Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 5. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Psychiatrie-Zentrum Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 als Restaurantmitarbeiter beim Restaurant Z.___ in A.___ tätig und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/1; Urk. 7/6; Urk. 7/7). Zwischen April 1996 und Oktober 1997 war er - mit Unterbrüchen - teilzeitlich als Krankenpfleger tätig (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 1.5 und Ziff. 4.1). Am 3. März 1998 meldete er sich wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 8. März 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten - bei einem Invaliditätsgrad von 75 % - mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7/15).
1.2 Dieser Leistungsanspruch wurde im Rahmen von Revisionen im August 2000 (Urk. 7/21) sowie im Juni 2002 (Urk. 7/24), jeweils nach Einholung eines Verlaufsberichtes des Psychiatrie-Zentrums Y.___ (vgl. Urk. 7/19; Urk. 7/23), bestätigt. Im August 2005 wurde ein weiterer Verlaufsbericht eingeholt (Urk. 7/32) und am 7. September 2005 fand ein Gespräch mit dem Versicherten über seine berufliche Situation statt (vgl. Urk. 7/37). Mit Verfügungen vom 8. und 14. September 2005 wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen (Kostenübernahme des Einführungskurses Besuchsdienst W.___ sowie Taggelder) gewährt (Urk. 7/39-40), welche er erfolgreich abschliessen konnte (vgl. Urk. 7/51).
Im Rahmen der am 2. April 2008 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/53) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/54), einen medizinischen Bericht (Urk. 7/55) und ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten bei Dr. med. B.___ ein, welches am 23. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 7/60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/65; Urk. 7/67; Urk. 7/69) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2009 die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einem Invaliditätsgrad von 48 % - auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/72-73 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 23. September 2009 wurde zur Referentenaudienz mit persönlicher Befragung am 19. Oktober 2009 vorgeladen (Urk. 8). Anlässlich der Referentenaudienz vom 19. Oktober 2009 (vgl. Prot. S. 2 f.) reichte der Versicherte einen Verlaufsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ ins Recht (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2009 wurden dem psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ ergänzende Fragen unterbreitet (Urk. 12; vgl. auch Urk. 13), welche dieser mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 beantwortete (Urk. 15). Während die IV-Stelle am 17. November 2009 auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtete (Urk. 20), reichte der Versicherte eine ärztliche Stellungnahme vom 16. November 2009 ins Recht (Urk. 21). Diese Eingabe wurde der IV-Stelle am 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten ganzen Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Herabsetzung der ganzen Rente (hier: Mai 2009) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (hier: März 1999) bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 9. Oktober 2008 jegliche Tätigkeiten, also auch die angestammte Tätigkeit als Hilfspfleger, zu 70 % zumutbar seien (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Somit könne auf das Einkommen ohne Behinderung abgestellt werden. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 55'498.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 29'136.45 (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 %) gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 48 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) insbesondere geltend, dass er lediglich ein sehr kleines Pensum von höchstens 5 Stunden pro Woche für Standaktionen für C.___ leisten könne. Soweit der Gutachter Dr. B.___ angegeben habe, dass er etwa 20 Stunden pro Woche für verschiedene Organisationen tätig sei, entspreche dies in keiner Weise den tatsächlich geleisteten Stunden. Die Einhaltung von fixen Terminen, wie dies der Besuchsdienst sowie das Stadtspital D.___ erwartet hätten, sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (S. 2). Sowohl der Arbeitseinsatz für den Besuchsdienst Zürich als auch die Tätigkeit im Freiwilligendienst des Stadtspitals D.___ seien misslungen (S. 1) Daher erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der freien Wirtschaft als fraglich. Der von der Beschwerdegegnerin neu errechnete Invaliditätsgrad von 48 % solle mittels einer Arbeitserprobung, vorerst im geschützten Rahmen, geprüft werden (S. 2).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache war insbesondere der Bericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___, Ambulatorium V.___, vom 3. April 1998 (Urk. 7/8; vgl. Urk. 7/13). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 2 Ziff. 3):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und Borderlinezügen
- sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Antabusbehandlung
- Status nach pathologischer Trauerreaktion nach Tod des Freundes
- psychosoziale Belastungssituationen: Alleinleben, HIV-Infektion
Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der psychischen Störungen eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit als Hilfspfleger bestehe (S. 1 Ziff. 1). Seit April 1996 habe sicher eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, welche retrospektiv mit mindestens 50 % angenommen werden müsse (50 %-Stelle, häufige Absenzen wegen Depressivität, Alkohol, stationäre Aufenthalte). Seit Oktober 1997 sei der Beschwerdeführer im Psychiatrie-Zentrum Y.___ halbtags in der Gemüseküche tätig, was einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % entspreche (S. 1 f. Ziff. 1.5). Berufliche Massnahmen seien momentan nicht angezeigt. Eine Rückkehr als Hilfskrankenpfleger würde wahrscheinlich eine Überforderung darstellen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne durch eine ambulante sozialpsychiatrische Behandlung verbessert werden (S. 2 Ziff. 1.6).
3.2 Gestützt auf diesen Bericht sprach die IV-Stelle dem Versicherten - bei einem Invaliditätsgrad von 75 % - mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/9 und Urk. 7/13).
3.3 Des Weiteren liegen drei Verlaufsberichte des Psychiatrie-Zentrums Y.___ im Recht, welche jeweils im Zusammenhang mit Revisionen eingeholt wurden:
Dem Verlaufsbericht vom 27. Juli 2000 (Urk. 7/19) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff. 3):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell abklingende mittelgradige Episode
- selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung
- primäre Insomnie
- HIV-Infektion
- anamnestisch Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent
Der Zustand des Beschwerdeführers sei immer wiederkehrenden Schwankungen unterworfen, mit ausgeprägt depressiven Phasen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit April 1998 nicht verändert. Er sei häufig nicht in der Lage gewesen, seiner Beschäftigung im Arbeitszentrum des Psychiatrie-Zentrums Y.___ nachzugehen (S. 1 Ziff. 1).
Im Bericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 7/23) wurden dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 27. Juli 2000 genannt (vgl. S. 2 Ziff. 2) und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär beurteilt (S. 2 Ziff. 1). Auch die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert (S. 1 oben).
Dr. med. E.___, stellvertretende Oberärztin am Ambulatorium des Psychiatrie-Zentrums Y.___, nannte im Verlaufsbericht vom 18. August 2005 (Urk. 7/32) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2):
- Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und vermeidenden Persönlichkeitszügen
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht depressive Episode ohne somatisches Syndrom
- Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkers, bestehend schon seit vielen Jahren
Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilte sie als stationär (S. 2 Ziff. 1). Im März 2004 habe ein steigernder Alkoholkonsum zur Hospitalisation geführt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich jedoch seit dem letzten Bericht nicht relevant geändert (S. 1 unten). Eine Änderung der Diagnose bestehe insofern, als eine HIV-Infektion habe ausgeschlossen werden können (S. 2 Ziff. 2). Diese Feststellung habe jedoch zu keiner deutlichen Veränderung der Symptome (depressive Symptomatik) geführt (S. 2 Ziff. 3). Die Wieterführung einer ambulanten sozialpsychiatrischen Behandlung mit Psychopharmakatherapie scheine einen wichtigen stabilisierenden Faktor im Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers zu sein. Es sei möglich, dass mit dem gelungenen Versuch der Integration im Besuchsdienst der Stadt W.___, wo der Beschwerdeführer seine Ressourcen durchaus nützen könnte, eine Stabilisierung der sonst relativ labilen Persönlichkeitsstruktur auftreten könnte. Von einer relevanten Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit gehe sie jedoch im Moment nicht aus (S. 3 Ziff. 4).
4.
4.1 Die im Rahmen des im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen medizinischen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Med. pract. F.___, stellvertretende Oberärztin am Ambulatorium des Psychiatrie-Zentrums Y.___, nannte im Bericht vom 12. Juni 2008 (Urk. 7/55) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, bestehend mindestens seit 1987
- Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Zügen, bestehend mindestens seit 1987
- Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, derzeit abstinent, bestehend mindestens seit 1987
Sie beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär und attestierte ihm für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfspfleger vom 3. April 1998 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bis 100 % (Ziff. 1.2, Ziff. 3 und Ziff. 5.1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 % bis 30 % zumutbar (Ziff. 6.2). Er besuche regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche und nehme zuverlässig seine Medikation ein (Ziff. 6.5).
Der Beschwerdeführer leide aktuell an einer mittelgradig depressiven Episode mit deutlichen Angstsymptomen. Die Symptome seien nicht ausreichend für eine weitere Diagnose, sondern seien im Rahmen der depressiven Erkrankung sowie der Persönlichkeitsstörung zu sehen (Ziff. 4.5). Seit dem letzten Bericht im Jahre 2005 habe es der Beschwerdeführer immer wieder geschafft, einige Monate lang einen stabilen psychischen Zustand zu erreichen. Doch dann komme es kurzfristig zu immer wiederkehrenden Einbrüchen in Form von schweren depressiven Krisen mit ausgeprägten Angst- und Panikattacken, die eine soziale Isolation seitens des Beschwerdeführers zur Folge hätten. Er arbeite phasenweise im geschützten Rahmen des Besuchsdienstes W.___, wo er bedürftige Menschen zu Hause besuche und diese unterstütze. In Phasen, in denen er sich psychisch nicht stabil fühle, habe er dort die Möglichkeit, sich kurzfristig krank zu melden und die Arbeit auszulassen (Ziff. 4.3).
4.3 Dr. med. B.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte am 23. Dezember 2008 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten (Urk. 7/60), welches auf eigenen Untersuchungen sowie den vorhandenen Akten basierte (vgl. S. 2). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 12 Ziff. 4):
- Agoraphobie mit Panikstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- mit Status nach vier Suizidversuchen
- Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch
Die rezidivierende depressive Störung könne zur Zeit als remittiert betrachtet werden. Sowohl objektiv als auch subjektiv bestehe in dieser Einschätzung kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer werde offenbar ausreichend antidepressiv behandelt. Eine längere Arbeitsunfähigkeit lasse sich hierdurch nicht begründen (S. 13 unten). Die aus dem Jahr 1998 stammende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei rückwirkend nur mässig nachvollziehbar. Insbesondere seien aus heutiger Sicht die Eingangskriterien gemäss ICD 10 Kapitel F6 nicht ausreichend erfüllt (S. 13 f.). Der langjährige, teilweise übermässige und heute in unterschiedlichem Umfang anhaltende Konsum von Alkohol müsse in seiner Gesamtheit ab Anfang der 1980er Jahre als Abhängigkeitssyndrom klassifiziert werden (S. 15 oben). Der Beschwerdeführer erfülle alle geforderten Kriterien, weshalb die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung gestellt werden müsse. Aus objektiver Sicht sei festzustellen, dass die Angstsymptome bei ihm deutlich bis sehr deutlich ausgeprägt seien. Dabei seien sie weitgehend übereinstimmend mit Patienten mit Paniksyndrom. Jedoch sei die Agoraphobie beim Beschwerdeführer als leicht einzustufen, wobei hier subjektive Wahrnehmung und objektive Befunde widersprüchlich seien. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers könne er trotz seiner Angststörung bis zu 20 Stunden pro Woche an sozial anspruchsvollen (freiwilligen) Tätigkeiten teilnehmen (S. 16).
Zum Verlauf der Störung führte Dr. B.___ im Wesentlichen aus, dass sich im Anschluss an den Tod des Lebensgefährten eine rezidivierende depressive Störung und im weiteren Verlauf eine Angststörung entwickelt habe. Die rezidivierende depressive Störung sei seit dem Jahre 2007 remittiert und führe aktuell nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit gegenwärtigem Substanzkonsum sei als primär einzustufen und könne durch hierdurch entstandene neuropsychologische Defekte zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könne diese Arbeitsunfähigkeit jedoch nur leichtgradig sein (maximal 25 % von 100 %), da der Vollzug von Alltagsaufgaben, die Haushaltsführung und die Freiwilligenarbeit nicht erkennbar behindert würden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei indiziert, um Ausmass und Art allfälliger Defizite differenziert zu beschreiben. Eine vollständige Abstinenz von Alkohol sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Aktuell bestehe aufgrund einer Agoraphobie mit Panikstörung eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 25 % (von 100 %). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. Somit könne hierauf auch keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 17 f.). Gesamthaft bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (von 100 %) aufgrund einer Angststörung und allfällig genauer zu beschreibender neuropsychologischer Defizite. Eine Addition beider Werte (25 % + 25 %) sei sachlich nicht gerechtfertigt, da sich die mit den Störungen verbundenen Defizite weitgehend überlappen würden. Eine Einschränkung bei Haushaltsarbeiten sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht zu begründen, da der Beschwerdeführer seine Leistung vollständig frei einteilen und anpassen könne (S. 18 oben und Ziff. 6).
Die Prognose einer Agoraphobie mit Panikstörung sei bei intensiver verhaltenstherapeutisch ausgerichteter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die Konfrontationsverfahren mit einschliesse, grundsätzlich als positiv zu stellen. Eine solche Psychotherapie sei nicht dokumentiert. Die rezidivierende depressive Störung sei zwar aktuell remittiert, aber die Indikation für ein Medikament zur Phasenprophylaxe und zur Prophylaxe suizidaler Handlungen sei dringend gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach vier Suizidversuchen in der Anamnese keine Diskussion zum Einsatz von Lithium stattgefunden habe (S. 19 Ziff. 7).
Die Frage, ob berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt aussichtsreich seien, bejahte Dr. B.___. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich offenbar verbessert. Die Einschätzungen in den Berichten des Psychiatrie-Zentrums Y.___ seien diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer nehme bis zu 20 Stunden in der Woche an freiwilligen Arbeiten teil (S. 20 Ziff. 8).
4.4 Med. pract. F.___ nannte im Verlaufsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 6. April 2009 (Urk. 7/69) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 12. Juni 2008 (vgl. S. 1 Ziff. 2). Sie beurteilte den Gesundheitszustand als stationär und führte aus, der Beschwerdeführer schaffe es jeweils nur für kurze Zeit, einen stabilen psychischen Zustand zu erreichen. Die Symptomatik aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei so ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines mangelnden Durchhaltevermögens, seiner mangelnden Konzentration und seiner mangelnden Ausdauerfähigkeit in der freien Marktwirtschaft nicht einsetzbar sei (S. 1 f. Ziff. 1 und 3). Er besuche weiterhin in regelmässigen Abständen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Gesprächstherapie im Ambulatorium V.___ und nehme zuverlässig seine Medikamente (Antidepressiva, Neuroleptika und Stimmungsstabilisatoren) ein (S. 2 Ziff. 4).
4.5 Med. pract. F.___ gab im Verlaufsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk. 11) an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den Monaten nach dem 6. April 2009 deutlich verschlechtert (S. 1). Sie nannte die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 2):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, bestehend seit etwa Mai 2006
- Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Zügen, bestehend seit 1987
- Störung durch Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit)
Der Beschwerdeführer habe seit Februar 2009 eine zunehmend schlechtere psychische Situation mit ausgeprägten Ängsten, niedriger Frustrationstoleranz, Verunsicherung, Schlafstörungen sowie depressiven Einbrüchen gezeigt. Dieser Zustand habe sich zunehmend verstärkt im Sinne, dass er mittlerweile an einer schweren depressiven Episode mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, deutlich vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, zusätzlich verstärkt durch die Persönlichkeitsstörung, deutlichen Schlafstörungen, immer wiederkehrenden Suizidgedanken und einer zunehmenden sozialen Isolation mit deutlicher Tendenz der Verwahrlosung im häuslichen Rahmen leide. Bei rapider Verschlechterung der affektiven Symptomatik und speziell des Alkoholkonsums sei vom 13. August bis zum 1. September 2009 eine stationäre Behandlung, mit Alkoholentzug, im Psychiatrie-Zentrum Y.___ durchgeführt worden. Da er sich aber weiterhin noch recht instabil gefühlt habe, erfolge seit dem 18. September 2009 eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik V.___ (S. 2 Ziff. 3). Die Medikation mittels Antidepressiva, Neuroleptika und Stimmungsstabilisatoren werde weiterhin durchgeführt. Wegen der rezidivierenden affektiven Erkrankung sowie der ausgeprägten Persönlichkeitsstruktur mit verminderter Anpassungsfähigkeit und verminderter sozialer Integration sei die Prognose äusserst ungünstig. Sie tendiere dazu, dem Beschwerdeführer die Unterbringung in einem geschützten Rahmen, beispielsweise einem betreuten Wohnheim, nahezulegen (S. 2 Ziff. 4).
4.6 Dr. B.___ nahm am 30. Oktober 2009 Stellung zu den Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts (Urk. 15). Er gab an, dass sich aus versicherungsmedizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zwischen 30 % und 0 % (von 100 %) für angepasste Tätigkeiten in der freien Wirtschaft begründen lasse. Für Tätigkeiten an einem geschützten Arbeitsplatz lasse sich keine versicherungsmedizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 2 oben). Zur Begründung führte er aus, dass sich die Einschätzung im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig sei, auf angestammte/übliche/nicht angepasste Tätigkeiten in der freien Wirtschaft beziehe. Bei entsprechenden Anpassungen der Tätigkeiten (beispielsweise vermehrte Pausen, einfache Aufgabenstellung, wenig Leistungsvorgaben) sei relativ zu diesen Anpassungen auch eine relative Verminderung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (zwischen 30 % und 0 % von 100 %; S. 2 Mitte). Zudem erklärte Dr. B.___, dass er auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Regel deutlich weniger als 20 Stunden pro Woche auf freiwilliger Basis gearbeitet habe, an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festhalte (S. 2 unten).
4.7 In der ärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2009 (Urk. 21) führte med. pract. F.___ vom Psychiatrie-Zentrum Y.___ aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Eintritt in die Tagesklinik (wo sie mittlerweile die Stelle als Oberärztin übernommen habe) nicht in der Lage, regelmässig an den Tagesprogrammen teilzunehmen. Er zeige aufgrund seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden, sowie auch narzisstischen Zügen ein sehr bizarres und zum Teil skurriles Verhalten (S. 1). So habe er behauptet, sich mit HIV infiziert zu haben und deswegen in Behandlung zu stehen. Schliesslich habe sich herausgestellt, dass er gar nie HIV-positiv getestet worden sei. Des Weiteren habe sie seitens der Organisation C.___ erfahren, dass der Beschwerdeführer zwar im Januar 2008 einen fünftägigen Kurs besucht und einen sehr motivierten Eindruck gemacht habe, jedoch lediglich in der Zeit von Januar bis Juni 2008 zwei Standaktionen vorbereitet und ausgeführt habe. Die dritte geplante Aktion sei nicht mehr durchgeführt worden. Die Organisation habe mehrfach erfolglos versucht, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Sie stelle deshalb weiterhin in Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in dem Masse in der freiwilligen Tätigkeit engagiert gewesen sei, wie er es angegeben habe (S. 2).
Aktuell stehe die Frage einer Verbeiständung und einer Unterbringung in einem geschützten Wohnheim im Raum. Der Beschwerdeführer verwahrlose zunehmend und lasse seine Einzimmerwohnung zumüllen und verkommen. In solchen Zuständen sei er nicht mehr in der Lage, Kontakt zur Aussenwelt aufzunehmen und sei auf aktive Hilfe von aussen angewiesen (S. 2). Vor diesem Hintergrund sei zu verstehen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage sei, sich eine Arbeit in der freien Marktwirtschaft zu suchen und er momentan auch keinem Arbeitgeber zumutbar sei (S. 2 f.).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit dem im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren liegen einerseits zwei Verlaufsberichte von med. pract. F.___ und andererseits das Gutachten von Dr. B.___ vor. Während med. pract. F.___ im Juni 2008 eine Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 25 % bis 30 % für zumutbar befand und im April 2009 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer in der freien Marktwirtschaft nicht einsetzbar sei, attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer im Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei ging Dr. B.___ davon aus, dass eine Persönlichkeitsstörung, wie sie seitens des Psychiatrie-Zentrums Y.___ im Jahre 1998 festgestellt wurde, nicht bestehe. Vielmehr liege beim Beschwerdeführer neben dem bekannten Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Agoraphobie mit Panikstörung vor. Die rezidivierende depressive Störung sei seit dem Jahre 2007 remittiert.
Das ausführliche Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. 1.5) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
Dr. B.___ ging allerdings - aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers - bei der Erstellung seines Gutachtens davon aus, dass der Beschwerdeführer etwa 20 Stunden pro Woche für das G.___, C.___ und H.___ tätig ist (vgl. Urk. 7/60 S. 5 oben, S. 12 unten und S. 16 unten). Anlässlich der Referentenaudienz vom 19. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer, er habe in den Jahren 2007 und 2008 etwa drei bis vier Stunden pro Woche für C.___ und H.___ gearbeitet. Wenn Standaktionen stattgefunden hätten, was etwa drei Mal pro Jahr der Fall gewesen sei, habe er am Wochenende jeweils etwa neun Stunden aufgewendet (Prot. S. 2 Mitte). Auf Nachfrage des Gerichts hin hielt Dr. B.___ auch angesichts der veränderten Sachlage betreffend das Ausmass der Freiwilligenarbeit an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest.
Demnach kann auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden. Soweit med. pract. F.___ in ihrem Verlaufsbericht vom April 2009 davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig sei, vermag diese Einschätzung das eingehend begründete spezialärztliche Gutachten nicht zu entkräften. Somit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und er lediglich noch im Umfang von 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.2 Betreffend den Verlaufsbericht von med. pract. F.___ vom Oktober 2009 sowie ihre Stellungnahme vom November 2009 ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Der Beschwerdeführer musste sich offenbar vom 13. August bis zum 1. September 2009 einer stationären Behandlung unterziehen. Seit Mitte September 2009 befindet er sich in einer teilstationären Behandlung in der Tagesklinik V.___. Diese Tatsache respektive die dazu führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indessen nicht massgebend.
So kann bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (26. Mai 2009) noch nicht von einer stabilen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Wie med. pract. F.___ in den Berichten vom 12. Juni 2008 und 6. April 2009 festhielt, kommt es beim Beschwerdeführer immer wieder kurzfristig zu Einbrüchen in Form von schweren depressiven Krisen mit ausgeprägten Angst- und Panikattacken. Vor diesem Hintergrund ist die - gemäss Bericht vom 15. Oktober 2009 seit Februar 2009 eingetretene - Verschlechterung der psychischen Situation zu sehen. Eine Verschlechterung wurde jedoch im Bericht vom 6. April 2009 noch nicht erwähnt. So war beispielsweise - wie bereits im Bericht vom Juni 2008 - weiterhin von einer mittelgradig depressiven Episode die Rede und der Gesundheitszustand wurde als stationär beurteilt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis Anfang April 2009 ist somit nicht ausgewiesen. Soweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Verlaufsbericht vom April 2009 verschlimmert hat, konnte im Zeitpunkt der Verfügung jedenfalls noch nicht von einer stabilen Veränderung ausgegangen werden. Dies stimmt auch mit dem Verlaufsbericht vom 15. Oktober 2009 überein, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Monaten nach dem 6. April 2009 deutlich verschlechtert hat. Schliesslich erfolgte eine stationäre Behandlung erst Mitte August 2009. In der Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 26. Mai 2009 kam es demnach noch nicht zu einer relevanten, stabilen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Immerhin rechtfertigt es sich, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die möglicherweise geänderten Verhältnisse nach Mai 2009 prüfe und gegebenenfalls neu verfüge. Hierbei wird sie insbesondere abzuklären haben, ob und in welchem Ausmass der Alkoholabusus für eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich ist, ging doch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Mai 2009 Hand in Hand mit unkontrolliertem Alkoholkonsum. Zu beurteilen ist sodann, ob die Alkoholproblematik im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich überhaupt relevant ist und ob mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (allfälliger stationärer Alkoholentzug) eine Verbesserung der Situation erreicht werden könnte und ob dies überhaupt zumutbar ist.
5.3 Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in üblichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit seit dem Zeitpunkt, in dem ihm per Januar 1998 eine volle Rente zugesprochen wurde, verbessert hat, erweist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), da der Beschwerdeführer vor Eintritt des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens niedrige Einkommen unterschiedlicher Höhe erzielt habe und sein zuletzt als Hilfspfleger erzielter Lohn weit zurückliege (vgl. Urk. 7/63 S. 1). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der im Gesundheits- und Sozialwesen von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Lohn belief sich im Jahr 2006 auf Fr. 4552.-- pro Monat (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA 1, Gesundheits- und Sozialwesen, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 94 Tab. B9.2, Gesundheits- und Sozialwesen) rund Fr. 56672.-- im Jahr entspricht (Fr. 4552.-- : 40 x 41.5 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer 2002-2008, T1.1.93_V, Abschnitt M, N, O) ergibt sich für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 59073.-- (56'672 x 1.012 x 1.03).
6.2 Aus dem ergänzenden Bericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2009 geht hervor, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 30 % auf angestammte/übliche/ nicht angepasste Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bezieht (Urk. 15 S. 2). Somit kann zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspfleger und damit vom Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59073.-- ausgegangen werden. Angepasst an das zumutbare Pensum von 70 % beträgt das Einkommen Fr. 41'351.--.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Da der mittlerweile 51jährige Beschwerdeführer seit dem Jahre 1997 nicht mehr (in der freien Wirtschaft) erwerbstätig war und er nur noch mit einem Teilzeitpensum tätig sein kann, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn den maximalen Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Leidensabzuges von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 31013.--.
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59073.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31013.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 28060.--, was einem Invaliditätsgrad von 47.5 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ausgewiesen.
Demnach erweist sich die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Abklärung der Verhältnisse nach Mai 2009 der Beschwerdegegnerin überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Psychiatrie-Zentrum Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).