IV.2009.00566

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt von Juli 2003 bis Dezember 2005 als Reinigungsangestellte (Urk. 12/1 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 4. September 2006 wegen psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 12/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Mit Verfügung vom 19. September 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren ab (Urk. 12/36). Die dagegen am 22. Oktober 2008 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 12/40/3-16) wurde mit Urteil vom 20. Januar 2009 dahingehend gutgeheissen, dass der Fall zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 12/44).
         Mit einlässlich begründeter Verfügung vom 8. Mai 2009 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 12/47 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juni 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung auf und stellte weitere medizinische Abklärungen in Aussicht (Urk. 9). Gestützt darauf beantragte sie im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 wurde der Versicherten Gelegenheit eingeräumt, sich zu der in Aussicht gestellten ergänzenden Abklärung zu äussern (Urk. 13), worauf sich die Versicherte am 4. Januar 2010 mit der Rückweisung zur weiteren Abklärung einverstanden erklärte (Urk. 16 Ziff. 2). Gleichzeitig beantragte sie, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten bei Dr. med. Y.___ zu ersetzen (Urk. 16 Ziff. 3). Innert mit Verfügung vom 7. Januar 2010 (Urk. 18) angesetzter Frist führte die IV-Stelle hierzu aus, die Kosten für Parteigutachten seien ihr aufzuerlegen, wenn das besagte Gutachten einen Leistungsanspruch auslöse. Bei einem hängigen Beschwerdeverfahren sei diese Frage offen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die strittige Rentenfrage nicht schlüssig beantwortet werden könne, nachdem zwei sich widersprechende psychiatrische Berichte vorliegen würden (Urk. 10). Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seien weitere medizinische Abklärungen notwendig (Urk. 9, vgl. auch Urk. 11/1). Dieser Einschätzung schloss sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2010 an (Urk. 16).
         Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach der abschliessenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

3.
3.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
3.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Mit Honorarnote vom 4. Januar 2010 machte Rechtsanwältin Susanne Friedauer einen Aufwand von insgesamt 13.20 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 118.20, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 16 S. 2).
         Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht zu ersetzen. In Anwendung dieser Bestimmung kann nicht der gesamte von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand als entschädigungsberechtigt anerkannt werden.
         Aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im letzten Verfahren vor dem hiesigen Gericht vertreten hat (vgl. Urk. 12/44) und die Beschwerde teilweise Wiederholungen der Beschwerde im letzten Verfahren enthält (vgl. Urk. 1 und Urk.12/40/3-16), erweist sich insbesondere der für das Erstellen der Beschwerdeschrift angegebene Aufwand von insgesamt 9.30 Stunden als unverhältnismässig (Urk. 16 S. 2). Für das Verfassen der Beschwerdeschrift, welche zwölf Seiten umfasst (Urk. 1), sind deshalb fünf Stunden als angemessen zu erachten.
         Somit sind anstatt der geltend gemachten 13.20 Stunden insgesamt 8.90 Stunden zu entschädigen, dies nebst den Barauslagen von Fr. 118.80, womit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Prozessentschädigung auf Fr. 2'034.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) anzusetzen ist.
3.3     Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. Y.___ durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 16 S. 2), wobei sich die Kosten auf Fr. 4'961.40 belaufen (Urk. 17).
         Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 Erw. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 Erw. 7a, U 160/98; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, Erw. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 456).
         Obschon über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell nicht entschieden wurde, erweist sich das von ihr eingeholte Gutachten nach dem Gesagten für den Ausgang des Verfahrens als unerlässlich (vgl. vorstehend Erw. 2), hätte doch die Beschwerdegegnerin ohne dieses ohne weiteres auf Abweisung des Rentenbegehrens geschlossen.
         Die Kosten von Fr. 4'961.40 basierend auf einem Stundenaufwand von insgesamt 13 Stunden zuzüglich Kosten von Fr. 250.-- für Sekretariatsarbeiten sowie Fr. 161.40 für den Dolmetscher (Urk. 17) erweisen sich damit als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist daher für die entstandenen Kosten eine Entschädigung von Fr. 4'961.40 zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'034.10.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für die Kosten des Gutachtens von Dr. med. Y.___ mit Fr. 4'961.40 zu entschädigen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).