IV.2009.00568

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 19. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder, meldete sich am 20. Februar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/1 und Urk. 7/9). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/2) erstellen und holte Berichte von Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, vom 20. März 2008 (Urk. 7/11) und des Z.___ vom 23. April 2008 (Urk. 7/14) sowie den Arbeitgeberfragenbogen der A.___, wo der Versicherte zwischen dem 15. Dezember 2006 und dem 30. April 2007 zu 50 % als Hilfskoch angestellt gewesen war (Urk. 7/15), ein und lud den Versicherten zu einem Gespräch bezüglich Neuorientierung vor (Urk. 7/7). Am 16. Mai 2008 gab die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 7/18), welches am 12. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 7/18/5-14). Am 8. Januar 2009 erging der negative Vorbescheid (Urk. 7/24). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2009 Einwand (Urk. 7/26) unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. Y.___ vom 17. Februar 2009 sowie einer Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers bezüglich eines zweimaligen gescheiterten Arbeitsversuches (Urk. 7/28 und Urk. 7/25). Daraufhin liess die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie, ein Gutachten erstellen (vom 10. April 2009, Urk. 7/32/1-18). Am 7. Mai 2009 verfügte die IV-Stelle unverändert die Abweisung des Begehrens aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (Urk. 2).
1.2         Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2009 Beschwerde mit den Antrag, die Verfügung vom 7. Mai 2009 sei aufzuheben und es seien neue medizinische Untersuchungen zur Feststellung des Sachverhalts anzuordnen (Urk. 1, unter Beilage weiterer ärztlicher Zeugnisse von Dr. Y.___, Urk. 3).
1.3     Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-34), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 1. Juli 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

2.       Auf die eingereichten Unterlagen und die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch aufgrund des rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 2 %. Zwar sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar, jedoch eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % (Urk. 2 und Urk. 6).
1.3     Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei und sich weiterhin verschlechtere, so dass es ihm nicht möglich sei, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (Urk. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil dies Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Ein erster Bericht, welchen Dr. C.___ ihrem Gutachten vom 10. April 2009 (Urk. 7/32/1-18) beigelegt hat, stammt vom Z.___ vom 14. Mai 2007. Der Beschwerdeführer war dort vom 18. April 2007 bis zum 5. Mai 2007 hospitalisiert. Als Diagnosen wurden festgehalten:
         1.         Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links
- mediolaterale Diskushernie (DH) L4/5 mit rezessaler Komprimierung der Wurzel L5 links (MRI 04/07)
- multiple degenerative Lendenwirbelsäulen-(LWS)-Veränderungen, kleine DH L2/3 und L3/4
- klinisch Kribbelparästhesien
         2.         Diabetes mellitus Typ 2
- unter oralen Antidiabetica
- HbA1c 8 % (04/07)
         3.         Vitamin D-Mangel
- mangelnde Sonnenlichtexposition wahrscheinlich.
         In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer wiederholt über Lumbalgien geklagt, welche jeweils nach Schmerzspritzen regredient gewesen seien. Seit drei Wochen bestünden nun langsam progrediente Schmerzen lumbal mit Ausstrahlungen ins linke Gesäss und Bein bis hinunter in den Fuss, begleitend würden auch Kribbelparästhesien in diesem Bereich auftreten. Die auswärtig durchgeführten MRI-Bilder der LWS vom 12. April 2007 zeigten eine Diskushernie im Bereich L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 im Rezessuseingang. Bei Eintritt habe sich ein positiver Lasègue linksseitig bei 75° gezeigt, ebenso ein positiver Braguard. Die Muskeleigenreflexe an den unteren Extremitäten seien schwach, aber symmetrisch auslösbar gewesen. Die Sensibilität sei allseits intakt gewesen, die Kraftentwicklung aller Kennmuskeln der unteren Extremitäten habe M5 betragen (M5 = normale Muskelkraft gegen starken Widerstand). Unter Ausbau der peroralen Analgesie, physiotherapeutischen Massnahmen sowie zweimaliger epiduraler Infiltrationen im Bereich von L4/5 habe sich eine weitgehende Regredienz der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Die perorale Analgesie habe bis zum Austritt wieder deutlich reduziert werden können. Es wurde in drei Wochen ein Arbeitsversuch empfohlen, beginnend mit 50 % von einem 50 % Pensum als Koch. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei ohne neurologische Defizite gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % bis zum 20. Mai 2007 beurteilt (Urk. 7/32/19-20).
3.2     Der Hausarzt Dr. Y.___ übernimmt in seinem Bericht vom 20. März 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weitgehend die rheumatologischen Diagnosen des Z.___ in deren Bericht vom 14. Mai 2007. Es bestehe ein ausgesprochener Schongang, und Positionswechsel seien nur langsam ausführbar mit Vermeidungsverhalten. Zudem stellte Dr. Y.___ eine Streckhaltung in der LWS fest. Der Fingerbodenabstand betrage 11 cm, die Seitneigung und die Rotationen seien circa hälftig eingeschränkt. Eine Druckdolenz sei im Bereich der linken Natis zu finden. Die bisherigen ambulanten und stationären Physiotherapien und medikamentösen Therapien, systemisch und lokal topisch und mit Infiltrationen hätten bisher nur einen bescheidenen Effekt auf die Schmerzsituation und die körperliche Belastbarkeit im Alltag gezeigt. An eine Ausübung der beruflichen Tätigkeit sei nicht zu denken, da bereits relativ geringe Belastungen im Alltag nur eingeschränkt möglich seien. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei die Prognose ungünstig. Der Gesundheitszustand wurde mit sich verschlechternd beurteilt und der Beschwerdeführer ab dem 26. März 2007 bis auf Weiteres sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/11/2-6).
3.3     Ein weiterer Bericht des Z.___ vom 23. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin nimmt Bezug auf eine offenbar weitere Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27. August bis zum 8. September 2007. Die degenerativen Veränderungen der LWS werden nunmehr lediglich als leicht beschrieben. Zusätzlich erwähnt werden eine myofasziale Begleitkomponente und muskuläre Dysbalance sowie eine Schmerzfixierung mit Schonverhalten. Aus rheumatologischer Sicht sei für angepasste wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. September 2007 ausgestellt, danach sei eine schrittweise Reintegration als realistisch betrachtet worden (Urk. 7/14/2).
3.4     Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ beschreibt den Beschwerdeführer als in Auftreten und Erscheinung korrekt, obschon gleich zu Beginn ein etwas demonstratives Verhalten deutlich werde: er sei sehr unruhig und bewege sich immer wieder im Raum hin und her. Im Verhalten sei er vordergründig speditiv, es persistiere die beschriebene Unruhe während der gesamten Exploration. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten ausreichend orientiert. Die Auffassung sei geringfügig beeinträchtigt, dies aber ganz offensichtlich aus sprachlichen Gründen, es bestehe hier kein psychopathologischer Befund. Die Konzentration auf die äussere und innere Situation sei ungestört, wenn auch durch das Schmerzerleben etwas tangiert. Das Immediatgedächtnis sei intakt, ebenso das Kurzzeitgedächtnis. Im Zeitgitter würden sich geringgradige Defizite ergeben. Das formale Denken sei leicht beschleunigt und dabei im Ablauf auch etwas „zerhackt“. Anhalte für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und insgesamt eine produktiv-psychotische Symptomatik würden sich keine ergeben. Die Stimmungslage sei bedrückt und latent gereizt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unruhig und fahrig. Innerlich sei er angespannt, leicht gereizt und ungeduldig, eine genuine Fremdgefährdung bestehe aber nicht. Es liege ein soziales Rückzugsverhalten vor. Das Krankheitsmodell sei somatisch orientiert mit Fixierung auf die körperlichen Schmerzen. Die Compliance erscheine dabei mässig bis ausreichend, freilich sei die Schmerzmitteleinnahme sehr unkontrolliert. Der Beschwerdeführer mediziere sich oft wahllos selbst, vermutlich bei einer mittlerweile minimalen Toleranzschwelle für das Schmerzerleben. Es bestünden ein Analgetikamissbrauch (ICD-10 F55.2) und eine fragliche Opioidabhängigkeit bei erheblich gesteigerter, vom Beschwerdeführer „bei Bedarf“ selbst applizierter, nicht fixer Gabe einer betäubungsmittelpflichtigen opioidhaltigen Substanz (Oxycontin bis 80mg/die oder mehr, ICD-10 F11.25), zuzüglich liege eine Nikotinabhängigkeit vor (ICD-10 F17.25). In den Vorbefunden werde nichts über eine psychiatrische Symptomatik berichtet, ein entsprechend relevantes klinisches Bild habe sich auch bei der aktuellen Untersuchung - weder anamnestisch noch im eigenen psychischen Befund - ergeben. Formal handle es sich gemäss den operationalen Kriterien der ICD-10 um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach F45.4. Gesamthaft wurden die psychiatrischen Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Das Anforderungsprofil im bisherigen Tätigkeitsbereich sei psychiatrischerseits nicht beeinträchtigt, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Analoges gelte für die eigene Haushalttätigkeit. Auch in angepasster Tätigkeit bestehe für die geistig-psychischen Funktionen eine 100%ige Leistungsfähigkeit (Urk. 7/18/9-13).
3.5     Der neurologischen Gutachterin Dr. C.___ gegenüber sprach der Beschwerdeführer von Rückenschmerzen, welche vor ungefähr 15 Jahren begonnen hätten. Damals habe er mehrmals vorübergehend Rückenschmerzen gehabt, welche jeweils wieder nach kurzer ärztlicher Behandlung weggegangen seien. Erst im März 2007 sei es sehr viel schlimmer geworden, er habe den Eindruck, dass das linke Bein äusserst schwach sei. Er sei umgefallen, man habe ihn daraufhin abgeklärt, und er sei auch vier Wochen im Stadtspital Triemli gewesen. Nach seiner Entlassung habe er zwei Wochen später wieder dieselben Probleme gehabt, weshalb er wiederum im Triemli gelandet sei. Anschliessend sei er ambulant in die Therapie gegangen und habe auch Medikamente genommen. Auch im Jahr 2008 sei er wieder stationär im Triemli gewesen. Seit der Spitalentlassung habe sich die Situation langsam weiter verschlechtert. Er nehme Oxycontin, dessen Dosis er habe steigern müssen. Er nehme es drei oder vier Mal am Tag, sonst gehe es nicht. Der neurologische Status wies keine Besonderheiten auf, ebenso wenig der psychische Befund, wo vermerkt wird, dass der Beschwerdeführer keinesfalls schmerzgeplagt wirke. Der Rückenstatus ergab eine weiche lumbale Muskulatur und einen Fingerbodenabstand von 20 cm (Urk. 7/32/3-4). Der Beschwerdeführer klage über eine subjektive Verschlechterung, welche er mit einer Erhöhung der Oxycontineinnahme begegne (2007 10 mg, jetzt 4 x 40 mg ?), zusätzlich benötige er auch Dafalgan 4x1g und Naproxen 2 Tabletten täglich. Wegen des enormen Medikamentenkonsums sei eine Medikamentenkonzentration im Blut durchgeführt worden, welche allerdings eine fehlende Compliance bei der Dafalganeinnahme und auch bei der Naproxeneinnahme, das nur in Spuren nachweisbar gewesen sei, gezeigt habe. Der Oxycontinnachweis im Blut sei nicht möglich, hingegen sei er positiv im Urin, wobei dieser positive Befund nicht quantifiziert werden könne. In welcher Dosis Oxycontin eingenommen werde, ob zu viel oder zu wenig, bleibe offen. Unter Berücksichtigung aller Befunde sei die Situation sehr komplex. Ohne Zweifel seien degenerative Veränderungen im Bereich der LWS nachweisbar, welche über das in diesem Alter Übliche hinausgehen würden. Andererseits habe sich der Befund innerhalb der letzten zwei Jahre klinisch nicht verändert, nur anamnestisch werde eine veränderte Medikamenteneinnahme, welche nicht weiter überprüft werden könne, angegeben. Zumindest dürfe aber gefolgert werden, dass unter diesen Umständen die Schmerzen in Grenzen seien, sei es rein von der anatomischen Situation her oder durch den Medikamentengebrauch. Somit würde prinzipiell einer Arbeitsaufnahme nichts entgegenstehen. Zudem sei zu bemerken, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit psychosoziale Momente eine grosse Rolle spielten (Aufgabe des eigenen Restaurants im Jahre 2007, Scheidung von der Ehefrau). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich ein Lumbalsyndrom mit multiplen degenerativen Veränderungen auf mehreren Etagen (ICD-10 M54.86) angegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei von der körperlichen Belastung am Arbeitsplatz abhängig. Eine körperlich sehr belastende Arbeit komme nicht in Frage. Eine weitere Beschäftigung als Hilfskoch zu 100 % wäre denkbar an einem angepassten Arbeitsplatz. Auf jeden Fall sei eine weitere Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe doch denkbar zu 100 %, allenfalls auch das Austragen von Post in einem Betrieb. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. In Bezug auf die Therapie sei festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Befunde ohne motorische Ausfälle keine Operationsindikation bestehe. Es sei auch davon auszugehen, dass nie für lange Zeit motorische Ausfälle bestanden hätten, da Atrophien fehlten. Auch würden die Wurzelreizungen nicht als sicher bezeichnet (auch negativer Lasègue), sondern kernspintomographisch nur als möglich. Eine physikalische Therapie sei bei guter Beweglichkeit und weicher Muskulatur ebenfalls nicht wirksam (Urk. 7/32/5-8).
4.      
4.1         Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen der LWS leidet, was auch durch die bildgebenden Verfahren, durchgeführt am Neuroradiologischen und Radiologischen Institut bzw. Neuroradiologie in der D.___ am 13. April 2007 bzw. 26. März 2009 (Urk. 7/32/26-28), ausgewiesen ist. Eine Veränderung der radiologischen Befunde im Verlauf konnte Dr. C.___ jedoch praktisch nicht ausmachen (Urk. 7/32/6). Zwar berichtet der Beschwerdeführer seit 2007 über einen verstärkten Schmerzmittelkonsum, jedoch wurde per Bluttest eine fehlende Compliance bezüglich der Dafalgan- und der Naproxeneinnahme festgestellt. Auch Dr. C.___ erwähnte eine zur angegebenen hohen Schmerzmitteleinnahme kontrastierende klinische Situation, weshalb sie eine Kernspintomographie der LWS veranlasste (Urk. 7/32/5 und Urk. 7/32/26). Mit Ausnahme des Hausarztes Dr. Y.___ hat denn auch kein Arzt dem Beschwerdeführer eine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für eine seinen Leiden angepasste Tätigkeit ohne Heben von Lasten und Arbeiten über Schulterhöhe ist der Beschwerdeführer auch vom Z.___ (Urk. 7/14/2) zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden. Sogar eine Reintegration in der Tätigkeit als Koch wurde als realistisch erachtet. Dr. C.___ schliesst lediglich eine körperlich sehr belastende Tätigkeit aus. Eine weitere Beschäftigung als Hilfskoch an einem angepassten Arbeitsplatz sieht sie weiterhin zu 100 % als denkbar, so auch die Arbeit als Küchenhilfe oder als Postausträger in einem Betrieb (Urk. 7/32/8). Mangels objektiver Befunde geht auch Dr. B.___ aus psychischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 7/18/12). Es sei auch erwähnt, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung von Dr. B.___ zu Recht als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde, da in der Tat keine Komorbiditäten von erforderlicher Dauer oder Schwere vorliegen, welche ausnahmsweise die Überwindung der Störung und deren Folgen durch eine zumutbare Willensanstrengung als nicht möglich erscheinen lassen würden. Zudem scheinen beim Schmerzempfinden des Beschwerdeführers psychosoziale und somit invalidenrechtlich nicht relevante Momente eine Rolle zu spielen. Generell fehlt es an objektiven Befunden, welche der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entgegenstehen würden. Dr. C.___ fand beim Beschwerdeführer bei der Prüfung des Rückenstatus eine weiche lumbale Muskulatur. Auch konnte sie, abgesehen von einem beidseits sehr schlecht auslösbaren Achillessehnenreflex (ASR), keine Ausfälle oder sonstigen pathologischen Befunde im Neurostatus festgestellen. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Angaben, inwiefern die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht zutreffen würden, bis auf den pauschalen Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechtere, was jedoch durch den Vergleich der bildgebenden Befunde vom 13. April 2007 und vom 26. März 2009 nicht belegt ist (Urk. 7/32/26-28). Einzig der Hausarzt Dr. Y.___ schreibt den Beschwerdeführer seit dem 26. März 2007 für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig, da bereits relativ geringe Belastungen im Alltag nur eingeschränkt möglich seien. Weshalb dem aus medizinischen Gründen so sein sollte, wird indes nicht dargelegt. Sowieso darf vorliegend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Erw. 2.6) davon ausgegangen werden, dass Dr. Y.___ als langjähriger Hausarzt des Beschwerdeführers wohl eher zu dessen Gunsten urteilt. Somit bleibt es bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten oder Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe.
4.2     Ob es sich bei der letzten Anstellung des Beschwerdeführers als Hilfskoch um eine behinderungsangepasste Tätigkeit gehandelt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich, da der Arbeitgeberfragebogen nur unvollständig ausgefüllt ist (Urk. 7/15). Die Frage kann letztlich jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer jedenfalls in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der Bemessung des möglichen Valideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom zuletzt vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen als Hilfskoch bei der A.___ in E.___ ausgegangen, wo der Beschwerdeführer gemäss Angaben dieser Arbeitgeberin im Jahre 2007 bei einem Pensum von 50 % (siehe Arbeitsvertrag, Urk. 7/3/1) einen Monatslohn von brutto Fr. 2'000.-- erzielt hat (Urk. 7/15), und gelangte damit zu einem im Jahre 2007 möglichen Valideneinkommen von jährlich Fr. 52'000.-- (2 x Fr. 2000.-- x 13; siehe Urk. 7/22). Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer den gleichen Lohn auch noch im Jahre 2008, dem Jahr des hypothetischen Rentenbeginns, erzielt hätte, da gemäss den statistischen Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) der Lohn für Männer im Gastgewerbe im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahre 2008 Fr. 3'727.-- pro Monat (LSE 2008, Tabelle TA1, S. 26), bzw. bei einer im Jahre 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42 Stunden/Woche (Die Volkswirtschaft, 1/2-2010, Tabelle B9.2 S. 94) rund Fr. 3'913.-- pro Monat, bzw. Fr. 46'956.-- pro Jahr (Fr. 3'913.-- x 12) betrug. Für die Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist, wie von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich korrekt vorgegangen, auf den in der LSE 2008 für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor (Tabelle TA1, S. 26) angegebenen Tabellenlohn von Fr. 4'806.-- abzustellen, was unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2010, Tabelle B9.2 S. 94) zu einem jährlichen Erwerbseinkommen von rund Fr. 59'979.-- führt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 15 % ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, zwar sehr grosszügig, aber noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Daraus resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 50'982.--, was im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- zu keiner rentenbegründenden Erwerbseinbusse führt.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).