Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 24. Juni 2002 bei der Y.___ AG in Z.___ als Maurer (Urk. 11/11). Am 4. Juli 2005 wurde das Gerüst, auf dem er mit dem Richten der Deckenschalungshöhe beschäftigt war, von einer starken Windböe erfasst und umgerissen. Der Versicherte fiel dadurch ebenfalls zu Boden und erlitt Verletzungen an den Beinen und Rippen (Urk. 11/12/204). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall Leistungen. Es wurde versucht, X.___ bei seiner Arbeitgeberin wieder einzugliedern, was jedoch nicht gelang. Wegen einer Rückenoperation bei Bandscheibenproblemen, Nackenbeschwerden nach HWS-Distorsion bei Sturz und vorbestehender Osteochondrose meldete er sich am 12. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 3. August 2006 (Urk. 11/11) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. August 2006 (Urk. 11/13/1-5) und der B.___ vom 10. November 2006 (Urk. 11/18) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 11/12/1-205, Urk. 11/23/1-118, Urk. 11/29/1-22, Urk. 11/32/1-28, Urk. 11/34/1-18). Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___) vom 19. September 2008 (Urk. 11/52/1-19) erstellen. Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da der Invaliditätsgrad lediglich 10 % betrage (Urk. 11/57). Dagegen liess X.___ am 10. November 2008 diverse Einwände erheben (Urk. 11/63), wobei er unter anderem die Berichte der B.___ vom 25. November 2008 (Urk. 11/69/1) sowie von Dr. med. D.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 4. November 2008 (Urk. 11/61/1-2) und vom 8. Dezember 2008 (Urk. 11/69/2-3) einreichen liess. Die IV-Stelle holte zudem die Berichte der Rheumaklinik des E.___ über das Arbeitsassessment vom 18. April 2008 (Urk. 11/71) sowie der B.___ vom 9. März 2009 (Urk. 11/73/6-7) ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch F.___ am 5. Juni 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2009 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen.
Es sei unter anderem eine orthopädische und neuropsychiatrische Begutachtung anzuordnen, ebenso seien noch einzutreffende fachärztliche Berichte bei der Beurteilung des Sachverhalts einzubeziehen.
Die Abklärung der Arbeitsfähigkeit sei zu ergänzen und zu objektivieren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Unter anderem liess der Beschwerdeführer den zu Händen der SUVA erstellten Arztbericht von G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 9. März 2009 (Urk. 3/11) einreichen. Am 12. Juni 2009 teilte F.___ dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 7), und am 17. Juni 2009 legitimierte sich Rechtsanwalt Dominique Chopard als dessen neuer Rechtsvertreter (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2009 (Urk. 19) wurden mit Verfügung vom 16. November 2009 (Urk. 20) die Akten der SUVA betreffend den Unfall vom 4. Juli 2005 beigezogen (Urk. 23/1-317). Der Beschwerdeführer liess dazu am 23. Februar 2010 Stellung nehmen (Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. März 2010 auf Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der SUVA (Urk. 32).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 24. August 2006 (Urk. 11/13) leidet der Beschwerdeführer unter einer Diskushernie L4/5 links bei lateraler Foraminotomie L4/5 im Dezember 2005, anamnestisch Recidiv, zu 90 % Wahrscheinlichkeit Reoperation, einer Facettengelenksarthrose C3/C4 rechts mit cervikocephalem Syndrom, Myogelosen und Beweglichkeitseinschränkung, persistierenden Schmerzen am oberen Sprunggelenk rechts bei leichter Tendopathie der Sehne, des Musculus brevis rechts, persistierenden Thoraxschmerzen rechts nach Thoraxkontusion rechts, persistierenden Wadenschmerzen rechts nach Hämatom Unterschenkel rechts, sowie persistierenden Thoraxschmerzen links, wahrscheinlich im Rahmen von musculoskelettalen Problemen. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 2. Juli 2005 zu 100 %, von August 2005 bis 13. November 2005 zu 50 % und ab dem 14. November 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm je nach Ergebnis des vorgesehenen operativen Eingriffs in der B.___ eine Erwerbstätigkeit zu 90 % zumutbar.
2.2
2.2.1 Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Arztbericht vom 10. November 2006 (Urk. 11/18) eine Lumboischialgie links bei Verdacht auf Rezidiv-Discushernie L4/5 links, Differentialdiagnose: postoperatives Narbengewebe bei Status nach lateraler Foraminotomie L4/5 und Entfernung der subligamentären und freien Sequester am 22. Dezember 2005 sowie Status nach Sturz aus 6 Metern Höhe im Juli 2005 ohne Frakturen. Der Beschwerdeführer sei früher Maurer gewesen und arbeite seit dem 14. November 2005 wegen Rückenbeschwerden nicht mehr. Es sei davon auszugehen, dass es als Maurer nicht mehr zu einer 100%igen Arbeitsaufnahme kommen werde. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit mit hauptsächlich abwechselnd Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Tragen von schweren Lasten, keinem repetitiven Bücken oder Treppensteigen bestehe längerfristig voraussichtlich keine Einschränkung.
2.2.2 Im Bericht vom 9. März 2009 (Urk. 11/73/6) diagnostizierten die Ärzte der B.___ einen Status nach Kniearthroskopie rechts, Resektion und Biopsie Ganglion lateraler Meniskus am 22. Dezember 2008 bei grossem lateralem meniskalem Ganglion Knie rechts, unklare Lumbalgien bei Status nach interlaminärer Fensterung L4/5 links mit Rezessotomie und Dekompression der Nervenwurzel L5 links und Revisionsforaminotomie L4 lateral mit Dekompression der Nervenwurzel L4 links am 27. November 2006 sowie einen Status nach lateraler Foraminotomie L4/5 wegen Diskushernie am 22. Dezember 2005. In seinem Beruf als Maurer sei der Beschwerdeführer weiterhin vorwiegend aufgrund seiner Wirbelsäulenproblematik zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Abklärung bei der SUVA laufe weiterhin. Nach der Knieoperation rechts zeige sich ein guter Verlauf. Bezüglich des rechten Knies sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.
2.3 Die Ärzte des C.___ stellten in ihrem Gutachten vom 19. September 2008 folgende Diagnosen (Urk. 11/52/16):
1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in das linke Bein mit residuellen motorischem Ausfallsyndrom L5 links sowie Status nach Diskushernienoperation LWK 4/5 am 12/05 sowie 11/06. (ICD-10: M54.5)
2. Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom (ICD-10: R07.4)
3. Status nach Arbeitsunfall mit Sturz von einem Gerüst aus 6 m Höhe mit multiplen Kontusionen (ICD-10: T00.9)
2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54)
2. Verdacht auf Medikamentenmalcompliance (ICD-10: Z91.1)
- Gabapentinspiegel im Serum unter der Nachweisgrenze, Sarotenspiegel deutlich subtherapeutisch
Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der zweimaligen Rückenoperation und des residuellen leichten motorischen Ausfallsyndroms L5 links eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer und in jeglichen anderen körperlichen schwerbelastenden beruflichen Tätigkeiten seit dem 14. November 2005. Für leichte bis mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht vollzeitig einsetzbar. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkten. Insgesamt könne damit aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden. Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten nur noch ein Arbeitspensum von ca. 2 Stunden pro Tag vorstellen könne, bestehe somit eine deutliche Diskrepanz. Ursächlich dafür seien wahrscheinlich sowohl die psychiatrische Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung, welche naturgemäss mit einer Selbstlimitierung einhergehe, als auch IV-fremde Faktoren wie die eher geringe schulische und berufliche Ausbildung, die fehlenden Sprachkenntnisse, der schwierige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn. Ausserdem habe der Beschwerdeführer falsche Angaben bezüglich seiner Medikamenteneinnahme gemacht.
2.4 Dr. D.___ kritisierte in seinem Schreiben vom 4. November 2008 (Urk. 11/61) den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin. Er hielt fest, er wisse nicht, worauf sie sich abgestützt habe, es sei aber aufgrund des unverständlichen Entscheides davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin über die erfolgten Abklärungen nicht informiert sei. Sie hätte mit der SUVA Kontakt aufnehmen müssen und dabei erfahren, dass eine aktuelle Beurteilung der Invalidität gar noch nicht möglich sei. Wäre dies geschehen, hätte die Beschwerdegegnerin nicht einen realitätsfremden Vorbescheid getroffen, welcher den Beschwerdeführer nur zu verunsichern vermöge. Im Schreiben vom 8. Dezember 2008 (Urk. 11/69/2-3) bezeichnete Dr. D.___ das MEDAS-Gutachten als ungenügend. Die Gesamtbeurteilung sei unvollständig und mache die psychiatrischen Betrachtungen über die Schmerzen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, seien abzulehnen.
2.5 Die Rheumaklinik des E.___ führte mit dem Beschwerdeführer im März 2002 ein Arbeitsassessment durch. Laut deren Bericht vom 18. April 2008 (Urk. 11/71) leidet der Beschwerdeführer unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie Residuen eines lumboradikulären sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 links nach sequestrierter Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression L5 linksbetont 11/2005 bei Foraminotomie L4/5 mit Sequesterentfernung 12/05, Reoperation 11/2006 mit Fensterung L4/5 inkl. Rezessotomie und Dekompression L5 links und Froaminotomie L4 lateral mit Dekompression L4 links bei Diskushernienrezidiv und mit anhaltender leichtgradiger L5-Läsion links, elektromyographisch bestätigt (12.01.08), bei postoperativen Veränderungen L4/5 links mit kleinem Diskusherniensequester L4/5 links nach kranial ragend mit Beeinträchtigung der Wurzel L4 links (MRI LWS 12.11.07), bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform mit muskulärer Dysbalance und lumbaler Haltungsinsuffizienz sowie Status nach Rückenkontusion 1986 und intermittierenden belastungsabhängigen LWS-Schmerzen, einem thorako- und zervikospondylogenen Syndrom nach Arbeitsunfall (Sturz von Gerüst) am 4.7.2005 mit BWS- und HWS-Kontusion rechts bei vorbestehender Spondylarthrose C3/4 und muskulärer Dysbalance und Triggerpunkten im Musculus Trapezius links, residuellen anhaltenden Fibulaschmerzen und OSG-Schmerzen rechts nach Sturz mit Fibula- und OSG-Kontusion rechts am 4.7.2005 sowie Spannungskopfschmerzen. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Rückens und des linken Beines im Zusammenhang mit einer verminderten muskulären Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule. Zudem seien Zeichen einer verminderten Armkraft beobachtet worden. Der Beschwerdeführer sei dadurch beim Hantieren von Gewichten und bei Tätigkeiten, die Stehen und Fortbewegung beinhalten, eingeschränkt. Bei den Tests habe er eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt (Selbstlimitierung bei Arbeit über Kopf und bei Handkraft). Zudem habe er bei einigen Tests zum Weitermachen aufgefordert werden müssen. Es seien fünf Inkonsistenzpunkte beobachtet werden. Im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung seien die tiefe funktionelle Belastbarkeit und die lange Arbeitsabstinenz wesentliche Hemmfaktoren. In der bisherigen Tätigkeit als Maurer liege die Arbeitsfähigkeit bei 0 %. In einer leichten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig, wobei es Belastbarkeitsgrenzen gebe beim Stehen vorgeneigt, beim Knien, beim längeren Gehen und manchmal beim Treppen/Leitern steigen. Es sei deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Kranführer voll einsetzbar wäre. Die Basistests würden aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zeitlichen Umfangs erlauben.
2.6 Laut dem Bericht des Psychiaters G.___ vom 9. März 2009 (Urk. 3/11) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, insbesondere Depression, Anspannung, Aggression und Suizidalität (ICD-10: F43.23). Seit dem Unfall vom 4. Juli 2005 bestehe unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom. Schmerzlokalisation und -qualität würden dabei umschrieben und differenziert angegeben. Das Schmerzsyndrom sei in seiner Lokalisation konstant und zeige keine Ausbreitungstendenz auf andere Körperteile. Die Schonhaltung des Beschwerdeführers beim Sitzen sei immer die gleiche. Offensichtliche Zeichen einer Aggravation seien nicht eruierbar. Aus diesen Gründen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Aufgrund einer gewissen Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den somatischen Befunden könne eine psychische Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung angenommen werden. Diese stehe im Zusammenhang mit der Anpassungs- bzw. depressiven Störung des Beschwerdeführers. Hinter der relativ freundlichen und ruhigen Fassade zeige sich ein psychisch gebrochener, narzisstisch gekränkter Mann, welcher an erheblichen Symptomen einer Depression bis hin zu ernst zu nehmender Suizidalität leide.
2.7 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2008 (Urk. 11/54/6) ist das C.___-Gutachten umfassend, geht auf die Beschwerden und die Vorakten ein, beruht auf eingehender Anamnese und Untersuchung und kommt zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Übereinstimmend mit dem Gutachten sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, während in einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seien die Rückenproblematik und das Ausfallsyndrom L5 links.
Am 28. April 2009 (Urk. 11/77/4) führte Dr. H.___ aus, aufgrund der nach der MEDAS-Begutachtung ergangenen Arztberichte gelange er zu keinem anderen Ergebnis. Es habe sich nur insofern eine Änderung ergeben, als der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2008 bis zum 8. März 2009 wegen der Knieoperation links zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 9. März 2009 sei aber wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar.
3.
3.1 Das C.___-Gutachten vom 19. September 2008 (Urk. 11/52/1-19) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Die Ärzte des C.___ setzten sich auch mit den Vorakten ausführlich auseinander. Dabei standen ihnen sämtliche medizinischen Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Diese hat auch die Akten der SUVA beigezogen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwenden lässt (Urk. 28 S. 3), befanden sich im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bei den Akten der SUVA noch ein paar neuere Arztberichte, welche bei der SUVA nach dem letzten Aktenbeizug der Beschwerdegegnerin eingingen. Alleine der Umstand, dass diese den Ärzten des C.___ nicht vorlagen und sie infolgedessen dazu auch keine Stellung nehmen konnten, lässt das Gutachten aber noch nicht als ungenügend erscheinen, da die Frage im Vordergrund steht, ob die eigene Beurteilung der begutachtenden Ärzte nachvollziehbar und begründet erscheint, was unter anderem dann nicht gegeben ist, wenn überhaupt keine Auseinandersetzung mit den bisherigen medizinischen Akten erfolgt. Dies ist jedoch beim C.___-Gutachten nicht der Fall, womit es den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 362 Erw. 3a) gerecht wird. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien - worunter gerade auch allenfalls vom Gutachten abweichende fachliche Beurteilungen fallen - gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. D.___ kritisiert zwar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das C.___, er stellt dieser aber keine eigene begründete Beurteilung gegenüber. Der Bericht des Psychiaters G.___ vom 9. März 2009 (Urk. 3/11) enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ausserdem diagnostiziert er eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, insbesondere Depression, Anspannung, Aggression und Suizidalität (ICD-10: F43.23). Dies ist mithin eine Diagnose welche nicht geeignet ist, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen, beginnt eine Anpassungsstörung doch im Allgemeinen innerhalb einen Monats nach dem belastenden Ereignis, wobei die Symptome nicht länger als sechs Monate andauern, es sei denn, es liege eine - von G.___ nicht diagnostizierte - längere depressive Reaktion (ICD10: F43.21) vor (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V). Es konnte somit auch vom Psychiater G.___ beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung diagnostiziert werden, welche es ihm als unzumutbar erscheinen liesse, seine Schmerzen zu überwinden und wieder einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus dem Arbeitsassessement der Rheumaklinik des E.___ vom 18. April 2008 (Urk. 11/71/1-14) ergibt sich keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr hat sich dabei herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit zumutbar ist, wobei über den zeitlichen Umfang keine zuverlässigen Angaben gemacht werden konnten, weil der Beschwerdeführer wegen Selbstlimitierung gar nicht alle Tests durchführte bzw. diese vorzeitig abbrach. Was schliesslich die Schmerzen im rechten Knie anbelangt, so ergibt sich aus dem Bericht der B.___ vom 9. März 2009 (Urk. 11/73/7), dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Operation wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hat. Es ist damit übereinstimmend mit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist.
3.3 Insgesamt ist damit gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.
4.1
4.1.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Nebenverdienst bei der Berechnung des Valideneinkommens ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand zu berücksichtigen, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02, Erw. 3.2.1, sowie - in Bezug auf die grundsätzliche Berücksichtigung von Nebenverdiensten - in Sachen K. vom 23. Juli 2007, I 433/06, Erw. 4.1.2).
4.1.2 Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 3. August 2006 (Urk. 11/11; vgl. auch Angaben gegenüber der SUVA vom 8. Juli 2008, Urk. 23/247) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 5'241.-- pro Monat bzw. Fr. 68'133.-- (Fr. 5'241.-- x 13) erzielen können. Es ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG ausgeübt hätte. Weshalb die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 59'036.-- angenommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Sie hat es im Weiteren auch unterlassen, trotz entsprechender Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 11/6/5) Abklärungen über den Nebenverdienst des Beschwerdeführers bei I.___ vorzunehmen, weder über die Höhe des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes noch zur Frage, ob der Beschwerdeführer diesen ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin erzielt hätte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit die Tätigkeit bei I.___ weiterhin ausüben würde. Gemäss der Auskunft von I.___ gegenüber der SUVA vom 17. Juli 2008 (Urk. 23/249/2-3) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2006 ein Einkommen von Fr. 10'435.40 erzielt. Insgesamt beträgt das Valideneinkommen des Beschwerdeführers somit Fr. 78'568.40 (Fr. 68'133.-- + Fr. 10'435.40).
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'933.10 bzw. Fr. 59'197.30 (mal 12) ergibt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früher keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, den generell vorhandenen körperlichen Einschränkungen, dem fortgeschrittenen Alter, der geringen schulischen Bildung und den minimalen Deutschkenntnissen ist mit einem Abzug von 15 % Rechnung zu tragen, womit das Invalideneinkommen Fr. 50'317.70 beträgt. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 78'568.40 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'250.70 bzw. rund 36 %.
5. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin damit den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage des Doppels von Urk. 32
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).