IV.2009.00563

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 22. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1989 geborene X.___ leidet an der bei seiner Geburt nicht erkannten und daher unbehandelt gebliebenen Glutarsäurekrankheit, einer Stoffwechselstörung, die zu einer dyskinetischen Bewegungsstörung (ständige, unwillkürliche Körperbewegungen) bei an sich normaler Intelligenz führt (Urk. 10/6 S. 3, Urk. 10/102 S. 2).
         Am 8. Mai 1995 (Urk. 10/1) meldete ihn sein Vater bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen dieser Krankheit zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Folge Schul- und Kostgeldbeiträge für den Besuch der Y.___ (nachfolgend: Y.___) ab 21. August 1995 bis Ende Schuljahr 2007/2008 zu (Urk. 10/8, 10/17, 10/36, 10/53, 10/73, 10/80, 10/83 und 10/106). Sodann übernahm sie die Kosten für Hilfsmittel und deren Ersatz wie orthopädische Spezialschuhe (Urk. 10/14), einen Computer (Urk. 10/30, Urk. 10/32), ein Dreiradvelo (Urk. 10/31), einen Laptop (Urk. 10/145) und Fuss-Orthesen (Urk. 10/155).
1.2     Auf ein Zusatzbegehren des Versicherten vom 25. Juni 2007 (Urk. 10/110) hin ordnete die IV-Stelle bei der Z.___ eine berufliche Abklärung an (Urk. 10/116-117). Nachdem die Z.___ eine Eignungsabklärung für eine Büroanlehre in einem geschützten Rahmen vorgenommen hatte (Abklärungsbericht vom 6. November 2007; Urk. 10/123), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilungen vom 14. November 2007 und 26. Juni 2008 (Urk. 10/126, Urk. 10/148) die Übernahme der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer vom 11. August 2008 bis 10. August 2009 dauernden Büroanlehre nach BBT im A.___ zu. Mit Schreiben vom 10. November 2008 (Urk. 10/158) an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich beantragte die Z.___ aufgrund der sehr schwachen Leistungen des Versicherten eine dreimonatige Verlängerung der Probezeit. Nachdem die Z.___ mit Schreiben vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/162) der IV-Stelle den Bericht "Vor Abschluss der beruflichen Massnahmen" vom 18. Februar 2009 (Urk. 10/161) hatte zukommen lassen, beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 24. März 2009 (Urk. 10/165) die Verlängerung seiner Büroanlehre um ein weiteres Jahr.
        
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/166-168) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf eine Kostengutsprache für die Verlängerung der erstmaligen Berufsausbildung.

2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, mit Eingabe vom 5. Juni 2009 (Urk. 1) und unter Beilage des erwähnten Berichts der Z.___ (Urk. 3/2) sowie des Einwandes des Versicherten gegen den Vorbescheid vom 21. April 2009 (Urk. 3/3) Beschwerde und beantragte die Zusprechung von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere die Gewährung beruflicher Massnahmen, eventuell die Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung, eventuell Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die unverzügliche Anhandnahme der Beschwerde, ansonsten seine Rechte durch Zeitablauf vereitelt würden (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Urk. 5) legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Diploms als Windows-Allrounder vom 6. Februar 2008 (Urk. 6) ins Recht. In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2009 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.2     Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis).
1.3     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
1.4     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen (ZAK 1972 S. 56). Gestützt darauf ist in dem ab 1. Januar 2009 gültigen und hier anwendbaren Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) festgehalten, dass Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten dürfen. Sonderfälle, in denen eine längere Ausbildungsdauer beantragt wird, sind ausreichend und stichhaltig zu begründen. Versicherte Personen, welche die Voraussetzungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung erfüllen, können auf eine Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte vorbereitet werden, sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbildung besteht und ohne diese Massnahme eine Arbeitsvermittlung in der freien Wirtschaft oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht möglich ist. Für solche Ausbildungen, die in speziellen Ausbildungsgruppen in Eingliederungsstätten bzw. in geschützten Werkstätten zur Durchführung gelangen, gilt die in dem vom Bundesamt für Sozialversicherung genehmigten Ausbildungsprogramm vorgesehene Ausbildungszeit, höchstens jedoch eine solche von zwei Jahren (Rz 3014 und 1320 f. KSBE).

2.       Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers werde sich auch durch die Fortsetzung der Ausbildung um ein weiteres Jahr und der Erlangung eines weiteren Abschlusses nicht wesentlich verbessern und damit werde er nicht in der Lage sein, ein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen (Urk. 2 S. 1).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, die betreuenden Personen des A.___ seien zum Schluss gekommen, dass zur Vorbereitung auf einen künftigen geschützten Arbeitsplatz eine Fortsetzung der Ausbildung unter intensiver Betreuung notwendig sei. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe die Gefahr, dass er selbst einen geschützten Arbeitsplatz nicht halten könnte (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Ein Rückblick auf die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in den letzten drei Jahren seiner Schulbildung vermittelt ein anschauliches Bild über die verzeichneten Fortschritte: Im Bericht vom 30. Juni 2006 (Urk. 10/101) der Y.___ bezüglich des Schuljahres 2005/06 führten die zuständigen Lehrpersonen aus, der Beschwerdeführer habe sich dieses Schuljahr weiter geöffnet und beteilige sich immer öfter aktiv am sozialen Geschehen. Was seine Arbeitshaltung anbelange, sei er leistungsbereit und aufgeweckt. Im mündlichen Unterricht sei er aufmerksam und aktiv. Schriftliche Arbeiten führe der Beschwerdeführer in einem guten Arbeitstempo jedoch etwas unkritisch durch. Er arbeite ausdauernd, konzentriert und pflichtbewusst (Urk. 10/101 S. 1).
         Im Y.___-Bericht vom 9. Februar 2007 (Urk. 10/104) für das 1. Semester 2006/07 hielten die zuständigen Lehrkräfte fest, der Beschwerdeführer sei ein williger und motivierter Schüler, da jedoch sein Allgemeinwissen klein sei, halte er sich im mündlichen Unterricht eher zurück. Schriftlich würden ihm in allen Fächern viele Schreibfehler unterlaufen, man führe dies einerseits auf seine motorischen Schwierigkeiten und andererseits auf hie und da auftretende Konzentrationsmängel zurück (Urk. 10/104 S. 1). Im Y.___-Bericht vom 13. Juli 2007 (Urk. 10/116) bezüglich des 2. Semesters 2006/07 hiess es, er lese recht sicher, doch sei sein Lesesinn respektive Verständnis auch bei einfachen Texten klein. Noch überfordere ihn das gleichzeitige Beachten des logischen Ablaufs, der grammatikalischen Regeln, des stilistischen Ausdrucks und der Rechtschreibung.
         Im Bericht der Y.___ vom 8. Februar 2008 (Urk. 10/140) beurteilten die betreuenden Lehrkräfte den Beschwerdeführer im Vergleich zum vergangenen Schuljahr in seinem ganzen Verhalten als ernsthafter und zielgerichteter. Er beteilige sich verstärkt mit eigenen Beiträgen und Fragen am mündlichen Unterricht. Seine schriftlichen Arbeiten seien inhaltlich klarer geworden, doch mache er noch immer viele Rechtschreibefehler. Zwar sei eine Konzentrationsschwäche nach wie vor vorhanden, trete aber weniger akzentuiert in Erscheinung. Die Klärung der nachschulischen Situation sei für ihn eine grosse Erleichterung gewesen und er sei selbstsicherer geworden. Der Beschwerdeführer sei kooperationsfreudig und mache langsame, aber stetige Fortschritte (Urk. 10/140 S. 1).
         Im Schulabschlussbericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 10/151)  hiess es, dank seiner Arbeitshaltung erreiche der Beschwerdeführer, auch wenn manchmal etwas umständlich, die gesetzten Ziele. Auch im Informatikfach arbeite er selbständig. Sein Wille und die Energie, mit denen er trotz seiner behinderungsbedingten Defizite die schulischen Anforderungen meistere, hätten die Lehrpersonen beeindruckt.
3.2     Die betreuenden Fachpersonen der Z.___ hielten im Bericht "Vor Abschluss beruflicher Massnahmen" vom 18. Februar 2009 (Urk. 10/161) fest, im Laufe der Massnahme habe das ursprünglich 100%ige Arbeitspensum aufgrund allgemeiner Erschöpfung auf 60 % reduziert werden müssen, wobei der Leistungsgrad 10 % betrage (Urk. 10/161 S. 2, S. 5). Das Arbeitstempo sei sehr verlangsamt und der Beschwerdeführer brauche viel Unterstützung, Anweisungen und Kontrolle. Er sei zwar sehr leistungswillig, sehe aber manchmal das Naheliegende nicht. Bezüglich Selbständigkeit habe er sich beim Durchführen wiederkehrender Tätigkeiten im Laufe eines halben Jahres organisatorisch etwas verbessert (Urk. 10/161 S. 2) und er versuche seine Defizite durch Fleiss und Dauer wettzumachen, was ihm teilweise auch gelinge (Urk. 10/161 S. 3). Um einen Arbeitsablauf zu beherrschen, müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, ihn viele Male zu repetieren. Zurzeit rate man von einer Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz ab, der Beschwerdeführer müsse auch für eine derartige Beschäftigung selbständiger arbeiten können und mehr Fachwissen besitzen. Man empfehle die Verlängerung der Fortsetzung der Ausbildung zum Büroassistenten um ein weiteres Jahr zwecks Vorbereitung zum Einsatz an einem geschützten Arbeitsplatz, wo er für eher einfache und repetitive Arbeiten eingesetzt werden könnte. Aber eine Erwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei auch nach einem zweiten Ausbildungsjahr nicht realistisch (Urk. 10/161 S. 6). Welchen Lohn er zum jetzigen Zeitpunkt verdienen könnte, könne nicht beurteilt werden (Urk. 10/161 S. 6).

4.
4.1     Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stoffwechselkrankheit gesundheitlich insoweit eingeschränkt ist, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstausbildung einen Anspruch auf Verlängerung der einjährigen Büroanlehre in Form eines weiteren Ausbildungsjahres hat.
4.2     Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Ausbildungsjahrs nicht imstande ist, eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte aufzunehmen. Das anvisierte Eingliederungsziel gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG konnte mithin nicht erreicht werden. Ebenso erstellt und unbestritten ist, dass diese Tatsache allein auf gesundheitsbedingte Gründe zurückzuführen ist, nämlich darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner kongenitalen Stoffwechselstörung nicht in der Lage ist, die berufliche Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt zu absolvieren. Laut Attest von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neuropädiatrie, vom 1. November 2006 (Urk. 10/102) ist der Beschwerdeführer motorisch deutlich handicapiert, indem er in ständiger Bewegung ist und das durch seinen Willen nicht zu steuern vermag. Zudem ist auch die Feinmotorik der Hände schwer eingeschränkt. Seine Stärken und Eignungen lägen in der Leistungsbereitschaft, der guten Ausdauer, der Konzentration und dem Pflichtbewusstsein. Auch zeige er einen guten Umgang am Computer. Seine kognitiven Fähigkeiten lägen etwa im Bereich der Sekundarschule C.
         Sowohl seine schulische Laufbahn als auch der Verlauf seines ersten Ausbildungsjahres lassen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer stets hochmotiviert war und eine grosse Leistungsbereitschaft zeigte. Wie dem Bericht der Z.___ vom 7. November 2007 (Urk. 10/123) über seine berufliche Kurzabklärung zu entnehmen ist, erbrachte er im Bereich Berufliches Können / fachliche, nicht schulische Kompetenzen durchschnittliche Leistungen, wobei er einzig im Bereich Arbeitstempo abfiel. Hinsichtlich des Arbeitsverhaltens lagen seine Leistungen ebenso im Durchschnitt. Die zeitweise erheblichen Konzentrationseinbrüche werden laut Fragebogen durch einen sehr fleissigen und ausdauernden Einsatz kompensiert. Diese Qualifizierung lässt keine Zweifel darüber aufkommen, dass die anvisierte Ausbildung den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. Dafür sprechen auch die im Zeugnis vom 3. Februar 2009 (Urk. 10/163) ausgewiesenen Noten.
         Übereinstimmend mit der ärztlichen Beurteilung durch Dr. B.___ steht aufgrund der Ausführungen der Ausbildungsstätte fest, dass sich die Behinderung des Beschwerdeführers darin auswirkt, dass er überdurchschnittlich viel Zeit benötigt, um sich die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. So musste die ursprünglich angesetzte dreimonatige Probezeit aufgrund einer grossen Leistungsschwäche, die gar Zweifel darüber aufkommen liess, ob er für eine Büroanlehre überhaupt geeignet sei, um weitere drei Monate verlängert werden (vgl. Urk. 10/158). Erst nach Verlauf eines halben Jahres seiner Tätigkeit im A.___ konnten die betreuenden Fachleute Verbesserungen feststellen (Urk. 10/161 S. 2). Somit kann der Beschwerdeführer beruflich erfolgreich sein, sofern man ihm genügend Zeit lässt.
         All diese Umstände lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss einer zweijährigen Büroanlehre in der Z.___ in der Lage sein wird, eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte auszuüben.
4.3     Offen steht indes, ob der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, den Mindestleistungslohn von Fr. 2.35 pro Stunde zu erzielen. Im Fragebogen vom 18. Februar 2009 (Urk. 10/161 S. 6) wurde dazu vermerkt, dies könne derzeit nicht beurteilt werden. Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin, die Voraussetzung für ein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis sei auch durch eine Fortsetzung der Ausbildung nicht gegeben (Urk. 10/166 und Urk. 2).
         Dieser aktenmässig nicht belegbaren Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nachdem selbst die Ausbildungsstätte bei der aktuellen Lage nicht imstande war, diese Frage zu beantworten, ist anhand der vorliegenden Aktenlage zu prüfen, ob die umstrittene Massnahme den Anforderungen der Angemessenheit standzuhalten vermag.
         Dafür, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt wird, wenigstens einen Teil seines Unterhaltes (sachliche Angemessenheit; BGE 103 V 16 Erw. 1b mit Hinweis; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 11. April 2006, I 294/04, Erw. 4.3.1 und in Sachen N. vom 5. März 2003, I 256/02, Erw. 3.1) zu decken, sprechen gewichtige Umstände: Im Vordergrund stehen sein unermüdlicher Einsatz und die Motivation, mit der er auf sein Berufsziel hinarbeitet (Urk. 10/161 S. 3) und die bis anhin verzeichneten ausgewiesenen Fortschritte in schulischer und beruflicher Hinsicht. Diese Annahme wird auch durch die Art seiner Behinderung, die sich vor allem in motorischer Hinsicht auswirkt, bestärkt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Erfahrung diese Einschränkungen wettzumachen vermag.
         Die persönliche Angemessenheit ist hier ohne Weiteres gegeben, ist doch die umstrittene Ausbildung auf die Fähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers ausgerichtet und ihm demzufolge auch zumutbar. Angesichts der ihm bevorstehenden Aktivitätsdauer ist auch die zeitliche Angemessenheit zu bejahen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verlängerung der beruflichen Ausbildung um ein Jahr in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme steht (finanzielle Angemessenheit), zumal auch die Verwaltungsweisungen nicht dagegen sprechen.
4.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung um ein weiteres Jahr besteht. Überdies ist diese Massnahme verhältnismässig.
         In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2009 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat. Somit hat er ab 11. August 2009 Anspruch auf die Kostenübernahme durch die IV-Stelle für ein zweites Ausbildungsjahr in der Z.___.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11. August 2009 im Sinne einer Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr in der Z.___ hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).