Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 18. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, ist von einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) betroffen und leidet an einer beidseitigen hochgradigen Amblyopie (Urk. 12/5/2-6 S. 1 Ziff. 1.3, Urk. 12/10/19-21, Urk. 12/10/3). Er bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich richtete ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab Oktober 1996 Pflegebeiträge beziehungsweise ab Januar 2004 Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit mittleren Grades aus (Urk. 12/21/3-5, Urk. 12/43, Urk. 12/86, Urk. 12/101). Seit 1. August 2006 bezieht er bei einem Invaliditätsgrad von 96 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 12/100).
1.2 Im Rahmen eines im Frühjahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/79 S. 3, Urk. 12/105) teilte die IV-Stelle dem Versicherten - nach Beizug eines medizinischen Berichtes (Urk. 12/107) und einer durchgeführten telefonischen Abklärung bei der Mutter des Versicherten (Urk. 12/108) - mit Vorbescheid vom 1. Februar 2008 (Urk. 12/110) mit, es bestehe nunmehr nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades. Am 14. Mai 2009 erliess die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung (Urk. 12/129 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2009 (Urk. 2) erhob der Vater des Versicherten als dessen Vertreter am 12. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, es sei dem Versicherten weiterhin eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 2. Dezember 2009 beantragte der Vertreter des Versicherten in der Replik die Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 15).
In der Folge wurde am 9. Februar 2010 eine Referentenaudienz durchgeführt (vgl. Protokoll S. 4).
Mit Schreiben vom 28. Februar 2010 teilte der Vertreter des Versicherten dem Gericht mit, dass der Versicherte an seinem Begehren auf eine höhere Hilflosenentschädigung festhalte; in formeller Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 19). Gleichzeitig reichte er eine erläuternde Stellungnahme der Z.___ (Urk. 20 ) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosen-entschädigung bedarf einer erheblichen Änderung des Grades der Hilflosigkeit, wobei sich das Verfahren nach Art. 87-88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) richtet (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 erster Satz IVV; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. März 2009, 8C_912/2008, Erw. 3.1).
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist.
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
1.6 Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
1.7 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit Oktober 1996 ausgerichteten Pflegebeiträge beziehungsweise Hilflosenentschädigungen wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu Recht mit Verfügung vom 14. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herabgesetzt hat (Urk. 2).
Zu prüfen ist damit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 12/86) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2009 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, welches eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt.
3.
3.1 Im Rahmen der Zusprache der Hilflosenentschädigung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 12/86) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Aktenlage:
3.1.1 Am 4. Oktober 2005 führte die Beschwerdegegnerin eine telefonische Abklärung beim Vater des Beschwerdeführers durch und hielt im gleichentags erstellten Abklärungsbericht (Urk. 12/79) Folgendes fest:
Im Bereich An-/Auskleiden sei der Beschwerdeführer nach wie vor auf Hilfe angewiesen, da er sich nicht witterungs- und saisongerecht ankleiden könne. Die Schuhe könne er nicht selbst binden, weshalb er vermehrt mit Klettverschluss versehene Schuhe trage. Hilfe sei auch insofern nötig, als er aufgefordert werden müsse, sich zu beeilen oder den Pullover zu drehen und die Knöpfe der Reihe nach zu schliessen.
Im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig. Was den Bereich Essen anbelange, sei er ebenfalls mehrheitlich selbständig.
In Bezug auf den Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer weiterhin hilflos, da er einerseits regelmässig aufgefordert werden müsse, sich zu duschen. Andererseits benötige er Hilfe beim Ausspülen des Haarwaschmittels. Eine Aufforderung sei auch hinsichtlich der Zahnpflege nötig. Da müsse nachgereinigt werden. Beim Rasieren sei der Beschwerdeführer selbständig.
Im Bereich Notdurft sei der Beschwerdeführer weiterhin auf Hilfe angewiesen. Obschon er fleissig geübt habe, wie er sich zu reinigen habe, gelinge dies selbständig ungenügend.
Was den Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte betreffe, habe der Beschwerdeführer weiterhin als hilflos zu gelten. Den Weg von A.___ nach B.___ könne er zwar mit dem Dreirad alleine bewältigen, aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm eine Bewältigung von unbekannten Strecken nicht möglich. Er könne die angezeigten Beschilderungen nicht lesen, wobei diesbezüglich unklar sei, ob dies aufgrund seiner starken Sehbehinderung oder seines Verständnisses nicht gelinge.
Der Beschwerdeführer benötige keine persönliche Überwachung.
3.1.2 Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in den vier Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege, Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 12/81) und sprach ihm mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit rückwirkend ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 12/86).
3.2 Im Rahmen der im Frühjahr 2007 eingeleiteten Revision waren die folgenden Berichte massgebend:
3.2.1 Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 2. Oktober 2007 (Urk. 12/107/1-2) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 bei ihm in Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer verfüge zur Zeit über ein optimal förderndes Umfeld (S. 2 Ziff. 4). Prognostisch sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen (S. 2 Ziff. 6).
3.2.2 Am 18. Januar 2008 führte die Beschwerdegegnerin eine telefonische Abklärung bei der Mutter des Beschwerdeführers durch und hielt im gleichentags erstellten Abklärungsbericht (Urk. 12/108) Folgendes fest:
Im Bereich An-/Auskleiden sei der Beschwerdeführer grundsätzlich selbständig. Es seien jedoch Kontrollen notwendig, damit die Kleidung der Witterung und der Jahreszeit entspreche. Die Arbeitsschuhe könne der Beschwerdeführer selbst binden. Er trage gerne Hemden, wobei ihm das Schliessen der Hemdknöpfe Schwierigkeiten bereite. Da sei er auf Hilfe angewiesen.
Im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig. Er stehe jeweils selbständig morgens um sechs Uhr auf. Was den Bereich Essen anbelange sei er ebenfalls selbständig.
Bezüglich des Bereiches Körperpflege sei der Beschwerdeführer mehrheitlich selbständig, wobei klare Strukturen nötig seien. Nach den Stallarbeiten müsse er ab und zu aufgefordert werden, sich zu duschen. Hinsichtlich der Zahnpflege sei punktuell eine Nachreinigung notwendig. Beim Rasieren sei der Beschwerdeführer selbständig.
Im Bereich Notdurft habe sich eine deutliche Verbesserung eingestellt. Der Beschwerdeführer sei nunmehr selbständig.
Was den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte betreffe, könne der Beschwerdeführer gut eingeübte Wegstrecken selbständig bewältigen. Er gehe alleine zur Arbeit. Ab und zu bleibe er am Morgen lieber zu Hause, dann müsse er mit dem Auto zur Arbeit gefahren werden. Für die Zurücklegung von unbekannten Strecken sei eine Begleitung notwendig, da er orientierungslos sei. Die Beschilderung könne er nicht lesen.
Eine lebenspraktische Begleitung mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer alleine wohnen könnte, sei nicht möglich. Die Haushaltsarbeiten und andere anfallende Arbeiten müssten mehrheitlich stellvertretend erledigt werden.
Der Beschwerdeführer arbeite in einer geschützten Werkstatt, weshalb die Gefahr einer Isolation nicht bestehe.
Eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht notwendig.
3.2.3 In einem weiteren Bericht vom 11. November 2008 (Urk. 12/119) hielt Dr. C.___ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (S. 4 Ziff. 4.1). Er sei bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Dritt-personen angewiesen und müsse überwacht werden (S. 4 Ziff. 4.4, S. 8 Ziff. 4.4).
3.2.4 Am 4. Februar 2009 führte die Beschwerdegegnerin an Ort und Stelle (zu Hause) eine Abklärung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Eltern durch und hielt im am 25. Februar 2009 erstellten Abklärungsbericht (Urk. 12/126) Folgendes fest:
Im Bereich An-/Auskleiden sei keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer könne sich selbst an- und ausziehen. Er wähle sein Kleider grundsätzlich selbst aus. Es seien wenig Korrekturen betreffend witterungsangepasste Kleidung notwendig. Zur Arbeit gehe der Beschwerdeführer immer in Hemd mit Krawatte. Sowohl beim Schliessen der Hemdknöpfe als auch beim Knöpfen der Krawatte benötige er Hilfe. Am Wochenende trage er keine Geschäftskleider, weshalb er beim An- und Auskleiden keine Hilfe benötige.
Im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig. Ebenso bezüglich des Bereiches Essen. Er könne mit Messer und Gabel die Speisen zerkleinern.
In Bezug auf den Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer weiterhin als hilflos anzusehen, da er einerseits regelmässig aufgefordert werden müsse, sich zu duschen. Beim Ausspülen des Haarwaschmittels werde keine Hilfe mehr benötigt. Andererseits benötige er nach wie vor Hilfe hinsichtlich der Zahnpflege. Da müsse nachgereinigt werden. Beim Rasieren sei der Beschwerdeführer selbständig.
Beim Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer selbständig geworden.
Was den Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte betreffe, könne der Beschwerdeführer den ihm bekannten, eingeübten Arbeitsweg mit Bus und Zug inklusive Umsteigen in Wetzikon alleine bewältigen. Auch auf den nahe gelegenen Bauernhof fahre er alleine mit dem Dreirad. Unbekannte Strecken könne er indes nicht alleine bewältigen.
Der Beschwerdeführer sei wegen des Down-Syndroms auf sehr klare Tagesstruk-turen angewiesen. Morgens sei er jeweils aufzufordern, sich rechtzeitig bereit zu machen, um auf den Bus zu gehen.
Die Haushaltsarbeiten würden von der Mutter des Beschwerdeführers stellvertretend erledigt. Der Beschwerdeführer helfe ihr dabei sehr selten. Eine Anleitung sei schwierig. Auch die finanziellen Angelegenheiten würden stellvertretend durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt. Der Beschwerdeführer könne mit Geld nicht umgehen.
Verschiedene Termine müssten durch die Eltern des Beschwerdeführers organisiert und begleitet werden. Am Samstag würden sie ihn jeweils in einen Freizeittreffpunkt in D.___ bringen.
Eine persönliche Überwachung sei nicht mehr notwendig. Allerdings liessen ihn die Eltern ungern alleine zu Hause.
4.
4.1 Die Würdigung der Sachlage ergibt, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung deutliche Fortschritte erzielt wurden. Der Beschwerdeführer ist selbstständiger geworden und seine Betreuung gestaltet sich weniger aufwendig. Unbestrittenermassen benötigt er im Bereich Notdurft keine Hilfeleistung mehr.
4.2 Im Bereich Körperpflege wurde der Beschwerdeführer ebenfalls selbständiger; er benötigt beispielsweise keine Hilfe mehr beim Ausspülen des Haarwaschmittels. Da er indessen nach wie vor regelmässig aufgefordert werden muss, sich zu duschen und auch eine Hilfestellung bezüglich der Zahnpflege erforderlich ist, besteht weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich.
4.3 Im Bereich An-/Ausziehen liegt gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, vorliegend massgebend in der bis Ende 2009 gültig gewesenen Fassung) eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann (Rz 8014). Vorliegend ist mithin unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer weder ein Hemd noch eine Krawatte selber anziehen kann, handelt es sich doch dabei nicht um unentbehrliche Kleidungsstücke. Ferner stellt die nur noch selten notwendige Kontrolle, ob sich der Beschwerdeführer der Witterung entsprechend gekleidet hat, keine regelmässige Dritthilfe dar. Im Bereich An-/Auskleiden ist somit keine Hilfsbedürftigkeit mehr ausgewiesen.
4.4 Der volljährige Beschwerdeführer lebt zu Hause bei seinen Eltern und benötigt deren Unterstützung und Anleitung bei der Tagesstrukturierung. So wird er beispielsweise jeweils morgens von seinen Eltern angeleitet, damit er rechtzeitig die Bushaltestelle erreicht; den täglichen Arbeitsweg sodann kann er alleine bewältigen. Andere Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung erfolgen meist in Begleitung einer Drittperson.
4.5 Die genannten Umstände begründen das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend Erw. 1.5-6).
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung besteht (Urk. 11 S. 3).
4.6 Gemäss Rz 8048 KSIH darf die gleiche Hilfeleistung, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (beispielsweise Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), nur einmal - das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksichtigt werden.
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass das Erfordernis der Hilfe bei der Fortbewegung bereits unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen berücksichtigt werde (Urk. 12/126 S. 3 unten), und dass die in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung nicht kumulativ in beiden Bereichen (lebenspraktische Begleitung / Hilflosigkeit) angerechnet werden könne (Urk. 11 S. 3).
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er wolle auch nichts kumulieren. Er sei bei der Lebensverrichtung Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Dritthilfe angewiesen, und er benötige lebenspraktische Begleitung (Urk. 1 S. 2).
Entscheidend ist nun, dass damit, dass die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung (für ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte) die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte bereits anspruchsbegründend berücksichtigt ist und deshalb bei der Prüfung des Schweregrads der Hilflosigkeit nicht noch einmal berücksichtigt werden kann.
Die Sehschwäche, auf welche der Beschwerdeführer erneut hingewiesen hat (Urk. 19-20) ist ebenfalls damit berücksichtigt, dass davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer im ausserhäuslichen Umgang unterstützungsbedürftig ist (was entweder die Hilfsbedürftigkeit in der entsprechenden Lebensverrichtung oder die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung zu begründen vermag).
4.7 Zusammenfassend bleibt abermals festzuhalten, dass die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung und darüber hinaus das Angewiesensein auf Dritthilfe in einer weiteren Lebensverrichtung (Körperpflege) ausgewiesen sind.
Damit ist ein Hilflosigkeit leichten Grades gegeben.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind angesichts des angefallenen prozessualen Aufwands und ermessensweise auf Fr. 1000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Angesichts der vom damaligen Referenten im Rahmen der Verhandlung vom 9. Februar 2010 festgestellten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 19 S. 2 Mitte) ist diesem die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die genannten Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).