Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00561
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IV.2009.00561
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 20. Januar 1981 als Köchin bei der Y.___ (Urk. 7/12). Wegen chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, chronischen Schmerzen an der linken Schulter, Knieschmerzen, Migräne sowie Depression meldete sie sich am 18. Januar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die medizinischen Akten der Z.___ bei (Urk. 7/7 und Urk. 7/8). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 1. März 2007 (Urk. 7/10) und vom 8. Juni 2007 (Urk. 7/15) und von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 22. März 2007 (Urk. 7/11/1-7, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte) und vom 1. Juni 2007 (Urk. 7/14) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/12) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ vom 19. Februar 2008 (Urk. 7/20) erstellen. Mit Vorbescheid vom 11. März 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr mit Wirkung ab dem 1. April 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zustehe (Urk. 7/25). Dagegen erhob X.___ am 4. April 2008 diverse Einwände (Urk. 7/27). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % ab 1. April 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 5. Juni 2009 durch Rechtsanwalt Guy Reich Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 19. Februar 2008 (Urk. 7/20/17) leidet die Beschwerdeführerin unter (1.) einer chronischen Lumboischialgie beidseits, derzeit ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.4) bei Diskusprotrusion LWK3/4 mit Tangierung der Wurzel L3 rechts; Diskushernie LWK5/SWK1 mit linksbetonter Tangierung der Wurzel S1 beidseits (MRI 26.4.2006) (ICD-10 M51.3), (2.) einer Arthrose des Akromioklavikulargelenkes, Impingement und Verdacht auf Supraspinatussehnen-Läsion Schulter links (ICD-10 M19.01/M75.4) bei Impingement- und Cross body-Test links positiv, leichtgradiger AC-Arthrose, leichter Bursitis subacromialis und diskreten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne ohne Rissbildung (MRI 22.9.2006) (ICD-10 M19.01), (3.) chronischen ventralen Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M25.56) bei klinisch unauffälligem Befund am Femoropatellargelenk beidseits und radiologisch unauffälligem Befund (Röntgen 4.10.2006) sowie (4.) einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (1.) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), (2.) anamnestisch eine Epilepsie bei Erstdiagnose 1988, anschliessend noch einmal einem Anfall unbekannten Datums und Dauertherapie mit Tegretol, (3.) eine Hypercholesterinämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) sowie (4.) fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 50 packyears) (ICD-10 F17.1).
Den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend im Vordergrund stehe die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultiere eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und des linken Schultergelenkes. Für die angestammte Tätigkeit als Köchin mit selten schweren, häufig mittelschweren und sehr häufig leichten Tätigkeitsanteilen, durchschnittlich somit einer mittelschweren Tätigkeit, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Körperlich nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht zu 80 % zumutbar, mit Schonung der linken oberen Extremität. Insbesondere seien keine Überkopfarbeiten zumutbar, und das Heben von Lasten über 10 kg sollte vermieden werden. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der leichten depressiven Episode eine verminderte Belastbarkeit im Ausmass von 20 % angenommen werden. Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Köchin. Dies gelte allgemein für körperlich mittelschwere Tätigkeiten. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese könnte vollschichtig umgesetzt werden bei einem verminderten Rendement von 20 %. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden.
2.2 Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
2.3 Es ist nichts ersichtlich, was gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung im MEDAS-Gutachten sprechen würde. Auch die Beschwerdeführerin lässt dagegen keine Rügen vorbringen. Somit ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammte Tätigkeit als Köchin und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten und adaptierten Tätigkeit, ganztägig verwertbar, auszugehen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war bei der Y.___ von Januar 1981 bis März 2007 zu einem vollen Pensum erwerbstätig; seither arbeitet sie noch zu 50 %. Laut Arbeitgeberbericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/12/3 Ziff. 2.11) hätte die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 68'705.-- erzielt. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (1999-2000 von 41,8 Stunden; 2001-2003 von 41,7 Stunden; 2004-2005 von 41,6 Stunden; 2006-2007 von 41,7 Stunden) (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3.3 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend der medizinischen Einschätzung bezüglich ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu einem Pensum von 50 % an ihrer angestammten Stelle als Köchin bei der Y.___ tätig ist (vgl. Urk. 7/27). Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Resterwerbsfähigkeit optimal verwertet, liegt der Invaliditätsgrad damit genau bei 50 %, da die Beschwerdeführerin die Hälfte des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohnes erhält.
3.4 Strittig und zu prüfen bleibt die Frage, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, durch die Verwertung der ihr attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer ihrer Behinderung besser angepassten leichten Tätigkeit im Gastgewerbe - wie zum Beispiel leichte Rüstarbeiten, Verpackungsarbeiten oder Überwachungsarbeiten (vgl. angefochtene Verfügung, Teil 2, unten) - ein höheres Einkommen zu erzielen als mit dem 50%-Pensum an der bisherigen Stelle. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage bejaht und das Invalideneinkommen nicht aufgrund des effektiv erzielten Einkommens der Beschwerdeführerin, sondern hypothetisch aufgrund der Tabellenlöhne berechnet. Es ist übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Gastgewerbe das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) erfüllt, verfügt sie doch zwar nicht über eine abgeschlossene Lehre, aber über eine mehr als 25jährige Erfahrung als Köchin. Dabei war sie immer an der gleichen Stelle tätig und konnte sich dort gar zur stellvertretenden Küchenchefin emporarbeiten, d.h. sie musste sich bei Abwesenheit des Küchenchefs auch um weit über die Verrichtung einfacher und repetitiver Tätigkeiten hinausgehende Dinge wie den Wareneinkauf, die Kontrolle der Arbeiten und das Erstellen der Arbeitspläne kümmern (vgl. Urk. 7/12/5). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/23) erweist sich aber insofern als falsch, als sie den Tabellenlohn für Frauen im Gastgewerbe im Anforderungsniveau 3 aus dem Jahre 2006 von Fr. 3'833.-- (LSE 2006, Tabelle TA1, S. 25) mit 13 multipliziert, obwohl in den Tabellenlöhnen der Anteil 13. Monatslohn bereits inbegriffen ist. Die betriebsübliche Arbeitszeit im Gastgewerbe betrug im Jahre 2006 ausserdem nicht 42,5, sondern lediglich 42,1 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 90 Tabelle B9.2). Somit ergibt sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'034.25 pro Monat bzw. Fr. 48'411.-- pro Jahr. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % beträgt das Einkommen Fr. 38'728.80, nach Einbezug der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex Frauen im Bereich Handel; Reparatur; Gastgewerbe, T.1.2.93; 2006 = 118,8; 2007 = 120,6) Fr. 39'315.60. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich vorliegend aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen ein Abzug von 15 % rechtfertigt, so dass das Invalideneinkommen Fr. 33'418.25 beträgt. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'705.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'286.75 bzw. 51,36 %.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, 80 %-Anstellung nicht ein höheres Einkommen als mit einem halben Pensum im langjährigen Betrieb erzielen könnte. Demnach ist ihr in Gutheissung der Beschwerde eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Mai 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).