IV.2009.00567
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 1. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald
Advokatur- & Notariatsbüro, Edelmann & Oswald
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter von vier mittlerweile erwachsenen Kindern (Urk. 6/1 Ziff. 1.1-1.3 und 3.1), arbeitete von 1997 bis 1999 als Küchenhilfe beim Y.___ in Z.___, von 2000 bis 2001 in einem Teilzeitpensum als Putzfrau bei der A.___ in B.___ und seit 2001, ebenfalls als Reinigungsfrau, stundenweise in einem Privathaushalt in C.___ (Urk. 6/1/4 Ziff. 6.3.1). Am 3. Dezember 2002 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1/6-7 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte ein (Urk. 6/10-11), veranlasste eine Begutachtung durch die D.___ Institut GmbH (D.___; Urk. 6/16) und zog Berichte der Arbeitgeber (Urk. 6/4, Urk. 6/7-8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 6/12). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 15. Januar 2004 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/21); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 4. April 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/22 S. 6 Ziff. 7.8, S. 8). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 6/29-30), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 6/26) sowie einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/32). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 6/33, Urk. 6/36) wies sie mit Entscheid vom 30. Dezember 2005 ab (Urk. 6/39). Mit Urteil vom 8. Mai 2006 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/42). In der Folge liess die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 6/47) und holte weitere Arztberichte (Urk. 6/57, Urk. 6/59, Urk. 6/65) ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 sprach sie der Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 (Urk. 6/66-67) zu.
1.3 Im Rahmen des am 24. Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/68) holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/69) und Arztberichte (Urk. 6/70-71, Urk. 6/75-76) ein und stellte mit Vorbescheid vom 19. Januar 2009 eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 6/80). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2009 Einwände (Urk. 6/81). Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 6/84 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juni 2009 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und weiterhin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die Vernehmlassung vom 7. Juli 2009, mit welcher die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 5), wurde der Versicherten am 15. Juli 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad, dessen Bemessung und die Entstehung des Rentenanspruchs sowie die die Revision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 18. August 2008 und die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ohne wesentliche Belastung des rechten Armes auszugehen sei. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % verfügte sie die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente (Urk. 2, Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass ihr Gesundheitszustand unver-ändert sei und demnach keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies ergebe sich auch aus dem neuesten Bericht von Dr. I.___ vom 3. Dezember 2008, welcher dem älteren Bericht der Universitätsklinik E.___ vorgehe. Auch sei auf die Stellungnahme des RAD mangels fachärztlicher Qualifikation nicht abzustellen (Urk. 1 S. 4 f Ziff. 2 f.).
2.3 Strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat und ob der entscheidrelevante Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Herabsetzung auf eine halbe Rente (Mai 2009) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente (Januar 2008) bestanden hat.
3.
3.1 Am 29. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des Instituts D.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Am 14. Februar 2007 erstatteten Dr. med. F.___, Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, und Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie, ihr Gutachten und nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/47 S. 15 Ziff. 5.12):
1. komplette Supraspinatusruptur, Tendinopathia calcarea (Supraspinatus) und Akromioklavikular (AC)-Arthrose rechts (Arthro-MRI Oktober 2006; ICD-10 M75.1)
2. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskopathie L5/S1 (ICD-10 M54.3)
3. myofasziales Schmerzsyndrom Nacken-/Schultergürtel beidseits (ICD-10 M53.1)
4. Status nach Karpaltunnelsyndromoperation rechts November 2004 und nach Operation bei Rhizarthrose links Mai 2003 (ICD-10 M18.1)
5. belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M17.0), differentialdiagnostisch im Rahmen einer beginnenden femoropatellären Arthrose
6. Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
- Erstdiagnose ca. 1990
- insulinpflichtig 1998
- beginnende diabetische Neuropathie
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/47 S. 16 Ziff. 5.2):
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2. metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
- Adipositas, BMI 31.6 (ICD-10 E66.9)
- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Hyperlipidämie (ICD-10 E78.5)
3. chronische Migräne (ICD-10 G43.8)
4. fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)
Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe jedoch aufgrund der kompletten Supraspinatusruptur infolge Tendinopathia calcarea und AC-Arthrose rechts eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten, welche mit einer Belastung des rechten Armes verbunden seien. Die übrigen rheumatologischen Diagnosen führten zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für geeignete Tätigkeiten mit höchstens mittelstarker körperlicher Belastung beziehungsweise mittelstarker Rückenbelastung. Zusammenfassend seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zumutbar. Die Schulterproblematik ausklammernd, überwiegend einarmig durchgeführte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit höchstens mittelstarker Rückenbelastung seien ihr ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinbusse aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs von 20 % (Urk. 6/47 S. 16 f. Ziff. 6.2).
An medizinischen Massnahmen sei aus rheumatologischer Sicht eine Untersuchung an der orthopädischen Klinik des Universitätsspitals E.___ in Zürich geplant. Aufgrund der klinischen und radiomorphologischen Befunde sei eine orthopädische Operation im Bereich der rechten Schulter wohl nicht zu umgehen. Alternative Therapieoptionen seien eine subacromiale Steroidinfiltration sowie eine physiotherapeutische Behandlung. Aus internistischer Sicht stehe eine substanzielle Gewichtsreduktion im Vordergrund, und daneben sei eine Intensivierung der Insulintherapie unabdingbar (Urk. 6/47 S. 18 Ziff. 6.7).
3.2 Am 28. Juni 2007 stellte der Arzt der Universitätsklinik E.___, Orthopädie, Schulter/Ellbogen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Bicepstenotomie, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion am 20. April 2007 bei Status nach Rotatorenmanschetten-Läsion (komplette Ruptur Supraspinatus), Bicepstendinopathie, symptomatische AC-Gelenksarthropathie rechts bestehend seit ca. Frühling 2006 (Urk. 6/57/7 Ziff. 2.1).
Im Befund hielt er bezüglich des rechten Schultergelenkes fest, dass eine reizlose Narbensituation vorliege, kein Hinweis auf einen Infekt und eine gute abgeschwollene Schultersilhouette seitensymmetrisch zur kontralateralen Seite. Die Abduktion und die Anteversion lägen passiv je bei 70°, die Innen- und Aussenrotation Hosennaht bei 0°-10°, Hand zu Mund sei gerade so ausführbar, es liege eine periphere Durchblutung vor, und Motorik und Sensibilität seien intakt. Es bestehe ein diskret geschwollener Handrücken, eine freie Beweglichkeit des Ellenbogens, eine freie Pro- und Supination, und bei Faustschluss bestehe laut Beschwerdeführerin eine diskrete Spannungsdolenz über dem Handrücken (Urk. 6/57/8 Ziff. 4.5).
Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe nun schon eine operierte rechte Schulter und ebenfalls beginnende Schmerzen in der linken Schulter, weshalb Tätigkeiten unter Belastungen über die Horizontale hinaus, wie sie bei Reinigungskräften oftmals notwendig seien, nicht mehr in vollem Umfang zumutbar seien. Es seien Tätigkeiten mit Belastungen unter der Horizontalen zu empfehlen (Urk. 6/57/8 Ziff. 6.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 26. Februar 2007 (Urk. 6/57/7 Ziff. 4.3).
Am 5. September 2007 führte er aus, dass die Beschwerdeführerin noch geringfügige Schmerzen über der Schulter beschreibe, eine Bewegungseinschränkung jedoch noch sehr deutlich sei, und sie eine persistierende Schwellung über der rechten Hand bemerke mit einer Unfähigkeit zum Faustschluss. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % (Urk. 6/59/7).
Anlässlich der Verlaufskontrolle führte der Arzt am 19. Dezember 2007 aus, dass die Beschwerdeführerin weniger Schmerzen, aber eine steife Schulter habe. Die Physiotherapie werde fortgesetzt, ebenso die Ergotherapie für das Hand- und Schultersyndrom sowie die Einnahme von Miacalcic und Celebrex (Urk. 6/65/2).
3.3 Ausgehend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem operativen Eingriff von April 2007 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zu (Urk. 6/66-67).
4.
4.1 Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente nannte Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, am 24. Juli 2008 einen unveränderten Gesundheitszustand und eine zumutbare Arbeitszeit im eigenen Haushalt von ein bis zwei Stunden pro Tag. Möglich seien leichte Arbeiten, und beim Reinigen, Staubsaugen und Fensterputzen benötige die Beschwerdeführerin Hilfe (Urk. 6/68).
Am 3. Dezember 2008 nannte Dr. I.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Schulterschmerzen rechts bei einem Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und AC-Resektion mit postoperativer Schultersteife rechts, Daumenschmerzen links bei einem Status nach Trapezektomie links und Interpositionsplastik am 23. Mai 2003 bei Rhizarthrose links, Handgelenksschmerzen rechts und Dysästhesien bei einem Status nach Dekompression des Medianus rechts November 2004 wegen eines Karpaltunnelsyndroms rechts sowie multilokuläre Gelenksschmerzen speziell in den Knien beidseits (Urk. 6/76/2 Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1998 (Urk. 6/76/2 Ziff. 2).
4.2 Mit Bericht vom 18. August 2008 stellten die Ärztinnen der Universitätsklinik E.___, Orthopädie, Rheumatologie, folgende Diagnosen (Urk. 6/70/2 Ziff. 1.1):
- postoperative Schultersteife rechts, Differentialdiagnose: Schulter-Handsyndrom
- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und AC-Gelenksre-sektion Schulter rechts 20.4.07
- multilokuläre symmetrische Arthralgien unklarer Zuordnung (Erstmani-festation 2004)
- klinisch PIP Dig. II-V rechts, Schultern und Ellbogen beidseits, Knie beidseits
- Differentialdiagnose: Kalziumpyrophosphatdihydrat-Kristallarthropa-thie (Skapho-Trapezio-Trapezoideal-Gelenks-Arthrose links)
- Rhizarthrose beidseits
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Röntgen Lendenwirbelsäule vom 21.5.08: Spondylarthrose distale Lendenwirbelsäule
- monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz
- Bence-Jones kappa-Immunglobulin positiv im Urin, negativ im Serum
- metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ 2, Insulintherapie
- Adipositas, BMI 37
- Arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
Zur rechten Schulter hielten sie folgenden Befund fest (Urk. 6/70/3-4 Ziff. 3.5): Anteversion bis 90°, Flexion bis 100°, Aussenrotation um die Hälfte eingeschränkt, Innenrotation regelrecht. Supination 1/3 eingeschränkt. Druckschmerz über dem AC-Gelenk rechts verstärkt bei Provokation. Ellbogengelenk frei beweglich. Dorsalextension rechte Hand im Vergleich zu links um 20° vermindert, Flexion 10° vermindert. Leichte Schwellung über den PIP-Gelenken, keine Synovitiden, keine autonomen, trophischen Störungen. Faustschlussdefizit rechts mit Dig. III-Palmarabstand 3 cm.
Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit verwiesen sie auf die Angaben aus dem Schulter-Team im Hause. In der bisherigen Berufstätigkeit als Reinigungskraft sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. In behinderungsangepasster Tätigkeit ohne wesentliche Belastung des rechten Armes sei aus rein rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % gegeben (Urk. 6/70/2-4 Ziff. 2 und 5.2).
5. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % seit August 2008 in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 2), wobei ihre Ärztin auf den Bericht der Universitätsklinik E.___, Orthopädie, Rheumatologie, vom 18. August 2008 (Urk. 6/70, vgl. vorstehend Erw. 4.2), abstellte (Urk. 6/77 S. 2).
Vorliegend waren in der Universitätsklinik E.___, Orthopädie, zwei Teams - zunächst das Schulter/Ellbogen-Team, danach das Rheumatologie-Team - behandlungsbeteiligt. Die letzten aktenkundigen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Schulter/Ellbogen-Teams datieren noch vor dem Zeitpunkt der Zusprache einer ganzen Rente, nämlich vom 28. Juni 2007 beziehungsweise vom 5. September 2007, und gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 6/57/7 Ziff. 4.3 und Urk. 6/59/7, vgl. vorstehend Erw. 3.2). Eine aktuelle, nach Einleitung des Revisionsverfahrens eingeholte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Schulter/Ellbogen-Team liegt nicht vor. Die Ärzte des Rheumatologie-Teams verwiesen jedoch in ihrem Bericht vom 18. August 2008, auf welche die Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihr RAD sich stützt, bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben des Schulter-Teams und gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Reinigungskraft aus. Ihre Einschätzung, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe, bezog sich ausdrücklich auf die rein rheumatologische Sicht. Sie ersetzt daher die Beurteilung des Schulter/Ellbogen-Teams, auf welche zuvor verwiesen wurde, nicht. Da keine aktuelle Beurteilung des Schulter/Ellbogen-Teams vorliegt, ist der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Schulterproblematik nicht genügend geklärt und kann auf die Beurteilung des RAD beziehungsweise der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden.
6. Insgesamt ist damit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ungenügend abgeklärt, sodass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise abkläre und danach über den Rentenanspruch neu befinde.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Urs Oswald
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).