Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00589
IV.2009.00589

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1957, arbeitete von 1980 bis 6. Februar 2000 als Bauarbeiter/Kranführer bei der B.___ AG, Bauunternehmung, in C.___ (Urk. 7/15/1 Ziff. 1, Ziff. 5-6). Am 9. Oktober 2002 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 7/1 Ziff. 7.8) an.
         Mit Verfügung vom 12. November 2003 und Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/23, Urk. 7/44). Dieser Entscheid wurde im Prozess Nr. IV.2004.00506 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2005 geschützt (Urk. 7/56). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 7/57/2-11) wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 2. März 2006 abgewiesen (Urk. 7/59).
1.2     Am 5. Februar 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/60 Ziff. 7.8). Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 7/62) reichte der Versicherte ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/64). Daraufhin stellte die IV-Stelle Dr. D.___ am 6. März 2007 Zusatzfragen (Urk. 7/65), welche mit Arztbericht vom 15. August 2007 beantwortet wurden (Urk. 7/66/10-17). Ferner reichte Dr. D.___ in der Beilage verschiedene Arztberichte nach (Urk. 7/66/18-34).
         Mit Vorbescheid vom 6. September 2007 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/70), wogegen der Versicherte, unter Einreichung eines weiteren Berichts von Dr. D.___ vom 19. Oktober 2007 (Urk. 7/74), Einwände erhob (Urk. 7/71, Urk. 7/75). Daraufhin holte die IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/81), welches dem Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 7/82). Mit Stellungnahme vom 3. September 2008 reichte der Versicherte einen weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 1. September 2008 ein (Urk. 7/83-84). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim F.___ (nachfolgend: F.___), welches am 6. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 7/91). Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2009 reichte der Versicherte einen weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 15. Februar 2009 ein (Urk. 7/94-95). Am 18. Mai 2009 erging die Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 7/99 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ferner sei im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes ein umfassendes Gutachten zu erstellen.  Eventualiter sei ein ambulantes Gutachten von Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, oder von Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen. Subeventualiter sei eine BEFAS-Abklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 (Urk. 9) reichte der Versicherte zwei weitere Arztberichte ein (Urk. 10/1-2), die der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Mai 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1).
         Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Wurde eine Rente  wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades  verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität  der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad  seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität  zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 18. Mai 2009 im Wesentlichen davon aus, gestützt auf das Gutachten des F.___ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bauhelfer und Kranführer. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aber zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2 oben). Sie ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2 S. 2 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 16. Juni 2009 (Urk. 1) geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Verfügung vom 12. November 2003 erheblich verschlechtert, so dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies würde sich klar und deutlich aus den Berichten von Dr. D.___ ergeben, welche den Beschwerdeführer seit 26. Oktober 2001 behandle. Sowohl das Gutachten von Dr. E.___ als auch jenes der F.___ würden erhebliche Mängel aufweisen (S. 4 Ziff. III.8). Im Gegensatz zu den Ausführungen im Gutachten von Dr. E.___ leide der Beschwerdeführer an einer mittelschweren bis schweren Depression. Weiter seien die Berichte von Dr. D.___ vom 15. August und 19. Oktober 2007 sowie die Berichte der neurologischen Klinik des G.___ (G.___) nicht ausreichend berücksichtigt worden (S. 7 Ziff. III.13). Ferner sei das Gutachten des F.___ nicht umfassend. Es setze sich nicht mit der Beurteilung von Dr. D.___ auseinander. Es werde nicht einmal die von Dr. E.___ festgestellte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (S. 8 Ziff. III.15.b). Weiter sei im Gutachten des F.___ keine Fremdanamnese erhoben worden, so dass die gesamten Schlussfolgerungen des Gutachtens fragwürdig seien (S. 9 Ziff. III.15.c).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob seit Erlass des rechtskräftigen rentenabweisenden Einspracheentscheids vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/44) bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 2) eine rentenrelevante Verschlechterung  des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist.

3.       Die damals vorliegenden medizinischen Berichte würdigte das hiesige Gericht im Urteil vom 29. Juni 2005 wie folgt (Prozess Nr. IV.2004.00506; Urk. 7/56 Erw. 4):
            Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass der Beschwerdeführer sowohl an somatischen, als auch an psychischen Beschwerden leidet.
               Hinsichtlich der Diagnosen in somatischer Hinsicht liegen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vor (...). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Status nach Sturzereignis aus ungefähr drei Meter Höhe (...), eine mittelschwere Depression mit Angst- und Affektdurchbrüchen sowie eine schwere Migraine accompagnée (...) beziehungsweise eine intrapsychisch einfachst strukturierte, emotionell kümmerentwickelte, zu histronischen Verhaltensweisen neigende, emotional instabile beziehungsweise zu aggressiven Durchbrüchen neigende Persönlichkeit knappsten Zuschnitts (Grenzbereich zur Debilität; ...). In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2005 präzisierte Dr. H.___ seine Ausführungen im Gutachten vom 1. Juli 2003 dahingehend, dass beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht zwar tatsächlich Diagnosen vorlägen, diese aber überwiegend invaliditätsfremd bedingt seien oder nicht das beinhalteten, was im klinischen Sinne als psychiatrische Krankheit beziehungsweise sensu strictu als psychiatrisches Leiden zu verstehen seien. Vorliegend überwögen klar jene psychiatrischen Diagnosen, die grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit implizierten (...).
            Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ist zwischen einer solchen der angestammten Tätigkeit und derjenigen in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu unterscheiden.
               Alle die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Kranführer beurteilenden Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zu 100 % arbeitsunfähig sei (...).
               Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist auf die fachärztliche Beurteilung durch die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik I.___ abzustellen. Diese gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer körperlich leichten Tätigkeit ab 8. September 2001 zu 100 % arbeitsfähig sei (...).
               Daran vermögen weder die Beurteilung durch Dr. J.___, noch diejenige durch Dr. K.___ etwas zu ändern.
               Der Bericht von Dr. J.___ ist nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig begründet. Zudem beurteilte Dr. J.___ auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit nicht abschliessend. Er hielt vielmehr fest, eventuell käme eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichter rückenschonender Tätigkeit mit Abwechslungsmöglichkeit zwischen Sitzen und Stehen in Frage (...). Es ist nicht ersichtlich und wird zudem von Dr. J.___ auch nicht näher begründet, weshalb er, der eine das Rückenleiden des Beschwerdeführers betreffende Diagnose stellte, zur Ansicht gelangte, dessen Arbeitsfähigkeit sei in einer leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit derart eingeschränkt und liege eventuell bei 50 %.
               Bei Dr. K.___ handelt es sich um den Hausarzt des Beschwerdeführers (...), der die fachärztliche Beurteilung durch die Ärzte der I.___ nicht zu entkräften vermag (...). Zudem stützte er seine Beurteilung, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, einzig auf invaliditätsfremde Gründe, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne hielt er fest, der Beschwerdeführer weise einen sehr spärlichen schulischen Ausbildungsgrad auf. Zudem seien seine sprachlichen Fähigkeiten limitiert und - durch die mittlerweile über dreijährige Schmerzproblematik - sei auch dessen emotionale Belastbarkeit deutlich reduziert. Grundsätzlich seien seine Ressourcen als minimal zu erachten (...).
            Die Ausführungen des Beschwerdeführers (...), die aufgrund der Einschätzung seiner selbst ohnehin relativierend zu würdigen sind, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen und insbesondere die fachärztliche Beurteilung durch die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik I.___ nicht zu entkräften.
               Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. H.___ für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und die Schlussfolgerungen nunmehr nach Einholung eines weiteren Berichtes nachvollziehbar begründet sind. Es kann daher auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung, insbesondere in Verbindung mit den im Bericht vom 28. Januar 2005 ausgeführten Präzisierungen, abgestellt werden (...).
               Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aus psychischen Gründen - bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus rheumatologischer Sicht - zu 100 % arbeitsfähig ist (...).
               Dagegen gab die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ eine anderslautende Einschätzung ab, welche jedoch die Beurteilung durch Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen vermag.
               In Übereinstimmung mit Dr. K.___ (...) begründete auch Dr. D.___ die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, ausschliesslich mit invaliditätsfremden Gründen. Invaliditätsfremde Gründe können aber - wie bereits erwähnt - nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden. Dr. D.___ hielt in diesem Sinne fest, nach den Unfällen habe sich der Charakter des Beschwerdeführers verändert. Während er früher ein fröhlicher und offener Mensch gewesen sei, habe er sich zunehmend zurückgezogen, über Rückenschmerzen geklagt, nicht mehr schlafen können und niemanden mehr sehen wollen. Er sei zunehmend negativ geworden und habe auch vermehrt Migräne (...). Die Prognose sei aufgrund der schlechten Schulbildung infolge der Grenzintelligenz und der mangelnden Möglichkeit der Einsicht aus psychiatrischer Sicht als schlecht zu beurteilen (...).
               Ihre Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, präzisierte sie zudem anlässlich eines Telefongesprächs mit Dr. H.___ vom 15. November 2004 dahingehend, dass sie sich für den Beschwerdeführer keine Arbeit mehr vorstellen könne (...). Daraus geht hervor, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ um eine subjektive und nicht um eine objektive Einschätzung dessen Arbeitsfähigkeit handelt.
            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Damit ist insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten, mithin körperlich leichten Tätigkeit auszugehen.

4.
4.1     Im ärztlichen Zeugnis vom 16. Februar 2006 führte Dr. D.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verändert. Insbesondere trete die mangelnde Affektkontrolle immer mehr in den Vordergrund, so dass heute von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, und nicht mehr von einer mittelschweren Depression mit Angst und Affektdurchbrüchen ausgegangen werden müsse. In diesem Sinne habe sich die Krankheit des Beschwerdeführers eindeutig verschlechtert (Urk. 7/64).
4.2     Im ihrem Bericht vom 15. August 2007 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/11 Ziff. 2.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ bestehend seit Kindheit
- reaktive Depression chronifiziert ohne Aufhellung mit Suizidgedanken seit 2001
- schwere Migräne accompagnée chronifiziert bestehend sei 9. Juni 1999
- therapieresistentes LWS Syndrom linksbetont bei bekannter Diskushernie L5/S1 seit 9. Juni 1999
         Bezüglich Befunde führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer reagiere unerwartet und ohne Rücksicht auf Konsequenzen. In Situationen, in denen er aufgrund seiner Handlungen getadelt oder sein Handeln unterbunden werde, reagiere er mit Wut und dies führe zum Streit (Urk. 7/66/10 Ziff. 1.2). Er habe immer wieder Wutausbrüche und sei unfähig, diese zu kontrollieren. Seine Stimmung sei launisch und unbeständig, seine Angehörigen würden nie wissen, woran sie bei ihm seien (Urk. 7/66/11 Ziff. 1.2). Weiter hielt sie fest, dass diese Befunde bereits im Jahre 2001 erhoben wurden (Urk. 7/66/11 Ziff. 2). Ferner wirke der Beschwerdeführer in der Behandlungssituation immer sehr angepasst bis unterwürfig. Zu den Terminen komme er - soweit er nicht an Migräne oder Rückenschmerzen leide - rechtzeitig und regelmässig. Der Beschwerdeführer klage rasch über Schmerzen und wolle wieder nach Hause. Ferner klage er über Schlafstörungen und sei sehr betroffen über seine affektiven Ausbrüche. Er sei neidisch auf die gesunden Familienangehörigen und finde, diese hätten zu seiner Verfügung zu stehen. Die täglichen Übungen führe er immer durch. Auch der tägliche Gang zur V.___, um Brot für die Familie einzukaufen, stehe auf seinem Programm. Er wirke vordergründig sehr deprimiert, antriebslos, ganz auf seine Schmerzen fixiert. Ferner verspüre er eine Zukunftsangst. Freude zeige er keine und auf Nachfrage könne er nichts Gutes im Leben mehr sehen. Sein Grundgefühl sei das der Wert- und Hoffnungslosigkeit. Die aggressive Grundstimmung sei gut zu spüren, diese sei jedoch durch die hohe Medikamentenabgabe teilweise überdeckt (Urk. 7/66/14 Ziff. 4.5). Weiter sei der Gesundheitszustand stationär (Urk. 7/66/15 Ziff. 5.1). Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei weder in der angestammten Tätigkeit als Bauhelfer und Kranführer noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 7/66/16 Ziff. 6.2, Urk. 7/66/11 Ziff. 3).
4.3     In der Stellungnahme vom 5. September 2007 hielt Dr. med. Q.___, Praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, aus, im Bericht vom 15. August 2007 von Dr. D.___ werde keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwähnt. Ferner verwies er auf die Stellungnahme vom 3. Juni 2004 von Dr. med. T.___, RAD (vgl. Urk. 7/42/3, Urk. 7/68/3). Es sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/68/3).
4.4     In einem weiteren Bericht vom 19. Oktober 2007 führte Dr. D.___ aus, die Depression sei schlimmer geworden (Urk. 7/74 S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer verhalte sich viel aggressiver gegenüber seinen Familienangehörigen. Er schreie sie an und ziehe sich immer mehr zurück. Die Familie habe zunehmend Angst vor ihm. Auch in der Praxis von Dr. D.___ sei er bereits aggressiv geworden, was frührer nicht der Fall gewesen sei (Urk. 7/74 Ziff. 4). Die Symptomatik der instabilen Persönlichkeit habe sich verstärkt, so dass von einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auszugehen sei (Urk. 7/74 S. 2 Ziff. 5). Insgesamt sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche schleichend verlaufe (Urk. 7/74 S. 2 Ziff. 10).
4.5     In seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. Juni 2008 stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/81/10 Ziff. 5.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, infantilen, emotional-instabilen, abhängigen und passiv aggressiven Zügen
- umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Analphabetentum oder geringes Niveau des Lese- und Schreibvermögens und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/81/16 Ziff. 5.2).
         In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, diagnostisch sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, infantilen, emotional-instabilen und passiv aggressiven Persönlichkeitszügen auszugehen. Es bestehe zudem eine kognitive Beeinträchtigung, die den schulischen Erwerb von Wissen deutlich erschwert habe. Eine Diagnose des entsprechenden ICD-10-Kapitels, zum Beispiel eine leichte Intelligenzminderung, könne jedoch nicht gestellt werden, da der Intelligenzquotient (IQ) des Beschwerdeführers sowohl deutlich über 69 als auch deutlich unter 90 liege. Eine erneute testpsychologische Untersuchung, mit welcher unter anderem der IQ-Wert hätte ermittelt werden können, verweigere der Beschwerdeführer vehement. Im klinischen Eindruck habe sich eine kognitive Begabung im unteren Normbereich, das heisst, etwa zwischen 70 und 80, gezeigt (Urk. 7/81/11 unten). Die vom Beschwerdeführer ausführlich und plastisch geschilderte Symptomatik habe sich in der aktuellen Untersuchung in der Klinik M.___ im Wesentlichen unverändert dargestellt. Eine zusätzliche Diagnose, wie die von Dr. D.___ diagnostizierte depressive Störung, könne nicht gestellt werden. Bei depressiven Störungen sei in der Regel eher eine Aggressionshemmung vorherrschend (Urk. 7/81/12 Mitte). Weiter liege beim Beschwerdeführer an den meisten Tagen ein anhaltender, belastender Schmerz in verschiedenen Körperteilen vor, welcher nicht adäquat durch den Nachweis physiologischer Prozesse oder einer körperlichen Störung erklärt werden könne, so dass eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne (Urk. 7/81/12 unten). Da jedoch keine zusätzliche schwerwiegende seelische Störung und auch die Kriterien nach Förster nicht vorliegen würden, seien die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar (Urk. 7/81/13 oben/Mitte). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass vorliegend nur leichtgradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden. Die Prognose sei weiterhin aufgrund der sehr ambivalenten Therapiemotivation und der ebenfalls deutlich ambivalenten Motivation in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen als ungünstig anzusehen (Urk. 7/81/13 unten).
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, in der angestammten Tätigkeit als Bauhelfer und Kranführer sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/81/14 Ziff. 7.1). In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche keine erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder kognitiven Fähigkeiten und an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen stelle, sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/81/14 Ziff. 7.2). Ferner sollte die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, da diese zu einer gewissen psychischen Stabilisierung geführt habe (Urk. 7/81/14 Ziff. 8.1).
         Ferner könne aus den beiden Berichten von Dr. D.___ aus dem Jahre 2007 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Dr. D.___ beziehe sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und äussere sich aufgrund ihrer Vertrauensstellung zugunsten des Beschwerdeführers (Urk. 7/81/15 Ziff. 8.5).
4.6     In ihrem Bericht vom 1. September 2008, welcher auf Verlangen des Beschwerdeführers erstellt wurde, führte Dr. D.___ zum Gutachten von Dr. E.___ aus, dieser habe nicht festgehalten, worin die diagnostizierte Entwicklungsstörung bestehe. Da nicht genau ausgeführt werde, welche schulischen Fähigkeiten gestört seien, müsse verlangt werden, dass diese Differenzierung und Präzisierung der Störungen noch nachgeholt werde (Urk. 7/83 S. 1 unten). Weiter würden aggressive Handlungen eine Depression nicht ausschliessen (Urk. 7/83 S. 2 Mitte). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, die von Dr. E.___ beschriebenen Kriterien für einen adaptierten Arbeitsplatz seien in der freien Wirtschaft nicht gegeben. Er habe exakt Arbeitplätze in einer geschützten Werkstatt beschrieben (Urk. 7/83 S. 3 Mitte).
4.7     Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des F.___ polydisziplinär untersucht (Urk. 7/91/1). Im Gutachten vom 6. Januar 2009 stellten Dr. med. N.___, Medizinische Verantwortung, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/91/27 lit. E.1):
- lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei MRI-gesicherter Diskushernie L5/S1 und Spinalkanalstenose L5/S1 ohne Neurokompression und ohne Hinweis auf nervenwurzelbezogene neurologische Defizite
         Die Ärzte nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/91/27 lit. E.2):
- Migräne mit zusätzlichem Analgetika-Übergebrauch (medikamenteninduziertes Kopfschmerzsyndrom)
- chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne einer histrionisch ausgestalteten Symptomausweitung mit Selbstlimitierung vor dem Hintergrund einer infantil-histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung und bei anhaltender leichter depressiver Episode
         In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, seit dem Sturzereignis im Jahre 1999 klage der Beschwerdeführer über ein anhaltendes lumbosakrales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom sowie ein Kopfschmerzsyndrom mit Migräne. Der Beschwerdeführer erlebe sich durch die anhaltende Schmerzsymptomatik vollständig invalidisiert.
         Anlässlich zahlreicher Untersuchungen und der hier durchgeführten Begutachtung würden deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung und Aggravation auffallen. Dennoch könne dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass beim Beschwerdeführer deutliche Verschleissumformungen im Bereiche des lumbosakralen Übergangs mit Diskushernie und Spinalkanalstenose vorlägen. Auch wenn nervenwurzelbezogene neurologische Defizite bei fehlenden Hinweisen auf eine Neurokompression nicht erwartet werden könnten, so seien die Veränderungen doch geeignet, einen Teil der lumbalen Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers zu erklären. Vollumfänglich sei die Schmerzsymptomatik jedoch somatisch nicht erklärbar. Differentialdiagnostisch sei bereits im Jahre 1999 der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung geäussert worden (Urk. 7/91/27 lit. F). Dabei sei allerdings festzuhalten, dass es an einem nachhaltigen innerseelischen Konflikt bei der Entstehung der somatoformen Schmerzstörung mangle (Urk. 7/91/27 f. lit. F). Vielmehr sei von einer histrionischen Prägung mit sekundärer Symptomausweitung vor dem Hintergrund der weit in die Psychobiographie zurückzuverfolgenden schlichten Persönlichkeitsstruktur mit infantil trotzigen und histrionischen Zügen auszugehen. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche die gute Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Tätigkeit als Bauhelfer und Kranführer über viele Jahre offenbar zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers verrichtet zu haben, spreche sowohl gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als auch gegen das Vorliegen eines krankheitswertigen Intelligenzmangels. Weiter habe die Kopfschmerzsymptomatik, welche auf einen Analgetika-Übergebrauch zurückzuführen sei, keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/91/28 oben lit. F).
         Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht die Einschätzung des Vorgutachters, Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, geteilt werde (Urk. 7/91/28 Mitte lit. F).
         Aus neurologischer Sicht liessen sich bei fehlenden Hinweisen auf nervenwurzelbezogene neurologische Defizite bei einem chronischen lumbalgieformen Schmerzsyndrom keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausmachen. Weiter habe die klinisch-neurologische Untersuchung keine Hinweise auf neurologische Herd- oder Seitenzeichen ergeben. Auch der Migräne des Beschwerdeführers komme damit keine sozialmedizinische Relevanz zu. Die degenerativen Veränderungen an der unteren LWS beziehungsweise im lumbosakralen Übergang würden qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens begründen. Jedoch sei der Beschwerdeführer auch aus orthopädischer Sicht ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der Lage, 8.5 Stunden pro Tag zu arbeiten (Urk. 7/91/28 Mitte lit. F). Die qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens würden dem Beschwerdeführer lediglich erlauben, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (maximal 15 kg) möglichst wechselbelastend und ohne Zwangshaltungen auszuüben. Weiter könne der Beschwerdeführer lediglich Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringer Verantwortung und ohne besondere psychische Belastung durch übermässigen Zeitdruck oder Nachtarbeitsbedingungen verrichten.
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte zusammenfassend fest, die angestammte Tätigkeit als Bauhelfer und Kranführer, welche eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit darstelle, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 7/91/28 unten lit. F). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/91/29 lit. F).
4.8     Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2009, welche auf Verlangen des Beschwerdeführers erstellt wurde, fest, im Gutachten des F.___ sei wieder keine Fremdanamnese erhoben worden. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nur einmal vom Psychiater gesehen wurde, fehle es an einem umfassenden Bild der psychischen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 7/94 S. 1). Die Diagnose einer leichten depressiven Episode könne vorliegend nicht gestellt werden. Ein Patient, welcher wie der Beschwerdeführer eine nicht unbeträchtliche Dosis von Psychopharmaka (Stimmungsstabilisatoren, Antidepressiva und Neuroleptika) einnehme, leide an einem schwerwiegenderen psychischen Leiden. Ferner seien keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt worden (kein IQ-Test; Urk. 7/94 S. 2 oben). Weiter sei die Anamnese sehr mangelhaft (Urk. 7/94 S. 2 Mitte). Aus diesen Gründen sollte eine stationäre Begutachtung durchgeführt werden (Urk. 7/94 S. 2 unten).
4.9     In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 führte Dr. Q.___ aus, dass das Gutachten des F.___ zur Intelligenz des Beschwerdeführers plausibel Stellung genommen habe. Es sei zu Recht auf den Umstand verwiesen worden, dass eine über viele Jahre gute Integration des Beschwerdeführers als Bauhelfer und Kranführer eindeutig gegen eine Minderbegabung spreche (Urk. 7/97/5 unten). Weiter hielt Dr. Q.___ fest, medizinisch sei kein Grund ersichtlich, vom Ergebnis des polydisziplinären Gutachtens des F.___ abzuweichen, welches in einer kohärenten Folge mit den bisherigen Einschätzungen von Gutachtern und RAD stehe (Urk. 7/97/6).

5.
5.1     Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt ein genügend klares Bild bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ein umfassendes psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 1 S. 10), unbegründet. Von weiteren Beweisvorkehren ist daher abzusehen.
         Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhelfer und Kranführer nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 7/66/11 Ziff. 3, Urk. 7/66/16 Ziff. 6.2, Urk. 7/81/14 Ziff. 7.1, Urk. 7/91/28 unten lit. F).
5.2     Das Gutachten des F.___ ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. III.15-17) - für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Ärzte sind begründet. Insbesondere nimmt das Gutachten - im Gegensatz zum Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. III.15.b) - auch zu den übrigen Arztberichten Stellung (Urk. 7/91/24 Ziff. 1.3). Das Gutachten des F.___ erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/91/29 lit. F).
         Die Experten hielten in ihrem Gutachten fest, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, da es an einem nachhaltigen innerseelischen Konflikt mangle (Urk. 7/91/27 f. lit. F.). Vielmehr sei von einer histrionischen Prägung mit sekundärer Symptomausweitung vor dem Hintergrund der weit in die Psychobiographie zurückzuverfolgenden schlichten Persönlichkeitsstruktur mit infantil trotzigen und histrionischen Zügen auszugehen. Weiter spreche die gute Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers gegen eine Persönlichkeitsstörung. Auch die Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Tätigkeit als Bauhelfer und Kranführer über viele Jahre offenbar zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers verrichtet zu haben, spreche sowohl gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als auch gegen das Vorliegen eines krankheitswertigen Intelligenzmangels (Urk. 7/91/28 oben lit. F.). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.18) hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 2. März 2006 (Urk. 7/59) gestützt auf die Gutachten von Dr. H.___ festgehalten, dass die mangelnden intellektuellen Ressourcen nicht überbewertet werden dürften, zumal der Beschwerdeführer jahrelang tüchtige Arbeit verrichtet habe (Urk. 7/59 S. 4 Erw. 2). Demzufolge ist der angebliche Verzicht auf einen IQ-Test vorliegend nicht von Belang. Weiter habe auch die Kopfschmerzsymptomatik keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/91/28 oben lit. F).
         Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/91/28 Mitte lit. F).
         Ferner liessen sich aus neurologischer Sicht bei fehlenden Hinweisen auf nervenwurzelbezogene neurologische Defizite bei einem chronischen lumbalgieformen Schmerzsyndrom keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausmachen. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen würden den Beschwerdeführer lediglich qualitativ, jedoch nicht quantitativ einschränken, was bedeute, dass es dem Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit (maximal 15 kg) ohne Zwangshaltungen zumutbar sei, zu 100 % zu arbeiten. Zum Profil der Tätigkeit führten die Ärzte weiter aus, dass lediglich Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringer Verantwortung und ohne grossen psychischen Druck geeignet seien (Urk. 7/91/28 lit. F).
5.3     Weiter attestierte auch Dr. E.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und hielt fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht vorliege (Urk. 7/81/14 Ziff. 7.2). Im Gegensatz zum Gutachten des F.___ diagnostizierte Dr. E.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, infantilen, emotional-instabilen, abhängigen und passiv aggressiven Zügen (Urk. 7/81/10 Ziff. 5.1). Er führte jedoch aus, es bestehe zwar eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine Minderintelligenz könne jedoch nicht ausgemacht werden (Urk. 7/81/11 unten). Weiter hielt er fest, dass neben der kombinierten Persönlichkeitsstörung weder eine depressive Störung noch eine somatoforme Schmerzstörung vorliegen würden (Urk. 7/81/12 f.). Weiter sollte die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, da diese zu einer gewissen psychischen Stabilisierung geführt habe (Urk. 7/81/14 Ziff. 8.1).
5.4     Ferner bestätigte auch Dr. Q.___ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2007, dass Dr. D.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwähnt habe (Urk. 7/68/3). Weiter führte er in der Stellungnahme vom 18. März 2009 aus, es sei aus medizinischer Sicht kein Grund ersichtlich, vom Ergebnis des Gutachtens des F.___ abzuweichen (Urk. 7/97/6).
5.5     An der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und damit seit dem 17. Juni 2004 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, vermögen die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. D.___ nichts zu ändern. In Bezug auf den Bericht vom 15. August 2007 (Urk. 7/66/10-17) ist zu erwähnen, dass Dr. D.___ die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt hatte. Dr. D.___ hat dies getan, ohne die Ausführungen des Beschwerdeführers zu hinterfragen. Eine explizite Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde in diesem Bericht jedoch nicht erwähnt, vielmehr wurde der Gesundheitszustand als stationär bezeichnet (Urk. 7/66/15 Ziff. 5.1). Die aufgeführten Befunde seien bereits im Jahre 2001 erhoben worden (Urk. 7/66/11 Ziff. 2). Ferner hat sich Dr. D.___ in den Berichten vom 1. September 2008 (Urk. 7/83) und 15. Februar 2009 (Urk. 7/94) vor allem mit den jeweiligen Gutachten von Dr. E.___ und des F.___ auseinandergesetzt und diese bemängelt, jedoch nicht nachvollziehbar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargelegt. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ging Dr. D.___ in ihrer Einschätzung davon aus, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/66/16 Ziff. 6.2, Urk. 7/66/11 Ziff. 3), was wiederum auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. Urk. 7/91/27 lit. F). Ferner attestierte Dr. D.___ bereits in den Berichten vom 14. beziehungsweise 21. November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätigkeiten (Prozess Nr. IV.2004.00506; Urk. 7/56 Erw. 3.5), was weder vom hiesigen Gericht (Prozess Nr. IV.2004.00506; Urk. 7/56 Erw. 4.3) noch vom EVG (Urk. 7/59 Erw. 2) nachvollzogen werden konnte. Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).      
5.6     Des Weiteren ändern auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte des Z.___ vom 2. November 2009 (Urk. 10/1) und von Dr. D.___ vom 30. April 2010 (Urk. 10/2) nichts am bereits geschilderten Ergebnis. Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung, bei welcher jedoch rechtsprechungsgemäss die Vermutung besteht, die Krankheit oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar (vgl. BGE 130 V 352). Die Testung der Arbeitsfähigkeit scheiterte offenbar aufgrund nicht vakanter Stellen (Urk. 10/1 S. 4), so dass dem Bericht diesbezüglich nichts Näheres zu entnehmen ist. Weiter sind im Bericht von Dr. D.___ keinerlei Befunde geschildert und die eigens gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar begründet. Sie vermögen die nachvollziehbare Beurteilung der F.___-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen.
5.7     Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/44) ausgewiesen ist; es ist weiterhin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen.
        
6.
6.1     Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt aufgrund eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens unbestrittenermassen auf den mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2005 errechneten Validenlohn von Fr. 56'362.-- für das Jahr 2003 und ermittelte unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung ein solches von Fr. 60'002.-- für das Jahr 2008 (Urk. 7/98; Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 7/56/14 Erw. 5.2). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, doch beläuft sich das Valideneinkommen insbesondere unter Berücksichtigung der korrekten nominellen Lohnentwickung von 2.0 % für das Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, 6-2010, S. 95, Tabelle B 10.2) auf Fr. 60'238.--.
6.2     Die Ermittlung des Invalideneinkommens erfolgt unstreitig aufgrund von Tabellenlöhnen (Urk. 7/98; Urk. 2 S. 2). Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2008 auf monatlich Fr. 4'935.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tabelle T1, Niveau 4, Total). Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6-2010, S. 94, Tabelle 39.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2008 von Fr. 61'589.-- (Fr. 4'935.-- : 40 x 41,6 x 12). Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % auszugehen (vgl. Urk. 7/98/2, Urk. 2 S. 2). Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 55'430.--).
6.3     Ausgehend  einem Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 60'238.-- und einem Invalideneinkommen von  Fr. 55'430.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'808.-- und daher ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 8 %. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, war zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).