IV.2009.00588

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1962 geborene X.___ arbeitete ab 1. Juli 2000 zu 60 % als Mitarbeiterin in der Z.___. Diese Arbeitsstelle wurde ihr, nachdem sie nach einer Kniedistorsion links vom 16. Dezember 2002 wiederholt arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 9/17/4, 9/21/3-7), per 30. Juni 2003 gekündigt (Urk. 9/8/1-4).
         Am 9. Juli 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte darauf die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein (Urk. 9/5-24, 9/26-30, 9/33-35).
         Die SUVA hatte ihre Taggeldleistungen zunächst mit Verfügung vom 6. April 2004 per 1. Mai 2004 unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingestellt (Urk. 9/11/66-67), nahm die Zahlung der Taggelder jedoch nach einer operativen Versorgung des linken Knies in Form einer Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese links am 24. November 2004 (vgl. Urk. 9/12/6-7) wieder zu 100 % auf (Urk. 9/21/11-28). Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % und eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 9/19/1-4) und bestätigte dies mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 29. September 2006 (Urk. 9/20/1-8).
         Am 13. Dezember 2006 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durch (Urk. 9/25). Mit Vorbescheid vom 13. November 2007 (Urk. 9/38) respektive dessen Korrektur vom 3. Dezember 2007 (Urk. 9/42) stellte sie der Versicherten die Ausrichtung einer von November 2004 bis Ende Mai 2006 befristeten Dreiviertelsrente gestützt auf einen mittels gemischter Methode errechneten Invaliditätsgrad von 66 % in Aussicht. Hieran hielt sie mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Juni 2008 fest (Urk. 9/61).
1.2     Mit Telefon vom 29. August 2008 (Urk. 9/62) und mit am 13. November 2008 bei der IV-Stelle eingegangenem, sodann von der Versicherten als Neuanmeldung unterzeichnetem ärztlichem Zeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 7. Oktober 2008 (vgl. Urk. 9/64, 9/67, 9/69-70) ersuchte die Versicherte um neuerliche Prüfung ihres Rentenanspruchs. Die IV-Stelle nahm die zusätzlich eingereichten und eingegangenen ärztlichen Berichte zu den Akten (Urk. 9/65/1-5, 9/68/1-6, 9/71/1-2) und teilte darauf der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2009 mit, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da es ihr, der Versicherten, nicht gelungen sei, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 9/74). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 19. Mai 2009 fest (Urk. 2, 9/78).
2.       Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 gelangte der aktuelle Hausarzt von X.___ Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um Überprüfung der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2009 (Urk. 1). Am 17. Juni 2009 erhob die Versicherte sodann in eigenem Namen Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 4). Dr. Y.___ erklärte auf telefonische Rückfrage vom 19. Juni 2009, dass es sich bei seiner Eingabe vom 15. Juni 2009 lediglich um eine Stellungnahme für die Beschwerdegegnerin gehandelt habe (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 6. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen der Replik liess die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Dr. Y.___, Stellung nehmen (Urk. 12, 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Einreichung einer Duplik (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2 und 6.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.3         Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
2.
2.1         Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet einzig die Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 29. August 2008 respektive vom 13. November 2008 erfüllt sind (vgl. dazu auch zutreffende Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2009, Urk. 8). Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim formellen Nichteintretensentscheid der Verwaltung seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt entsprechend um einen erneut ablehnenden Sachentscheid handelt (vgl. BGE 109 V 263 Erw. 2a, 117 V 13 ff. Erw. 2b, 120 V 496 Erw. 1a), liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin veranlasste keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen oder Berichte, sondern nahm lediglich die eingehenden ärztlichen Berichte zu den Akten und nahm nach Rücksprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 9/72/2) lediglich eine summarische Prüfung vor.
         Zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdeführerin in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft machen konnte, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. Juni 2008, mit welcher ihr vom 1. November 2004 bis 31. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % zugesprochen (Urk. 9/61), im Anschluss an die Befristung jedoch ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17 % verneint worden war. Berechnet wurde die Invalidität gestützt auf die gemischte Methode. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einem 60%igen Erwerbsanteil und einer 40%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle aus (vgl. zur Begründung Verfügungsteil 2 zur Mitteilung des Beschlusses vom 14. April 2008, Urk. 9/55/2; zum zeitlichen Referenzzeitpunkt vgl. BGE 130 V 77 Erw. 3.2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Invaliditätsbemessung im Rahmen der Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 9/61) zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 14. Februar 2007, wonach die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit, welche im Gesundheitsfalle einen Anteil von 40 % einnehmen würde, zu 15,75 % eingeschränkt war (Urk. 9/25).
         Im Erwerbsbereich koordinierte die Beschwerdegegnerin ihre Invaliditätsbemessung im Wesentlichen mit derjenigen der SUVA und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass ihre Abklärungen keine erheblichen Einschränkungen ergeben hätten, welche nicht bereits durch die SUVA beurteilt worden seien (vgl. Urk. 9/42/2-3). Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung respektive der Renteneinstellung per 31. Mai 2006 stellte die Beschwerdegegnerin zudem auf die Beurteilungen der B.___, wo die Beschwerdeführerin ab 15. Juni 2004 in Behandlung stand (vgl. unter anderen Urk. 9/11/24 f., 9/12/1-7, 9/35/1-8), ab und berücksichtigte die Berichte des damaligen Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 15. November 2005 und vom 12. Dezember 2007 (Urk. 9/14/5-7, 9/48; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/36 und Urk. 9/56).
         Die Diagnose im Bericht der B.___ vom 23. August 2007 lautete wie folgt:
         "-         Restbeschwerden Knie links bei:
                  -         Status nach Implantation einer unikompartimentellen Knieprothe-           se links vom 24. November 2004
                  -         Status nach Kniearthroskopie links, Débridement und Biopsieent-            nahme (6x) am 2.7.2007
          -         Medialbetonte Gonarthrose Knie rechts
          -          Status nach zweimaliger Infiltration durch den Hausarzt".
         Daneben wurden die Diagnosen einer arteriellen Hypertonie und einer Adipositas per magna gestellt. Der zuständige Arzt notierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin seit 2003 (Urk. 9/35/7). Eine explizite Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer der körperlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit findet sich in diesem Bericht nicht, jedoch stellte sich Dr. med. D.___ des RAD in seiner Stellungnahme vom 12. November 2007 unter Bezugnahme auf seine Einschätzung vom 1. März 2007 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit voll zumutbar sei (Urk. 9/36/5-6).
         Der Hausarzt Dr. C.___ wies in seinem Bericht vom 12. Dezember 2007 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer morbiden Adipositas im Spital Wetzikon im Hinblick auf eine operative Behandlung beurteilt worden und die Indikation für eine Magenbypassoperation gegeben sei, die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht zu diesem Eingriff entschliessen könne. Sie gehe zurzeit an einem bis zwei Stöcken infolge ihrer Kniegelenksbeschwerden auf beiden Seiten und eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Die lumbalen Schmerzen würden mit Physiotherapie behandelt. Für die angestammte Tätigkeit erachtete Dr. C.___ die Beschwerdeführerin als sicher nicht mehr arbeitsfähig. Ausserdem müssten die schweren Haushaltsarbeiten von den Familienangehörigen übernommen werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ungelernt sei. Inwiefern ihr eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar sei, wäre gemäss Dr. C.___ in einem Assessment abzuklären (Urk. 9/47-48).
         Die RAD-Ärzte Dr. D.___ und Dr. med. E.___ nahmen am 4. Februar 2008 zum Einwand der Beschwerdeführerin (Eingang am 10. Januar 2008, Urk. 9/49/1-4), welcher sich auf Dr. C.___'s Ausführungen stützte, Stellung und hielten fest, dass letzterer lediglich die bekannte medizinische Sachlage beschrieben habe und die geltend gemachten degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk bereits im Bericht der B.___ dokumentiert seien (Urk. 9/56/1-2).
         Vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2008 reichte die B.___ einen weitern Verlaufsbericht der Kniesprechstunde vom 13. Mai 2008 mit Bestätigung der bisherigen Diagnosen ein. In der Anamnese erwähnt wurde darin, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie auf keinen Fall arbeiten könne und unter gar keinen Umständen eine Tätigkeit am Computer beziehungsweise im Büro akzeptieren würde (Urk. 9/59/1-2).
2.3     Nach Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 9/61) machte die Beschwerdeführerin telefonisch bereits am 29. August 2008 eine Zustandsverschlechterung geltend (Urk. 9/62). Der Verlaufsbericht vom 28. August 2008 (Urk. 9/63), welcher von der B.___ gewohnheitsmässig eingereicht wurde, bot sowohl anamnestisch als auch aufgrund der aktuellen Röntgenbilder des linken Kniegelenks keinen Anlass zur Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
2.4     Am 13. November 2008 ging bei der Beschwerdegegnerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2008 ein, welches auf entsprechende Rückfrage der Verwaltung vom 18. November 2008 (Urk. 9/67/1) von der Beschwerdeführerin als Neuanmeldung unterzeichnet (Urk. 9/70) und am 19. Januar 2009 retourniert wurde (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9).
         Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2008 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 als Hausärztin betreue. Diese klage seither über invalidisierende Arthroseschmerzen in beiden Knien, welche zwischenzeitlich in der B.___ nochmals abgeklärt worden seien. Daneben bestehe ein spondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine ausgeprägte Adipositas. Seit Februar sei die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig. Da es bezüglich der Kniearthorsen trotz konservativer Therapie zu keiner wesentlichen Verbesserung gekommen sei, sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf vorläufig nicht zu rechnen (Urk. 9/64).
2.5     Nach der Beweislage bei einer Neuanmeldung muss die versicherte Person gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch respektive der Neuanmeldung glaubhaft machen (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5). Nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereichte medizinische Unterlagen sind daher eintretensrechtlich unbeachtlich. Wird mit der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person aber eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, unter Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5).
         Dem von der Beschwerdeführerin als Neuanmeldung unterzeichneten Zeugnis von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2008 ist keinerlei Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 9/61) zu entnehmen. Dr. A.___ schilderte vielmehr einen seit Behandlungsbeginn im Februar 2008 unveränderten Zustand. Mit Schreiben vom 18. November 2008 setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Frist zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unter Androhung eines allfälligen Nichteintretens bis 18. Dezember 2008 an (Urk. 9/67/1).
         Am 4. Dezember 2008 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9) ging darauf bei der Beschwerdegegnerin ein bis anhin nicht in den Akten liegender Verlaufsbericht der B.___ vom 5. November 2008 ein, welcher an die Praxispartnerin von Dr. A.___, Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, adressiert war (Urk. 9/68). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Zwar findet sich anamnestisch der Hinweis auf bis anhin in den Berichten der B.___ nicht erwähnte Rückenschmerzen (vgl. Urk. 9/68/1 unten). Dabei handelt es sich aber um keinen neuen Befund, litt die Beschwerdeführerin doch gemäss SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ bereits Anfang 2006 an lumbalen Rückenschmerzen, wobei die Röntgenbilder neben einer Streckhaltung und einer leichten rechtskonvexen tieflumbalen Skoliose mehrsegmentale Degenerationen gezeigt hatten (Urk. 9/17/3-5). Auch Dr. C.___ erwähnte am 12. Dezember 2007 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 9/48 S. 1). Diesbezüglich ist dem Bericht vom 5. November 2008 somit keine Verschlechterung zu entnehmen, zumal die neuen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule der B.___ zu keinen Befunden führten, welche eine radikuläre Problematik erkennen liessen.
         Hinsichtlich der Beschwerden in den Knien fällt auf, dass im Bericht vom 5. November 2008 im Gegensatz zu früheren Verlaufsberichten (vgl. Urk. 9/69/3-6) die Diagnose der medialbetonten Gonarthrose rechts nicht mehr aufgeführt wurde, so dass diesbezüglich wohl gar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
         Hinsichtlich der Kniebeschwerden links ist weder der Anamnese noch der Beurteilung eine Verschlechterung der Schmerzproblematik zu entnehmen. Jedoch veranlasste die B.___ im Anschluss an die ambulante Untersuchung vom 30. Oktober 2008 eine Computertomographie. Gemäss Bericht vom 28. Januar 2009 zeigten sich darin zwar deutliche degenerative Veränderungen im lateralen Kompartiment sowie femoro-patellär, was neu zur Diagnose einer Pangonarthrose links führte, jedoch wurde insgesamt ein unveränderter Befund bestätigt (Urk. 9/71). Im sodann von der B.___ eingereichten Verlaufsbericht vom 20. Februar 2009 schlossen die zuständigen Ärzte, dass eine weitere Infiltration mit Lokalanästhetikum keine Verbesserung gebracht hätte, weshalb eine artikuläre Schmerzgenese auszuschliessen sei. Auch aufgrund der neu gestellten Diagnose der Pangonarthrose drängt sich folglich der Schluss auf eine wesentliche Zustandsverschlechterung nicht auf, zumal anamnestisch lediglich von diffusen Kniebeschwerden die Rede war (Urk. 9/75).
         Damit aber ist es der Beschwerdeführerin, selbst wenn die von der B.___ der Verwaltung direkt zugestellten Berichte vom 28. Januar und vom 20. Februar 2009 (Urk. 9/71 und 9/75) im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden, nicht gelungen, eine massgebliche Tatsachenänderung im Sinne einer wesentlichen Zustandsverschlechterung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als in diesem Fall an die Glaubhaftmachung einer relevanten Änderung höhere Anforderungen zu stellen sind, da die Verfügung vom 12. Juni 2008 erst wenige Monate vor Eingang der Neuanmeldung datiert (BGE 130 V 70 Erw. 6.2).
         Die erst in diesem Verfahren eingegangenen Stellungnahmen von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2009 (Urk. 1) und 19. August 2009 (Urk. 12) ändern an dieser Schlussfolgerung nichts, zumal selbst Dr. Y.___ in seinem Schreiben vom 15. Juni 2009 eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für denkbar erachtete (Urk. 1).     
         Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).