Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Aufgrund der Anmeldung vom 4. Mai 2004 (Urk. 8/1) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, der Versicherten X.___ mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 8/20) ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 87 % zugesprochen (Urk. 8/20).
Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege. Nach Kenntnisnahme der Angaben der Versicherten vom 27. Januar 2009 im Fragebogen (Urk. 8/21) und verschiedener Arztberichte (Urk. 8/24-26) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2009 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe, dass aber in der Rentenverfügung vom 8. März 2005 die prozentualen Anteile der Tätigkeit im Erwerbsbereich und im Haushalt versehentlich vertauscht worden seien (fälschlicherweise 78 % im Erwerbsbereich und 22 % im Haushalt statt richtigerweise 22 % im Erwerbsbereich und 78 % im Haushalt), dass sich aus der Berichtigung dieses Fehlers ein Invaliditätsgrad von 55 % ergebe und dass deshalb beabsichtigt sei, die ganze Rente für die Zukunft herabzusetzen (Urk. 8/28). Gleichzeitig (Schreiben vom 8. April 2009, Urk. 8/29) gab die IV-Stelle der Versicherten Gelegenheit, innert 30 Tagen zum Vorbescheid Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 liess die Versicherte, vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, von dieser Gelegenheit Gebrauch machen (Urk. 8/31 S. 15-17 mit den Beilagen in Urk. 8/31 S. 1-14 und Urk. 8/31 S. 18-19). Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente der Versicherten auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 = Urk. 8/34).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2009 liess X.___ mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr das rechtliche Gehör durch nochmalige Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu gewähren und ihr seien sämtliche Akten zuzustellen, eventuell sei ihr weiterhin eine ganze Rente zu bezahlen beziehungsweise seien vorgängige medizinische oder berufliche Abklärungen durchzuführen, bevor neu verfügt werde (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 49 Rz 38 und Art. 52 Rz 33).
1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9).
2. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2009 wird keinerlei Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2009 genommen, sondern es wird lediglich die Begründung im Vorbescheid wiederholt. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerdegegnerin diese Stellungnahme überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Es steht jedoch fest, dass die Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, denn sie ist im eingereichten, chronologisch geordneten Dossier vor der angefochtenen Verfügung abgelegt (Urk. 8/31 S. 15-17). Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme verspätet erstattet worden wäre, bestehen ebenfalls keine; die Beschwerdegegnerin hat die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit (Urk. 1 S. 2) nicht bestritten, und es ist ihnen zuzustimmen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Versäumnis, auf die Stellungnahme zum Vorbescheid einzugehen, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin in elementarer Weise verletzt. Denn im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sind im Rahmen dieses Anspruchs das Äusserungsrecht und die Begründungspflicht in der Weise miteinander verknüpft, dass die Verwaltung sich in der Verfügung mit den Einwendungen, die im Vorbescheidverfahren vorgebracht werden, ausdrücklich auseinandersetzen muss oder zumindest die Gründe anzugeben hat, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 2b).
Die dargelegte Verletzung ist einer Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich, da sich die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Mai 2009 und in der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt hat, sodass ihr Standpunkt dazu nach wie vor nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin auch dem Gesuch um Zustellung der vollständigen Akten (Urk. 8/31 S. 17), das die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Mai 2009 gestellt hat (Urk. 8/31 S. 17), nicht nachgekommen ist, und dies, obwohl die 30tägige Frist zur Stellungnahme am 8. Mai 2009 wegen des Hinweises auf den Friststillstand noch nicht als abgelaufen betrachtet werden konnte, wie die Beschwerdeführerin richtig bemerken lässt (vgl. Urk. 1 S. 2). Denn auch wenn die Beschwerdeführerin schon im Verfahren, das zum Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 8/20) geführt hatte, durch die TCL vertreten war, so vermochte sie gemäss ihren Vorbringen (vgl. Urk. 8/31 S. 17 und Urk. 1 S. 2) doch nicht auszuschliessen, dass sie verschiedene Aktenstücke noch nicht kannte. Deshalb hätte sie unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres Anspruch darauf gehabt, dass ihr nochmals die vollständigen Akten zur Kenntnis gebracht worden wären.
Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 ist daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben. Dabei ist die Beschwerdegegnerin nicht nur dazu zu verpflichten, die neu zu erlassende Verfügung ausreichend zu begründen, sondern es ist wegen des Mangels in der Gewährung des Akteneinsichtsrechts auch angezeigt, dass sie das Vorbescheidverfahren nochmals durchführt. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 aufgehoben, und die Sache wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).