Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1948 geborene X.___ meldete sich, nachdem sie am 27. Februar 1993 einen Skiunfall erlitten hatte (Urk. 12/10/1), am 15. November 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Nach Abklärungen in beruflicher (Urk. 12/7, 12/10) und medizinischer (Urk. 12/5, 12/8) Hinsicht verfügte die IV-Stelle am 4. Dezember 1996 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. November 1995 (Urk. 12/14). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Fragebogen vom 7. August 1997 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 12/22) und teilte der Versicherten nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 12/23-24) mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 12/25). Die IV-Stelle führte ferner in den Jahren 2000 (Urk. 12/29-38) sowie 2004 (Urk. 12/40-43) Rentenrevisionsverfahren durch, wobei sie X.___ am 15. Januar 2001 (Urk. 12/39) bzw. 9. Juni 2004 (Urk. 12/44) mitteilte, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) habe.
1.3 Am 17. Juli 2008 stellte die IV-Stelle X.___ einen weiteren Revisionsfragebogen zu (Urk. 12/50). Die IV-Stelle zog in der Folge den IK-Auszug vom 31. Juli 2008 (Urk. 12/51) bei. Sie holte ferner die Verlaufsberichte von Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Orthopädie, Z.___ Klinik F.___, vom 31. Juli 2008 (Urk. 12/52) und Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 7. August 2008 (Urk. 12/54), den Arbeitgeberbericht der B.___ AG, C.___, vom 7. August 2008 (Urk. 12/53) sowie die Auskunft der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hinsichtlich der von dieser an X.___ ausgerichteten Rente vom 24. September 2008 (Urk. 12/55) ein. Am 17. Oktober 2008 erging der Vorbescheid, mit welchem vorgesehen wurde, dass - bei einem Invaliditätsgrad von 36,2 % - die halbe Invalidenrente von X.___ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wird (Urk. 12/58). Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kamer am 20. November 2008 vorsorglich Einwände erheben (Urk. 12/59-61), die sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, mit Eingabe vom 3. März 2009 ergänzend begründen liess (Urk. 12/70). Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 12. Mai 2009 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta am 11. Juni 2009 Beschwerde führen sowie beantragen, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Mai 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Überdies sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin dementsprechend anzuweisen, weiterhin Rentenleistungen in der bisherigen Höhe zu erbringen, eventualiter sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 12. August 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-73).
3. Mit Verfügung vom 18. August 2009 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 13 S. 2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13 S. 2). Mit Replik vom 26. November 2009 (Urk. 17) bzw. Duplik vom 7. Dezember 2009 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
4. Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der halben Invalidenrente der Beschwerdeführerin rechtens ist.
1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben des aktuellen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (B.___ AG) abgestellt habe. Bei dieser hypothetischen Lohnangabe handle es sich jedoch offensichtlich um denjenigen Lohn, welchen die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der B.___ AG verdiene, aufgerechnet auf ein volles Pensum. Es gehe nicht an, dass der Arbeitgeber, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2007 tätig sei, darüber entscheide, wie viel diese ohne Gesundheitsschaden verdienen könnte, und dadurch den Invaliditätsgrad bestimme (Urk. 1 S. 7). Die Angaben der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (der D.___ AG) würden von denjenigen der B.___ AG abweichen. Anlässlich der im Jahre 2004 durchgeführten Rentenrevision habe die D.___ AG festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden Fr. 105'300.-- verdienen würde, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 9. Juni 2004 abgestellt habe, andernfalls der Anspruch auf die halbe Invalidenrente nicht bestätigt worden wäre (Urk. S. 7-8). Da das Valideneinkommen hypothetisch festzulegen sei, wirke sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer bisherige Stellung in leitender Funktion verloren habe, auf die Höhe des Invalideneinkommens gerade nicht aus. Ausgehend von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage sei weiterhin auf das von der Beschwerdeführerin in einer solchen Funktion erzielbare Einkommen abzustellen (Urk. 1 S. 8). Wenn die Beschwerdegegnerin festhalte, die seit Rentenbeginn erfolgte Karriere wirke sich lediglich auf das Invalideneinkommen aus, so verkenne sie, dass die Beschwerdeführerin ihre Kaderstelle bei der D.___ AG per Ende Juni 2007 verloren habe. Im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bei der D.___ AG eine Kaderposition innehatte und entsprechend einen höheren Lohn erzielt habe, sei die Invalidenrente nicht gekürzt worden (Urk. 1 S. 8). Es habe sich bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens abgezeichnet, dass die Beschwerdeführerin betriebsintern Karriere machen würde (Urk. 1 S. 9). Die Herabsetzung des Invaliditätsgrades als Folge der Anstellung bei der B.___ AG sei offensichtlich unrichtig und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes dar (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sich bei der Annahme einer schlechter bezahlten Arbeit an der Höhe des Valideneinkommens nichts ändere (Urk. 1 S. 9). Die SUVA erbringe nach wie vor Rentenleistungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 1 S. 10).
1.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass mit Verfügung vom 4. Dezember 1996, ohne Vornahme eines rechtskonformen Einkommensvergleichs, aufgrund der medizinisch belegten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, direkt auf den Invaliditätsgrad von 50 % geschlossen worden sei (Urk. 11 S. 1). Aus den im IK-Auszug erfassten Erwerbseinkommen ergebe sich, dass eine Erwerbseinbusse kongruent mit der medizinischen Aktenlage im Unfalljahr 1993 und nach einer Schulter-Hemiarthroplastik am 21. November 1994 und einer Schulterrekonstruktion im August 1995, wie auch im Jahr 1997 aufgrund der medizinischen Berichterstattung der Z.___ Klinik zumindest teilweise nachvollziehbar sei. Spätestens ab dem Jahr 1999 sei aber aufgrund der tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte keine gesundheitliche Erwerbseinbusse mehr zu verzeichnen, die zu einem Bezug einer Invalidenrente berechtige. Auch nicht bei einem Valideneinkommen von Fr. 105'300.--, von welchem vorliegend ohnehin nicht auszugehen sei, nachdem ein solches nie erzielt worden sei und die Beschwerdeführerin die Anstellung bei der D.___ AG nunmehr aus IV-fremden Gründen verloren habe. Es sei unzutreffend, dass die effektiv erzielten Einkommen lediglich einer 50%igen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechen würden, da selbst der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass diese zumindest teilweise erheblich mehr gearbeitet habe. Offensichtlich hätten denn zusätzlich neben dem Arbeitspensum auch noch genügend Ressourcen für Weiterbildung und Nebenerwerbstätigkeit bestanden (Urk. 11 S. 2).
1.4 In ihrer Replik vom 26. November 2009 bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 105'300.-- auszugehen, welches die Beschwerdeführerin in ihrer vor und nach dem Unfall bei der D.___ AG innegehabten Anstellung im Falle einer Weiterbeschäftigung ohne Gesundheitsschaden hätte erzielen können (Urk. 17 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin noch den Willen zur Absolvierung von berufsbegleitender Weiterbildung und die Kraft zur Ausübung einer bescheidenen Nebenerwerbstätigkeit gehabt habe, sei ihr in keiner Weise vorzuwerfen (Urk. 17 S. 4).
1.5 Mit Duplik vom 7. Dezember 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie halte an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Invalidenversicherung nicht den Gesundheitsschaden als solchen, sondern die daraus resultierenden Folgen auf das Erwerbseinkommen versichere (Urk. 20).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.2 Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität festgesetzt. Spätere Änderungen des Valideneinkommens sind im Grundsatz nicht zu berücksichtigen. Davon ist abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zulässt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 17 Rz 19).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.5 Das Valideneinkommen ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen (SVR 1998 IV Nr. 5 S. 20-21, Erw. 5 a). Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil in Sachen B. vom 5. März 2007, I 45/06, Erw. 8.1.1; vgl. auch BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224)
2.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
3. Zu prüfen ist, ob sich seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung, welche mit Mitteilung vom 9. Juni 2004 (Urk. 12/44) abgeschlossen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2009 (Urk. 2) der massgebende medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliegt.
4. Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens am 9. Juni 2004 (Urk. 12/44) und im Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenaufhebung am 12. Mai 2009 (Urk. 2) an (1) einem Status nach extrakorporaler Stosswellenlitotripsie (ESWL) an der rechten Schulter vom 4. November 1997 sowie an (2) einem Status nach Wechsel der Schulterprothese links bei Status nach mehrfachen Revisionen nach Infekt (Bericht von Dr. A.___ vom 19. April 2004, Urk. 12/41/3) respektive an einem Status 13 Jahre nach Humeruskopfprothesenwechsel links (Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Juli 2008, Urk. 12/52/4) sowie an einem Status nach Schulterprothesenwechsel links bei Status nach mehrfachen Revisionen nach Infekt bei Status nach komplexem Schultertrauma (Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2008, Urk. 12/54/3) litt. In seinem Bericht vom 19. April 2004 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin (weiterhin) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine andere Tätigkeit (als die bisher ausgeübte) komme kaum in Frage (Urk. 12/41/4). Dr. A.___ hält in seinem Verlaufsbericht vom 7. August 2008 fest, dass im Rahmen der Erwerbstätigkeit momentan keine Veränderungen stattfinden sollten (Urk. 12/54/3). Dass zwischen der Mitteilung vom 9. Juni 2004 (Urk. 12/44) und der Verfügung vom 12. Mai 2009 (Urk. 2) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, ist somit nicht auszumachen.
5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin weiterhin nach der gemischten Methode als zu 92 % erwerbstätig und zu 8 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Oktober 2008, Urk. 12/56/2), was unbestritten blieb.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, hinsichtlich des Valideneinkommens sei von einem Jahresverdienst von Fr. 105'300.-- auszugehen. Dem Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 28. Mai 2004 (Urk. 12/42), welcher anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens im Jahre 2004 eingeholt wurde, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einbusse ein monatliches Einkommen von Fr. 8'100.-- (x 13) und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 105'300.-- erzielt hätte. Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1996 ungefähr in einem 50 % Pensum, wobei im Bericht auch festgehalten wird, dass auch temporärer Mehreinsatz geleistet werden müsste (Urk. 12/42). Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG wurde von dieser per 30. Juni 2007 gekündigt (Urk. 3/10-11; Urk. 12/68-69), wobei die Beschwerdeführerin bereits auf den 1. Mai 2007 hin bei der B.___ AG eine neue Anstellung fand (Urk. 12/53/5). Die Kündigung durch die D.___ AG erfolgte wegen einer personellen Reorganisation, der Sitzverlegung der AG nach Huttwil sowie aus Kostengründen (Urk. 3/11, Urk. 12/68), womit die Beschwerdeführerin aus IV-fremden Gründen gezwungen war, ihre Anstellung bei der D.___ AG aufzugeben.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin war sei dem 13. Januar 1986 bei der D.___ AG beschäftigt, wo sie zuletzt die Leitung des Bestellbüros innehatte. Weiter hat sie während ihrer Anstellung bei der D.___ AG verschiedene Weiterbildungskurse (Englisch, Buchhaltung, Abacus-Kurse) besucht (Urk. 3/10, 12/69). Den vorliegenden Akten sind allerdings keine Hinweise dafür zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin, welche gelernte Floristin ist und 1970 bei der E.___ eine Anlehre als Datatypistin absolvierte (Urk. 12/1/4), ihre berufliche Karriere in einem anderen Betrieb entsprechend ihrer Laufbahn bei der D.___ AG fortgesetzt hätte. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin in einem anderen Unternehmen ein sofortiger Einstieg in einer leitenden Funktion bzw. auf Kaderstufe möglich gewesen wäre. So verfügt sie namentlich nicht über einen entsprechenden höheren Ausbildungsabschluss, welcher im Allgemeinen für eine solche Anstellung vorausgesetzt bzw. erwünscht ist. Bei der B.___ AG verrichtet die Beschwerdeführerin allgemeine Sekretariatsarbeiten (Urk. 12/56/1), wofür ihr ihre Berufserfahrung und die Weiterbildung von Nutzen sind. Auch wenn, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sie die Leitungsfunktion zur vollsten Zufriedenheit der D.___ AG ausgeführt hatte (Urk. 1 S. 8), kann entgegen ihrer Auffassung deswegen nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sie anderswo ebenfalls eine Stellung in leitender Funktion bekleidet hätte. Folglich ist auch nicht anzunehmen, das jährliche Valideneinkommen der Beschwerdeführerin betrage Fr. 105'300.--. Es liegt eine Änderung des Valideneinkommens und damit ein Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht vor. Der Umstand, dass die SUVA der Beschwerdeführerin gemäss Mitteilungen vom 24. September 2008 (Urk. 12/55) und 26. Mai 2009 (Urk. 12/73) weiterhin eine Rente ausrichtet, ist in diesem Zusammenhang daher nicht massgebend.
5.3 Die Beschwergegnerin stellte hinsichtlich des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Angaben der B.___ AG ab und ermittelte so ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 77'000.-- (Urk. 12/56/2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei das hypothetische Einkommen auf dem freien Arbeitsmarkt massgebend (Urk. 1 S. 6/7), erweist sich das Einkommen von Fr. 77´000.-- als deutlich über dem Jahresverdienst liegend, welcher sich bei einer Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ergäbe. Dabei wäre von dem in der LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) für weibliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Sektor 3 Dienstleistung angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4901.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2453 Punkte im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 11-2010, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 98 f.) würde ein jährliches Einkommen von Fr. 62'225.-- resultieren (Pensum 100 %).
5.4 Das Invalideneinkommen von Fr. 49'855.-- ist von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Einkommensvergleich führt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 27'145.-- (Fr. 77'000.-- abzügl. Fr. 49'855.--) und damit zu einem Invaliditätsgrad von 35,25 %. Bei einem Anteil von 92 % Erwerbsbereich ergibt das einen Teilinvaliditätsgrad von 32,43 %. Die Einschränkung im Haushaltsbereich ist weiterhin 50 % was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 4 % führt. Damit liegt ein Invaliditätsgrad von 36,43 % vor. Da bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin damit zu Recht revisionsweise aufgehoben.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).