Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ ist Mutter von fünf Kindern (geboren 1993, 1995, 2000, 2001, 2005), wobei der am 6. Mai 2001 geborene Sohn nach einer Langzeitbeatmung und immer wieder auftretenden schweren Komplikationen am 22. November 2001 verstorben ist (Urk. 8/1, 8/6 S. 3, 8/71 S. 4). Danach litt X.___ unter Erschöpfungserscheinungen. Am 25. Mai 2002 erlitt sie zudem bei einem Auffahr-Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 8/37 und 8/46 S. 39 ff.).
X.___ war vom 1. Februar 1997 bis zu ihrer eigenen Kündigung der Arbeitsstelle per 30. Juni 2002 in einem 60 %-Pensum bei der Y.___ als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 8/5). Ab dem 15. Juli 2002 arbeitete sie in einem 51,79 %-Pensum beim Z.___ (Urk. 8/7). Ab Januar 2003 arbeitete sie dort jedoch nur noch zu 40 %, gegen Ende des Jahres 2004 bis Mitte 2005 nur noch zu 30 %, danach zwischen 30 und 40 % (Urk. 8/55 S. 25).
Am 22. Juni 2002 meldete sie sich wegen eines psychophysischen Erschöpfungszustands wie auch unter Hinweis auf die erlittene HWS-Distorsion zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Welche Leistungen sie beanspruchen wollte, gab sie nicht an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und stellte mit Vorbescheid vom 2. November 2002 (Urk. 8/9) die Ausrichtung einer befristeten halben Invalidenrente vom 1. März bis zum 30. Juni 2002 in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 10. Januar 2003 Einwand erheben (Urk. 8/15). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin weitere Abklärungen. Sie gab insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Auftrag (Urk. 8/28 vom 9. Dezember 2003), welches am 13. Mai 2005 (nach Untersuchungen am 9. März und 18. Mai 2004) erstattet wurde (Urk. 8/36).
Am 3. Januar 2006 veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung durch die MEDAS-A.___ (Urk. 8/63). Diese erfolgte im Mai 2007, das Gutachten wurde am 29. November 2007 erstattet (Urk. 8/68).
Mit Vorbescheid vom 18. März 2008 (Urk. 8/72) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. März bis zum 30. Juni 2002 in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 21. April 2008 Einwand erheben (Urk. 8/79). Am 11. Mai 2009 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 11. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2002 abgelehnt werde. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Eventualiter sei ihr für die Zeit ab 1. Juli 2002 eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten. Sub-eventualiter sei ihr für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener zum unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Am 3. November 2009 verfügte das Gericht die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Mai 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Entscheid von 11. Mai 2009 fest, die Beschwerde-führerin sei ab März 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Es sei davon auszugehen dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin in einem 60 %-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und die restlichen 40 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 68 %. Weiter wurde festgehalten, seit Juli 2002 bestehe keine die Arbeitsfähigkeit erheblich tangierende gesundheitliche Beeinträchtigung mehr, wie die durchgeführte polydisziplinäre medizinische Begutachtung ergeben habe. Daher bestehe lediglich ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März bis 30. Juni 2002. Darüber hinaus wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Einschätzung der Arbeits-unfähigkeit der MEDAS-Gutachter sei willkürlich, aktenwidrig und nicht nachvollziehbar und finde keinerlei Stütze in den Ausführungen. Darüber hinaus sei es unsachlich und diskriminierend abgefasst. Weiter führt sie an, das Gutachten der MEDAS halte explizit fest, dass die von den anderen Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % erst ab Januar 2005 nicht mehr gestützt werden könne und bescheinige ihr erst ab Januar 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in Beruf und Haushalt. Alle für den Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten ärztlichen Zeugnisse und Berichte gingen von einer wesentlich höheren Arbeitsunfähigkeit aus.
4.
4.1 Dem von der Y.___ ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 17. März 2001 als arbeitsunfähig galt (Urk. 8/5 S. 2).
4.2
4.2.1 In dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 24. September 2002 hielt die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Eidg. Fachärztin für Allgemeinmedizin, fest, die Beschwerdeführerin leide seit der Kaiserschnittgeburt (bei Amnioninfekt-Syndrom) ihres Sohns am 6. Mai 2001 an einem Erschöpfungszustand und einer Depression infolge der Lebensschwierigkeiten des termingeborenen Knaben. Dieser sei seit Geburt langzeitbeatmet worden und am 22. November 2001 infolge Ateminsuffizienz bei Lungenhypoplasie mit pulmonaler Hypertonie bei Status nach Zwerchfellhernie rechts mit Patchverschluss am 16. Mai 2001 und Status nach Revision eines ventralen Zwerchfellhernienrezidivs am 13. Juni 2001 verstorben. Während der Hospitalisation des Jungen im Kinderspital seien immer wieder schwere Komplikationen aufgetreten.
Weiter erwähnte sie, dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2002 eine HWS-Distorsion erlitten habe und seit Juli 2002 rezidivierende allergische Reaktionen auf Antibiotika aufgetreten seien. Die Zeiten und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit gab sie wie folgt an:
- 100 % 6. Mai 2001 bis 30. Juni 2002
- 50 % 1. Juli 2002 bis 24. Juli 2002
- 100 % 25. Juli 2002 bis 11. August 2002
- 50 % 12. August 2002 bis auf Weiteres.
Die Hausärztin führte zudem aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit einem dreiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in D.___ im Januar 2002 und mit medikamentöser Unterstützung langsam stabilisiere (Urk. 8/6).
4.2.2 Am 16. Dezember 2002 erläuterte Dr. C.___ gegenüber dem Anwalt der Beschwerdeführerin, vom 1. März bis zum 24. Mai 2002 sei von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit für Haushaltarbeiten auszugehen. Nach dem Auffahrunfall vom 25. Mai 2002 habe sich die Situation wesentlich verschlechtert und deswegen sei ab diesem Datum bis zur Berichterstattung mindestens von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für Haushaltarbeiten auszugehen. Teilweise erreiche diese sogar ein Ausmass von 80-90 %. Der Bericht enthält weder eine Diagnose noch Erläuterungen bezüglich der Einschränkungen (Urk. 8/14).
4.2.3 Am 25. August 2003 informierte Dr. C.___ die IV-Stelle dahingehend, dass ab Januar 2003 bis 13. August 2003 die Arbeitsunfähigkeit 60 % betragen habe und ab 14. August 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres bestehe. Der Bericht enthält erneut weder eine Diagnose noch Erläuterungen bezüglich der Einschränkungen (Urk. 8/23).
4.2.4 Bei den Akten finden sich diverse weitere Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit, gegenüber dem Unfallversicherer, der IV-Stelle, wie auch gegenüber dem vertretenden Rechtsanwalt. Eine konkrete und detaillierte Darlegung oder Erklärung der gesundheitlich begründeten Einschränkungen findet sich jedoch nicht.
4.3
4.3.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin erstmals am 18. September 2002 aufgrund anhaltender Schmerzen im Bereich des Nackens mit Zwick zervico-thorakal bei Bewegungen nach der Seite und in der Sagittalebene. Gestützt auf ein MRI der HWS vom 19. September 2002 hielt Dr. E.___ fest, es bestünden leichte Osteochondrosen C5/6 und C6/7, eine mediolaterale Diskushernie C5/6 nach rechts und eine mediane subligamentäre Diskushernie C6/7 sowie eine leichte Densdezentrierung nach links. Dr. E.___ hielt fest, dass keine radikulären Symptome vorhanden seien. Weiter erläuterte er, er habe der Beschwerdeführerin Empfehlungen für den Umgang mit Lastenheben und Bewegungen im Alltag gegeben und ihr erklärt, dass Manipulationen an der HWS vermieden werden sollten. Darüber hinaus beschrieb er keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und äusserte sich auch nicht dazu, ob eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/31).
4.3.2 Am 3. September 2004 untersuchte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin erneut und berichtete gleichentags an die Hausärztin Dr. C.___ (Urk. 8/46 S. 13 f. und Urk. 8/55 S. 12 f.). Der Bericht enthält keine eigene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Dr. E.___ schilderte lediglich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Erhöhung des Pensums auf die ursprünglichen 52 % ab 1. März 2004 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung wieder auf 40 % zurückgegangen sei, was einer Arbeitsunfähigkeit von 12 % entspreche.
Am 4. Oktober 2004 beantwortete Dr. E.___ diverse vom Rechtsvertreter gestellte Fragen (Urk. 8/46 S. 11 f. vom 17. August 2004) im Anschluss an die vorerwähnte Untersuchung vom 3. September 2004. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell in einer 40 %-Stelle (recte: 52 %) mit einer Arbeitsunfähigkeit (recte: wohl Arbeitsfähigkeit) von 40 % bzw. 12 % (hier wohl gemeint: Arbeitsunfähigkeit) auf 100 % bezogen. Die Einschränkung im Haushalt unter Berücksichtigung von Grösse, Anzahl Personen und der Diagnose (Nackendistorsion, Diskushernie C5/6 und C6/7) betrage 50 % (Urk. 8/46 S. 9).
4.3.3 Am 27. September 2005 erfolgte eine erneute Untersuchung durch Dr. E.___, von welcher er am 5. Oktober 2005 berichtete. Im Bericht an Dr. C.___ (Urk. 8/55 S. 9 f.) erläuterte er, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Migräneanfälle während der Schwangerschaft zurückgegangen seien und nach der Entbindung im Januar 2005 wieder zugenommen hätten. Die Untersuchung habe eine Beweglichkeit bis in die Endexkursionen ergeben inkl. kombinierte Bewegungen. Dabei habe er eine ausgeprägte Druckdolenz Mitte zervical, weniger im Bereich der Muskulatur, hingegen wieder massive Triggerpunkte beidseits nuchal paramedian festgestellt. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch und es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Ein HWS-CT vom 30. September 2009 habe keine wesentliche Befundänderung zu demjenigen vom 19. September 2002 gezeigt.
Weiter hielt er unter Verweis auf ein Zeugnis der Hausärztin fest, die Beschwerdeführerin arbeite zu 30 % als Sachbearbeiterin in einer 50 %-Stelle, wobei die 30 % auf 100 % bezogen seien. Eine eigene Schätzung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm er nicht vor.
In einem soweit gleichlautenden Schreiben vom selben Datum, jedoch an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiert, führte Dr. E.___, unter dem Titel Haushaltabklärung weiter diverse Tätigkeiten im Haushalt an und bezifferte sie mit prozentualen Einschränkungen, ohne diesen jedoch einen gemeinsamen Bezugspunkt zuzuordnen, resp. diese innerhalb der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu gewichten (Urk. 8/53 S. 1 ff.).
4.4 Am 20. Mai 2005 berichtete Dr. phil. F.___, Leitender Psychologe des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon von einer neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. April 2003 (Urk. 8/55 S. 14 ff.).
Er diagnostizierte eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung und hielt fest, im psychischen Bereich bestehe eine erhöhte Reizbarkeit sowie eine kurzzeitige Verstimmbarkeit bei der Konfrontation mit noch bestehenden kognitiven Defiziten. Allerdings seien im neuropsychologischen Bereich lediglich leichte Schwächen bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit verbaler Informationen und des Lernens sowie des Gedächtnisses festgestellt worden. Auch im Aufmerksamkeitsbereich sei die Fähigkeit zur geteilten Aufmerksamkeit lediglich leicht herabgesetzt. Anzumerken sei jedoch das sehr hohe kognitive Ausgangniveau. Dieses wirke sich dahingehend aus, dass selbst nur leichte kognitive Beeinträchtigungen von der Beschwerdeführerin subjektiv wesentlich stärker wahrgenommen würden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht erwähnt.
4.5 Am 18. Juni 2003 liess die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durchführen (Bericht vom 23. September 2003, Urk. 8/24). Die Erhebung führte zum Schluss, dass im Aufgabenbereich eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung von 28,9 % bestehe. Bei einem Anteil dieser Tätigkeit von 48,21 % ergab dies einen Teil-Invaliditätsgrad von 13,93 %.
4.6
4.6.1 Vom 29. September bis 17. Oktober 2003 weilte die Beschwerdeführerin in der G.___. Dieser Aufenthalt wurde einmal als ambulanter Physiotherapie-Aufenthalt (Urk. 8/55 S. 19 ff.), ein anderes Mal als Kurbehandlung (Urk. 8/31 S. 10 ff.) bezeichnet. Es handelte sich dabei also offenbar nicht um einen regulären Rehabilitations-Aufenthalt.
4.6.2 Dem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2003 an die Hausärztin Dr. C.___ (Urk. 8/55 S. 21) ist einerseits zu entnehmen, dass die durchgeführten Therapien zu einem deutlichen Schmerzrückgang im Nacken-/Schultergürtel geführt und die Verspannungen gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls deutlich nachgelassen hätten, was sich in einer Abnahme der Kopfschmerzen manifestierte. Der Analgetikakonsum konnte in dieser Zeit ebenfalls reduziert werden. Anderseits wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beruflich wie auch privat stark belastet sei, was sich mittel- bis langfristig ungünstig auf die Schmerzentwicklung auswirken könne, weshalb eine psychologische Begleitung empfohlen wurde. Eine Feststellung zur Arbeitsfähigkeit findet sich nicht.
4.6.3 Der ärztlichen Bericht, der ebenfalls am 31. Oktober 2003 abgefasst, jedoch an die SOLIDA Versicherungs AG (zuständiger Unfallversicherer) adressiert ist, enthält eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 10 ff.). Es wurde festgehalten, dass aufgrund der dannzumal bestehenden Beschwerden von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Verlaufsabhängig sei eine Steigerung auf das ursprüngliche 50 %-Pensum vorgesehen. Es sei nicht zu erwarten, dass sich durch eine andere Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit im Beurteilungszeitpunkt weiter steigern lasse.
4.7 Das von der IV-Stelle im Dezember 2003 bei Dr. B.___ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten basiert auf Untersuchungen vom 9. März und 18. Mai 2004, wurde jedoch erst am 13. Mai 2005 erstattet (Urk. 8/36). Sie diagnostizierte ein Erschöpfungssyndrom, d.h. eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Dabei hielt sie jedoch auch fest, es sei im Verlauf der Begutachtung deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin sich immer eher überfordere und versuche, allen Ansprüchen gerecht zu werden. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit legte sich die Psychiaterin selbst nicht differenziert fest, sondern gab lediglich der Meinung Ausdruck, dass den von der Hausärztin dargelegten Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf der Erkrankung zu folgen sei. Gleichzeitig vermerkte sie jedoch auch, sie halte es für angemessen, der rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt den Bericht über die Haushaltabklärung vom September 2003 zu Grunde zu legen, zumal dort die Einschränkungen detailliert beschrieben und quantifiziert worden seien.
5.
5.1 Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss gekommen war, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ trotz einer Nachfrage vom 27. September 2005 (Urk. 8/43) nicht abgestellt werden könne, gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ in Auftrag, welches am 29. November 2007 erstattet wurde (Urk. 8/68).
5.2 Dieses Gutachten basiert auf rheumatologischen, neurologischen, neuropsycho-logischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 14., 15., 16. und 29. Mai 2007. Dabei konnten keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erhoben werden (Urk. 8/68 S. 33).
5.3 Der rheumatologische Gutachter stellte eine uneingeschränkt bewegliche HWS ohne Muskelspannungen im Schulter-Nackenbereich fest und fand lediglich eine leichte Druckdolenz des Segments C3/C4. Demgegenüber liess sich das latente Thoracic Outlet Syndrome (TOS) provozieren. Von diesen Befunden wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit abgeleitet, weder als Stipendienberaterin noch als Hausfrau.
5.4 Die neurologische Begutachtung ergab, dass die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury, MTBI) nicht gestellt werden könne. Die episodischen Kopfschmerzen bedingten höchstens vorübergehende Beeinträchtigungen. Dagegen wurde ein hemmender Einfluss der Nacken-Hinterkopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit im Bereich von maximal 10 % postuliert.
5.5 In psychiatrischer Hinsicht zeigte sich, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung kein psychisches Leiden mit Krankheitswert mehr feststellbar war. Es sei weder im Rahmen der Untersuchung noch in der Vergangenheit eine Psychopathologie zu erkennen gewesen, welche die Entstehung oder den Unterhalt der andauernden Schmerzen oder der aktuellen Müdigkeit hätte sicher erklären können.
5.6 Neuropsychologisch wurde festgestellt, dass alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungen möglich waren, eine unfallbedingte hirnorganische Beeinträchtigung liess sich nicht nachweisen (Urk. 8/67 S. 20).
5.7 Zusammenfassend hätten weder ein psychisches Leiden noch neuropsychologische Defizite nachgewiesen werden können. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe jedoch das Schmerzsyndrom im Nacken- und Kopfbereich. Dieses führe zu einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein 100%ige Tätigkeit) sowohl in der bisherigen, als leidensangepasst gewerteten Tätigkeit, wie auch im Haushaltsbereich. Die so geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der Schlussbesprechung vom 30. Oktober 2007 (Urk. 8/68 S. 34).
5.8 Retrospektiv legten sich die Gutachter dahingehend fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Endzustand wohl Ende Oktober 2003 eingetreten, aus psychiatrischer Sicht spätestens im Januar 2005, zum Zeitpunkt der Geburt der vierten Tochter.
Sie erachteten die Beschwerdeführerin ab dem Unfalltag vom 25. Mai 2002 bis Ende Dezember 2002 als voll arbeitsfähig für das selbstgewählte Pensum von 51,79 %, danach sei eine Reduktion für das ganze Jahr 2002 (recte: 2003) auf 40 % eines Vollzeitpensums erfolgt, was so akzeptiert werden könne.
Den psychophysischen Endzustand datierten die Gutachter spätestens auf Januar 2005 zurück, ab diesem Zeitpunkt bis zur MEDAS-Abklärung im Mai 2007 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % aufgrund objektiver Befunde nicht mehr gestützt werden, d.h. man gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % sowohl im erwerblichen Bereich wie auch im Aufgabenbereich aus (Urk. 8/68 S. 39 f.)
5.9
5.9.1 Das Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist erfolgt.
5.9.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das MEDAS-Gutachten sei oberflächlich, nicht schlüssig und unsachlich abgefasst. Dazu verweist sie insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 7. Dezember 2007 (Urk. 8/69), die gar die Vorhaltung machte, es handle sich dabei um ein Gefälligkeitsgutachten.
5.9.3 Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wie auch der Hausärztin sind jedoch nicht stichhaltig. So sind die fremdanamnestischen Angaben durch die IV-Stelle mittels der jeweils auszufüllenden Arztberichte eingeholt (Arztberichte Dr. C.___, Urk. 8/6, 8/55) und den Gutachtern zur Verfügung gestellt worden. Auch wurden die Unterlagen des Unfallversicherers zu den Akten genommen.
Darüber hinaus widerspricht sich Dr. C.___, wenn sie einerseits den Vorwurf erhebt, es fehlten objektive Angaben über das Arbeitsumfeld und das soziale Umfeld, aber umgehend die umfassende Analyse des Tagesablaufs und der dabei anfallenden Arbeiten und Tätigkeiten durch die Gutachter kritisiert. Gerade die durch Befragung der Beschwerdeführerin selbst sorgfältig erhobenen Tagesabläufe ermöglichen es aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittliche Anforderungen an sich selbst stellt, ja gar dazu neigt, sich zu überfordern. Gerade diese Feststellung der MEDAS-Gutachter deckt sich denn auch mit derjenigen von Dr. B.___ (Urk. 8/36 S. 11) und lässt sich auch dem Bericht der G.___ (Urk. 8/55 S. 21) entnehmen sowie aus dem Bericht von Dr. F.___ (Urk. 8/55 S. 17) ableiten.
Weiter wendet Dr. C.___ ein, die ärztlichen Gutachter seien Männer, weshalb das Gutachten gegenüber Frauen voreingenommen und diskriminierend sei. Die Beschwerdeführerin leitet ihrerseits eine Voreingenommenheit aus der Bemerkung über die Prävalenz von Nacken- und Kopfschmerzen bei nicht erwerbstätigen Müttern mit vier Kindern ab. Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vielfältigen Ansprüchen gerecht werden wolle und daher wohl die Grenzen ihrer konstitutionellen Belastbarkeit überschreite, erachtet sie als unwissenschaftlich und deplaziert. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich dabei um Feststellungen aufgrund der umfassend erhobenen gesundheitlichen und sozialen Situation handelt. Sie stellen den wertfreien Versuch einer Erklärung für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden dar, für welche sich keine objektivierbaren somatischen Korrelate finden. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf den Austrittsbericht der G.___ verwiesen werden, welcher bereits eine ähnliche Feststellung enthält (Urk. 8/55 S. 21).
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin den Gutachtern Oberflächlichkeit insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt vor. Die Beschwerdeführerin habe sich für die Erledigung der Haushaltarbeiten einen ganzen Stab von Leuten zulegen müssen, der sie tatkräftig unterstütze. Daraus will sie ableiten, dass eine erheblich grössere Arbeitsunfähigkeit in diesem Bereich bestehe als die von den Gutachtern attestierten 10 % Einschränkung. Auch dieses Argument zielt ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin einen erheblichen Teil ihrer Arbeitskraft für die Erwerbsarbeit einsetzt, dann muss sie gezwungenermassen die Haus- und Familienarbeit teilweise jemand anderem überlassen und muss dementsprechend Fremdhilfe in Anspruch nehmen. Aus diesem Umstand lässt sich keineswegs auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen. Darüber hinaus haben die MEDAS-Gutachter vorab auf die Haushaltabklärung vom 18. Juni 2003 (Bericht vom 23. September 2003, Urk. 8/24) abgestellt und diesen vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert zu widerlegen.
5.9.4 Damit vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht zu entkräften.
6.
6.1 Damit sind zur Ermittlung eines allfälligen Rentenanspruchs die einzelnen Zeit-abschnitte gesondert zu betrachten.
6.2
6.2.1 Vorab ist der Zeitraum vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2001 bis zum Antritt der neuen Stelle am 15. Juli 2002 zu betrachten. Die IV-Stelle anerkannte eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich und eine 20%ige Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2002 bei einer Qualifikation von 60%iger Berufstätigkeit und 40%iger Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt (Urk. 2). Das ergibt einen Invaliditätsgrad von 68 %, was zum damaligen Zeitpunkt den Anspruch auf eine ganze Rente ergab (vgl. Erw. 2.2 hievor).
6.2.2 Dem MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit an einer depressiven Anpassungsstörung litt, welche sich aber im Laufe der ersten Monate des Jahres 2002 zurückgebildet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Umstände des Auffahrunfalls (25. Mai 2002) zu einer Labilisierung des psychischen Gleichgewichts geführt hätten, welche im Gutachten von Dr. B.___ mit der Diagnose einer Neurasthenie umschrieben worden sei (Urk. 8/68 S. 30 f.).
6.2.3 Am 15. Juli 2002 trat die Beschwerdeführerin eine neue Stelle beim Z.___ an (Urk. 8/7). Sie äusserte sich dahingehend, dass eine Übergangsphase mit Steigerung des Pensums stattgefunden habe (Urk. 8/36 S. 9 und Urk. 8/68 S. 25), der Anstellungsverfügung ist solches jedoch nicht zu entnehmen.
6.2.4 Es erscheint daher angemessen, auf die Annahmen der IV-Stelle, jedoch geltend bis zum Stellenantritt vom 15. Juli 2002, abzustellen. Zwar wird im Gutachten der MEDAS ebenfalls festgehalten, die Beschwerdeführerin sei ab dem Auffahrunfall vom 25. Mai 2002 bis zum Ende des Jahres 2002 für das selbstgewählte Pensum von 52 % vollumfänglich arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/68 S. 40). Allerdings wird dabei nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 15. Juli 2002 in diesem Pensum zu arbeiten begann. Nachdem sich die Beschwerdeführerin selbsttätig um die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht hat und einer retrospektiven Einschätzung über einen Zeitraum von fast fünf Jahren ohnehin ein gewisser Unsicherheitsfaktor inhärent ist, kann vorliegend auf die faktische Arbeitsaufnahme und den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad abgestellt werden.
6.3
6.3.1 Weiter ist der Zeitraum vom Beginn der Arbeitsaufnahme am 15. Juli 2002 bis Ende des Jahres 2002 zu betrachten.
6.3.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Antritt der Stelle am 15. Juli 2002 bis Ende des Jahres 2002 lediglich eine krankheitsbedingte Arbeitsabsenz vom 25. Juli bis 11. August 2002 zu verzeichnen hatte (Urk. 8/6 S. 3). Die Hausärztin Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in dieser Zeit (mit Ausnahme des genannten Zeitraums vom 25. Juli bis 11. August) eine durchgehende Arbeits(un)fähigkeit von 50 % (Urk. 8/31 S. 17). Die MEDAS-Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsfähig für das selbst gewählte Pensum (Urk. 8/68 S. 40). Dieses betrug gemäss Anstellungsverfügung vom 1. Juli 2002 51,79 % (Urk. 8/7).
Nachdem die Beschwerdeführerin das von ihr gewählte Pensum auch im selben Umfang ausfüllte, verbleibt ohnehin kein Raum für die Annahme einer gesundheitsbedingten Einschränkung da in diesem Bereich keine Erwerbseinbusse vorlag. Damit ergibt sich im Bereich der Erwerbsarbeit ein Invaliditätsgrad von 0 %.
6.3.3 Der verbleibende Teil von 48,21 % entfällt auf den Aufgabenbereich Haushalt. Die diesbezüglichen Schätzungen der gesundheitlichen Einschränkungen gehen auseinander.
Die IV-Stelle veranlasste eine Haushaltabklärung, welche am 18. Juni 2003 erfolgte (Abklärungsbericht Haushalt vom 23. September 2003, Urk. 8/24). Im Rahmen dieser Abklärung wurde ein Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 28,9 % (vor der Gewichtung) ermittelt.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nichts Substanziiertes vor. Sie verweist zwar auf zwei Stellungnahmen von Dr. C.___, welche sich zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt äussern (Bericht vom 16. Dezember 2002, Urk. 8/14 und Bericht vom 6. Februar 2004, Urk. 8/31 S. 13). Diese Berichte enthalten jedoch keine klaren objektivierbaren somatischen Befunde und beschreiben auch keine konkreten Einschränkungen, welche die attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Umfang von 50 bis gar 90 % nachvollziehbar machen würden.
Das MEDAS-Gutachten äussert sich nicht differenziert zur Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich für diesen Zeitabschnitt.
Es ist festzuhalten, dass es ohnehin einer durchgehenden (ungewichteten) Einschränkung von rund 83 % im Haushaltsbereich bedürfte, um einen gewichteten Teil-Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen. Eine derart hohe Einschränkung wird jedoch erfahrungsgemäss lediglich bei ganz erheblichen Behinderungen körperlicher Natur oder bei ganz erheblichen Psychopathologien erreicht.
6.3.4 Damit zeigt sich, dass ab dem Stellenantritt am 15. Juli 2002 bis Ende 2002 im Erwerbsbereich der Invaliditätsgrad 0 % war und die gewichtete Einschränkung im Aufgabenbereich keine 40 % erreichte. Daher resultiert daraus kein rentenbegründender Gesamt-Invaliditätsgrad.
6.4
6.4.1 Ab dem 1. Januar 2003 trat eine gesundheitliche Verschlechterung ein, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Teilpensum nicht mehr vollumfänglich leisten konnte. Die Hausärztin Dr. C.___ bestätigte eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin arbeitete ab diesem Zeitpunkt noch zu 40 % beim Z.___.
6.4.2 Die MEDAS-Gutachter hielten dazu fest, dieser Einschätzung könne gefolgt werden (Urk. 8/68 S. 40). Damit resultiert eine Einschränkung von 22,75 % im Erwerbsbereich bei einem Arbeitspensum von 51,78 % und somit ein Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 11,78 %. Unter Berücksichtigung der gewichteten Einschränkung im Aufgabenbereich von 13,93 % gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt (Urk. 8/24), ergibt dies gesamthaft einen Invaliditätsgrad (Teil-Invaliditätsgrade aus Erwerbs- und Aufgabenbereich zusammengezählt) von 25,71 %, was ebenfalls keinen Rentenanspruch mehr ergibt.
6.5
6.5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ab 1. April 2003 ihr Pensum hätte erhöhen können, wäre sie nicht aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, dieses Angebot abzulehnen. Daher sei ab diesem Zeitpunkt von einer Qualifikation von 70 % Erwerbsarbeit und 30 % Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen.
6.5.2 Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin bestätigte, dass er ihr dieses Angebot gemacht, sie dieses jedoch aus gesundheitlichen Überlegungen abgelehnt habe (Urk. 8/29 S. 3).
6.5.3 Unter den gegebenen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin dieses Angebot angenommen und ihr Pensum entsprechend erhöht hätte. Sie hatte bereits im Jahr 2001, bevor sie arbeitsunfähig wurde, ein 60 %-Pensum inne. Damals hatte sie auch schon drei Kinder zu versorgen. Wie den Akten zu entnehmen ist, verfügt sie über ein Umfeld, welches sie unterstützt, und sie ist in der Lage, zusätzliche Hilfe für Haushalt und Kinderbetreuung zu organisieren. Des Weiteren war das jüngste Kind zu diesem Zeitpunkt bereits beinahe dreijährig. Hinzu kommt, dass die Erwerbssituation ihres Mannes, der aus dem Kongo stammt, als Hilfsarbeiter auf dem Bau (vgl. Familienanamnese im Bericht von Dr. B.___, Urk. 8/36 S. 8) ebenfalls dazu beitrug, dass sie die Chance einer Einkommensaufbesserung durch eine Pensumserhöhung ergriffen hätte.
6.5.4 Wenn nun der Invaliditätsgrad (im Sinn eines Prozentvergleichs) unter diesen Voraussetzungen errechnet wird, ergibt dies 39 % (Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 30 %, Teil-Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich, gemäss Haushaltabklärung, von 8,67 %).
Nachdem jedoch in der Bestätigung des Z.___ vom 21. Januar 2004 ebenfalls erwähnt wird, dass die zusätzliche Pensenerhöhung nicht in derselben Lohnklasse, sondern besser entlöhnt worden wäre, ist ein Prozentvergleich nicht mehr zulässig. Damit muss die effektive Lohneinbusse ermittelt werden. Die genauen Zahlen sind jedoch den Akten nicht zu entnehmen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass ab dem 1. April 2003 ein Invaliditätsgrad von über 40 % erreicht wird und damit zumindest ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung entstand. Daher ist die Sache in diesem Punkt zur Ermittlung der Erwerbseinbusse und des Invaliditätsgrads an die IV-Stelle zurückzuweisen.
6.6
6.6.1 Damit ist weiter zu klären, wie lange dieser zu errechnende Invaliditätsgrad Gültigkeit hatte, resp. wie sich die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum nach dem 1. April 2003 entwickelte.
6.6.2 Die MEDAS-Gutachter erklärten, der psychophysische Endzustand sei spätestens auf Januar 2005 zurückzudatieren. Ab diesem Zeitpunkt könne die andersweitig attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % aufgrund der objektiven Befunde nicht mehr gestützt werden. Anderseits hielten die Gutachter ebenfalls fest, dass der Endzustand aus rheumatologischer Sicht bereits Ende Oktober 2003 eingetreten sei, anerkannten jedoch - wie bereits erwähnt - ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 60 % bezogen auf ein Vollzeitpensum für das ganze Jahr 2003. Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2004 äusserten sie sich nicht explizit (Urk. 8/68 S. 39 f.).
6.6.3 Bis auf die Zeit des Kuraufenthalts in der G.___ und einem Versuch der Erhöhung des Arbeitspensums von 40 auf 50 % im Januar/Februar 2004 (Urk. 8/46 S. 15 und 16) bestätigte die Hausärztin Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2003 bis am 14. November 2004 von 60 % und ab 15. November 2004 bis 18. Juli 2005 gar eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 8/31 S. 16 f., Urk. 8/46 S. 15, Urk. 8/55 S. 25). Bezüglich Hausarbeiten bestätigte sie der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2004 und am 21. Dezember 2004 lediglich eine 10 bis 20%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 13 und 8/46 S. 7 f.). Wie bereits festgehalten, ist den Zeugnissen von Dr. C.___ nicht zu entnehmen, welche gesundheitlichen Einschränkungen konkret bestanden und wie sich diese im Einzelnen auswirkten, weshalb darauf nicht unbesehen abgestellt werden kann.
6.6.4 Der ärztliche Bericht der G.___ vom 31. Oktober 2003 an die Unfallversicherung ging von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit mit vorgesehener Steigerung auf das ursprüngliche 50 %-Pensum aus (Urk. 8/31 S. 12).
Dr. B.___ nahm keine eigenen Schätzungen vor, sondern stützte sich vorab auf die von der Hausärztin angegebenen Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/36 S. 11).
Auch Dr. E.___ nahm keine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Er orientierte sich in seinem Bericht vom 3. September 2004 an den Angaben der Hausärztin (Urk. 8/46 S. 13 f., Urk. 8/55 S. 12 f.). Zwar machte er auf die Frage des Rechtsvertreters, wie hoch seines Erachtens die Arbeitsfähigkeit im Haushalt/Doppelbelastung Beruf-Haushalt sei, am 4. Oktober 2004 folgende Aussage: Die Patientin arbeitete aktuell in einer 40 % Stelle mit einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % bzw. 12 % auf 100 % bezogen. Die übrige Reduktion im Haushalt unter Berücksichtigung von Grösse, Anzahl Personen und der Diagnose (Nackendistorsion, Diskushernie C5/6 und C6/7) beträgt ca. 50 %. Dieser Aussage ist weder der damalige korrekte Arbeitsumfang noch ein gültiger Schluss auf die tatsächlich bestandene Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen und sie gibt im Ergebnis ebenfalls nur die von Dr. C.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit wieder, weshalb auch darauf nicht unbesehen abgestellt werden kann.
6.6.5 Damit zeigt sich, dass aufgrund der Akten zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % im Erwerbsbereich sicherlich bis Ende Oktober 2003, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bis Ende 2003 nachvollzogen werden kann. Gemäss dem MEDAS-Gutachten war der rheumatologische Endzustand Ende Oktober 2003 erreicht. Somit muss spätestens ab Januar 2004 davon ausgegangen werden, dass nur noch residuale Beschwerden vorlagen, denen das MEDAS-Gutachen eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit von ca. 10 % zugestand.
6.6.6 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich dem MEDAS-Gutachten entnehmen, dass weder zum Untersuchungszeitpunkt noch in der Vergangenheit eine Psychopathologie zu erkennen gewesen sei, welche die Entstehung oder nur den Unterhalt der andauernden Schmerzen oder die geklagte Müdigkeit hätten erklären können. Dr. B.___ habe die Situation im Jahr 2004 mit der Diagnose einer Neurasthenie umschrieben. Der Psychiater der MEDAS hielt jedoch fest, dass diese seiner Einschätzung zufolge im Verlauf der 5. Schwangerschaft wieder abgeklungen sei, weshalb er dann zum Schluss kam, dass der psychiatrische Endzustand spätestens bei der Geburt der vierten Tochter im Januar 2005 erreicht worden sei (Urk. 8/68 S. 30 f.).
6.6.7 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass es aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose bedarf (BGE 130 V 396 Erw. 6 S. 399 ff.). Aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 354 f.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279 Erw. 3.2.3 S. 283).
Den genannten ärztlichen Berichten ist nichts zu entnehmen, das es erlauben würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen und eine Erhöhung des Arbeitspensums im gewünschten Ausmass in diesem Zeitraum nicht zumutbar gewesen wäre.
6.6.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der zu errechnende Invaliditätsgrad ab dem 1. April 2003 bis zum Ende des Jahres 2003 Gültigkeit hatte. Danach, ab dem 1. Januar 2004, ist in Anlehnung an die Befunde des MEDAS-Gutachtens sowie aufgrund der übrigen Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbs- wie auch im Aufgabenbereich zu 90 % arbeitsfähig war und die gesundheitlichen Einschränkungen somit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad mehr erreichten.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, und dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe.
7.2 Ab Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum 15. Juli 2002 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab diesem Datum arbeitete die Beschwerdeführerin uneingeschränkt in einem Pensum von 51,79 %. Für das auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallende Pensum von 48,21 % bestand ab diesen Zeitpunkt keine derart hohe Einschränkung, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad hätte erreicht werden können. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist damit die Verbesserung des Gesundheitszustands ab dem 1. November 2002 zu berücksichtigen und die Rente erst auf diesen Zeitpunkt hin aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 2. März 2010, 9C_985/2009).
7.3 Aus der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2003 und der damit einhergehenden Pensumsreduktion auf 40 % resultierte lediglich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 25,71 %. Dieser ist nicht anspruchsbegründend, weshalb die gesundheitliche Verschlechterung keine massgebliche Änderung bewirkte.
7.4 Ab dem 1. April 2003 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Arbeitspensum erhöht und im Rahmen dieser Erhöhung ein vergleichsweise höheres Einkommen erzielt. Diesbezüglich ist die Sache ebenfalls an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehmen und den Invaliditätsgrad für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum Ende des Jahres 2003 neu berechnen und einen allfälligen Rentenanspruch feststellen kann.
7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass ab dem 1. April 2004 (Verbesserung der Erwerbsfähigkeit per 1. Januar 2004, Art. 88a IVV) ein allfälliger Rentenanspruch erneut dahinfällt, da die gesundheitlichen Einschränkungen ab 1. Januar 2004 mit denjenigen zu vergleichen sind, wie sie sich im Januar 2005, resp. im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Mai 2007 präsentierten. Soweit die Beschwerdeführerin also über diesen Zeitpunkt hinaus einen Rentenanspruch geltend macht, ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 1000.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien aufzuerlegen. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer rechtfertigt sich trotz des mehrheitlichen Unterliegens der Beschwerdeführerin eine hälftige Aufteilung.
8.2 Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine anteilmässige Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des lediglich teilweisen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Baraus-lagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Soweit die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch über den 1. April 2004 hinaus geltend macht, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).