eine Spitexbehandlung eingeleitet worden, um die Dauer des stationären Aufenthaltes bei noch fehlender Anfallsfreiheit abzukürzen. Die dauernde, besonders intensive Überwachung mit überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit und ständiger Interventionsbereitschaft während des Nacht- und Tagesschlafes sei erforderlich, da jederzeit ein kurzer myoklonischer Anfall in einen generalisierten tonisch-klonischen Anfall beziehungsweise Status epilepticus einmünden könne, der lebensbedrohlich verlaufen könne (lit. D.8).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, gab im Schreiben vom 28. November 2007 (Urk. 7/19) an die Beschwerdegegnerin an, dass beim Versicherten wegen der Epilepsie eine gewisse Entwicklungsauffälligkeit bestehe, weshalb er ihn an einen Kinderpsychiater überwiesen habe.
3.6 Nach einer Hospitalisation im Zentrum D.___ vom 6. bis zum 8. Oktober 2008 wurde im Bericht vom 29. Oktober 2008 (Urk. 7/28/8-12) die folgende Diagnose genannt (S. 1):
- bislang nicht eindeutig klassifizierbare Epilepsie mit myoklonischen, symptomarmen komplex-fokalen Anfällen, atypischen Absencen und seltenen generalisiert tonisch-klonischen Anfällen, Anfallsursprung vermutlich frontal
Die Hospitalisation sei vereinbarungsgemäss zu Kontrolluntersuchungen bei bislang nicht eindeutig klassifizierbarer Epilepsie erfolgt. Insbesondere sei es dabei auch um die Anfallssituation im Schlaf gegangen. Die körperliche Untersuchung sei unauffällig gewesen. Eine erneute neuropsychologische Testung sei aus familiären Gründen nicht möglich gewesen und solle zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Anfälle seien in der zweitägigen Hospitalisation nicht gesehen worden, die EEG-Ableitungen hätten im Schlaf vereinzelte epilepsietypische Potenziale beidseits frontal gezeigt. Zusammenfassend würden die durchgeführten Untersuchungen bestätigen, dass die Epilepsie unter der aktuell durchgeführten medikamentösen Therapie gut eingestellt sei (S. 2).
3.7 B.___, Dipl. Ergotherapeutin HF, führte im Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2008 (Urk. 7/33/2-5 = Urk. 3/1) aus, der Versicherte befinde sich seit dem 7. Januar 2008 einmal wöchentlich bei ihr in ergotherapeutischer Behandlung. Während dieser Zeit habe er bereits grosse Fortschritte erreichen können (S. 1 oben). Der Versicherte besuche den 1. Kindergarten und habe sich gut in die Gruppe integriert. Die Kindergärtnerin stelle fest, dass er viel selbständiger geworden sei. Teilweise benötige er zusätzliche Unterstützung, bis er sich bei einer Beschäftigung oder einem Spiel sicher fühle. Beim Basteln und Zeichnen, Ausschneiden und Ausmalen würden Schwierigkeiten im fein- und graphomotorischen Bereich auffallen. Zusammenfassend sei der Versicherte selbstbewusster und selbständiger geworden. Die Verarbeitung von propriozeptiven und vestibulären Reizen sei noch nicht optimal integriert, wie auch das Zusammenspiel der rechten und linken Körperseite. Anpassungsreaktionen auf Lage und Stellung des Körpers entgegen der Schwerkraft sowie auch das Koordinieren von komplexen Bewegungsabläufen würden Schwierigkeiten bereiten. Bei fein- und graphomotorischen Aufgabestellungen sei er noch unsicher und ungenau (S. 3). Abschliessend wurden folgende Ziele genannt (S. 4):
- Festigen der Basisfunktionen, Gleichgewicht (Hüpfen), Bewegungen entgegen der Schwerkraft, Anpassungsreaktionen, Kraftdosierung
- Bewegungsabläufe und Anpassungsreaktionen verbessern und dadurch harmonischer werden, z.B. beim Ballspiel
- Auge-Hand / Hand-Hand Koordination: Sicherheit bekommen, exakter werden im fein- und graphomotorischen Bereich, z.B. bei Werk- und Küchenaktivitäten sowie beim Ausmalen und Ausschneiden, selber etwas aussägen
- Selbstvertrauen stärken, Erfolgserlebnisse ermöglichen
3.8 Im Bericht des Zentrums D.___ vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/28/5-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte die Leitende Ärztin Dr. med. Z.___ die bekannte Diagnose (Ziff. 1.1). Sie gab weiter an, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten auf den Schulbesuch auswirke und zwar in Form einer verzögerten Entwicklung, bestehend seit 2006 (Ziff. 1.2). Durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (Ziff. 1.5). Der Versicherte benötige eine regelmässige antikonvulsive medikamentöse Therapie (Ziff. 1.6). Im Übrigen wurde auf den Bericht vom 29. Oktober 2008 verwiesen (Ziff. 2.3 ff.).
3.9 Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt am 28. Februar 2009 fest, dass das Anfallsleiden und eine allfällige Auffälligkeit in der psychomotorischen Entwicklung zwar beide auf eine gemeinsame zerebrale Störung zurück gehen würden, aber nicht notwendigerweise miteinander verknüpft seien. Im Bericht des Zentrums D.___ werde auf die Frage, warum eine Physiotherapie notwendig sei, einmalig eine verzögerte Entwicklung erwähnt. Es werde jedoch kein konkreter Befund geschildert, der gezielt zu behandeln wäre. Damit sei keine Indikation gegeben (Urk. 7/29).
3.10 Im Rahmen des Einwandes vom 23. März 2009 (Urk. 7/33/1 = Urk. 3/3) nannte Dr. Z.___ vom Zentrum D.___ die bekannte Diagnose und führte an, dass beim Versicherten ausserdem eine leichte Entwicklungsverzögerung bestehe. Defizite bestünden in der eigenen Körperwahrnehmung, in der Fein- und Grobmotorik und im sozialen Verhalten gegenüber gleichaltrigen Kindern. Ausserdem würden seine Stimmungsschwankungen immer deutlicher. Um die weitere Entwicklung des Versicherten zu unterstützen sei eine regelmässige Ergotherapie dringend indiziert.
3.11 In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2009 führte Dr. C.___ vom RAD aus, dass die Indikation für eine Ergotherapie durchaus zu bejahen sei. Die Frage sei aber, ob die Kosten von der Invalidenversicherung zu tragen seien. Diese übernehme beim Geburtsgebrechen Nr. 387 die medikamentöse Behandlung der Anfälle und die Kontroll-EEG, nicht aber die Behandlung von allfällig begleitenden kognitiven, sensorischen oder Verhaltensproblemen. Die Entwicklungsverzögerung, die Wahrnehmungsstörungen und die Probleme im Sozialverhalten seien nicht kausal auf die Anfälle zurückzuführen (Urk. 7/38).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Versicherte an einer behandlungsbedürftigen angeborenen Epilepsie gemäss Ziffer 387 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) leidet (vgl. Stellungnahme Dr. C.___ vom RAD, Urk. 7/8). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung einer Epilepsie notwendig sind (vgl. Erw. 1.1), gelten neben der antiepileptischen Medikation auch die Kontroll-EEG (Elektroenzephalogramm) nach ärztlicher Anordnung (Rz 387.9 KSME). Hingegen handelt es sich bei der vorliegend durchgeführten Ergotherapie, welche im Wesentlichen eine Verbesserung von Bewegungsabläufen, Anpassungsreaktionen, Koordination sowie Fein- und Graphomotorik zum Ziel hat (vgl. Bericht der Ergotherapeutin, Urk. 7/33/2-5), nicht um eine zur Behandlung der Epilepsie notwendige Massnahme (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008 in Sachen R., 9C_372/2007 Erw. 2).
4.2 Wie erwähnt, erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden (vgl. Erw. 1.2). Es steht fest, dass beim Versicherten eine Entwicklungsverzögerung, Wahrnehmungsstörungen und Probleme im Sozialverhalten vorliegen. Fraglich ist hingegen, ob ein qualifizierter ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und der Epilepsie besteht.
Dr. A.___ gab im November 2007 an, dass beim Versicherten wegen der Epilepsie eine gewisse Entwicklungsauffälligkeit bestehe (Urk. 7/19). Die Ärzte des Zentrums D.___ gingen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten wahrscheinlich auf den Schulbesuch auswirken werde und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden könne. Als Therapie wurde jeweils nur die medikamentöse Behandlung angeführt (vgl. Urk. 7/4/3-4; Urk. 7/28/5-7). Erst im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid hielt Dr. Z.___ fest, dass eine regelmässige Ergotherapie zur Unterstützung der weiteren Entwicklung des Versicherten dringend indiziert sei. Dabei nannte sie die bekannte Diagnose der Epilepsie und führte an, dass ausserdem eine leichte Entwicklungsverzögerung bestehe (Urk. 7/33).
Es kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Entwicklungsverzögerung, die Wahrnehmungsstörungen und die Probleme im Sozialverhalten, wie sie beim Versicherten vorliegen, typisch für die Epilepsie sind und daher ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Auch aufgrund der medizinischen Berichte ergibt sich ein solcher Zusammenhang nicht.
So kann aus den verschiedenen Berichten des Zentrums D.___ nicht geschlossen werden, dass die leichte Entwicklungsverzögerung auf die Epilepsie zurückzuführen wäre. Ein Zusammenhang zwischen der leichten Entwicklungsverzögerung, welche die Ergotherapie erforderlich macht, und dem Geburtsgebrechen der Epilepsie wurde darin nicht angegeben. Lediglich der Kinderarzt Dr. A.___ sah die Entwicklungsauffälligkeit als Folge der Epilepsie, führte in seinem äusserst kurz gehaltenen Schreiben jedoch nichts Weiteres dazu aus (vgl. Urk. 7/19). RAD-Ärztin Dr. C.___ kam zum Schluss, das Anfallsleiden und eine allfällige Auffälligkeit in der psychomotorischen Entwicklung würden zwar beide auf eine gemeinsame zerebrale Störung zurück gehen, seien aber nicht notwendigerweise miteinander verknüpft.
Insgesamt reicht dies nicht aus, um den strengen Anforderungen zur Erfüllung des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zu genügen (vgl. Erw. 1.2). Ein qualifizierter Zusammenhang, wie von der Rechtsprechung gefordert, besteht demnach zwischen der Epilepsie und dem Beschwerdebild des Versicherten, insbesondere der Entwicklungsverzögerung, nicht.
Demnach hat die Invalidenversicherung die in Frage stehende Ergotherapie gestützt auf Art. 13 IVG nicht zu übernehmen.
4.3 Zu prüfen bleibt ein Anspruch des Versicherten auf Ergotherapie gestützt auf Art. 12 IVG. Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. Juni 2007, I 501/06 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
4.4 Es ist unbestritten, dass die - insbesondere motorischen - Defizite, welche mit der Ergotherapie angegangen werden, den Versicherten im Alltag und später in der Schule beeinträchtigen werden. Ziel der Ergotherapie ist es, Patienten, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht sind, bei für sie bedeutungsvollen Betätigungen zu unterstützen und sie darin zu stärken. Es geht somit darum, die Auswirkungen des Leidens zu neutralisieren und in wesentlichen Lebensbereichen eine Handlungsfähigkeit zu erreichen. Insofern beeinflusst die Ergotherapie die schulische und letztlich auch die erwerbliche Eingliederung. Damit ist der überwiegende Eingliederungscharakter der hier streitigen Massnahme indessen noch nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 3. Januar 2008, 9C_372/2007 Erw. 5 mit Hinweisen).
Gemäss Stellungnahme des Zentrums D.___ bestehen beim Versicherten Defizite in der eigenen Körperwahrnehmung, in der Fein- und Grobmotorik sowie im sozialen Verhalten gegenüber gleichaltrigen Kindern und ist die Ergotherapie zur Unterstützung der weiteren Entwicklung des Versicherten indiziert (Urk. 7/33/1). Laut Bericht der Ergotherapeutin werden als Ziele das Festigen der Basisfunktionen (Gleichgewicht, Bewegungen entgegen der Schwerkraft, Anpassungsreaktionen, Kraftdosierung), die Verbesserung von Bewegungsabläufen und Anpassungsreaktionen sowie der Koordination (Sicherheit bekommen, exakter werden im fein- und graphomotorischen Bereich) und die Stärkung des Selbstvertrauens sowie das Ermöglichen von Erfolgserlebnissen genannt (Urk. 7/33/2-5). Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ergotherapie zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes notwendig wäre. Demnach sind die Voraussetzungen zur Übernahme der Ergotherapie gestützt auf Art. 12 IVG nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob überhaupt ein konkreter Befund, wie er in Rz 1017 KSME umschrieben wird (vgl. Erw. 1.6), vorliegt.
4.5 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Kosten für die Ergotherapie weder gestützt auf Art. 13 IVG noch gestützt auf Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).