IV.2009.00571

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
Y.___

Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladener
Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1971, war vom 1. September 2004 bis zum 13. Mai 2007 bei der Stadt Z.___ als Mitarbeiter Helpdesk und Fieldservice angestellt (Urk. 7/3/4). Per 14. Mai 2007 wechselte er seine Anstellung und war fortan für die A.___ als System/Mac-Administrator und Junior-Programmierer tätig. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte per 3. August 2007 (Urk. 7/3/3). Am 1. Oktober 2007 trat er in ein neues Arbeitsverhältnis mit der B.___ ein, welches seitens der Arbeitgeberin per 31. Januar 2008 während der verlängerten Probezeit aufgelöst wurde (Urk. 7/2). Im Rahmen der Früherfassung fand am 19. Februar 2008 ein erstes Gespräch mit dem Versicherten und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, statt (Urk. 7/8), aufgrund dessen sich der Versicherte am 5. März 2008 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/10). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Bericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 18. März 2008 (Urk. 7/14) bei und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/15). Ebenso liess sie sich die Arbeitgeberberichte der A.___ vom 28. März 2008 (Urk. 7/16), der Stadt Z.___ vom 27. März 2008 (Urk. 7/17) und der B.___ vom 1. April 2008 (Urk. 7/19) zukommen. Weiter holte sie noch den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/21/7, inklusive Bericht der delegierten Psychologin E.___ vom 15. Mai 2008 [Urk. 7/21/1-6]) und des F.__ vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/23) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab dem 1. August 2008 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/31). Dagegen liess die Y.___ am 27. November 2008 Einwände erheben (Urk. 7/39). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht des G.___ vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/43) sowie eine mündliche Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin Stadt Z.___ vom 13. Januar 2009 (Urk. 7/42) ein. Diese neuen Unterlagen wurden der Y.___ am 27. Januar 2009 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 7/44), welche am 10. Februar 2009 erfolgte (Urk. 7/45). Am 10. März 2009 nahm auch die H.___ Stellung zu dem Verfahren (Urk. 7/49). Schliesslich erging am 26. Mai 2009 die Verfügung, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 52).
1.2         Dagegen erhob die Y.___ am 9. Juni 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der auf August 2007 angesetzte Beginn der Wartefrist zu überprüfen und neu auf Oktober 2007 festzusetzen und dementsprechend sei der Anspruchsbeginn auf Invalidenversicherungsleistungen neu auf den 1. Oktober 2008 festzulegen (Urk. 1).
1.3     Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-66).
1.4     Die Stellungnahme des mit Verfügung vom 30. Juli 2009 zum Prozess beigeladenen Versicherten (Urk. 8) erfolgte am 28. August 2009 mit dem Antrag, der Beginn des Wartejahres sei per 1. August 2007 festzusetzen (Urk. 10).
1.5     Am 25. September 2009 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14), und auch der Beigeladene liess sich zur Replik nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 10. November 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Beginn der für die Eröffnung der Wartefirst massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Mai 2008, worin dieser dem Beigeladenen auf Grund von anamnetischen Angaben eine Arbeitsunfähigkeit ab August 2007 bestätigt (Urk. 2).
1.3     Die Beschwerdeführerin indes nimmt Bezug auf ein Schreiben des Beigeladenen vom 10. September 2007 (Urk. 7/38), worin dieser bestätigt habe, seit dem 3. August 2007 wieder voll arbeitsfähig zu sein, sowie auf den Bericht des G.___ vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/43), wonach dem Beigeladenen erst ab Oktober 2007 eine durchgehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Dr. D.___ (Urk. 7/21) schreibe dem Beigeladenen erst ab dem 12. November 2007 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zu (Urk. 1).
2.               
2.1     Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
2.2     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG lit. b vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

3.
3.1     Dr. D.___ führt in seinem Bericht vom 9. Mai 2008 als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission an (ICD-10 F20.04). Bereits 1996 seien zwei Hospitalisationen in der I.___ von drei und sechs Wochen mit ambulanter psychiatrischer Weiterbetreuung erfolgt. Danach habe sich insgesamt über Jahre ein ordentlich stabiler Zustand mit erhaltener Arbeitsfähigkeit ergeben. Im Zusammenhang mit persönlichen und beruflichen Lebensveränderungen sei es zu der aktuellen Exacerbation der bestehenden paranoiden Schizophrenie gekommen. Der Beigeladene habe sich im Oktober 2007 aus eigenem Antrieb in psychiatrische Behandlung begeben. Psychopathologisch hätten Denkstörungen, eine grosse innere Unruhe, eine brüchige Ich-Struktur mit deutlich eingeschränkten Bewältigungsmechanismen bestanden und in einer ausschliesslich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit resultiert. Im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei auch eine Medikation mit Neuroleptika erfolgt. Dazu sei eine stützende-strukturierende Begleitung durch die Psychologin E.___ erfolgt. Trotz ordentlich guter symptomatischer Besserung sei der Versuch, mittels Krankschreibung und reduzierter Belastung den Einstieg in die neue Arbeitsstelle zu finden, misslungen. Die Stelle habe deshalb letztlich aufgegeben werden müssen. Zur weiteren psychischen wie beruflichen Rehabilitation sei der Eintritt in die Tagesklinik des F.___ erfolgt. Der Gesundheitszustand des Beigeladenen sei besserungsfähig. Psychisch zeigten sich ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, jedoch abhängig vom Grad des Krankheitszustandes bzw. Mass der Residuen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. D.___ wie folgt: für August bis September wurde die Arbeitsunfähigkeit aus retrospektiver Beurteilung aufgrund der Angaben und der Zustandsbeschreibung des Beigeladenen auf 100 % angesetzt. Ab dem 12. November bis zum 6. Dezember 2007 seien maximal vier Stunden täglich mit reduzierter Belastbarkeit, zudem Einzeltage mit völliger Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen, was insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit von 65 - 75 % ergebe (Urk. 7/21/7).
3.2     Der Bericht des F.___ vom 11. Juli 2008 geht als Diagnose von einer paranoiden Schizophrenie, derzeit in Remission aus. Der Beigeladene habe berichtet, dass er in seiner beruflichen Tätigkeit öfters an seine Leistungsgrenzen gekommen sei, was häufig der Grund für Stellenwechsel gewesen sei. Nach einem erneuten Jobwechsel aufgrund von Vergesslichkeit und Leistungsminderung habe sich der Beigeladene im Oktober 2007 in die psychiatrische Behandlung bei Dr. D.___ begeben. Ab März 2008 sei er in der Tagesklinik des F.___ in teilstationärer Behandlung gewesen. Im Rahmen dieser Behandlung habe er sich weitgehend stabilisieren können, eine psychologische Testung habe durchschnittliche Ergebnisse im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration ergeben, im Bereich der mnestischen Funktionen sei ein uneinheitliches Ergebnis mit teils normgerechten und teils unterdurchschnittlichen Ergebnisse herausgekommen. Ebenso bei den Exekutivfunktionen habe der Beigeladene leicht unterdurchschnittliche Werte erreicht. Objektiv wirke der Beigeladene etwas starr und emotionslos im Kontakt, gebe aber bereitwillig Auskunft. Er sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Gespräch seien keine mnestischen oder kognitiven Störungen im Vordergrund. Formalgedanklich sei er leicht verlangsamt und etwas umständlich, inhaltlich kohärent. Befürchtungen oder Zwänge würden keine geschildert. Wahninhalte, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien keine feststellbar. Im Affekt sei er deutlich verarmt und starr, leicht ratlos, psychomotorisch leicht antriebsgemindert, der Redefluss sei jedoch ungehindert, zirkadiane Besonderheiten lägen nicht vor, sozial sei der Beigeladene etwas zurückgezogen, ohne Fremd- oder Selbstgefährdung, mit teilweise vorhandener Krankheits- und Behandlungseinsicht und ohne Suizidalität. Die Prognose müsse sich im weiteren Verlauf zeigen, bei weiterhin regelmässiger ärztlicher Betreuung und Einnahme der Medikamente sei eine Besserung des Zustandsbildes denkbar. Seit 1. Juli 2008 sei der Beigeladene sowohl in der zuletzt ausgeführten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/23/3-8).
3.3     Dem Bericht des G.___ vom 21. Januar 2009, wo der Beigeladene seit dem 10. Juli 2008 in ambulanter Behandlung ist, lässt sich die Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01) seit Juli 2008, bestehend seit 1994, sowie eine postschizophrene Depression (ICD-10 F20.4) seit Juli 2008 entnehmen. Den behandelnden Ärzten erzählte der Beigeladene, dass er 1994 erstmals an einer Psychose erkrankt sei und zwei Monate lang im I.___ aufgenommen worden sei. Danach sei er 14 Jahre stabil gewesen, er habe keine Medikamente genommen. Im Oktober 2007 habe er als Informatiker bei B.___ zu arbeiten begonnen. Er sei dort in der Probezeit gewesen, als er einen neuerlichen Krankheitsschub bekommen und deshalb seine Arbeitsstelle verloren habe. Im Vordergrund der aktuellen Symptomatik würden die sogenannten „negativen“ schizophrenen Symptome wie psychomotorische Verlangsamung, Affektverflachung, Verarmung des Gesprächsinhaltes und der Gestik stehen. Der Beigeladene zeige geringe Mimik und einen Mangel an Initiative und Antrieb. Seine Stimmung sei bei der ersten Therapiesitzung deutlich gedrückt, im Verlauf dann etwas aufgehellter gewesen. Die anderen Symptome seien unvermindert bestehen geblieben. Ein längeres oder inhaltlich differenziertes Gespräch sei aufgrund dieser Symptome nicht möglich. Der Beigeladene antworte sehr knapp und meist mit „ja“ oder „nein“. Die Ärzte führen aus, dass als mögliche auslösende Faktoren für neue Episoden bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis oft einschneidende Lebensveränderungen bei den Patienten zu finden seien. So würden auch beim Beigeladenen der Antritt der neuen Arbeitsstelle und der kurz zuvor stattgefundene Auszug aus der elterlichen Wohnung als mögliche Trigger des Beginns der zweiten Episode im Herbst 2007 in Frage kommen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde ab Oktober 2007 mit 100 % angegeben. Frühestens ab Herbst 2009 sei eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit von 20 - 50 % möglich (Urk. 7/43).
3.4     Von der Beschwerdeführerin wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. J.___, Allgemeinmedizin, vom 7. August 2007 ins Recht gelegt, welcher den Beigeladenen vom 16. Juli bis zum 3. August 2007 zu 100 % krank schrieb (Urk. 6/9).
3.5     Der Beigeladene selbst äusserte sich in einem Schreiben zuhanden der Y.___ vom 10. September 2007 dahingehend, dass er seit dem 3. August 2007 wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/38). In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren vom 28. August 2009 gibt er an, dass seine Krankheit den Ursprung in der Arbeitsbelastung als IT-Verantwortlicher bei der Firma A.___ gehabt habe. Er sei mit einem Pensum von 80 % angestellt gewesen, da er berufsbegleitend noch die Ausbildung zum IT-Engineer HF gemacht habe. Seine Aufgaben seien so umfassend gewesen, dass er jeweils bis spät abends und auch an Wochenenden im Einsatz gestanden sei, was ein Arbeitspensum von weit über 100 % ergeben habe. Dieser Doppelbelastung habe seine Gesundheit nicht mehr standgehalten. Bezüglich des Schreibens an die Y.___ vom 10. September 2007 sei dies damals sein persönliches Empfinden gewesen, denn er sei damals der Meinung gewesen, dass er wieder arbeiten könne. Dies sei jedoch nicht ärztlich bestätigt, da er sich erst später wieder in ärztliche Behandlung begeben habe, weil sich herausgestellt habe, dass er doch nicht gesund gewesen und eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei ja auch so von Dr. D.___ bestätigt worden (Urk. 10).
3.6     Vom 1. September 2004 bis zum 13. Mai 2007 war der Beigeladene bei der Stadt Z.___ angestellt. Sein Lohn habe den Leistungen entsprochen (Urk. 7/17/2 Ziff. 2.10). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt (Urk. 7/17/1). Weder die Austrittvereinbarung vom 30. April 2007 (Urk. 7/17/5), noch das Arbeitszeugnis vom 13. Mai 2007 (Urk. 7/3/4) geben Auskunft über die Gründe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Am 13. Januar 2009 gab die Stadt Z.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin an, Grund der Auflösung sei gewesen, dass sie und der Beigeladene verschiedene Vorstellungen gehabt hätten. Er habe in einem strukturierten Umfeld arbeiten wollen. Er habe sich vorgestellt, seine Arbeiten immer gleich und nach einem bestimmten Schema zu erledigen. Dies sei leider in einem solchen Betrieb nicht möglich gewesen, was zur gegenseitigen Entscheidung geführt habe, sich zu trennen (Urk. 7/42).
3.7     Dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 28. März 2008 (Urk. 7/16) ist zu entnehmen, dass der Beigeladene dort vom 14. Mai bis zum 3. August 2007 tätig gewesen war, wobei sein letzter Arbeitstag vom 13. Juli 2007 datiert. Der Beigeladene habe noch während der Probezeit gekündigt. Eine schriftliche Begründung habe er keine geliefert, mündlich aber von „Überforderung“ gesprochen. Ob sein Lohn der Arbeitsleistung entsprochen habe, sei nicht beurteilbar, da der Beigeladene erst in der Probezeit gewesen sei. Vom 16. Juli bis 3. August 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 7/16/4 Ziff. 2.14).
3.8     Der darauffolgende Arbeitgeber B.___, wo der Beigeladene vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Januar 2008 (nach einmonatiger Verlängerung der Probezeit, Urk. 7/19/11) in einem 80 %-Pensum als Systemadministrator angestellt gewesen war, schreibt in seinem Bericht vom 10. April 2008 als Kündigungsgrund, dass die Leistungen innerhalb der Probezeit nicht beurteilt werden konnten, da der Beigeladene grösstenteils krankheitshalber abwesend gewesen sei.

4.
4.1     Der Beigeladene leidet gemäss übereinstimmenden Arztberichten an einer paranoiden Schizophrenie, wobei die Remissionsphasen in den Berichten unterschiedlich angegeben werden. Unbestritten ist jedoch, dass im Jahr 2007, nach langjähriger Phase ohne Krankheitsschub, ein solcher erneut eingetreten ist, welcher den Beigeladenen in seiner Arbeitsfähigkeit behinderte. Unklar ist jedoch, ab wann genau seine Krankheit den Beigeladenen in seiner Arbeitsfähigkeit rentenrelevant beeinträchtigte, und ob eine solche Beeinträchtigung durchgehender Natur war oder allenfalls ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 29ter IVV stattgefunden hat. Zusammenfassend liegen folgende ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeiten vor:
         -    100 % zwischen 16. Juli bis 3. August 2007 durch Dr. J.___ (Urk. 3/9)
         -    100 % für August und September 2007 sowie 65 - 75 % zwischen 12. No-     vember und 6. Dezember 2007 durch Dr. D.___ (Urk. 7/21/7)
         -    100 % ab Oktober 2007 durch das G.___ (Urk. 7/43/5)
         -    100 % vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 durch das F.___ (Urk. 7/23/4)
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützt sich für den von ihr festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Mai 2008 (siehe Feststellungsblatt vom 5. Mai 2009, Urk. 7/51). Seine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit im August/September 2007 sind, wie er selbst bemerkt, eine retrospektive Beurteilung und lediglich aufgrund der vom Beigeladenen geschilderten Anamnese zustande gekommen und entsprechen somit nicht einem echtzeitlichen Zeugnis. Zeitlich näher ist das Zeugnis von Dr. J.___ (Urk. 3/9), wobei daraus nicht hervor geht, aus welchem Grund der Beigeladene krank geschrieben wurde. Sollte dies aufgrund seiner Hauptdiagnose der paranoiden Schizophrenie geschehen sein, so würde dies echtzeitlich die retrospektiv erhobenen Angaben von Dr. D.___ grundsätzlich bestätigen. Dagegen spricht jedoch wiederum das Schreiben des Beigeladenen vom 10. September 2007, wonach er seit dem 3. August 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Auch hatte er bezüglich seiner Kündigung bei der A.___ von Überforderung gesprochen und somit vordergründig nicht seine Krankheit als Kündigungsgrund genannt. Sollte sich der Beginn des erneuten Krankheitsschubes im Juli 2007 durch Dr. J.___ jedoch bestätigen lassen, so wären diese Widersprüche allenfalls im Rahmen einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung zu sehen, wie diese der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 28. August 2009 (Urk. 10) beschreibt, und wie diese erfahrungsgemäss bei dieser Krankheit typisch sein kann. Dafür würde denn auch der kurz nach Antreten der neuen Arbeitsstelle erfolgte längere Arbeitsausfall bei der B.___ sprechen, der durch Anwesenheitskontrollblätter belegt ist (Urk. 7/19/14-17). Der Beigeladene selbst hingegen gibt in der Anmeldung zum Leistungsbezug eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. November 2007 an (Urk. 7/10/6). Alleine aufgrund der durch Dr. D.___ rückwirkend und durch seine Anamnese attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ab August 2007 ein in erforderlichem Masse die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorgelegen hat. Gleiches gilt auch für die Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 8. Oktober 2007, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt. Dafür sprechen könnte zwar die vom Arbeitgeber (B.___) bescheinigte Absenz ab diesem Datum (Urk. 7/19/14-17), jedoch attestiert Dr. D.___ dem Beigeladenen zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 12. November 2007 keine Arbeitsunfähigkeit. Dies tut hingegen die G.___ in ihrem Bericht vom 21. Januar 2009, jedoch auch retrospektiv, da der Beigeladene dort erst seit dem 10. Juli 2008 in Behandlung steht (Urk. 7/43/2 und Urk. 7/43/5).
4.3         Zusammenfassend ist somit der Sachverhalt bezüglich des Beginns der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b IVG nicht rechtsgenügend geklärt. Zur Klärung beitragen könnte insbesondere die Krankengeschichte und ein Bericht von Dr. J.___, worin dieser sich zu den Gründen zu äussern hat, weshalb er dem Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 16. Juli und dem 3. August 2007 bescheinigt hat. Dr. D.___ ist zudem dazu zu befragen, weshalb er in seinem Bericht vom 9. Mai 2008 für die Zeit von Oktober bis 11. November 2007 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (Urk. 7/21/7). Allenfalls werden auch weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht erforderlich sein, um die Unstimmigkeiten bezüglich effektiver Arbeitsleistung des Beigeladenen zu klären, wobei sich sowohl aus den Personalakten der Stadt Z.___ wie auch aus jenen der A.___ Hinweise auf allfällige krankheitsbedingte Einschränkungen ergeben könnten. Diese sind deshalb von der Beschwerdegegnerin anzufordern und zusammen mit der Krankengeschichte von Dr. J.___ und seinem Bericht sowie den Angaben von Dr. D.___ ihrem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zu unterbreiten, damit ein Facharzt oder eine Fachärztin in Psychiatrie sich in Kenntnis dieser Unterlagen und der Vorakten dazu äussere, in welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begonnen hat. Die vorliegende Verfügung vom 5. Mai 2009 ist somit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den erforderlichen Abklärungen über den Beginn der Wartezeit bzw. über den Beginn des Rentenanspruchs des Beigeladenen neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133, 126 V 150, 118 V 169, 117 V 349 mit Hinweisen). Von eine Parteientschädigung ist daher abzusehen.
5.2     Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird damit diese, nach nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Beginn des Rentenanspruchs des Beigeladenen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).