IV.2009.00590
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 23. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Wegen der Folgen eines am 2. März 2002 erlittenen Schlaganfalls sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1964 geborenen X.___ mit Verfügung vom 2. Februar 2004 ab 1. März 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/15).
1.2 Am 12./13. Oktober 2004 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und ersuchte um Erhöhung ihrer Rente (Urk. 8/16 und 8/17). Nach getätigten Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 mit der Begründung ab, aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/25). Auf Einsprache (Urk. 8/27) hin wurden ergänzende Abklärungen vorgenommen und die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 9. März 2005 bestätigt (Urk. 8/38). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. September 2005 ab (Urk. 8/41). Das Gericht kam gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig sei. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens wurde ein Tabellenlohn herangezogen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt; die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 54 %.
1.3 Am 22. Juni 2006 stellte die Versicherte ein weiteres Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 8/42). Da die getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen die Beurteilung des Rentenerhöhungsgesuches nicht zuliessen, ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie FMH, an (Urk. 8/57). Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 5. Februar 2007, wonach auch im Begutachtungszeitpunkt eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehen würde (Urk. 8/58), wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. April 2007 ab (Urk. 8/62).
1.4 Aufgrund eines anonymen Hinweises, dass die Versicherte mit einem Pensum von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe und zusätzlich noch Reinigungsarbeiten durchführe, eröffnete die IV-Stelle am 30. Juni 2008 ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 8/63). Nach Eingang des von der Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/64) zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/65) und holte Arbeitgeberberichte (Urk. 8/68 und 8/70) sowie Arztberichte (Urk. 8/71 und 8/72) ein. In der Folge wurde eine medizinische Abklärung bei Prof. Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, angeordnet (Urk. 8/73). Gestützt auf das am 19. Januar 2009 erstattete Gutachten (Urk. 8/78) sowie die gutachterlichen Ausführungen vom 13. Februar 2009 zu den gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 8/80), stellte die IV-Stelle die zuvor ausgerichtete halbe Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2009 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, d.h. per Ende Juni 2009, ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 8/90]).
2. Gegen die Vefügung vom 14. Mai 2009 führt die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2009 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 30. Juni 2009 die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. August 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Urk. 16) legte die Beschwerdeführerin zwei Schreiben an eine frühere Vorgesetzte (Urk. 17/1 und 17/2) auf. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 wurde das Doppel dieser Eingabe sowie je eine Kopie der damit aufgelegten Schreiben an die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 18. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 15. Juni 2009 Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf das neurologische Gutachten des Prof. Dr. Z.___ vom 19. Januar 2009 und dessen Ausführungen vom 13. Februar 2009 zu den Ergänzungsfragen hielt die IV-Stelle dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und nun in der angestammten sowie in jeder angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Da somit bloss noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiere, sei die bisher ausgerichtete Invalidenrente aufzuheben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten des Prof. Dr. Z.___ sei mangelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Eine in der Rehabilitationsklinik A.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe ergeben, dass mittelschwere, alltagsrelevante neuropsychologische Defizite vorliegen würden und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Ihr Gesundheitszustand habe sich somit keineswegs verbessert (Urk. 1).
3.
3.1 Im Urteil vom 27. September 2005 stützte sich das hiesige Gericht auf die Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 23. September 2003 (Urk. 8/7 S. 1-4), des Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Neurologie, vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/21) sowie der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals D.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 8/32 S. 6 f.) und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit in mehrheitlich sitzender Position im Rahmen eines 50 %-Pensums - am besten halbtags - zumutbar sei (Urk. 8/41 Erw. 2).
3.2 In seinem Gutachten vom 5. Februar 2007 führte Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie FMH, aus, bei der Versicherten bestehe ein Folgezustand nach einem am 2. März 2002 eingetretenen linksseitigen Teilinfarkt der mittleren Hirnarterie. Klinisch-neurologisch bestehe ein leichtes, rechtsseitiges, armbetontes Hemisyndrom fort, woraus eine mässige Kraftminderung im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand resultiere, einhergehend mit feinmotorisch-koordinativen Defiziten. Daneben sei die Sensibilität im Bereich der rechten Hand gestört. Das Gangbild sei dabei bei noch latenten Paresezeichen im Neurostatus funktionell nicht beeinträchtigt. In psychischer Hinsicht bestehe eine Affektlabilität und psychoorganische Defizite in Form eingeschränkter emotionaler und konzentrativer Belastbarkeit im Sinne eines pseudoneurasthenischen Syndroms. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, seit dem Schlaganfallereignis vom 2. März 2002 bestehe für die bisherige Tätigkeit als Servicekraft eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 100 %. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei jedoch in einem Umfang von 50 % zumutbar. Vorstellbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Dabei müssten an den betroffenen rechten Arm keine besonderen Anforderungen in Bezug auf Feinmotorik und Kraft gestellt werden. Infolge der bestehenden Gefühlsstörung mit Temperaturempfindungsstörung im Bereich der rechten Hand müsste auch auf Tätigkeiten an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen sowie auf das Hantieren an besonders heissen oder besonders kalten Gegenständen verzichtet werden. Ausserdem müsste auf Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck, bespielsweise Akkordarbeiten, aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit im Rahmen der Hirnleistungsminderung, verzichtet werden. Dr. Y.___ hielt weiter fest, die im Rahmen des bisherigen IV-Rentenbezugs festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit bestätige sich auch aus aktueller gutachterlicher Sicht. Die vorgetragenen Beschwerden und die erhobenen klinischen Befunde würden keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtfertigen. Inwieweit der bestehende Verdacht einer fibromuskulären Dysplasie als Ursache der zuvor diagnostizierten Carotisstenose, die zu dem Mediateilinfarkt geführt habe, die weitere Prognose verschlechtere, könne derzeit nicht beurteilt werden. Unter einer konsequenten thromboembolischen Sekundärprophylaxe mit ASS seien bislang keine weiteren Schlaganfallereignisse eingetreten, so dass eher von einer günstigen Prognose ausgegangen werden könne (Urk. 8/58 S. 10 f.).
4.
4.1 Prof. Dr. C.___ berichtete am 3. Oktober 2008, im Alltagsgespräch seien wenig Auffälligkeiten festzustellen, hin und wieder würde eine sprachliche Hemmung bestehen, welche jedoch nicht weiter auffallend sei. Das Gangbild sei unauffällig, es bestehe sodann eine ausgeprägte Dysdiadochokinese der rechten Hand bei Rechtshändigkeit. Prof. Dr. C.___ attestierte sodann in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielt er im Umfang von 2-3 Tagen für zumutbar (Urk. 8/72).
4.2
4.2.1 Im neurologischen Gutachten des Prof. Dr. Z.___ vom 19. Januar 2009 wurde ausgeführt, die Explorandin sei seit dem 1. März 2003 Empfängerin einer halben IV-Rente, welche ihr zugesprochen worden sei, weil sich bei ihr eine Ischämie im Ausbreitungsgebiet der A. cerebri media links abgespielt habe. Ursächlich sei wahrscheinlich eine Dissektion der A. carotis interna links dafür verantwortlich gewesen, wobei ein Verdacht auf eine intrakranielle fibromuskuläre Dysplasie vorhanden gewesen sei. In den seither vergangenen fast 7 Jahren habe sich der Zustand nicht in einem fassbaren Masse verändert. Es hätten zwar minime rechtsseitige motorische Defizite bestanden und die Explorandin habe weiterhin gewisse Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis und eine starke Ermüdbarkeit geltend gemacht, die Reintegration in den Beruf sei jedoch sehr befriedigend, wenn auch in reduziertem Masse gelungen. Die Explorandin habe nach eigenen Angaben bis Ende 2007 14-21 Stunden im Service gearbeitet (nach jenen der Arbeitgeberin allerdings 30 Stunden pro Woche) und sei zusätzlich als Hauswartin tätig gewesen. Im Weiteren habe sie den Haushalt für sich und zwei heranwachsende Söhne bestritten. Sie habe unter anderem wegen veränderter Lebensumstände die Arbeitsstelle gewechselt und arbeite nun seit Mai 2008 für E.___. Nach ihren eigenen Angaben betrage die Arbeitszeit lediglich etwa 18 Stunden wöchentlich, was etwa einem Beschäftigungsgrad von 40 % entspreche, während sie gemäss den aktenkundigen Angaben des Arbeitgebers mit einem Pensum von etwa 60 % tätig sei.
Prof. Dr. Z.___ fuhr fort, bei der gutachterlichen Untersuchung seien minime Restsymptome von Seiten der rechten Körperhälfte vorhanden gewesen, welche weder im Alltag noch bei den Tätigkeiten als Serviceangestellte oder im Haushalt sehr gravierend ins Gewicht fallen würden. Dass bei motorischen Funktionen, welche die rechte Körperhälfte stärker beanspruchen, eine minime Einschränkung bestehe und eine raschere Ermüdbarkeit eintrete, sei denkbar, würde aber kaum das Ausmass einer 10%igen Beeinträchtigung überschreiten. Neuropsychologisch würden sich ebenfalls diskrete Symptome wie eine gewisse Gedächtnisstörung nachweisen. Auch diese seien allerdings von geringer Intensität. Für deren bescheidenes Ausmass spreche auch die Tatsache, dass die Explorandin während ungefähr 5 Jahren den üblichen Anforderungen im Service und im Umgang mit der Kundschaft offenbar genügte. Dass sie nicht mehr an dieser Stelle tätig sei, sei nicht auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern auf ihre eigene Initiative zurückzuführen. Zusammenfassend seien die objektivierbaren Ausfälle gering und würden höchstens eine etwa 30%ige Beeinträchtigung in den bis Ende 2007 ausgeübten Berufen einer Serviceangestellten und Hauswartin rechtfertigen. Seit Mai 2008 habe die Explorandin allerdings eine neue Tätigkeit bei E.___ als ungelernte Mitarbeiterin. Das Ausmass dieser Tätigkeit schildere sie ihm gegenüber als deutlich geringer als das aus den Akten hervorgehende Pensum von 60 %. In wenigen Monaten werde die Explorandin im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel auch die Tätigkeit als Hauswartin aufgeben. Dies geschehe, weil sie wegen des Auszugs der Kinder eine kleinere Wohnung beziehen wolle. Es sei daher denkbar, dass sie in nächster Zeit weniger als 50 % des Valideneinkommens erzielen werde. Dennoch bleibe die Tatsache, dass sie in einer zumutbaren Tätigkeit in einem Ausmass von deutlich weniger als 50 %, nämlich zu etwa 30 %, arbeitsunfähig sei.
Zusammenfassend diagnostizierte der begutachtende Neurologe einen Status nach vaskulärem zerebralem Insult im Ausbreitungsgebiet der A. cerebri media links (ICD-10 G45.1) und hielt fest, in den bis Ende 2007 ausgeübten Tätigkeiten sei medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %, wahrscheinlich sogar 70 % anzunehmen. Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die gleiche Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/78).
4.2.2 Am 13. Februar 2009 nahm Prof. Dr. Z.___ zu den Ergänzungsfragen der Verwaltung Stellung. Er führte aus, die im Gutachten beschriebene Realität bestätige, dass zur Zeit eine bessere Arbeitsfähigkeit bestehe, als der frühere Gutachter Dr. Y.___ am 5. Februar 2007 angenommen habe. Eine Besserung sei offensichtlich eingetreten. Es scheine vertretbar, davon auszugehen, dass diese Besserung aufgrund einer zunehmenden Anpassung an die tägliche Arbeitsbelastung und eines verbesserten Umgangs mit der Restbehinderung etwa seit dem 1. Juli 2007 den aktuellen Zustand erreicht habe. Wann die Besserung exakt begonnen habe, sei nicht präziser bestimmbar (Urk. 8/80).
4.3
4.3.1 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ein Einkommen von insgesamt Fr. 13'640.-- erzielt hatte. Im Jahr 2007 bezog sie Einkünfte in Höhe von Fr. 37'225.--; davon Fr. 15'739.-- von F.___ (Urk. 8/65). Im Arbeitgeberfragebogen gab die Treuhänderin von F.___ an, dass das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 16. Juli 2007 begonnen habe. Der vereinbarte Stundenlohn habe Fr. 25.-- (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil am 13. Monatslohn) betragen. Die Versicherte sei während 6 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen (Urk. 8/68 S. 10 f.). In der Zeit vom 16. bis 31. Juli 2007 habe die Beschwerdeführerin 34 Stunden, im August 2007 129 Stunden, im September 2007 123 Stunden, im Oktober 2007 131 Stunden, im November 2007 124,25 Stunden und im Dezember 2007 88,35 Stunden gearbeitet, was insgesamt 629,6 Stunden sowie Salärzahlungen in Höhe von Fr. 15'739.80 ergebe (Urk. 8/68 S. 18). Da diese Angaben mit dem Eintrag im IK-Auszug übereinstimmen, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Angaben der Arbeitgeberin zum Beschäftigungsgrad zutreffen.
Anhaltspunkte, dass die Angaben der Sachbearbeiterin des Personalbüros des E.___ über das ab 5. Mai 2008 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/70) nicht zutreffen würden, bestehen nicht. Auch wenn angenommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem von 5. Mai bis 31. Juli 2008 versehenen Arbeitspensum von 100 % überforderte, ist doch festzuhalten, dass sie in der Folge vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 mit einem Pensum von 60 % tätig war. Wenn die Beschwerdeführerin den Anforderungen in qualitativer Hinsicht nicht genügen konnte (vgl. Urk. 16 und 17/1), bedeutet dies lediglich, dass es sich um eine Tätigkeit handelte, welche den Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht angepasst war. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 trotz ihrer Behinderung Erwerbseinkünfte in Höhe von insgesamt Fr. 37'225.-- erzielen konnte, wobei dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'860.-- zugrundelag (Urk. 8/41 Erw. 3.4.3), ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen. Der Gutachter Prof. Dr. Z.___ hielt diesbezüglich denn auch einleuchtend fest, dass die Besserung aufgrund einer zunehmenden Anpassung an die Arbeitsbelastung und eines verbesserten Umgangs mit der Restbehinderung eingetreten sei (Urk. 8/80).
4.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten des Prof. Dr. Z.___ zu überzeugen. Es beruht auf allseitigen und hinreichenden Untersuchungen (Urk. 8/78 S. 5-7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/78 S. 2-5) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/78 S. 2 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gutachter die ihm vorgelegten Akten im Gutachten einzeln auflistet, wie die Beschwerdeführerin zu glauben scheint (Urk. 1 S. 10); es genügt, wenn im Gutachten eine hinreichende Auseinandersetzung mit den relevanten Akten erfolgt, wie dies vorliegend der Fall ist (Urk. 8/78 S. 2 ff.). Die Beurteilung des Gutachters ist sodann schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 8/78 S. 7 ff. und 8/80). Nachdem bereits am 13. Januar 2005 eine eingehende neuropsychologische Untersuchung stattgefunden hatte, welche Einschränkungen gezeigt hatte (Urk. 8/32 S. 6 f.), ist nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter erneut eine solche hätte veranlassen müssen, zumal er nicht davon ausging, dass keine neuropsychologischen Einschränkungen mehr bestehen würden, und diese bei seiner Beurteilung auch angemessen berücksichtigte. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn der neurologische Gutachter eine kursorische psychische Exploration vornahm, um einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung auszuschliessen.
4.3.3 Im Bericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 4. Mai 2009 führte die Neuropsychologin Dr. phil. G.___ aus, als Folge des Ereignisses vom März 2002 sei noch heute von mittelschweren alltagsrelevanten neuropsychologischen Defiziten auszugehen und die allgemeine Leistungsfähigkeit der Patientin sei durch die kognitiven und affektiven Störungen deutlich beeinträchtigt. Im angestammten Beruf als Servicefachangestellte sei sie zudem durch die somatischen Residuen zusätzlich behindert (Urk. 3/10). Diese Umstände wurden auch von Prof. Dr. Z.___ nicht verkannt. Er attestierte der Beschwerdeführerin deswegen auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis maximal 40 % (Urk. 8/78). Der weitere Schluss der Neuropsychologin Dr. G.___, die Patientin sei in der freien Wirtschaft nicht mehr integrierbar, da auch bei einfachen Arbeiten eine gute quantitative und qualitative Leistung gefordert werde (Urk. 3/10), vermag vor dem Hintergrund der tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen allerdings nicht zu überzeugen. Auf ihren Bericht vom 4. Mai 2009 kann daher nicht abgestellt werden.
4.4 Zusammenfassend steht demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert hat. Bei einem aktuellen Grad der Arbeitsunfähigkeit von gemittelt 35 % in der angestammten Tätigkeit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 %. Da die Leistungseinschränkung bei der medizinischen Einschätzung des Arbeitsunfähigkeitsgrades bereits einbezogen worden war, ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende Juni 2009 aufgehoben worden war, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr mit Verfügung vom 18. August 2009 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Die mit Verfügung vom 18. August 2009 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli macht mit ihrer Honorarnote vom 15. November 2010 einen Aufwand von 19 Stunden und 9 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 264.40 geltend (Urk. 20). Vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen die Würdigung der medizinischen Aktenlage in Frage stellte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen sich auf das Wesentliche beschränkender Rechtsschriften als gerechtfertigt betrachtet werden. Zwei weitere Stunden Aufwand können zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe substantiieren sowie Beweismittel beschaffen musste und das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'436.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, wird mit Fr. 2'436.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).