Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00583
[9C_937/2010]
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IV.2009.00583
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 1996 bis 2001 als selbständiger C.__. Im Oktober 2002 wurde über ihn der Konkurs eröffnet (Urk. 7/2, 7/8). Seither ist er als Nichterwerbstätiger gemeldet (Urk. 7/2, 7/13 S. 1).
Am 11. Januar 2005 (Urk. 7/1) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte aufgrund einer Vergrösserung des Herzens, von Bluthochdruck und von Diabetes eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/2, 7/6, 7/9-12) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. September 2005 (Urk. 7/14) den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
1.2 Am 12. Januar 2009 (Urk. 7/15) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle wegen eines vergrösserten Herzens, Diabetes und Bluthochdruck an und verlangte abermals Massnahmen für die berufliche Eingliederung und eine Rente. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 7/18) reichte der Versicherte als Beweis für eine Gesundheitsverschlechterung seit der letzten Verfügung (Urk. 7/14) einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/19) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (Urk. 2) auf das erneute Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen und die Zusprechung einer Rente nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung vom 19. September 2005 (Urk. 7/14) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2 S. 1).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Urk. 1) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag auf Zusprechung von IV-Leistungen. In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. August 2009 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeugnis von Dr. Y.___ vom 11. August 2009 (Urk. 10/2) sowie eine Physiotherapieverordnung ebenfalls vom 11. August 2009 (Urk. 10/1) ins Recht. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2009 (Urk. 13) hielt die IV-Stelle weiterhin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 28. September 2007) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung also bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
2.
2.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung liess sich die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. Y.___ vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/19) einreichen.
Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat (vgl. BGE 109 V 263 Erw. 2a, 117 V 13 ff. Erw. 2b), ist vorab zu prüfen, welchem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Wortlaut der angefochtenen Verfügung entspricht (vgl. BGE 120 V 496 Erw. 1a).
2.2 Formell erledigte die Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung des Beschwerde-führers durch Nichteintreten (Urk. 2). Ausser dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis holte sie keine ärztlichen Stellungnahmen ein und nahm auch keine weiteren Abklärungen oder eigene Untersuchungen vor. Die Prüfung des Gesuchs beschränkte sich darauf, ob aufgrund des mit der Neuanmeldung einzig eingereichten Berichts von Dr. Y.___ glaubhaft eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung zu ersehen sei.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid insoweit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1). Damit beurteilte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente nicht neu, da sie die Neuanmeldung weder materiell behandelte noch erneut einen ablehnenden Sachentscheid fällte. Vielmehr nahm sie lediglich eine summarische Prüfung vor, die zur Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht habe und deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten sei, stets vorzunehmen ist.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein die Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 12. Januar 2009 (Urk. 7/15) erfüllt sind.
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des letzten rentenabweisenden Entscheides vom 19. September 2005 (Urk. 7/14; zum zeitlichen Referenzpunkt vgl. BGE 130 V 77 Erw. 3.2).
Die versicherte Person muss - wie unter Erwägung 1.1 ausgeführt worden ist - die massgebliche Tatsachenänderung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung mit dem Revisionsgesuch respektive der Neuanmeldung glaubhaft machen. Nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereichte medizinische Unterlagen sind daher eintretensrechtlich unbeachtlich.
3.2 Nach dem soeben Gesagten ist für die zu prüfende Eintretensfrage lediglich der Bericht von Dr. Y.___ vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/19) der Beurteilung zugrunde zu legen, denn dieser medizinische Bericht kann nicht von vornherein als ungeeignet bezeichnet werden, den geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand glaubhaft zu machen.
Hingegen sind die mit Eingabe vom 14. August 2009 (Urk. 9) vom Beschwerdeführer eingereichte Physiotherapieverordnung und der Bericht von Dr. Y.___ vom 11. August 2009 (Urk. 10/1-2) im Rahmen dieses Prozesses nicht zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Invaliditätsbemessung im letzten leistungsabweisenden Entscheid vom 19. September 2005 (Urk. 7/14) auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 25. Februar 2005 und den von Letzterem beigelegten Berichte des Stadtspitals Z.___ (Urk. 7/10). Nach dem Bericht von Dr. Y.___ vom 25. Februar 2005 (Urk. 7/10 S. 1 ff.) litt der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer hypertensiven Herzkrankheit bei einem Status nach einer biventrikulären Herzinsuffizienz im Dezember 2000, an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an Adipositas III (Urk. 7/10 S. 1). Aktuell gehe es dem Beschwerdeführer bis auf rechtsseitige interkurrente Schulterschmerzen gesundheitlich gut. Im Rahmen der von ihm im Alltag betriebenen körperlichen Belastung bestünden keine kardialen Insuffizienzzeichen. Die Erkrankung habe sicherlich zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit geführt, jedoch sei er eher infolge Arbeitsmangels als medizinisch bedingt in die Erwerbsunfähigkeit gerutscht; die Krankheit wirke nur als ungünstiger Cofaktor. Leichte körperliche Arbeit, so Dr. Y.___, sei ganztags zumutbar (Urk. 7/10 S. 2, S. 4).
3.3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztzeugnis vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/19) hielt Dr. Y.___ fest, die Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: die Arbeitsunfähigkeit) für schwere und mittelschwere körperliche Arbeit betrage 100 %. Für leichte, physisch nicht belastende Tätigkeiten (Büro) bestünde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im früheren Tätigkeitsfeld des Pneuhandels sei eine Arbeitsausübung nicht zumutbar, entsprechend müsste zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess eine geeignete Umschulung erfolgen.
3.4 Da die Neuanmeldung vom 12. Januar 2009 (Urk. 7/15) über 18 Monate nach dem abweisenden Verfügungsentscheid vom 19. September 2005 (Urk. 7/14) datiert, sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen S., I 460/01, mit Hinweisen, BGE 130 V 70 Erw. 6.2).
Sowohl im Bericht vom 25. Februar 2005 (Urk. 7/10) als auch in jenem vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/19) attestierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Arztzeugnis vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/19) verzichtete Dr. Y.___ auf die Aufzählung der Diagnosen. Daher liegt die Vermutung nahe, dass zu den bereits im Bericht vom 25. Februar 2005 (Urk. 7/10) bekannten bis zum Datum der Neuanmeldung keine neuen Diagnosen hinzugekommen sind. Damit ist davon auszugehen, dass seit der Verfügung vom 19. September 2005 (Urk. 7/14) bis zur Neuanmeldung keine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rechtsgenügendem Masse glaubhaft gemacht worden ist. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2009 einzutreten und dieses materiell zu überprüfen.
4. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2009 (Urk. 7/15) nicht eintrat. Die gegen die Verfügung vom 13. Mai 2009 erhobene Beschwerde vom 12. Juni 2009 (Urk. 1) ist daher abzuweisen.
Wie die Beschwerdegegnerin in zutreffender Weise in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2009 (Urk. 13) angemerkt hat, sind allfällige neue gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Beschwerdeführer in einem neuen Verfahren geltend zu machen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).