IV.2009.00574

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1967, Hausfrau und Mutter von drei Kindern (geboren 1994, 1996 und 1998), reiste 1994 in die Schweiz ein. Am 3. Juni 2008 liess sie sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 8/1 in Verbindung mit Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. August 2008 (Urk. 8/10/1-14; unter Beilage diverser Berichte von Spezialärzten und Spezialkliniken, Urk. 8/10/15-42) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 7. November 2008, Urk. 8/12) durch. Mit Vorbescheid vom 10. November 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/14), worauf Dr. B.___ mit Eingabe vom 16. November 2008 eine Stellungnahme abgab (Urk. 8/18) und die Versicherte am 11. Dezember 2008 Einwände erheben liess (Urk. 8/19). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht der Rheumaklinik des C.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/21/1-7, unter Beilage weiterer ärztlicher Berichte diverser Absender, Urk. 8/21/8-17), den Bericht der D.___, Rehabilitationszentrum, vom 19. Februar 2009 (Urk. 8/22) sowie den Bericht der E.___ vom 27. April 2009 (Urk. 8/24) ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger mit Eingabe vom 9. Juni 2009 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung. In prozessualer Hinsicht stellte sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Juli 2009 (Urk. 7) wurde A.___ am 6. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2008, Rz 3084 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1).
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
         Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des EVG vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1 und vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2).

2.       Streitig und zu prüfen ist vorab, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
2.1     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1   Laut Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. Oktober 2008 (vgl. Urk. 8/12) war sie nie erwerbstätig, was auch mit den Eintragungen im IK-Auszug übereinstimmt (Urk. 8/8). Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Behinderung heute eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wird im Abklärungsbericht (Urk. 8/12) ausgeführt, sie würde sich auch bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % als Hausfrau betätigen, habe sich aber noch keine Gedanken über die Zukunft gemacht. Sie könne sich jedoch vorstellen, dass sie später, frühestens aber wenn die Kinder die obligatorische Schulzeit beendet haben, eine Teilzeitstelle als Putzfrau aufnehmen würde.
2.2.2         Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin einwenden, es sei eine Tatsache der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Frauen im Alter der Beschwerdeführerin mit grösseren Kindern wieder eine Arbeit aufnähmen. Solche Fragen seien vom behandelnden Hausarzt zu beantworten, weil Hausärzte nicht bloss die Krankheitssymptome zuverlässig einordneten, sondern auch einen umfassenden soziokulturellen und psychosozialen Fokus hätten (Urk. 1 Ziff. 2.1 f.).
2.2.3   In Ziff. 5.3 des Arztberichts vom 10. August 2008 (Urk. 8/10/14) weist der Hausarzt, Dr. B.___, darauf hin, dass der voll arbeitsunfähige Ehemann der Beschwerdeführerin wegen eines ausgeprägten chronischen Schmerzzustandes nicht in der Lage sei, die drei Kinder alleine zu erziehen und den Haushalt zu besorgen. Auch in der Stellungnahme vom 16. November 2008 zum Vorbescheid (Urk. 8/18) wies Dr. B.___ darauf hin, dass nicht nur die chronischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwerten, sondern es sei auch die konkrete familiäre Situation zu berücksichtigen. Sie führe den Haushalt alleine und leiste auch die Erziehungsarbeit ohne Unterstützung des Ehemannes.
2.2.4   Aus den Äusserungen des Hausarztes ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden wegen der familiären Situation keiner Erwerbstätigkeit nachginge, weil sie mit Haushalt und Kinderbetreuung ausgelastet ist. Dies hat sie übrigens auch anlässlich der Haushaltsabklärung gegenüber der Abklärungsperson bekundet. Diesbezüglich ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.
2.3     Nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, weshalb sie zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren ist.

3.       Es ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung eingeschränkt ist:
3.1     Die Haushaltsabklärung vor Ort (Bericht vom 7. November 2008, Urk. 8/12) ergab, dass die Beschwerdeführerin im Bereich "Ernährung" einen invaliditätsbedingten Ausfall von 18 % bei einer Gewichtung von 40 %, im Bereich "Wohnungspflege" eine Einschränkung von 18 % bei einer Gewichtung von 20 % und im Bereich "Betreuung der Kinder" eine solche von 18 % bei einer Gewichtung von 7 % zu verzeichnen hat. Die Kinder, im Abklärungszeitpunkt 10-, 12- und 14-jährig, leisten der Beschwerdeführerin regelmässig Unterstützung beim Abwaschen, bei der Badezimmerreinigung und beim Wäscheaufhängen und der Fensterreinigung. Für die Bereiche Einkaufen, Wäsche- und Kleiderpflege sowie Verschiedenes ging die Beschwerdegegnerin von keiner Einschränkung aus. Insgesamt wurde im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 12,06 % ermittelt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten und erscheint, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, als vertretbar.
3.2
3.2.1   Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
         Im nicht publizierten Urteil in Sachen C. vom 8. November 1993, I 407/92, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02). Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen H. vom 28. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).
3.2.2   Die Beschwerdeführerin wäre - wie oben dargelegt (Erw. 2.2 f.) - auch ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich im Haushalt tätig. Sie kann die Hausarbeit über den ganzen Tag verteilen, Pausen einlegen und nicht regelmässig anfallende Tätigkeiten aufschieben. Soweit der erhöhte Zeitaufwand jedoch dazu führt, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten erledigen kann und daher in wesentlichem Umfang auf Fremdhilfe angewiesen ist, ist ihr dies als invaliditätsbedingter Ausfall anzurechnen.
3.2.3         Fremdhilfe, das heisst Hilfe einer Person ausserhalb des Haushalts, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen. Körperlich schwere Hausarbeiten wie die gründliche Küchenreinigung werden gemäss Angaben gegenüber der Abklärungsperson nicht mehr ausgeführt, und beim Fensterreinigen helfen die Kinder mit. Die Mithilfe der Kinder erscheint, da sie sich auf wenige Haushaltsbereiche beschränkt und teilweise, wie das Geschirr abtrocknen, das eigene Bett machen, Hilfe beim Wäscheaufhängen auch von Kindern gesunder Eltern erwartet wird, als zumutbar.
3.3     Auch unter Würdigung der Arztberichte ist von keiner weitergehenden als von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkung im Haushalt auszugehen:
3.3.1   In somatischer Hinsicht wurden vom Hausarzt Dr. B.___ chronische Abdominalschmerzen, ein chronisches Thorakovertebralsyndrom, chronische vertebragene Beinschmerzen, Schulterschmerzen und chronische Gesichtsschmerzen diagnostiziert (Urk. 8/10/1-14). Die Ärzte der D.___ fassten die Schmerzen mit dem Begriff "chronisches Schmerzsyndrom" zusammen (Urk. 8/22). Auch spezialärztlicherseits konnten die Schmerzen keinem organischen Korrelat zugeordnet werden (Urk. 8/10/17, Urk. 8/21/6-7 und Urk. 8/21/8-10). Dementsprechend attestierten die Rheumatologen des C.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/21/6-7) denn auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit unter Hinweis, dass keine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik habe festgestellt werden können. Auch seien weder in der klinischen noch in der weiterführenden szintigraphischen Untersuchung Hinweise für ein entzündliches Geschehen gefunden worden. Dafür seien aber eine ausgeprägte Selbstlimitierung sowie ein diskrepantes Verhalten bei den Kraftübungen augenfällig, was durch die vorgenommenen somatischen Abklärungen nicht erklärt werden könne.
         Zusammenfassend ist den Arztberichten somit zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich ein subjektiv empfundenes Schmerzgeschehen vorliegt, welches auch durch die umfassenden spezialärztlichen Untersuchungen nicht erklärt werden kann. Objektivierbare körperliche Einschränkungen konnten keine gefunden werden.
3.3.2   Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so lassen die Angaben im Bericht der D.___ vom 19. Februar 2009 (Urk. 8/22) sowie der E.___ vom 27. April 2009 (Urk. 8/24) nicht auf das Vorliegen eines psychischen Leidens, das sie in der Haushaltsbewältigung einschränken könnte, schliessen. Soweit in diesen Berichten überhaupt Befunde erwähnt sind und es sich hierbei um objektiv-eigene ärztliche Feststellungen und nicht um die blosse Wiedergabe der von Beschwerdeführerin vorgetragenen Befindlichkeiten handelt, erscheinen diese nämlich weitgehend unauffällig. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin als im Bewusstsein klar und allseits orientiert beschrieben. Selbst wenn gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V {F}, 5. Auflage, Bern 2005 S. 142 eine unter einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) leidende Person soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten fortsetzen kann, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht ihrer Angehörigen eine weitergehende als von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung in der Haushaltführung attestiert werden soll.

4.       Nach dem Dargelegten erweist sich somit die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach bei einem Invaliditätsgrad von 12 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist, als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1     Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt (§ 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer).
         Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
5.2     Der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin musste bereits aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2009 (Urk. 2) klar sein, dass ihr Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist. Beschwerdeweise macht sie im Wesentlichen - und erstmals - geltend, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl sie anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort (vgl. Urk. 8/12) noch ausgesagt hatte, sie würde auch bei guter Gesundheit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Was die körperlichen Beschwerden betrifft, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Leidenszustände die Ausübung zumindest leichterer Tätigkeiten nicht ausschliessen (BGE 130 V 352 und 396, BGE 131 V 49 und BGE 132 V 65), was auch für die Bewältigung des Haushaltes zu gelten hat. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin für die psychiatrische Beurteilung ihrer Leiden auf den Arztbericht der D.___, in welchem ohne psychiatrische Befunderhebung auf eine Angst- und Panikstörung ICD-10 F41.0 erkannt wurde. Ohne glaubhafte Geltendmachung eines objektivierten somatischen Gesundheitsschadens und eines fachärztlicherseits festgestellten psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Haushaltsführung musste die Beschwerdeführerin die Chancen einer erfolgreichen Beschwerde als gleich Null beurteilen. Somit erweist sich die Beschwerde zum vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).